Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Haus- und Familienpflegerin ohne abgeschlossene Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Gleichstellung von Haus- und Familienpflegerinnen ohne abgeschlossene Ausbildung mit Krankenpflegehelferinnen

 

Normenkette

AW-KrT IV

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 02.11.1992; Aktenzeichen 2 Sa 1091/92 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 08.05.1992; Aktenzeichen 2 Ca 38/92 E)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. November 1992 – 2 Sa 1091/92 E – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt, insbesondere darüber, ob der Klägerin im Wege des Zeit- und Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe AW-KrT II des Teils II – Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT) – Abschn. C – Pflegepersonal, das in ambulanten Sozial- und Gesundheitsdiensten eingesetzt wird – des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale Vergütung nach Vergütungsgruppe AW-KrT IV dieser Vergütungsordnung zu gewähren ist.

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1977 bei dem beklagten Kreisverband als Haus- und Familienpflegerin beschäftigt. Sie ist überwiegend im Bereich der häuslichen Krankenpflege eingesetzt.

Im Arbeitsvertrag der Klägerin ist die Geltung des BMT-AW II i.d. jeweiligen Fassung nebst Vergütungsordnungen und Ergänzungstarifverträgen vereinbart.

Die Klägerin absolvierte die „Schwestern-Helferin-Ausbildung in der Johanniter-Unfall-Hilfe”, die eine theoretische Ausbildung und ein Krankenhauspraktikum von 100 Stunden umfaßte. Sie nahm an einem Seminar „Alte und chronisch Kranke” und an einem Seminar „Ambulante Pflege und Betreuung von Krebspatienten” teil. Die Klägerin durchlief die Weiterbildungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Externenprüfung zum/zur anerkannten Haus- und Familienpflegerin” beim Bildungswerk der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e. V. mit 154 Unterrichtsstunden. Die Prüfung legte die Klägerin nicht ab.

Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII Teil I Abschn. B Nr. 2 (bisher Nr. 3; vgl. die Angabe nach Teil I B Nr. 2 „Ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste” und vor „Vergütungsgruppe II b”).

Die Klägerin begehrte gegenüber dem beklagten Verein mit Schreiben vom 2. Mai 1991 erfolglos ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe AW-KrT IV aufgrund Zeit- und Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe AW-KrT II.

Mit der dem beklagten Verein am 5. Februar 1992 zugestellten Klage verfolgt sie ihren Anspruch weiter.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie nach Vergütungsgruppe AW-KrT IV zu vergüten sei. Mit ihrer Aus- und Fortbildung und der jahrelangen beruflichen Erfahrung sei sie den Krankenpflegehelferinnen i. S. der Vergütungsgruppe AW-KrT IV Fallgruppe 2 gleichzustellen. Sie nehme nach Ablauf der Tätigkeitszeit in der Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 1 am Bewährungsaufstieg teil.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, an sie ab 1. Januar 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe AW-KrT IV, hilfsweise AW-KrT III des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt zu zahlen.

Der beklagte Verein hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei in die Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 2 richtig eingruppiert. Weitere Aufstiegsmöglichkeiten seien für die Klägerin nicht gegeben. Die Gleichstellung der Klägerin mit Krankenpflegehelferinnen sei nicht möglich. Die Klägerin sei keine Krankenpflegehelferin. Der Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale gebe für eine Gleichstellung nichts her.

Die Klägerin sei lediglich nach Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 2 mit Pflegehelferinnen gleichgestellt. Nach den einschlägigen tariflichen Erläuterungen sei die Klägerin nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 des Teils I Abschn. B Nr. 2 (bisher 3) des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale in Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 2 Teil II C des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale eingruppiert. Diese Erläuterungen fänden sich in den höheren Vergütungsgruppen ab AW-KrT III nicht mehr, so daß weder ein Zeitaufstieg in die Vergütungsgruppe AW-KrT III noch ein weiterer Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV möglich sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Vereins hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, während der beklagte Verein beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschn. C des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale (TV-Tätigkeitsmerkmale). Sie hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Vergütung nach der Vergütungsgruppe AW-KrT III des Teils II Abschn. C des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Sie ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet.

II. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund Vereinbarung der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) i.d. jeweiligen Fassung nebst Vergütungsordnungen und Ergänzungstarifverträgen Anwendung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Klägerin i. S. von § 22 Abs. 1 BMT-AW II in der bis 31. März 1991 geltenden Fassung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1991 mit ihrer überwiegenden Tätigkeit, d.h. zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit, Aufgaben verrichtet hat, die der Vergütungsgruppe AW-KrT IV entspricht, und ob ab 1. April 1991 die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge i. S. der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) den Tätigkeitsmerkmalen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe AW-KrT IV entsprechen (§ 22 Abs. 2 BMT-AW II i.d. Fassung vom 3. Februar 1992, gültig ab 1. April 1991).

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bei dem beklagten Verein überwiegend im Bereich der häuslichen Krankenpflege eingesetzt ist.

Damit steht fest, daß in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1991 diese Tätigkeit der Klägerin mit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit die überwiegend auszuübende Tätigkeit i. S. des § 22 Abs. 1 BMT-AW II in der bis 31. März 1991 geltenden Fassung ausmachte.

Was die Zeit ab 1. April 1991 anbelangt, hat das Landesarbeitsgericht Arbeitsvorgänge nicht gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAGE 53, 8, 13 = AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Tätigkeit der Klägerin bei der Pflege der schwerkranken Personen im ambulanten Gesundheitsdienst als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, der einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Pflege von Kranken in deren häuslichen Bereich.

Die Klägerin erfüllt weder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AW-KrT III noch die der Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschn. C des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale.

Zur Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:

Teil I B Sozial- und Erziehungsdienst Nr. 2 (bisher Nr. 3)

Ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste

„Vergütungsgruppe VII

1. Haus- und Familienpflegerinnen nach abgeschlossener entsprechender Ausbildung.

Vergütungsgruppe VIII

1. Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung nach zweijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 1.

Erläuterungen zu Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1

Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung können nach Teilnahme an einer verbandseigenen Qualifizierung in Vergütungsgruppe AW-KrT II übernommen werden.

Vergütungsgruppe IX a

1. Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung, die persönliche und pflegerische Betreuung einschließlich Versorgung des Haushalts und Instandhaltung der Wohnung nach Anweisung wahrnehmen.

2. …”

Teil II

Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT) Abschn. C Pflegepersonal in ambulanten Sozial- und Gesundheitsdiensten (AW-KrT)

„Vergütungsgruppe AW-KrT II

1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

(…)

2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und mit verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte als Helfer ohne Ausbildung nach erfolgreicher Teilnahme an einer verbandseigenen Qualifikation.

(…)

3. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit.

4. Altenpflegerinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

(…)

Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT II

Fallgruppe 2:

Der Nachweis der Teilnahme an einer verbandseigenen Qualifizierung gilt als erfüllt, wenn die Teilnahme an 120 Ausbildungsstunden nachgewiesen wird. Dabei kann es sich um arbeitsbegleitende Bildungsmaßnahmen oder um Internatskurse handeln. Die Kosten der Qualifizierung trägt der Arbeitgeber.

Die Angestellten der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 aus Teil I Abschn. B Nr. 3 – ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste – sind für die Teilnahme unter Berücksichtigung betriebsinterner Bedürfnisse freizustellen.

Bietet die Arbeiterwohlfahrt diese Qualifizierung nicht an, so wird der Angestellte auch ohne diese nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 in Teil I Abschn. B Nr. 3 – ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste – in die Vergütungsgruppe AW-KrT II eingruppiert.

Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen auch Angestellte als Helferinnen ohne Ausbildung im sozial- und pflegerischen Dienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung.

Fallgruppe 4:

Vergütungsgruppe AW-KrT III

1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe AW-KrT II, Fallgruppen 1 oder 2.

2. Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe AW-KrT II, Fallgruppe 3.

3. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 4.

Vergütungsgruppe AW-KrT IV

1. Pflegefachkräfte mit entsprechender Tätigkeit.

2. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

3. Wochenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 2 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

4. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 3 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

…”

Daraus folgt, daß die Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen. Zunächst sind daher die Voraussetzungen der Vergütungsgruppen IX a, VIII Fallgruppe 1 Teil I B Nr. 2 (bisher 3) zu prüfen. Weiter muß die Ausgangsvergütungsgruppe AW-KrT II Teil II C gegeben sein. Schließlich müssen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AW-KrT III sowie die der Vergütungsgruppe AW-KrT IV Teil II C des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale vorliegen.

Die Klägerin war als Haus- und Familienpflegerin, die persönliche und pflegerische Betreuung wahrnimmt, aber keine abgeschlossene entsprechende Ausbildung hat, zutreffend in Vergütungsgruppe IX a Teil I B Nr. 2 (bisher 3) eingruppiert. Nach zweijähriger Tätigkeit erfüllte sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 Teil I B Nr. 2 (bisher 3) des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AW-KrT II Teil II C TV-Tätigkeitsmerkmale.

Sie hat zwar keine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin (Fallgruppe 1). Sie ist auch nicht Pflegehelferin mit mindestens einjähriger Ausbildung und mit verwaltungseigener Abschlußprüfung und auch nicht Helferin ohne Ausbildung nach erfolgreicher Teilnahme an einer verbandseigenen Qualifikation (Fallgruppe 2). Die 2. Alternative der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe AW-KrT II erfüllt sie schon deswegen nicht, weil sie nicht an einer verbandseigenen Qualifikation teilgenommen hat, sondern extern aus-, fort- und weitergebildet worden ist.

Sie fällt aber deswegen unter die Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 2, weil sie die Voraussetzungen der 2. Alternative dieser Fallgruppe i. S. der „Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT II” erfüllt.

Denn nach Abs. 1 Satz 1 der Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT II gilt der Nachweis einer verbandseigenen Qualifizierung als erfüllt, wenn die Teilnahme an 120 Ausbildungsstunden nachgewiesen ist. Da nicht Voraussetzung ist, daß die 120 Ausbildungsstunden „verbandseigen”, also von der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. durchgeführt worden sein müssen, hat die Klägerin diesen Nachweis mit der Vorlage der Teilnahmebescheinigungen hinsichtlich der von ihr durchlaufenen Schwesternhelferinausbildung und der sonstigen Fort- und Weiterbildungen erfüllt.

Daß auch Mitarbeiterinnen, die nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 Teil I B Nr. 2 (bisher 3) zu vergüten sind, in den Geltungsbereich des Abs. 1 der „Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT II” und damit unter die Vergütungsgruppe AW-KrT II fallen (können), zeigen die Abs. 2 und 3 dieser Erläuterungen. Denn in diesen Absätzen sind die Angestellten der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 Teil I B Nr. 2 (bisher 3) ausdrücklich genannt. Das ergibt sich auch aus den „Erläuterungen zu Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1” Teil 1 B Nr. 2 (bisher 3), wonach die Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung nach Teilnahme an einer verbandseigenen Qualifikation in Vergütungsgruppe AW-KrT II übernommen werden können.

Folgt man dem nicht, greift zugunsten der Klägerin Abs. 3 der Erläuterungen ein mit der Folge, daß die Klägerin unter die Vergütungsgruppe AW-KrT II fällt. Denn die Arbeiterwohlfahrt bietet die Qualifizierung i. S. des Abs. 1 der Erläuterungen nicht an. Die Klägerin hat vier Jahre Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 Teil I B Nr. 2 (bisher 3) erbracht.

Außerdem steht Abs. 4 der Erläuterungen dafür, daß es nur auf eine Ausbildung ankommt, nicht aber unbedingt auf eine abgeschlossene.

Im Lichte der Übergangsvorschrift gem. § 2 des Änderungs-TV vom 28. September 1990 zum Teil II TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II vom 2. November 1989 ergibt sich, daß die vier Jahre ab 1. September 1979 bis 31. August 1983 i. S. des Abs. 3 der Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT II zu berücksichtigen sind.

Diese Übergangsvorschrift lautet:

  1. „…
  2. Bei den unter diesen Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht und deren Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen des § 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.”

Die Klägerin hat vier Jahre Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 Teil I B Nr. 2 (bisher 3) erbracht.

Daß die Klägerin im Ergebnis unter die Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 2 fällt, davon gehen die Parteien am Ende selbst aus.

Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klägerin nicht nach zwei weiteren Jahren im Wege des Zeitaufstiegs – ab 1. September 1985 – in die Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 1 und im Wege des Bewährungsaufstiegs nach weiteren vier Jahren – ab 1. September 1989 – in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV aufgestiegen ist.

Nach dem bei der Auslegung von Tarifnormen in erster Linie zu berücksichtigenden Wortlaut (vgl. statt vieler BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) sind die unter die Fallgruppe 2 2. Alternative der Vergütungsgruppe AW-KrT II fallenden Mitarbeiter, nämlich die Angestellten „als Helfer ohne Ausbildung nach erfolgreicher Teilnahme an einer verbandseigenen Qualifikation” weder in der Vergütungsgruppe AW-KrT III noch in der Vergütungsgruppe AW-KrT IV wieder aufgenommen. Dagegen erscheinen die Krankenpflegehelferinnen i. S. der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe AW-KrT II und die Pflegehelferinnen i. S. der 1. Alternative der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe AW-KrT II in der Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 1 und weiter in der Vergütungsgruppe AW-KrT IV Fallgruppe 2. Die Wochenpflegerinnen i. S. der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe AW-KrT II finden sich in Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 2 und in Vergütungsgruppe AW-KrT IV Fallgruppe 3. Die Altenpflegerinnen i. S. der Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe AW-KrT II erscheinen wieder in der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe AW-KrT III und in der Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe AW-KrT IV.

Das spricht dafür, daß die in Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 2 2. Alternative genannten „Angestellten als Helfer …” nicht am Zeitaufstieg und nicht an dem sich anschließenden Bewährungsaufstieg teilhaben sollen. Hinzu kommt, daß die „Erläuterungen” ausdrücklich „zur Vergütungsgruppe AW-KrT II” erfolgt sind und in keiner Weise bei den Vergütungsgruppen AW-KrT III und AW-KrT IV wieder aufgenommen wurden.

Dem steht Nr. 5 der Vorbemerkungen zu Teil II den Abschn. A und B, die nach Nr. 6 der Protokollerklärungen für den Abschn. C AW-KrT übernommen wurde, nicht entgegen.

Diese Bestimmung lautet:

„Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Protokollerklärungen/Erläuterungen zu der in Bezug genommenen Fallgruppe der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.”

Denn wenn in Vergütungsgruppe AW-KrT III. auf die sich Vergütungsgruppe AW-KrT IV bezieht, die Mitarbeiterinnen nicht erwähnt sind, die unter die 2. Alternative der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe AW-KrT II fallen, dann gelten die Erläuterungen zu Vergütungsgruppe II 2. Alternative weder für die Vergütungsgruppe AW-KrT III noch für die Vergütungsgruppe AW-KrT IV.

Im übrigen heißt es in den „Erläuterungen zu Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1” Teil I B Nr. 2 (bisher 3) lediglich, daß Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung nach Teilnahme an einer verbandseigenen Qualifizierung in Vergütungsgruppe AW-KrT II übernommen werden können; von einer generellen Übernahme in den Teil II C AW-KrT ist nicht die Rede.

Nach dem bei der Auslegung von Tarifverträgen weiter zu berücksichtigenden Sinn und Zweck der tariflichen Eingruppierungsvorschriften (BAGE 46, 308 = AP, a.a.O.) ergibt sich für „Angestellte als Helfer ohne Ausbildung nach erfolgreicher Teilnahme an einer verbandseigenen Qualifikation” und den diesen in den „Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT II” Gleichgestellten nichts anderes.

Das zeigt der Vergleich des Abschn. C AW-KrT des Teils II des TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II mit Abschn. B Nr. 2 (bisher 3) des Teils I des TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II.

Beide betreffen Arbeitnehmer, die im ambulanten Sozial- und Gesundheitsdienst eingesetzt sind. Die Vergütungsgruppen AW-KrT II ff. Teil II C TV-Tätigkeitsmerkmale stehen i.d. Regel nur Pflegepersonal mit abgeschlossener Ausbildung und Abschlußprüfung zu. Das macht schon der „Hinweis” in Teil I B Nr. 2 (bisher 3) deutlich.

Er lautet:

„Das Pflegepersonal für ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste ist in Teil II C des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für Arbeitnehmer der Arbeiterwohl fahr t (AW-KrT) eingruppiert.”

Dagegen fallen Mitarbeiter, die ohne entsprechende Ausbildung zumindest auch pflegerische Aufgaben wahrnehmen, unter Teil I B Nr. 2 (bisher 3). Die Verknüpfung von Teil II C mit Teil I B Nr. 2 (bisher 3) findet sich nur bei Mitarbeitern, die unter die Vergütungsgruppe VIII Teil I B Nr. 2 (bisher 3) fallen und unter bestimmten Voraussetzungen Vergütung nach Vergütungsgruppe AW-KrT II Teil II C erhalten. Damit soll die verbandseigene, aber auch die externe Qualifikation und hilfsweise auch die langjährige Berufserfahrung angemessen berücksichtigt werden.

Eine weitere Gleichstellung der „Angestellten als Helfer …” erscheint deshalb als nicht gewollt.

Dem entspricht auch die Fußnote zu Teil I B Nr. 2 (bisher 3).

Diese lautet:

„Ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste bündeln Dienste unterschiedlicher Art. Dazu gehören u.a. die Krankenpflege, die Haushaltspflege, Hilfen zur Förderung der Mobilität von Betreuten, Hilfen zur Erleichterung der Kommunikation, Unterstützung, Ergänzung oder Ersatz der die Kinder versorgenden Elternteile; Mahlzeitendienste und andere mobile Dienste. Entsprechend dieser Struktur sind die Tätigkeitsmerkmale in Analogie zum pflegerischen Bereich (AW-KrT), zum Sozialdienst und zum Wirtschaftsdienst zu sehen.”

Wenn entsprechend der Struktur der ambulanten Sozial- und Gesundheitsdienste die Tätigkeitsmerkmale wegen der (Kranken-)Pflege u.a. in Analogie zum pflegerischen Bereich (AW-KrT) zu sehen sind, dann wird deutlich, daß „Angestellte als Helfer …” i. S. der 2. Alternative der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe AW-KrT II und den Erläuterungen dazu nicht generell in den AW-KrT übergeleitet werden sollten, auch wenn sie überwiegend als (Kranken-)Pflegerinnen tätig sind. Die „Angestellten als Helfer …” ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben lediglich die Möglichkeit, nach AW-KrT II vergütet zu werden.

Daraus, daß die Pflegerin unter AW-KrT II Fallgruppe 2 2. Alternative fällt, folgt nicht, daß sie generell den Krankenpflegehelferinnen und den Pflegehelferinnen gleichgestellt ist und deshalb am Zeitaufstieg in die Vergütungsgruppe AW-KrT III und am Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV teilnimmt. „Angestellte als Helfer …” sind eben keine Krankenpflegehelferinnen oder Pflegehelferinnen i. S. der Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 1 oder 2 1. Alternative.

Darauf, daß die Klägerin überwiegend in der Krankenpflege tätig ist, kommt es sonach insoweit nicht an.

Damit sind sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Dr. Friedrich, Wehner, Gotsche

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073591

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