Entscheidungsstichwort (Thema)
Erzieherin an einer Allgemeinen Förderschule in Brandenburg
Leitsatz (amtlich)
Die Allgemeine Förderschule im Land Brandenburg ist u.a. auch für Kinder und Jugendliche mit allgemeinen Entwicklungsrückständen eingerichtet (§ 16 Abs. 1 SopV), also nicht speziell für "Behinderte [Kinder oder Jugendliche] im Sinne des § 39 BSHG" oder für "Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungssschwierigkeiten" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 /Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b. Die Erfüllung der Anforderungen dieses Beispiels für "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten" einer Erzieherin im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 5 BAT-O bedarf daher der einzelfallbezogenen Begründung durch die Klägerin.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise des Senats: Die Klägerin war in dem der Allgemeinen Förderschule angegliederten Wohnheim als Gruppenbetreuerin tätig.
Zur Eingruppierung einer staatlich anerkannten Erzieherin im Freizeitbereich einer als Ganztagsgrundschule betriebenen Sonderschule für lernbehinderte Kinder in Niedersachsen, vgl. das Urteil des Senats vom 5. März 1997 - 4 AZR 482/95 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, VergGr. VI b, VergGr. V c, VergGr. V b jeweils Fallgr. 5; Protokollerklärung Nr. 6/ Protokollnotiz Nr. 8; Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 30. November 1992 (GVBl Brandenburg 1992 II S. 748) §§ 15-16
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 15. Juni 1995 - 6 Sa 119/95 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach der Klagebeschränkung im Revisionsrechtszug um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1994.
Die am 1. Juni 1939 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Als solche arbeitete sie mit geringen Unterbrechungen seit 1962 in verschiedenen Funktionen. Vom 1. August 1978 bis zum 31. August 1985 war sie als Unterstufenlehrerin tätig. Zum 1. September 1985 wechselte sie zur P -Schule in L , einer Allgemeinen Förderschule. Dort wurde sie als Erzieherin im Wohnheim der Schule eingesetzt. In diesem Wohnheim werden Kinder und Jugendliche, die die Schule besuchen, von montags 6.00 Uhr bis freitags 17.30 Uhr in Gruppen betreut; die Wochenenden verbringen sie bei ihren Familien. Die Klägerin betreute gemeinsam mit einer weiteren Erzieherin eine dieser Gruppen.
Neben der Allgemeinen Förderschule unterhält der Beklagte zu 1) in L in der K -Straße eine Schule für Geistigbehinderte.
Im Jahre 1987 begann die Klägerin ein Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin, Fachrichtung "Pädagogik der intellektuell Geschädigten", welches sie im Jahre 1989 mit dem Erwerb der Berufsbezeichnung "Erzieher für intellektuell Geschädigte" beendete.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1991 teilte das Staatliche Schulamt für den Kreis L des Landes Brandenburg, des Beklagten zu 2) und seinerzeitigen Arbeitgebers der Klägerin, dieser mit, daß sie in die VergGr. V c BAT-O - nach dem sich das damalige Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bestimmte - eingruppiert werde. Seit dem 1. Dezember 1991 erhielt sie Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe sowie eine Vergütungsgruppenzulage für eine vierjährige Tätigkeit in der Fallgr. 7 der VergGr. V c BAT-O. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Klägerin vom 14. November 1991 teilte ihr das Staatliche Schulamt unter dem 7. Februar 1992 schriftlich mit, daß sie bis zur Regelung des Bewährungsaufstiegs in der VergGr. V c BAT-O verbleibe.
Zumindest seit dem Jahre 1992 leitete die Klägerin gemeinsam mit einer weiteren Erzieherin die Kindergruppe III, die aus elf Kindern im Alter von 9 - 12 Jahren, somit der Klassenstufe 3 - 5, bestand.
Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Brandenburg, dem Beklagten zu 2), ist zum 1. September 1992 auf den Landkreis L übergegangen. Mit diesem schloß die Klägerin am 26. August 1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach welchem sie ab 1. September 1992 eingestellt wurde. In § 5 des Arbeitsvertrages ist bestimmt, daß die Klägerin "in der VergGr. V c der Anlage 1 a/1 b zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT)" ist.
Das Staatliche Schulamt für den Kreis L teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 auf ihren "Widerspruch zu Ihrer Eingruppierung" mit, daß "Ihre Eingruppierung in die VergGr. V c Fallgr. 7 ab 01.12.1991 korrekt vorgenommen worden" sei; eine höhere Eingruppierung sei nicht möglich, da "Internate der Förderschulen für Lernbehinderte nicht unter den § 39 des BSHG" fielen.
Im Zuge der Kreisgebietsreform im Land Brandenburg ist der Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolger des Kreises L in das Arbeitsverhältnis der Parteien eingetreten. Dieser ist wie die Klägerin tarifgebunden.
Eine der Klägerin vom Beklagten zu 1) ausgehändigte Stellenbeschreibung, deren Datum weder daraus ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen worden ist, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
1. Arbeitsbeschreibung
Lfd. Verzeichnis der wesentlichen Tätigkeiten Anteilsverh. Nr. in %
1 Bildung und Erziehung von zum Teil mehr- 70 fachgeschädigten Kindern und Jugendlichen in undifferenzierten Gruppen
2 Betreuung und Beaufsichtigung o.g. Kinder 8 durchgängig von montags 6.00 Uhr bis freitags 17.30 Uhr. (einschl. Ferien)
3 Gestaltung und Durchführung gruppenoffener 1 bzw. einrichtungsoffener Veranstaltungen (Schulfeste, Projekttage, ...)
4 Planung und Vorbereitung der Gruppenarbeit 7 in enger Zusammenarbeit mit den Lehrern
5 Zusammenarbeit mit Elternhaus bzw. Kinder- 2 heim und Jugendamt
6 Führung des Gruppenbuches sowie anderer 3 pädagogischer Aufzeichnungen
7 Begleitung der Schüler bei notwendigen 1 Arztbesuchen u.ä.
8 Begleitung der Schüler zur bzw. von der 1 Bushaltestelle
9 Betreuung und Versorgung der Bettnässer 2 (Reinigung und Wechseln der Bettwäsche, Waschen und Umziehen des Kindes)
10 Durchführung und Kontrolle hygienischer 2 Maßnahmen (einschließlich Läusebekämpfung, tägl. Körperpflege)
11 Herrichten und Ausgestalten der Gruppen- 2 und Schlafräume
12 Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung 1 und Sicherheit im und am Objekt (Kontrollgänge u.a.)
2. Dienstliche Beziehungen
Nr. der Zusammengefaßte Darstellung der wesentl. dienstl. Tätigk. Beziehungen unter Angabe von Zielsetzungen, von erläuterungsbedürftigen oder strittigen Themen und von Gesprächspartnern
1-6 Die ausgeprägten Lernbehinderungen haben biologische und/oder soziale Ursachen (motorische Auffälligkeiten, intellektuelle Schädigungen, soziale Auffälligkeiten, ...).
Die pädagogischen Maßnahmen haben das Ziel, die Lernbehinderungen abzubauen bzw. zu kompensieren, so daß die Kinder und Jugendlichen befähigt werden, selbständig ihr Alltagsleben bewältigen zu können und voll ins Berufsleben integriert werden können.
7-10 Spezifische Aufgaben, die nicht täglich zu bewältigen sind, sondern sich auf die gesamte Woche verteilen.
Die Arbeit erfolgt im Schichtdienst (Früh-, Mittel-, Spät- und Nachtdienst).
In vormals selbständig geführten Streitsachen verlangt die Klägerin von den Beklagten Vergütung nach der VergGr. V b BAT-O ab 1. Dezember 1991: Vom Beklagten zu 2) fordert sie mit ihrer diesem am 2. August 1993 zugestellten Zahlungsklage als Vergütungsdifferenz zwischen der VergGr. V c BAT-O und der VergGr. V b BAT-O für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. August 1992 1.612,59 DM brutto nebst Verzugszinsen, während sie für die Zeit ab 1. September 1992 gegenüber dem Beklagten zu 1) zeitlich unbefristet die Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT-O erstrebt hat.
Die Klägerin, die mit dem Beklagten zu 1) am 30. Juni 1994 "zur Überleitung in den Vorruhestand" einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, durch welchen deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1994 beendet worden ist, hat die Auffassung vertreten, sie habe die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 5 BAT-O erfüllt, da sie als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung seit dem Jahre 1978 besonders schwierige fachliche Tätigkeiten ausgeübt und sich in der VergGr. V c BAT-O über mehr als vier Jahre bewährt habe. Für die Beurteilung ihrer früheren Tätigkeit seien die Beispiele der Protokollerklärung Nr. 6 b (gleichlautend Protokollnotiz Nr. 8 b) zutreffend. Die von ihr seinerzeit betreuten Kinder seien Behinderte im Sinne des § 39 BSHG, denn sie seien lernbehindert und verhaltensgestört sowie debil in mittlerer bis schwerer Ausprägung. Alle ihrer früheren Gruppe angehörenden Kinder wiesen physische und psychische Störungen auf. Dies ergebe sich schon aus den von ihr - der Klägerin - eingereichten Berichten über die ärztliche und psychologische Untersuchung der Kinder. Die vorliegenden Störungen beeinträchtigten auch in erheblichem Umfang nicht nur vorübergehend die Fähigkeit der Kinder zur Eingliederung in die Gesellschaft. Die Kinder hätten zudem wesentliche Erziehungsschwierigkeiten. Darauf wiesen bestimmte Symptome wie Nervosität, Unruhe, Ängstlichkeit, Verhaltensstörungen, Aggressivität, mangelndes Selbstvertrauen, Konzentrationsschwäche, Sprachschwierigkeiten, Übermüdung, fehlende Belastbarkeit und Orientierungslosigkeit hin. Ihre Tätigkeit sei auch deshalb fachlich besonders schwierig gewesen, weil an sie besondere Anforderungen medizinischen, psychologischen und pädagogischen Inhalts gestellt worden seien. Im Unterschied zu einer Erzieherin, die mit "normalen" Kindern arbeite, habe sie bei den Kindern die Lernbehinderungen abbauen oder kompensieren und die Befähigung ausbauen müssen, selbständig das Alltagsleben zu bewältigen und sich in das Berufsleben zu integrieren.
In der Berufungsverhandlung hat sie behauptet, erst ihre sonderpädagogische Zusatzqualifikation habe sie für diese Erziehertätigkeit befähigt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.612,59 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
2. festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an sie nach dem 1. September 1992 Vergütung gemäß VergGr. V b BAT-O zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Klägerin könne nicht Vergütung nach der VergGr. V b BAT-O verlangen, da sie keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten auszuüben gehabt habe. Sie habe weder Behinderte im Sinne des § 39 BSHG zu betreuen gehabt noch hätten die von ihr betreuten Kinder wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aufgewiesen. Die im Wohnheim der P Schule betreuten Kinder seien lernbehindert, nicht hingegen wesentlich Geistigbehinderte im Sinne des § 39 BSHG. Sie wiesen auch keine mittlere bis schwere Debilität auf. Kinder mit einer solchen Behinderung würden in einer gesonderten Einrichtung, der Förderschule für Geistigbehinderte in L , betreut. Die von der Klägerin vorgelegten verschiedene Kinder betreffenden Untersuchungsberichte könnten, da sie aus den zurückliegenden Jahren stammten, nicht zur Beurteilung der Situation herangezogen werden. Davon abgesehen ergäben sich aus ihnen auch keine Anzeichen dafür, daß die Klägerin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten betraut gewesen sei.
Die Klägerin habe auch keine Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut. Die Lernbehinderung der Kinder gehe nicht notwendig einher mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die von der Klägerin beschriebenen Verhaltensweisen der Kinder wichen nicht von denjenigen ab, die Kinder in herkömmlichen Schulen zeigten. Auch das von der Klägerin angeführte fehlende "normale Sozialverhalten" der Kinder und das Erfordernis einer intensiveren Betreuung und Hinwendung ließen nicht den Schluß zu, daß bei diesen wesentliche Erziehungsschwierigkeiten vorlägen.
Das beklagte Land hat außerdem geltend gemacht, der Zahlungsanspruch sei verfallen, da er erstmals mit der Klageschrift ihm gegenüber geltend gemacht worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, den Feststellungsantrag jedoch zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 1994. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich bei dem Feststellungsantrag um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsantrag - wie im vorliegenden Fall nach dessen Begrenzung in der Revisionsinstanz - auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zur Zulässigkeit der Zahlungsklage ist nichts zu bemerken.
II. Die danach zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht die von ihr begehrte Vergütung nach VergGr. V b BAT-O nicht zu. Denn ihre Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. V c Fallgr. 5 BAT-O mit der Folge, daß die Klägerin auch nicht kraft vierjähriger Bewährung in dieser in die VergGr. V b BAT-O (Fallgr. 5) der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen sein kann.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund ihrer beiderseitigen Tarifgebundenheit der BAT-O und die ihn ergänzenden Tarifverträge gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend Anwendung.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Anforderungen der VergGr. V b der Anlage 1 a zum BAT-O (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O).
2.1 Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; st. Rechtspr. des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 220/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (Senatsurteile vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2.2 Zwar haben weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich. Der Senat kann die Arbeitsvorgänge selbst bilden, da die zugrunde zulegenden Tatsachen festgestellt sind (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 270/95 - AP Nr. 220 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
Als Grundlage für die Bildung von Arbeitsvorgängen ist auf die ihrem Inhalt nach unstreitige Arbeitsplatzbeschreibung des Beklagten zu 1) abzustellen. Danach ist die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein großer Arbeitsvorgang zu werten. Denn alle darin aufgeführten Tätigkeiten haben unmittelbar die Betreuung der von ihr gemeinsam mit einer weiteren Erzieherin geleiteten Kindergruppe III zum Inhalt. Ein eigenständiger Arbeitsvorgang ist nicht etwa die Betreuungsarbeit in jedem Einzelfall. Eine solche Bewertung verbietet der in der Eingruppierungsregelung für den Sozial- und Erziehungsdienst zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. In der Protokollerkärung Nr. 6 (= Protokollnotiz Nr. 8) Buchst. a, b und d werden Tätigkeiten in dort näher bezeichneten Gruppen als Beispiele für "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten" von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung aufgeführt. Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten einer Erzieherin muß notwendigerweise alle für den genannten Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (so auch die ständige Rechtsprechung des Senats bei der Gruppenbetreuungsarbeit von Sozialarbeitern, z. B. Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Selbst wenn man für Einzeltätigkeiten mit minimalem Anteil an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin - wie z. B. die Führung des Gruppenbuches mit einem Zeitanteil von 3 % - annähme, bei diesen handele es sich nicht um unmittelbare Betreuungsarbeit, bliebe es bei einem großen Arbeitsvorgang, denn diese wären dann als Zusammenhangstätigkeiten dem Arbeitsvorgang "Gruppenbetreuung" zuzurechnen.
3. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT-O maßgebend, und zwar während ihrer Beschäftigung durch den Beklagten zu 1) in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (VKA-Fassung), während ihrer Beschäftigung durch das beklagte Land (Beklagter zu 2) in der Fassung für die Bereiche des Bundes und der Länder (BLFassung). Soweit diese für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, haben sie - ohne die Verweisungen auf Protokollerklärungen/ Protokollnotizen - in beiden Fassungen gleichlautend folgenden Wortlaut:
"Vergütungsgruppe VI b...
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
... Vergütungsgruppe V c...
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
...
Vergütungsgruppe V b...
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
..."
In den Klammerzusätzen zur Fallgr. 5 der VergGr. V c und V b BAT-O wird u.a. in der VKA-Fassung auf die Protokollerklärung Nr. 6, in der BL-Fassung auf die Protokollnotiz Nr. 8 - nur diese Protokollerklärung/Protokollnotiz ist hier von Interesse - verwiesen, die inhaltlich übereinstimmen. Sie lauten:
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der VergGr. VI b,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
4. Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgr. 5 BAT-O baut auf demjenigen der VergGr. V c Fallgr. 5 BAT-O auf, das seinerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. VI b Fallgr. 5 BAT-O voraussetzt.
4.1 Die Klägerin erfüllt zunächst die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. VI b Fallgr. 5 BAT-O. Sie ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und verrichtet eine entsprechende Tätigkeit. Der Erzieher/Die Erzieherin übt seinen Beruf in der Regel in einer Gruppe von Kindern und/oder Jugendlichen aus (Blätter zur Berufskunde, Erzieher/Erzieherin, 2 IV A 20, 7. Aufl., Ziff. 1.1 Aufgaben). Die Klägerin hat gemeinsam mit einer anderen Erzieherin im Wohnheim der Allgemeinen Förderschule eine Kindergruppe, bestehend aus elf Kindern betreut und damit die Tätigkeit einer Erzieherin verrichtet.
4.2 Hingegen hat die Tätigkeit der Klägerin nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V c Fallgr. 5 BAT-O erfüllt.
4.2.1 Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin "überwiegend auszuübende" Tätigkeit erfülle nicht die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b Fallgr. 5 BAT-O. Denn aus ihrem Vortrag ergebe sich nicht, daß sie mit "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" einer Erzieherin im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals beschäftigt worden sei. Zunächst einmal entsprächen die Tätigkeiten der Klägerin nicht den Voraussetzungen des Beispiels Buchst. b der Protokollerklärung Nr. 6, in der Beispiele für "schwierige fachliche Tätigkeiten" aufgeführt seien. Denn bei den von ihr betreuten Kindern handele es sich weder um Behinderte im Sinne von § 39 BSHG noch um solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Zur Bestimmung des Behindertenbegriffs in § 39 BSHG seien die Vorschriften der "Eingliederungsverordnung" heranzuziehen. Körperliche Beeinträchtigungen, infolge derer die Eingliederung der Kinder in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei, habe die Klägerin ebensowenig substantiiert dargetan wie eine solche Beeinträchtigung durch seelische Behinderungen. Nach den Ausführungen der Klägerin könne auch nicht angenommen werden, daß sie in einer Gruppe mit überwiegend geistig wesentlich behinderten Kindern tätig sei. Eine wesentliche geistige Behinderung sei in aller Regel erst bei Intelligenzwerten unterhalb eines IQ von 55 anzunehmen. Zwar habe die Klägerin behauptet, bei den zu ihrer Gruppe gehörenden Kindern lägen überwiegend diese Intelligenzwerte vor. Hierbei handele es sich aber, was das Landesarbeitsgericht näher begründet hat, offensichtlich um eine willkürliche Behauptung ohne einen sachlichen Hintergrund, so daß ihr nicht weiter nachzugehen gewesen sei. Lernbehinderungen sowie Lese- und Rechtschreibschwächen seien in aller Regel keine wesentlichen geistigen Behinderungen. Insoweit fehle es am Vortrag der Klägerin dazu, daß die von ihr genannten Defizite die Fähigkeit der Kinder zur Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigten. Auch die Erfüllung der Anforderung "wesentliche Erziehungschwierigkeiten" sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Solche seien dann gegeben, wenn für die Erziehung der Kinder und Jugendlichen die allgemeinen und üblichen pädagogischen Mittel nicht ausreichten. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, daß die Kinder ihrer Gruppe aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung mit den allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und zu einer entsprechenden Persönlichkeitsbildung nicht hätten erzogen werden können. Gerade dies ergebe sich aber aus der Darstellung ihrer Tätigkeit nicht. Schließlich erfülle die Klägerin auch nicht das allgemeine Merkmal der "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten", denn aus ihren Ausführungen ergebe sich nicht, daß sich ihre Tätigkeit durch besondere Anforderungen an das fachliche Wissen und Können aus der Normaltätigkeit einer Erzieherin deutlich heraushebe.
4.2.2 Diese - verkürzt wiedergegebenen - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Es hat zu Recht angenommen, daß dem Tatsachenvortrag der Klägerin weder die Erfüllung der Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 6/Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b noch diejenige des Oberbegriffs "Erzieherinnen ... mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" zu entnehmen ist.
4.2.2.1 Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die einzelfallbezogene Darlegung der Klägerin für erforderlich gehalten, daß die von ihr seinerzeit mitbetreute Gruppe in ihrer personellen Zusammensetzung den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 6/ Protokollnotiz Nr. 8 entsprach. Denn die Allgemeine Förderschule in Brandenburg ist nicht etwa ganz generell für die Förderung von "Behinderten im Sinne des § 39 BSHG" - soweit es sich dabei um junge Menschen handelt - und/oder von "Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" eingerichtet, wie sich aus § 16 Abs. 1 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV - vom 30. November 1992, GVBl 1992 II S. 748) ergibt. Die Typen der Förderschulen sind in § 15 SopV aufgezählt. Danach gibt es in Brandenburg neben der Allgemeinen Förderschule Förderschulen für Sprachauffällige, für Erziehungshilfe, für Geistigbehinderte, für Hörgeschädigte, für Körperbehinderte und für Sehgeschädigte. Die Aufgaben der Allgemeinen Förderschule sind in § 16 Abs. 1 beschrieben. Danach berücksichtigt die Allgemeine Förderschule in Erziehung und Unterricht u.a. durch binnendifferenzierende Maßnahmen die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit allgemeinen Entwicklungsrückständen und von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund ihrer umfänglichen, schwerwiegenden und langandauernden Lernbeeinträchtigungen unterschiedlicher Ursachen die Anforderungen der allgemeinen Schule nicht ohne zusätzliche Hilfen bewältigen können. Für Geistigbehinderte und Körperbehinderte gibt es ebenso spezielle Schultypen wie für Kinder und Jugendliche, die erhebliche und langandauernde Verhaltensauffälligkeiten und Lernbeeinträchtigungen aufweisen; für letztere ist die Förderschule für Erziehungshilfe bestimmt (§ 16 Abs. 3 SopV). Aus den Vorschriften der §§ 15, 16 SopV ergibt sich somit, daß die Schulform der Allgemeinen Förderschule keineswegs speziell für Behinderte (Kinder oder Jugendliche) im Sinne des § 39 BSHG und/oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten eingerichtet ist, sondern u.a. auch für Kinder und Jugendliche mit allgemeinen Entwicklungsrückständen. Allein mit der Schulform der Einrichtung, in deren Wohnheim die Klägerin als Gruppenbetreuerin tätig war, ist daher die Erfüllung der Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6/Protokollnotiz Nr. 8 für die von der Klägerin erstrebte Vergütung nicht zu begründen. Davon geht auch die Klägerin selbst aus. Sie beanstandet nicht, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht diese Einzelfalldarlegung gefordert, sondern es sei dabei sowohl hinsichtlich der Alternative "Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG" als auch derjenigen der "Gruppen von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" zu fehlerhaften Ergebnissen gelangt. Dem folgt der Senat nicht.
4.2.2.2 Zunächst einmal ist den Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, daß die Klageabweisung auf einer Verletzung des Tatbestandsmerkmals "Behinderte im Sinne des § 39 BSHG" beruht (vgl. § 549 Abs. 1 ZPO).
Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt bei seiner Auslegung das finale Merkmal des Behindertenbegriffs - wie dies die Klägerin für richtig hält -, ohne diesen Ausdruck zu gebrauchen. So führt es z. B. bei der Prüfung, ob die von der Klägerin behaupteten körperlichen oder seelischen Behinderungen der Kinder geeignet sind, sie als "Behinderte im Sinne des § 39 BSHG" zu bewerten, aus, dies setze voraus, daß durch die genannten Behinderungen "die Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt sei". Der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanzen hätten die Verknüpfung zwischen dem kausalen und dem finalen Merkmal des Behindertenbegriffs verkannt, ist damit, jedenfalls soweit er sich gegen das Landesarbeitsgericht richtet, unzutreffend.
Soweit die Klägerin rügt, die Vorinstanzen hätten nicht gesehen, daß es sich bei der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG sowohl um eine Muß-Leistung als auch um eine Kann-Leistung handeln könne, ist daran zwar wiederum zutreffend, daß diese darauf nicht eingegangen sind. Auf ein zu enges Verständnis des Behindertenbegriffs durch das Landesarbeitsgericht kann daraus jedoch nicht geschlossen werden. Es befaßt sich zwar vorwiegend mit dem Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, also den Behinderten mit Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Es beschränkt aber seine Ausführungen nicht auf diesen Personenkreis, sondern spricht stets nur von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder des § 39 Abs. 1 BSHG; beide Formulierungen erfassen auch die Behinderten ohne Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Damit fehlt in seinen Ausführungen ein eindeutiger Anhaltspunkt dafür, daß es unter Behinderten im Tarifsinne nur den Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG versteht. Dies wirft auch die Klägerin dem Landesarbeitsgericht nicht vor.
Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe es bei der Anwendung der Anforderung "Behinderte im Sinne des § 39 BSHG" verfahrensfehlerhaft unterlassen, deren kausales und finales Merkmal durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, geht ebenfalls fehl. Diese Verfahrensrüge ist bereits unzulässig. Zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge gehört, daß Beweismittel, Beweisthema sowie die vorinstanzliche Fundstelle des Beweisantritts angegeben werden, und daß die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (Urteil des Senats vom 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56 = AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, m.w.N.). Die Klägerin hat es unterlassen, die Kausalität der unterbliebenen Beweisaufnahme für die Entscheidung darzulegen. Denn sie behauptet selbst nicht, das von ihr beantragte Sachverständigengutachten zum Zusammenhang von Intelligenzquotient und Behinderung hätte das Ergebnis gehabt, der Intelligenzquotient der Kinder ihrer Gruppe liege jeweils unter 55 und damit seien diese "Behinderte im Sinne des § 39 BSHG", sondern führt lediglich aus, es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß die Tatsachenbehauptung der Klägerin durch den Sachverständigen bestätigt wird". Sie behauptet also selbst nicht, das Sachverständigengutachten hätte ergeben, daß es sich bei den ihrer Gruppe angehörenden Kindern um "Behinderte im Sinne des § 39 BSHG" handele.
Davon abgesehen hat das Landesarbeitsgericht bei der von ihm dargestellten Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Klägerin zu dieser Anspruchsvoraussetzung zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, denn diesem Beweisantritt der Klägerin fehlte die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen (BGH Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92 - NJW-RR 1994, 377, 378, m.w.N.). Dies bedarf wegen der Unzulässigkeit der Verfahrensrüge indes hier keiner Vertiefung.
4.2.2.3 Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die alternative Anforderung der Tätigkeiten in "Gruppen von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" sei von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Begriffskombination "wesentliche Erziehungsschwierigkeiten" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Damit sind der Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Senat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgende Grenzen gezogen: Die revisionsrechtliche Prüfung bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z. B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dies übersieht die Revision, die sich nicht an dieser Rechtsprechung orientiert. Bezüglich des unbestimmten Rechtsbegriffs "wesentliche Erziehungsschwierigkeiten" hält die Klägerin dieselbe Auslegung für zutreffend wie das Landesarbeitsgericht. Sie ist der Auffassung, für die Anforderung der "wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" komme es darauf an, "daß die Anwendung besonderer pädagogischer Methoden" erforderlich sei. Davon geht auch das Landesarbeitsgericht aus, wenn es ausführt: "Daß die Erziehungsschwierigkeiten wesentlich sein müssen zeigt, daß sie deutlich über das Maß der Schwierigkeit der Erziehung von veranlagten Kindern oder Jugendlichen hinauszugehen haben. Für ihre Erziehung werden daher die allgemeinen und üblichen pädagogischen Mittel nicht ausreichen". Dem Landesarbeitsgericht kann daher hinsichtlich dieser Anspruchsvoraussetzung nicht mit Recht der Vorwurf gemacht werden, es sei von einem fehlerhaften Rechtsbegriff ausgegangen.
Fehl geht auch die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, Fähigkeiten und Kenntnisse, welche für die Anwendung solcher besonderer pädagogischer Methoden benötigt würden, nicht aufgezeigt zu haben. Damit habe das Landesarbeitsgericht gegen § 286 ZPO verstoßen. Denn sie habe diesbezüglich vorgetragen, ein zweijähriges Sonderstudium an der Humboldt-Universität mit einem sonderschulpädagogischen Abschluß absolviert zu haben.
Mit der Behauptung, dieses Zusatzstudium sei für die von ihr geleistete Erziehungsarbeit erforderlich gewesen, habe sie also erst dafür qualifiziert, verstrickt sich die Klägerin in einen unlösbaren Widerspruch: Denn andererseits verweist sie in den Klageschriften im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraussetzung der vierjährigen Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. V c Fallgr. 5 BAT-O jeweils darauf, diese sei erfüllt, da sie bereits seit 1. August 1978 an der Förderschule als Erzieherin für behinderte Kinder und Jugendliche tätig sei. Wenn sie sich überdies in dieser Tätigkeit am 1. Dezember 1991 bereits vier Jahre bewährt hat, also jedenfalls seit dem 1. Dezember 1987, wie die Klägerin behauptet, dann wird daraus deutlich, daß sie für ihre Tätigkeit nicht die erst durch ihr Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung "Pädagogik der intellektuell Geschädigten" erworbenen Kenntnisse benötigt, denn dieses hat sie erst im Jahre 1989 beendet.
4.2.2.4 Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht schließlich auch angenommen, daß die Erfüllung des Oberbegriffs der Erzieherin "in besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt ist. Der Vortrag der Klägerin zur Begründung ihres Vergütungsanspruchs ist ganz darauf zugeschnitten, die Erfüllung des Beispiels b der Protkollerklärung Nr. 6/ Protokollnotiz Nr. 8 zu begründen. Sie nimmt zwar für sich in Anspruch, ihre Tätigkeit erfülle auch die Anforderung des Oberbegriffs der "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten", ohne dafür jedoch weitere Tatsachen als die zu den Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6/Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b angeführten vorzutragen, insbesondere zu anderen Beispielen der Protokollerklärung Nr. 6/Protokollnotiz Nr. 8. Daß das Landesarbeitsgericht solche unberücksichtigt gelassen oder falsch bewertet hat, wird von der Klägerin auch mit der Revision nicht dargestellt. Ihr sehr allgemein gehaltener Vortrag dazu, wodurch sie die Anforderungen des Oberbegriffs als erfüllt ansieht, betrifft, sofern daraus überhaupt Tatsachen zu entnehmen sind, wieder nur die Merkmale der Protokollerklärung Nr. 6/Protokollnotiz Nr. 8.
5. Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu derjenigen vom 5. März 1997 (- 4 AZR 482/95 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), auf die die Klägerin verweist und aus der sie ableitet, danach sei es für die Beklagten nicht mehr aussichtsreich, sich ihrer Rechtsverfolgung gegenüber noch zur Wehr zu setzen. In jener Entscheidung hatte die Klage einer Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer als Ganztagsschule betriebenen Sonderschule für lernbehinderte Kinder in Niedersachsen auf Vergütung nach der VergGr. V c Fallgr. 5 BAT Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte der Klage nach Beweisaufnahme - Vernehmung des Rektors und des Konrektors der Sonderschule als sachverständige Zeugen - der Sache nach stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Revision des beklagten Landes blieb erfolglos. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht in jenem Fall für den Senat bindend - weil nicht mit einer erfolgreichen Verfahrensrüge angegriffenen - getroffenen Tatsachenfeststellungen hatte dieses mit Recht die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V c BAT als erfüllt angesehen. An solchen Tatsachenfeststellungen fehlt es hingegen im Streitfall, in dem auch ein in Bezug auf die Feststellungen zulässiger und begründeter Revisionsangriff (§ 561 Abs. 2 ZPO) von der Klägerin nicht erhoben ist.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Schaub Schneider Bott Peter Jansen Müller-Tessmann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.11.1997 durch Bittner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436424 |
BB 1998, 960 |
RdA 1998, 188 |
ZAP-Ost 1998, 272 |
ZTR 1998, 275 |
RiA 1998, 280 |