Entscheidungsstichwort (Thema)
Statutenänderung einer Stiftung
Leitsatz (amtlich)
Schreibt das Statut einer Stiftung vor, daß Arbeitnehmervertreter in Organe der Stiftung in “allgemeiner Wahl” zu wählen sind, so kann eine von der Stiftungsverwaltung zu erlassende Wahlordnung nicht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in Gruppenwahl vorschreiben. Die Bestimmung der Wahlart ist materielles Statutenrecht und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geändert werden, unter denen eine Änderung des Statuts zulässig ist.
Gewährt das Statut einer Stiftung den Arbeitnehmern der Stiftungsunternehmen das Recht, Vertreter in die Organe der Stiftung zu wählen, so sind diese Arbeitnehmer auch berechtigt, Bestimmungen in der von der Stiftungsverwaltung erlassenen Wahlordnung als nicht dem Statut entsprechend gerichtlich anzufechten.
Normenkette
BGB § 80 ff.; ZPO § 256; BetrVG 1952 § 76; BetrVG § 14; BPersVG § 19; MitbestG §§ 15-16; MitbestErgG § 10c
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.03.1989; Aktenzeichen 4 a Sa 88/88) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 28.06.1988; Aktenzeichen 9 Ca 36/88 A) |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 1989 – 4 a Sa 88/88 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1988 – 9 Ca 36/88 A – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Bestimmungen in § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, 8 und 9, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1 und § 16 der Wahlordnung der C… -Stiftung vom 31. März 1987 insoweit unwirksam sind, als sie die Wahl der unternehmensangehörigen Mitglieder des Unternehmensrates als Gruppenwahl innerhalb der Gruppen der Arbeiter, Angestellten und leitenden Angestellten vorschreiben oder die Wahl als Gruppenwahl regeln.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die beklagte Stiftung wurde im Jahre 1889 von Prof. Dr. E… als Stiftung des Privatrechts gegründet. Nach § 1 ihres Statuts ist Zweck der Stiftung vor allem die dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der Stiftungsunternehmen, die Erfüllung größerer sozialer Pflichten gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, die Förderung allgemeiner Interessen der Zweige feintechnischer Industrie und die Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.
Hinsichtlich der Organe der Stiftung heißt es in §§ 4 und 5 des Statuts:
§ 4
Für die Vertretung der C… -Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere “Stiftungsverwaltung” bestehen.
Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:
die “Vorstände” (“Geschäftsleitungen”) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;
ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar ( “Stiftungskommissar”);
welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.
§ 5
Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung stehen dem Kultusministerium der Baden-Württembergischen Regierung zu.
…
Stiftungsunternehmen sind zur Zeit die Firma C… in H… und die Firma S… in M… .
Das ursprünglich vom Stifter erlassene Statut wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Grundlage dafür waren die §§ 118 bis 120 des Statuts, die – soweit hier von Bedeutung – wie folgt lauten:
§ 118
Sollten in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sein, daß die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige Stiftungsverwaltung der C… -Stiftung ermächtigt sein, das Statut den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen.
…
Die Änderung muß mit ihrer Begründung, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen und den nächstfolgenden Paragraphen dieses Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung und den übrigen Mitgliedern der Vorstände, dem Personal der Stiftungsbetriebe … bekanntgegeben werden.
§ 119
Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntmachung einer Abänderung des Statuts soll jeder, der den in § 118 bezeichneten Personenkreisen angehört, … legitimiert sein, die Abänderung als nach § 118 ungerechtfertigt im Wege der Klage gegen die Stiftungsverwaltung anzufechten.
Die Anfechtung kann sowohl gegen die Abänderung überhaupt … gerichtet werden. Der Klageanspruch kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Abänderung vom Tage der Klageerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen.
…
§ 120
Jede Abänderung des Statuts der C… -Stiftung, welche seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig nach § 118 eingeführt ist und welche nicht gemäß § 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als rechtmäßig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjährigen Frist seit ihrer Bekanntgabe, bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils … ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab hinsichtlich jeder späteren Abänderung den Vorschriften der vorangehenden §§ 118, 119 dieses Statuts.
In den Erläuterungen und Motiven zum Entwurf dieses Statuts durch Prof. Dr. E… heißt es dazu u.a.:
Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in § 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt sein – was § 119 dadurch herbeiführen will, daß er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich jeden ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges Interesse haben kann.…
Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im allgemeinen legitimiert sind: … im übrigen aber jeder Angehörige – Beamte oder Arbeiter – der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.
Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach gemäß § 118 hätten verlautbart werden müssen. Gegenüber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz des § 119 bezeichnet.
Im Jahre 1977 beschloß die Stiftungsverwaltung, zur Unterstützung der Stiftungskommissare, denen die Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen, die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen sowie die beschließende und beratende Mitwirkung bei allen wichtigeren Arten der Geschäftsführung obliegt, die Einführung eines sogenannten Unternehmensrates bei den beiden Stiftungsunternehmen. Mit einer am 25. November 1977 bekanntgemachten Änderung des Statuts – in Kraft getreten am 1. Januar 1978 – wurde u.a. § 11 des Statuts neu gefaßt. Die ersten drei Absätze dieses § 11 lauten wie folgt:
- Bei jedem Stiftungsunternehmen wird ein Unternehmensrat gebildet.
- Jeder Unternehmensrat besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar sechs Angehörigen des Stiftungsunternehmens und sechs weiteren Mitgliedern. Bis zu zwei der weiteren Mitglieder können gleichzeitig beiden Unternehmensräten angehören. Jedes Mitglied des Unternehmensrates soll nach seiner beruflichen Erfahrung und persönlichen Haltung Gewähr dafür bieten, seine Aufgaben unabhängig, statutengetreu und sachkundig zu erfüllen.
- Die sechs Angehörigen des Stiftungsunternehmens müssen mindestens zwei Jahre dem Stiftungsunternehmen angehört haben. Sie werden im jeweiligen Stiftungsunternehmen in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (gewählte Mitglieder). Das Nähere regelt eine von der Stiftungsverwaltung zu erlassende Wahlordnung, die auch auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen der Angehörigen des Stiftungsunternehmens Bedacht zu nehmen hat.
In Absatz 4 wird die Bestellung der sechs weiteren Mitglieder des Unternehmensrates näher geregelt.
Am 17. April 1978 wurde von der Stiftungsverwaltung gemäß § 11 Abs. 3 des Statuts eine Wahlordnung bekanntgegeben (im folgenden nur WO 78).
Gegen die Änderung des Statuts durch Einführung eines Unternehmensrates und gegen die Wahlordnung vom 17. April 1978 erhoben drei leitende Angestellte Anfechtungsklage u.a. mit dem Hilfsantrag
festzustellen, daß die Bestimmungen der Wahlordnung insoweit nichtig sind, als sie keine gesonderte Wahl je der Arbeiter, der Angestellten und der leitenden Angestellten der Stiftungsunternehmen für die Bestellung der sechs unternehmensangehörigen Mitglieder des Unternehmensrates vorsehen und nicht sicherstellen, daß dem Unternehmensrat mindestens ein Arbeiter, ein Angestellter und ein leitender Angestellter des Stiftungsunternehmens angehört.
Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 1979 – 15 0 240/78 – rechtskräftig abgewiesen.
Die erste Wahl des Unternehmensrates bei der Firma S fand am 11. Oktober 1978 statt. Gewählt wurden sechs Arbeitnehmer, von denen fünf der IG Chemie angehörten. Für deren Wahl hatte die IG Chemie in ihren Betriebszeitschriften vom 26. September und 10. Oktober 1978 Wahlwerbung betrieben. Mit Rücksicht auf diese Wahlwerbung wurde die Wahl von Arbeitnehmern der Firma S… angefochten und die Anfechtung auf die Verletzung des § 8 Abs. 3 WO 78 gestützt. In § 8 Abs. 3 WO 78 heißt es:
Gleichzeitig erläßt der Wahlvorstand eine Veröffentlichung, in der die Bewerber den Wahlberechtigten vorgestellt werden. Die Vorstellung der Bewerber erfolgt in alphabetischer Reihenfolge mit Lichtbild; dabei erhält jeder Bewerber den gleichen Raum für seine eigene schriftliche Vorstellung. Um jedem Bewerber im Rahmen des Wahlverfahrens die gleichen Wahlchancen zu erhalten, sind darüber hinausgehende Maßnahmen der Wahlwerbung jeder Art, beispielsweise von Wahl- oder sonstigen Veranstaltungen (z.B. Betriebs- oder Belegschaftsversammlungen) oder Wahlaufrufe zugunsten einzelner Bewerber nicht zulässig.
Die Stiftungsverwaltung erklärte aufgrund der Wahlordnung mit Beschluß vom 18. April 1979 die Wahl für ungültig. Gegen diesen Beschluß erhoben fünf Arbeitnehmer Klage vor dem Landgericht Stuttgart – 24 0 152/79 – mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses und auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 8 Abs. 3 WO 78. Der Rechtsstreit wurde schließlich durch Urteil des BGH vom 8. Juli 1982 (– III ZR 103/80 – AP Nr. 37 zu Art. 9 GG) dahin entschieden, daß der Beschluß der Stiftungsverwaltung vom 18. April 1979, der die Wahl für unwirksam erklärte, wirksam ist, § 8 Abs. 3 Satz 3 WO 78 jedoch gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoße und daher unwirksam sei.
Am 31. März 1987 machte die Stiftungsverwaltung eine neue Wahlordnung bekannt (im folgenden nur WO 87). Diese sieht in ihren einzelnen Bestimmungen vor, daß unter den gewählten Mitgliedern des Unternehmensrates die Gruppen der Arbeiter, der Angestellten und der leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein müssen, dem Unternehmensrat aber mindestens ein Arbeiter, ein Angestellter und ein leitender Angestellter angehören muß. Die Vertreter der drei genannten Gruppen sollen in Gruppenwahl jeweils nur von den gruppenangehörigen Arbeitnehmern gewählt werden.
Aufgrund dieser Wahlordnung fand im Stiftungsunternehmen C… am 2. Juni 1987 die Wahl des Unternehmensrates statt. Gewählt wurden drei Arbeiter mit 961, 685 und 570 Stimmen, zwei Angestellte mit 725 und 638 Stimmen sowie ein leitender Angestellter mit 52 Stimmen.
Die Kläger des vorliegenden Verfahrens sind Arbeiter und Angestellte im Stiftungsunternehmen C… . Sie haben mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1987 vor dem Landgericht Ellwangen den vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemacht, mit dem sie geltend machen, daß die WO 87 gegen § 11 Abs. 3 des Statuts in der Fassung vom 25. November 1977 insoweit verstoße, als darin bestimmt werde, daß die drei Gruppen mit mindestens einem Vertreter im Unternehmensrat vertreten sein müßten und daß die Gruppenvertreter in Gruppenwahl von den Gruppenangehörigen gewählt würden.
Die Kläger sehen in dem Erlaß der WO 87 eine unzulässige Änderung des Statuts, da es dafür an einem rechtfertigenden Grund fehle. Die WO 87 verstoße darüber hinaus gegen die in § 11 Abs. 3 des Statuts vorgeschriebene allgemeine, geheime, gleiche und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Zubilligung von mindestens einem Sitz für jede Gruppe stelle keine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen dar.
Die Kläger haben daher beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Bestimmungen in § 2 I, II, § 6 I Nr. 3, 4, 8, 9, § 7 II, III, § 8 I, § 10 III, § 11 I-III, § 13 II, III, § 14 I sowie § 16 der Wahlordnung der C… -Stiftung vom 31. März 1987 insoweit nichtig sind als sie eine gesonderte Wahl je der Arbeiter, der Angestellten und der leitenden Angestellten des Stiftungsunternehmens für die Bestellung der 6 unternehmensangehörigen Mitglieder des Unternehmensrates vorsehen und sicherstellen, daß dem Unternehmensrat mindestens ein Arbeiter, ein Angestellter und ein leitender Angestellter des Stiftungsunternehmens angehören.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig. Die Kläger hätten kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der WO 87. Der Erlaß der WO 87 stelle keine Änderung des Statuts dar, die allein von Arbeitnehmern der Stiftungsunternehmen als Destinatären der Stiftung angefochten werden könne. Für den Erlaß der WO 87 habe im übrigen ein wichtiger Grund vorgelegen. § 8 Abs. 3 WO 87 habe durch Einräumung gleicher Chancen für alle Wahlbewerber sicherstellen sollen, daß auch Minderheitengruppen im Unternehmensrat vertreten seien. Dadurch, daß der Bundesgerichtshof diese Vorschrift für unwirksam erklärt habe, sei eine neue Regelung erforderlich geworden, die den Minderheitenschutz und die angemessene Vertretung der Gruppen auf andere Weise sicherstelle. Die getroffene Regelung verstoße nicht gegen § 11 Abs. 3 des Statuts.
Das Landgericht Ellwangen hat sich mit Beschluß vom 23. Dezember 1987 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist zum Teil begründet. Die WO 87 ist insoweit unwirksam, als sie in den im Antrag genannten Bestimmungen vorschreibt, daß die Wahl der den einzelnen Gruppen angehörenden Unternehmensratsmitglieder in Gruppenwahl erfolgt.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Nach § 119 Abs. 1 des Statuts kann jeder, der dem in § 118 des Statuts bezeichneten Personenkreis angehört, die Abänderung (des Statuts) als nach § 118 ungerechtfertigt im Wege der Klage gegen die Stiftungsverwaltung anfechten. Die Kläger gehören als Arbeitnehmer der Firma C… und damit als “Personal der Stiftungsbetriebe” zu den in § 118 Abs. 3 bezeichneten Personenkreisen.
Die Kläger machen geltend, der Erlaß der WO 87 stelle materiell eine Änderung des Statuts dar, die nach § 118 des Statuts nicht gerechtfertigt sei. Sie machen damit von der ihnen durch das Statut eingeräumten Befugnis, eine Änderung des Statuts durch Klage anzufechten, Gebrauch. Ihre auf § 119 des Statuts gestützte Klage ist damit zulässig. Ob die Änderung des Statuts nach § 118 rechtswirksam war oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit ihrer Klage, nicht aber eine solche der Zulässigkeit.
Dabei ist es unerheblich, daß die WO 87 formell keine Änderung des Statuts darstellt, sich vielmehr als eine Maßnahme der Stiftungsverwaltung zur näheren Regelung der im Statut vorgesehenen Wahl der “gewählten Mitglieder” der Unternehmensräte darstellt. Ob eine Änderung des Statuts vorliegt, beurteilt sich nicht nach der von der Stiftungsverwaltung gewählten Form der Maßnahme und ihrer Bezeichnung, auch nicht danach, ob die für eine Änderung des Statuts zu beachtenden Formvorschriften eingehalten worden sind, sondern nach dem materiellen Gehalt der Maßnahme. Das wird zusätzlich deutlich aus den Motiven des Stifters, wonach das in § 119 gewährte “Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen”.
2. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sich der Erlaß der WO 87 nicht als eine nach § 118 des Statuts zu beurteilende Änderung des Statuts darstellt, sondern als eine sonstige Maßnahme der Stiftungsverwaltung, deren gerichtliche Anfechtung durch die Arbeitnehmer der Stiftungsunternehmen als Destinatäre der Stiftung im Statut nicht ausdrücklich geregelt ist.
Die Vorschriften der §§ 80 bis 88 BGB über die Stiftung verleihen den Destinatären im Verhältnis zur Stiftung keine Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder Aufsichtsbefugnisse, in deren Wahrnehmung sie auf die Verfolgung und Wahrung des Stiftungszweckes sowie die Verwaltung Einfluß nehmen können. Die Rechtsstellung der Destinatäre einer Stiftung ist vielmehr danach zu beurteilen, ob und inwieweit der Stifter hierzu Anordnungen getroffen hat. Sein Wille ist im Zweifel maßgeblich, wenn es um die konkrete Ausprägung der Stiftungsverfassung geht, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszweckes, der Befugnisse der Organe sowie der Rechtsstellung der Begünstigten. Gleiches gilt für die Frage, ob den Destinatären ein klagbarer Anspruch auf die Stiftungsleistungen zusteht (BGH Urteil vom 22. Januar 1987 – III ZR 26/85 – ZIP 1987, 1046, mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Falle ergibt sich aus § 11 Abs. 3 des Statuts, daß die Arbeitnehmer der Stiftungsunternehmen berechtigt sein sollen, eine Maßnahme der Stiftungsverwaltung wie den Erlaß der WO 87 anzufechten, wenn sie diese als gegen das Statut verstoßend ansehen.
§ 11 Abs. 3 des Statuts gewährt den Arbeitnehmern der Stiftungsunternehmen das Recht, ihre Mitglieder im Unternehmensrat “in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen”. Ihnen wird damit in bestimmter Weise ein Einfluß auf die Verwaltung der Stiftung dadurch eingeräumt, daß sie einem der Stiftungsorgane durch gewählte Vertreter angehören. Damit wird zwischen den Arbeitnehmern der Stiftungsunternehmen als Destinatären der Stiftung und der Stiftung selbst ein Rechtsverhältnis begründet, das einen durch § 11 Abs. 3 des Statuts und die dazu zu erlassende Wahlordnung bestimmten Inhalt hat.
Über den Inhalt dieses Rechtsverhältnisses besteht unter den Parteien Streit. Umstritten ist, ob dieses Rechtsverhältnis durch die angegriffenen Vorschriften der WO 87 über die Vertretung der Gruppen im Unternehmensrat und eine Gruppenwahl bestimmt wird, oder ob dieses Rechtsverhältnis deswegen einen anderen Inhalt hat, weil diese Bestimmungen der WO 87 unwirksam sind. An einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Rechtsverhältnis haben die Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO.
Wenn die Beklagte meint, das Interesse an der begehrten Feststellung entfalle deswegen, weil die Kläger im Wege einer “Leistungsklage” die Wahl der Mitglieder des Unternehmensrates vom 2. Juni 1987 hätten anfechten oder beantragen können, die Beklagte zu verurteilen, nur diejenigen Arbeitnehmer in den Unternehmensrat aufzunehmen, die entsprechend der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung die meisten Stimmen hatten, so übersieht sie, daß zum einen eine Entscheidung über diese Anträge nicht mit Rechtskraftwirkung etwas über die Gültigkeit der WO 87 besagen würde. Zum anderen würde eine “Aufnahme” derjenigen Arbeitnehmer “in den Unternehmensrat”, die die meisten Stimmen erhalten haben, schon deswegen nicht in Frage kommen, weil die Wahl vom 2. Juni 1987 als Gruppenwahl durchgeführt worden ist und daher das Wahlergebnis nichts darüber aussagt, welche Arbeitnehmer bei einer nach Ansicht der Kläger durchzuführenden Gemeinschaftswahl die meisten Stimmen bekommen hätten.
Der Bejahung der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch für diesen Fall steht die von der Beklagten wiederholt angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1987 (aaO) nicht entgegen.
In dieser Entscheidung hat der BGH die auf das Fehlen eines nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses gestützte Abweisung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Statutenänderung abgewiesen. Zur Begründung heißt es zunächst, das Feststellungsbegehren der Kläger sei zurückzuweisen, weil die Kläger sachlich nicht befugt seien, die Beklagte auf die von ihnen gewünschte Rechtsfolge in Anspruch zu nehmen. Den Klägern als Destinatären stehe nach dem in der Stiftungsurkunde niedergelegten Willen des Stifters ein Recht auf Mitwirkung bei Satzungsänderungen nicht zu. Sie hätten privatrechtlich keine Rechtsstellung dahin inne, die Beklagte wegen der erfolgten Änderungen des Stiftungszweckes gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.
Schon diese Begründung läßt Zweifel darüber offen, ob der BGH das Feststellungsinteresse oder das Recht der Kläger auf Mitwirkung bei Satzungsänderungen verneinen wollte. Selbst wenn man ersteres annimmt, ist dies aber ausschließlich damit begründet worden, daß den Klägern als Destinatären der Stiftung keinerlei Rechte zustehen. Im vorliegenden Falle besteht aber zwischen den Klägern und der Beklagten ein durch § 11 Abs. 3 des Statuts begründetes Rechtsverhältnis, das den Klägern auch Rechte auf Mitwirkung bei der Bestellung der Organe der Stiftung einräumt. Für einen solchen Fall hat der BGH in der genannten Entscheidung jedenfalls ein Feststellungsinteresse nicht verneint. Er hat vielmehr im Urteil vom 26. April 1976 (– III ZR 21/74 – WM 1976, 869) einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzungsänderung in der Sache mit der Begründung stattgegeben, daß dem Kläger durch diese Satzungsänderung eine Anwartschaft auf Bestellung zum Vorstandsmitglied entzogen werde, eine solche Klage also für zulässig gehalten.
II. Die Klage ist zum Teil begründet.
1. § 11 des Statuts enthält eine Bestimmung über die Bildung eines bis dahin nicht vorgesehenen neuen Organs der Stiftungsverfassung, nämlich über die Bildung eines Unternehmensrates bei jedem Stiftungsunternehmen. Dabei regelt Absatz 2 die Zusammensetzung des einzelnen Unternehmensrates dahin, daß sechs Mitglieder Angehörige des Stiftungsunternehmens sein müssen und sechs weitere Mitglieder hinzutreten. Auf welche Weise die Mitglieder des Unternehmensrates bestimmt werden, regeln die Absätze 3 und 4. Während der Absatz 4 detaillierte Bestimmungen über die Bestellung der sechs weiteren Mitglieder durch die Stiftungsverwaltung enthält, bestimmt Absatz 3, daß die unternehmensangehörigen Mitglieder des Unternehmensrates nicht bestellt, sondern im jeweiligen Stiftungsunternehmen gewählt werden, und zwar “in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl”.
Wenn es in § 11 Abs. 3 Satz 2 heißt, daß “sie” – d.h. die sechs Angehörigen des Stiftungsunternehmens – in “allgemeiner” Wahl gewählt werden, so bedeutet dies, daß alle sechs zu wählenden Mitglieder des Unternehmensrates von allen – wahlberechtigten – Arbeitnehmern gewählt werden müssen. Der Satz, “sie werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt”, entspricht wörtlich der Regelung in § 76 Abs. 2 BetrVG 1952 für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in den nach § 76 BetrVG 1952 mitbestimmten Unternehmen. “Allgemeine Wahl” im Sinne dieser Bestimmung bedeutet nach § 33 Abs. 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 “gemeinsame Wahl sämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmer” und schließt damit eine Gruppenwahl aus (Fitting/Kraegeloh/Auffarth, BetrVG, 9. Aufl., § 76 Rz 56; Dietz, BetrVG, 4. Aufl., § 76 Rz 26 und 34a; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II 2, S. 1502 Anm. 26). Der Begriff “allgemeine Wahl” wird in vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen dann nicht verwandt, wenn die zu wählenden Mitglieder eines Gremiums in Gruppenwahl gewählt werden sollen. Das gilt zunächst für § 14 BetrVG und für § 19 BPersVG. Das entspricht auch den Regelungen über die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat im Mitbestimmungsgesetz 1976 und im Mitbestimmungsergänzungsgesetz. Weder in § 15 MitbestG noch in § 10c MitbestErgG findet sich die Bestimmung, daß die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in “allgemeiner” Wahl gewählt werden. Vielmehr bestimmen § 15 Abs. 3 und § 10c Abs. 3, daß die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter, Angestellten und leitenden Angestellten als Gruppenwahl stattfindet und daß eine gemeinsame Wahl nur aufgrund einer besonderen Abstimmung stattfinden kann. Demgegenüber heißt es in § 16 Abs. 1 MitbestG, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Gewerkschaften in gemeinsamer Wahl gewählt werden.
Dafür, daß die in § 11 Abs. 3 Satz 2 des Statuts vorgeschriebene “allgemeine” Wahl einen anderen Inhalt haben soll als in den genannten Vorschriften, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1970 (– 1 ABR 23/70 – AP Nr. 21 zu § 76 BetrVG) die Frage aufgeworfen, ob die in § 76 Abs. 2 BetrVG 1952 vorgeschriebene “allgemeine Wahl” auch eine Gruppenwahl erlaubt, diese Frage jedoch nicht entschieden. Daß § 11 Abs. 3 des Statuts gerade mit Rücksicht auf diese Entscheidung mit der vorgeschriebenen “allgemeinen Wahl” nicht nur die gemeinsame Wahl, sondern auch eine Gruppenwahl als “allgemeine Wahl” für zulässig erklären wollte, kann nicht angenommen werden.
Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht daraus, daß die zu erlassende Wahlordnung auch auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen der Angehörigen des Stiftungsunternehmens Bedacht zu nehmen hat. Eine solche angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen der Angehörigen des Stiftungsunternehmens setzt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht notwendig eine Gruppenwahl voraus. Auch § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG 1952 schreibt eine Berücksichtigung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten im Aufsichtsrat dahin vor, daß unter diesen Vertretern sich ein Arbeiter und ein Angestellter befinden muß, ohn dadurch den Grundsatz der allgemeinen Wahl aufzugeben. Unter den in allgemeiner Wahl gewählten Vertretern der Arbeitnehmer bestimmt § 34 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 vielmehr, daß derjenige Gruppenangehörige gewählt ist, der als solcher die meisten Stimmen erhalten hat, wenn der zu Wählende einer bestimmten Gruppe angehören muß.
Schreibt damit § 11 Abs. 3 Satz 2 des Statuts die Wahl der unternehmensangehörigen Mitglieder des Unternehmensrates durch alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des jeweiligen Stiftungsunternehmens vor, so stellt eine Regelung, die demgegenüber die Wahl der unternehmensangehörigen Mitglieder des Unternehmensrates in Gruppenwahl vorsieht, eine Änderung dieser Satzungsbestimmung dar. Ein Vorbehalt für die Einführung einer Gruppenwahl kann auch nicht daraus entnommen werden, daß § 11 Abs. 3 Satz 4 vorsieht, daß das Nähere durch eine von der Stiftungsverwaltung zu erlassende Wahlordnung zu regeln ist. Die Frage der Wahlart – gemeinsame Wahl oder Gruppenwahl, Mehrheitswahl oder Verhältniswahl – kann jedenfalls dann nicht als eine näher zu regelnde Einzelheit des Wahlverfahrens angesehen werden, wenn die Wahlart wie hier zuvor schon festgelegt worden ist. Das findet seine Bestätigung auch darin, daß alle gesetzlichen Regelungen über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat die Wahlart näher selbst bestimmen und diese Bestimmung nicht den Wahlordnungen überlassen. Auch wenn die Wahlordnung auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen Bedacht nehmen soll, kann daraus nicht entnommen werden, daß damit die vorher getroffene Bestimmung “Wahl in allgemeiner Wahl” unter den Vorbehalt gestellt wird, daß die Wahlordnung stattdessen auch eine Gruppenwahl vorschreiben kann, zumal eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen auch bei gemeinsamer Wahl möglich ist.
2. Stellt damit die in der WO 87 vorgesehene Gruppenwahl eine Änderung der Satzung dar, so war diese nur unter den Voraussetzungen des § 118 des Statuts zulässig. Davon gehen die Parteien auch in Übereinstimmung mit dem stiftungsrechtlichen Schrifttum und der Rechtsprechung des BGH aus (vgl. die genannten Urteile des BGH vom 26. April 1976, WM 1976, 869 und vom 22. Januar 1987, ZIP 1987, 1046).
Danach ist eine Änderung des Statuts einer Stiftung zulässig, wenn wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in einem solchen Grad verändert sind, daß die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen des Statuts entweder direkt unmöglich oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine solche Veränderung eingetreten ist, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der letzten Änderung des Statuts. Das folgt unmittelbar aus § 120 des Statuts, wonach jede ordnungsgemäße, nicht angefochtene oder trotz Anfechtung als rechtmäßig befundene Änderung ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter selbst errichteten Statuts zu gelten hat und von da ab hinsichtlich jeder späteren Abänderung wiederur den Vorschriften des § 118 unterliegt.
Das Statut ist hinsichtlich der Einführung der Unternehmensräte am 25. November 1977 geändert worden. Diese Änderung ist angefochten, jedoch rechtskräftig für wirksam erklärt worden (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 1979 – 15 0 240/78 –). Damit kommt es allein darauf an, ob sich seit einem Jahr nach der Rechtskraft dieser Entscheidung die genannten tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, daß die weitere Beibehaltung der Bestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 2 des Statuts über eine allgemeine, d.h. gemeinsame Wahl der unternehmensangehörigen Mitglieder des Unternehmensrates unmöglich, undurchführbar oder zweckwidrig geworden ist. Das ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Fall.
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des BGH vom 8. Juli 1982 hat den Erlaß der WO 87 nicht erforderlich gemacht. Durch die genannte Entscheidung des BGH ist lediglich § 8 Abs. 3 Satz 3 der WO 78 für unwirksam erklärt worden. Diese Vorschrift enthielt ein Verbot aller über die Vorstellung der Bewerber durch den Wahlvorstand hinausgehenden Maßnahmen der Wahlwerbung wie Wahlveranstaltungen oder Wahlaufrufe zugunsten einzelner Bewerber. Der Wegfall dieses Verbots machte eine Änderung der Wahlart nicht erforderlich. Auch wenn dieses Verbot in der WO 78 ausgesprochen war, “um jedem Bewerber im Rahmen des Wahlverfahrens die gleichen Wahlchancen zu erhalten”, ist nicht ersichtlich, warum dieser Zweck – gleiche Wahlchancen für alle Wahlbewerber – eine Änderung der Wahlart notwendig machen konnte.
Die Regelung der Wahlart und das Verbot von Wahlwerbung haben einen unterschiedlichen, nicht zu vergleichenden Inhalt. Ein Verbot der Wahlwerbung dient – wie es in § 8 Abs. 3 Satz 3 WO 78 selbst heißt – der Sicherung gleicher Wahlchancen für jeden Bewerber. Ein solches Verbot ist – soweit zulässig – unabhängig von der jeweiligen Wahlart sinnvoll, indem es die Chance eines jeden Bewerbers nicht davon abhängig macht, in welchem Maße er in der Lage ist, für seine Wahl zu werben oder durch andere werben zu lassen. Die Einführung der Gruppenwahl hingegen beschränkt das Wahlrecht der unternehmensangehörigen Arbeitnehmer auf Bewerber ihrer Gruppe und erhöht damit die Chance eines gruppenangehörigen Wahlbewerbers, gewählt zu werden, weil für seine Wahl nur die Mehrheit der in seiner Gruppe abgegebenen Stimmen, nicht aber die Mehrheit der Stimmen aller Arbeitnehmer erforderlich ist. Davon abgesehen, sind jedoch die Wahlchancen der Wahlbewerber einer Gruppe im Verhältnis zu denen einer anderen Gruppe bei einer Gruppenwahl gerade nicht gleich. Dem Wahlbewerber der kleineren Gruppe ist es ungleich leichter, sich seinen Wählern bekannt zu machen, als dem Wahlbewerber einer größeren Gruppe. Die Einführung der Gruppenwahl ist damit nicht einmal geeignet, den Wahlbewerbern – so wie es § 8 Abs. 3 Satz 2 WO 78 wollte – gleiche Wahlchancen zu gewährleisten. Sie war damit auch nicht deswegen erforderlich, weil der Bundesgerichtshof § 8 Abs. 3 Satz 2 WO 78 für unwirksam erklärt hat.
Fehlt es damit an einem wichtigen Grund im Sinne von § 118 des Statuts für eine Änderung der in § 11 Abs. 3 Satz 2 enthaltenen Satzungsbestimmung, so sind die Bestimmungen der WO 87, soweit sie die Wahl der unternehmensangehörigen Mitglieder der Unternehmensräte in Gruppenwahl vorschreiben, eine unzulässige Änderung des Statuts und damit unwirksam.
III. Soweit die Kläger sich dagegen wenden, daß nach § 2 Abs. 2 WO 87 dem Unternehmensrat mindestens ein Angehöriger aus der Gruppe der Arbeiter, der Angestellten und der leitenden Angestellten angehören und die übrigen drei Sitze sich auf die Gruppen nach deren zahlenmäßigem Verhältnis verteilen müssen, ist die Klage nicht begründet.
1. § 11 Abs. 3 Satz 3 des Statuts überläßt die Regelung des Wahlverfahrens im einzelnen der von der Stiftungsverwaltung zu erlassenden Wahlordnung. Diese Wahlordnung soll auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen der Angehörigen des Stiftungsunternehmens Bedacht nehmen. Damit sieht das Statut die Frage, auf welche Weise eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen erreicht werden soll, als eine Frage der näheren Ausgestaltung des Wahlverfahrens durch die Wahlordnung. Es räumt dabei der Stiftungsverwaltung einen weiten Ermessensspielraum ein sowohl was die Frage einer angemessenen Vertretung anbetrifft als auch hinsichtlich der Bestimmung derjenigen Gruppen, die angemessen vertreten sein sollen.
Von diesem Ermessen hat die Stiftungsverwaltung Gebrauch gemacht, wenn sie in § 2 Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 der Wahlordnung einmal bestimmte, daß die zu berücksichtigenden Gruppen diejenigen der Arbeiter, Angestellten und leitenden Angestellten sein sollen und daß zum anderen jeder dieser Gruppen mindestens ein Sitz im Unternehmensrat zufallen sollte.
2. Dem Statut selbst ist nicht unmittelbar zu entnehmen, welche Gruppen der Angehörigen der Stiftungsunternehmen berücksichtigt werden sollen. Das Landesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, daß bereits im ursprünglichen Statut der Stiftung in den §§ 56 und 57 von drei Gruppen, nämlich von Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeitern die Rede war. In § 16 Nr. 7 des Statuts sei von wissenschaftlichen, technischen und kaufmännischen Beamten, welchen die Leitung der Abteilungen oder die Leitung der Hauptzweige der Verwaltung und der Betriebe übertragen ist, die Rede. In der Fassung des Statuts von 1954 würden technische und kaufmännische Angestellte mit entsprechender Leitungsbefugnis genannt. In den Motiven und Erläuterungen des Stifters zum Entwurf des Statuts zu den §§ 118 bis 120 heißt es hinsichtlich der Berechtigung zur Anfechtung einer Änderung des Statuts, daß “jeder Angehörige – Beamte oder Arbeiter – berechtigt sein solle.” Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Anfechtungsberechtigung den “Angestellten” vorenthalten sein solle, ist der hier verwendete Begriff des “Arbeiters” im Sinne des Begriffes “Arbeitnehmer” zu verstehen, der sich von dem gleichfalls erwähnten “Beamten” unterscheidet. Berücksichtigt man, daß zur Zeit der Aufstellung des ersten Statuts Titel VII der Gewerbeordnung noch den “Betriebsbeamten” erwähnt und in den §§ 133 a ff. die Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker regelte, denen die Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter gegenübergestellt wurden, so liegt es zumindest nahe, daß das Statut neben den Gruppen der Arbeiter und Angestellten noch eine dritte Gruppe von Arbeitnehmern kannte, die es als Beamte bezeichnet und die sich durch leitende Funktionen von den beiden übrigen Gruppen unterschied.
Angesichts dieser Hinweise im Statut auf drei verschiedene Arbeitnehmergruppen wird es jedenfalls von dem der Stiftungsverwaltung eingeräumten Ermessen gedeckt, wenn sie als diejenigen Gruppen, auf deren angemessene Vertretung im Unternehmensrat Bedacht genommen werden sollte, die Gruppe der Arbeiter, der Angestellten und der leitenden Angestellten bestimmte. Darauf, ob die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG den im Statut wiederholt erwähnten Beamten völlig entsprechen, kommt es dabei nicht an.
Eine solche Gruppenbildung bot sich darüber hinaus schon aus Gründen der Praktikabilität an, weil diese Gruppen in den Stiftungsunternehmen durch die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ohnehin definiert waren und es daher keiner neuen Abgrenzungsmerkmale bedurfte.
3. Vom Ermessen der Stiftungsverwaltung ist es auch noch gedeckt, wenn die in § 11 Abs. 3 Satz 3 des Statuts aufgegebene angemessene Vertretung der Gruppen dadurch sichergestellt wird, daß jeder Gruppe mindestens ein Sitz im Unternehmensrat zugewiesen wird. Den Klägern ist zuzugeben, daß eine solche Bestimmung im Regelfall nicht dazu führen wird, daß jede Gruppe im Unternehmensrat entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke vertreten ist. Zumindest die Gruppe der leitenden Angestellten wird regelmäßig überrepräsentiert. Auch für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten erscheint eine durch diese Regelung verursachte Überrepräsentation je nach den betrieblichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen. Die geforderte angemessene Berücksichtigung der Gruppen verlangt jedoch nicht eine strikte Berücksichtigung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis. Wäre das gewollt gewesen, hätte nichts näher gelegen als eine Bestimmung des Inhalts, daß die drei Gruppen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmensrat vertreten sein müssen. Die sechs Sitze im Unternehmensrat hätten dann entsprechend dem d'Hondtschen Verfahren auf die drei Gruppen verteilt werden müssen mit der Folge, daß möglicherweise die kleinste Gruppe, die Gruppe der leitenden Angestellten, nicht im Unternehmensrat vertreten wäre. Eine solche starre Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der einzelnen Gruppen schreibt § 11 Abs. 3 des Statuts nicht vor. Es obliegt daher der Stiftungsverwaltung im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu bestimmen, auf welche Weise sie eine angemessene Vertretung der Gruppen sicherstellt. Sie kann eine bestimmte Größe der Gruppe zur Voraussetzung dafür machen, daß ihr wenigstens ein Sitz im Unternehmensrat zusteht, sie kann aber auch einer Minderheitengruppe unabhängig von ihrer Größe im Verhältnis zu den beiden anderen Gruppen auf jeden Fall einen Sitz zuteilen. Für diese Lösung hat sich die Stiftungsverwaltung entschieden.
Sie hat damit die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Auch § 15 Abs. 2 MitbestG schreibt vor, daß jeder Gruppe unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und von ihrer Größe im Verhältnis zu den anderen Gruppen mindestens ein Sitz im Aufsichtsrat zukommt. § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG 1952 schreibt vor, daß bei Wahl von zwei oder mehr Vertretern der Arbeitnehmer sich darunter ein Arbeiter und ein Angestellter befinden muß. Auch hier wird auf die Größe der Arbeiter- oder Angestelltengruppe keine Rücksicht genommen. Wählt die Stiftungsverwaltung für einen immerhin verwandten Sachverhalt, für den eine angemessene Vetretung der einzelnen Gruppen gewährleistet sein soll, eine entsprechende Lösung, so kann darin keine Überschreitung des der Stiftungsverwaltung eingeräumten Ermessens gesehen werden.
Die Stiftungsverwaltung war daher nach § 11 Abs. 3 Satz 3 des Statuts befugt, in der Wahlordnung vorzuschreiben, daß jeder Gruppe mindestens ein Sitz im Unternehmensrat zusteht.
4. Die Stiftungsverwaltung hatte in der WO 78 eine solche die angemessene Vertretung der einzelnen Gruppen sicherstellende Regelung oder eine ähnliche Regelung nicht getroffen. In dem Rechtsstreit 15 0 240/78 war von den klagenden Angestellten gegen die Gültigkeit der Wahlordnung deshalb auch geltend gemacht worden, daß diese eine Sitzgarantie für die Gruppe der leitenden Angestellten nicht vorsah.
Darauf, wie die WO 78 eine angemessene Vertretung der einzelnen Gruppen gewährleistete, kommt es nicht an. Bestimmungen in der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 des Statuts von der Stiftungsverwaltung zu erlassenden Wahlordnung einschließlich der Bestimmungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vertretung der verschiedenen Gruppen sind nicht Teil des Statuts, sondern Inhalt einer Maßnahme der Stiftungsverwaltung. Gerade dadurch, daß das Statut die Wahlordnung selbst und insbesondere die Frage der angemessenen Vertretung der verschiedenen Gruppen nicht regelt, sondern der Stiftungsverwaltung überläßt, wird deutlich, daß der Inhalt der Wahlordnung nicht Ausfluß des Stifterwillens sein soll, wie er in den einzelnen Bestimmungen des Statuts seinen Ausdruck gefunden hat.
Ist aber die Wahlordnung – soweit sie nicht in Wahrheit wie oben unter II dargelegt materielles Satzungsrecht ist – nicht Inhalt des Statuts, so unterliegt ihre Abänderung auch nicht den Beschränkungen nach § 118 des Statuts. Die Stiftungsverwaltung konnte daher die WO 78 durch die WO 87 hinsichtlich der Bestimmungen über die angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen im Unternehmensrat ändern, auch ohne daß dafür gewichtige Gründe im Sinne von § 118 des Stiftungsstatuts vorlagen.
IV. Damit sind nur diejenigen Bestimmungen der Wahlordnung unwirksam, die die Wahl der unternehmensangehörigen Mitglieder des Unternehmensrates als Gruppenwahl vorschreiben und auf einer solchen Gruppenwahl aufbauen. Insoweit ist die Klage begründet. Die weitergehende Klage hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die Revision der Kläger nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Unterschriften
Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Gnade, Dr. Giese
Fundstellen
Haufe-Index 840991 |
BAGE, 311 |
NJW 1991, 514 |
RdA 1990, 383 |