Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines tariflichen Ausschlußklausel (§ 16 BRTV-Bau)
Leitsatz (amtlich)
- § 16 BRTV-Bau enthält eine zweistufige Ausschlußklausel. Der Gläubiger muß beide Fristen wahren, wenn er sich seinen Anspruch erhalten will.
- Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (§ 16 Abs. 2 BRTV-Bau) beginnt erst, wenn der Schuldner nach der schriftlichen Geltendmachung (§ 16 Abs. 1 BRTV-Bau) den Anspruch ablehnt oder sich innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung nicht erklärt.
- Der Schuldner kann ohne voraufgegangene schriftliche Geltendmachung des Gläubigers nicht durch die Erklärung, er lehne die Forderung ab, die Frist für die gerichtliche Geltendmachung in Lauf setzen.
Normenkette
TVG § 4 Ausschlußfristen; LohnFG § 1 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 404, 412; RVO § 182 Abs. 10; SGB X § 115 Abs. 1; BRTV-Bau § 16 Fassung: 1978-06-05
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 16.06.1980; Aktenzeichen 1 Sa 195/80) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.01.1980; Aktenzeichen 5 Ca 221/79) |
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1980 – 1 Sa 195/80 – aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin nacht aus übergegangenem Recht (§ 182 Abs. 10 RVO a.F.) Lohnansprüche des bei ihr versicherten Bauarbeiters M… gegen die Beklagte, seiner Arbeitgeberin, wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 19. Februar bis 18. März 1979 geltend.
Der Bauarbeiter M… war bei der Beklagten vom 25. September 1978 bis 5. März 1979 beschäftigt. Die Beklagte kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 27. Februar zum 5. März 1979. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe – gewerbliche Arbeitnehmer – (BRTV-Bau) vom 1. April 1971 in der seit dem 5. Juni 1978 geltenden Fassung Anwendung.
Bereits vom 2. Januar 1979 bis zum 5. Februar 1979 war der Arbeiter M… arbeitsunfähig krank. Er erkrankte erneut am 12. Februar 1979 und war bis zum 18. März 1979 arbeitsunfähig. Mit einem an ihren Arbeiter M… gerichteten Schreiben vom 21. Februar 1979 lehnte die Beklagte eine Lohnfortzahlung über den 18. Februar 19??*9 hinaus ab mit der Begründung, es handele sich um dieselbe Krankheit, für die sie bereits Lohnfortzahlung vom 2. Januar bis ??*. Februar und vom 12. Februar bis 18. Februar 1979 gewährt habe. Der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeiters M… sei mithin erschöpft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LohnFG). In gleichem Sinne äußerte sich die Beklagte in einem Schreiben vom 12. April 1979 gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin zahlte an ihren Versicherten für die Zeit vom 19. Februar bis zum 18. März 1979 Krankengeld in Höhe von 45,18 DM täglich. Sie forderte mit Schreiben vom 25. April 1979 den Lohn des versicherten Arbeiters für die Zeit vom 19. Februar 1979 bis zum 8. März 1979 in Höhe von 813,24 DM und berief sich insoweit auf den Übergang der Lohnforderung (§ 182 Abs. 10 RVO). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4. Mai 1979 die Zahlung ab. Mit Schreiber vom 30. Mai 1979 forderte die Klägerin von der Beklagten weitere 451,80 DM für die Zeit vom 9. bis 18. März 1979. Ob und wann dieses Schreiben der Beklagten zugegangen ist, ist bisher nicht geklärt.
Mit dem am 25. Juni 1979 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides machte die Klägerin ihre Forderung von insgesamt 1.265,04 DM gerichtlich geltend; der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 30. Juni 1979 zugestellt.
Die Klägerin hat behauptet, die Arbeitsunfähigkeit des Bauarbeiters M… ab 12. Februar 1979 sei nicht durch dieselbe Krankheit verursacht worden, die bereits zur Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. Januar bis 5. Februar 1979 geführt habe; es handele sich nicht am eine Fortsetzungserkrankung. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis am 27. Februar 1979 auch aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit gekündigt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LohnFG); dem Versicherten M… stünden daher auch für die Zeit vom 6. bis 18. März 1979 Lohnfortzahlungsansprüche zu. Diese Ansprüche habe sie rechtzeitig im Sinne von § 16 BRTV-Bau geltend gemacht. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.265,04 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10. Juni 1979 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Rechtsstreit ihre Behauptung aufrechterhalten, bei der Krankheit ab 19. Februar 197??* habe es sich um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt. Im übrigen habe die Klägerin die zweimonatige Ausschlußfrist des § 6 Abs. 2 BRTV-Bau versäumt. Diese Frist habe sie spätestens mit der Zahlungsverweigerung vom 12. April 1979 in Lauf gesetzt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben angenommen, die auf die Klägerin übergegangene Lohnforderung des Bauarbeiters M… sei nach § 16 Abs. 2 BRTV-Bau verfallen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch der Klägerin sei nach § 16 Abs. 2 BRTV-Bau verfallen. Diese Tarifbebestimmung lautet:
Ausschlußfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragsparte schriftlich erhoben werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Das Landesarbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung der Beklagten vom 12. April 1979 habe die Frist nach § 16 Abs. 2 BRTV-Bau in Lauf gesetzt. Darauf, ob die Klägerin ihren Anspruch zuvor schriftlich geltend gemacht habe (§ 16 Abs. 1 BRTV-Bau) könne es nicht ankommen. Das gelte jedenfalls, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt so klar sei wie im Streitfalle.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen.
1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Die Klägerin mußte als Rechtsnachfolgerin des Bauarbeiters M… die Ausschlußfristen waren. § 182 Abs. 10 RVO in der seinerzeit geltenden Fassung (vgl. jetzt SGB X § 115 Abs. 1) ordnete mit der Zahlung des Krankengeldes einen Übergang der Lohnforderungen des Arbeitnehmers auf die Krankenkasse an. Auf diesen gesetzlichen Forderungsübergang (§ 412 BGB) findet § 404 BGB entsprechende Anwendung. Das Erlöschen von Forderungen infolge des Ablaufs von Ausschlußfristen gehört zu den Einwendungen, die der Schuldner nach § 404 BGB auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. Mai 1973 – 5 AZR 21/73 – AP Nr. 52 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 1 der Gründe, seither ständige Rechtsprechung).
2. Die Ausschlußfristen des § 16 Abs. 1 und 2 BRTV-Bau hat die Klägerin für den größten Teil der Forderung (Lohnfortzahlung für die Zeit vom 19. Februar 1979 bis zum 8. März 1979) gewahrt. Ob auch der Anspruch für die Zeit vom 9. bis 18. März 1979 in Höhe von 451,80 DM rechtzeitig geltend gemacht wurde, kann der Senat noch nicht beurteilen.
a) Der Lohnfortzahlungsanspruch für die Zeit vom 19. bis zum 28. Februar 1979 war am 15. März 1979 fällig. Die Klägerin hat diesen Anspruch gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. April 1979 erstmals schriftlich geltend gemacht. Dieses Schreiben ist der Beklagten auch innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau zugegangen. Diese Frist lief erst am 15. Mai 1979 ab. Die Beklagte hat schon am 4. Mai 1979 auf das Schreiben der Klägerin geantwortet.
Auch die Ansprüche auf Lohnfortzahlung für die Zeit vom 1. bis 8. März 1979 hat die Klägerin rechtzeitig schriftlich nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau geltend gemacht. Für diese Forderung gilt dasselbe wie für den zunächst genannten Zeitraum. Die Klägerin hat auch diese Forderung mit Schreiben vom 25. April 1979 – also rechtzeitig – im Sinne von § 16 Abs. 1 BRTV-Bau geltend gemacht.
b) Für diese Lohnforderungen hat die Klägerin – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch die Frist für die gerichtliche Geltendmachung (§ 16 Abs. 2 BRTV-Bau) eingehalten. Diese Frist wurde erst in Lauf gesetzt durch die Erklärung der Beklagten vom 4. Mai 1979, sie lehne die geltend gemachte Lohnforderung ab. Die voraufgegangene Erklärung vom 12. April 1979 konnte diese Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen noch nicht in Lauf setzen.
§ 16 BRTV-Bau enthält eine zweistufige Ausschlußklausel. Der Gläubiger muß die Forderung sowohl rechtzeitig schriftlich als auch nach Ablehnung oder Schweigen des Schuldners gerichtlich geltend machen. Dabei schließt sich die zweite Stufe der Ausschlußfrist, die gerichtliche Geltendmachung, an die erste Stufe, die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung, an. Insgesamt gesehen ist das Verfahren bei der Geltendmachung von Ansprüchen folgerichtig aufeinander aufbauend geregelt. Nur wenn der Schuldner (die Gegenpartei) den Anspruch nach der schriftlichen Geltendmachung abgelehnt hat, wird eine zweite Frist für die gerichtliche Geltendmachung in Lauf gesetzt.
Das kommt hinreichend deutlich im Wortlaut und im systematischen Aufbau der tariflichen Bestimmung zum Ausdruck. Die weitere Frist von zwei Monaten für die gerichtliche Geltendmachung beginnt entweder mit der Ablehnung des Anspruchs durch den Schuldner oder, wenn dieser sich nicht erklärt, also schweigt, nach Ablauf von zwei Wochen. Beide Ereignisse, die Ablehnung des Anspruchs durch den Schuldner oder sein Schweigen lösen dieselbe Rechtsfolge aus. Das Schweigen gilt nach dieser Tarifbestimmung als Ablehnung. Bei gleicher Rechtsfolge haben beide Tatbestandsmerkmale auch die gleichen Voraussetzungen. Ebenso wie das Schweigen nach der schriftlichen Geltendmachung erst die Bedeutung mit der Ablehnung erhalten kann, gilt dies für die ausdrücklich erklärte Ablehnung selbst. Beide Tatbestandsmerkmale setzen also eine voraufgegangene schriftliche Geltendmachung voraus. Sie knüpfen an die Reaktion des Schuldners (der Gegenpartei) an.
Eine solche Auslegung der Norm hat auch ihren guten Sinn. Die schriftliche Geltendmachung soll zunächst klarstellen, welche Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner noch erhebt. Zunächst also muß der Gläubiger tätig werden. Ihm steht dafür eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Auf diese Geltendmachung des Gläubigers folgt die Reaktion des Schuldners, entweder ausdrückliche Ablehnung oder Schweigen, das die Tarifvertragsparteien wie eine Ablehnung werten. Dann muß sich der Gläubiger erneut darüber klar werden, ob er den Anspruch – nach der Ablehnung durch den Schuldner, die dieser möglicherweise begründet hat – noch weiterverfolgen will. Der Gläubiger kann daher zweimal die Zwei-Monats-Fristen für sich in Anspruch nehmen, um jeweils den rechtlichen Bestand seiner Forderungen zu sichern.
Demgegenüber würde die Auffassung des Berufungsgerichts dazu führen, daß der Schuldner durch eine vorzeitige Ablehnung der Forderungen die Fristen für die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen verkürzen könnte. Der Schuldner hätte es in der Hand, durch eine rasche und vielfach unmotivierte Ablehnung den Gläubiger zu zwingen, die Forderung sofort gerichtlich geltend zu machen, während der Gläubiger zunächst davon ausgehen kann, daß ihm schon zwei Monate für die schriftliche Geltendmachung zur Verfügung stehen und er erst nach Ablauf dieser Frist sich über eine Klage schlüssig werden muß. Wollte man, wie das Berufungsgericht, eine vorzeitige Ablehnung der Forderung durch den Gläubiger auch nur bei angeblich klaren Sachverhalten zulassen, würde dies zu einer noch größeren Rechtsunsicherheit führen. Gerade das wäre bei der Anwendung von Ausschlußfristen nicht zu rechtfertigen.
Die Einhaltung dieses zweistufigen Verfahrens ist auch keine überflüssige Förmeln, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO) meint. Zweistufige Verfallfristen haben ihre Besonderheiten. Davon ist auch der Senat in den Fällen ausgegangen, in denen solche zweistufigen Ausschlußklauseln angewendet wurden. Für eine vergleichbare Tarifbestimmung, nämlich § 16 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe (RTV-Berlin) vom 3. März 1972 in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, hat der Senat angenommen, daß die Zwei-Monats-Frist für die gerichtliche Geltendmachung erst nach Ablehnung oder Ablauf von zwei Wochen nach der ausdrücklichen Geltendmachung zu laufen beginnt (BAG 30, 135, 138, 139 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 3a der Gründe). Auch mit dem Hinweis, eine Mahnung sei dann nicht mehr erforderlich, wenn der Schuldner die Leistung bereits endgültig und ernsthaft verweigert habe, kann das Berufungsgericht seine Auffassung nicht begründen. Diese Rechtsfolge vgl. dazu BGHZ 49, 60; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 326 Anm. 6d mit weiteren Nachweisen) trifft den Schuldner; er muß sich an der erklärten Verweigerung der Erfüllung festhalten lassen. Das Berufungsgericht will dagegen Fristen zu Lasten des Gläubigers verkürzen. Das geht nicht; es darf nicht dazu kommen, daß ein Schuldner, der begründet oder ohne nähere Prüfung (“ins Blaue hinein”) Forderungen des Gläubigers ablehnt, die diesem eingeräumten Fristen für die Geltendmachung verkürzt.
c) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung der erwähnten Lohnforderungen für die Zeit vom 19. Februar bis 8. März 1979 begann daher frühestens mit dem 5. Mai 1979. Erst an diesem Tage konnte das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 1979 der Klägerin zugehen. Gerechnet von diesem Zeitpunkt an war die Forderung rechtzeitig, nämlich am 25. Juni 1979, gerichtlich geltend gemacht.
d) Dagegen läßt sich noch nicht feststellen, ob die Klägerin auch die Lohnansprüche ihres Versicherten für die Zeit vom 9. bis 18. März 1979 in Höhe von 451,80 DM rechtzeitig schriftlich geltend gemacht und damit die Ausschlußfrist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau gewahrt hat. Diese Lohnforderung war fällig am 15. April 1979. Die Ausschlußfrist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau lief am 15. Juni 1979 ab. Schriftlich geltend gemacht wurde diese Forderung erstmals mit Schreiben vom 30. Mai 1979. Ob dieses Schreiben vor dem 15. Juni 1979 der Beklagten zugegangen ist, läßt sich noch nicht sagen. Bisher haben sich die Parteien dazu noch nicht geäußert.
II. Über die Ansprüche die Klägerin kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Für die Zeit vom 19. Februar bis zum 5. März 1979 hängt der Anspruch auf Lohnfortzahlung davon ab, ob es sich bei dem Versicherten um eine reue Krankheit handelte, die zur Arbeitsunfähigkeit führte oder um eine Fortsetzungserkrankung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LohnFG). Für die Ansprüche vom 6. bis 18. März 1979 kommt es ferner darauf an, ob die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LohnFG). Zu beiden Rechtsfragen fehlen die erforderlichen Feststellungen.
2. Dann muß noch festgestellt werden, ob die Klägerin die Lohnforderung für die Zeit vom 9. bis 18. März 1979 in Höhe von 451,80 DM rechtzeitig gemäß § 16 Abs. 1 BRTV-Bau geltend gemacht hat.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Heither, Schneider, Nitsche, Dr. Hirt
Fundstellen
Haufe-Index 1766810 |
BAGE, 337 |