Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer Hauerzulage auf Beamtenversorgung
Leitsatz (amtlich)
Die Anrechnung eines Leistungszuschlags der gesetzlichen Knappschaftsversicherung auf eine betriebliche Gesamtversorgung kann jedenfalls für solche Fälle vorgesehen werden, in denen das erhöhte Versorgungsrisiko des früheren Bergmannes durch eine beamtenähnliche Versorgung voll abgesichert wird.
Normenkette
BetrAVG § 5; BeamtVG § 55 Abs. 1; BBG § 160a; Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) § 8; BGB § 242
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 06.09.1984; Aktenzeichen 3 Sa 427/84) |
ArbG Aachen (Urteil vom 07.02.1984; Aktenzeichen 4 Ca 750/83) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. September 1984 – 3 Sa 427/84 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 7. Februar 1984 – 4 Ca 750/83 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der im Jahre 1921 geborene Kläger war nach Militärdienst, Kriegsgefangenschaft, praktischer Tätigkeit und Ausbildungszeit seit dem Jahre 1954 als Bergberufsschullehrer tätig. Im Jahre 1965 wurde er Berggewerbeoberlehrer. Am 29. Mai 1965 trat er in die Dienste der Beklagten und arbeitete zuletzt als Oberstudienrat im Ersatzschuldienst an der Bergberufsschule in A.. Sein Arbeitsvertrag entsprach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) vom 27. Juni 1961 (GV.NW. 1961, 230, SGV.NW. 223 und § 8 der Dritten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 – 3. AVO z SchOG – betreffend Ersatzschulen vom 10. Juli 1959 (GV.NW. 1959, 125, SGV.NW.). In ihm heißt es in dem hier interessierenden Teil:
„…
Für den Umfang Ihrer Tätigkeit gelten die für gleichartige Lehrer im öffentlichen Dienst erlassenen Bestimmungen.
…
Scheiden Sie infolge Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres aus unseren Diensten aus, dann erhalten Sie ein monatliches Ruhegeld, welches zusammen mit dem während ihrer Tätigkeit als Lehrer bei unserer Gesellschaft in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung erdienten Rententeil den Betrag erreicht, der sich unter Zugrundelegung der gleichen Anzahl von Dienstjahren nach den Bestimmungen des Beamtenbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an Ruhegeld errechnet. Unser Ruhegeld wird gekürzt, soweit es zusammen mit der Gesamtrente aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung 75 v. H. Ihrer letzten ruhegeldfähigen Dienstbezüge übersteigt.
…”
Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Wirkung vom 31. Juli 1982 in den vorgezogenen Ruhestand versetzt. Seit dieser Zeit bezieht er flexibles Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG. Nach dem Rentenbescheid vom 25. Februar 1982 setzt es sich aus einer Knappschaftsrente von jährlich 30.825,34 DM und einem jährlichen Leistungszuschlag („Hauerzulage”) von 1.265,38 DM zusammen. Das ergibt insgesamt jährlich 32.090,72 DM, monatlich also 2.674,30 DM. Der Kläger erhält einen Leistungszuschlag, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch Arbeiten nach der Hauerarbeiten-Verordnung – HaVO – vom 4. März 1958 (BGBl I, 137) geleistet hat.
Die Beklagte setzte das nach den beamtenrechtlichen Vorschriften berechnete Altersruhegeld auf 3.920,62 DM fest. Auf dieses Altersruhegeld rechnete sie das Knappschaftsruhegeld mit 2.674,30 DM an.
Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Hauerzulage bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Insoweit handele es sich um keine normale Rente, sondern um einen nicht anrechnungsfähigen Leistungszuschlag. Dieser werde für Hauerarbeiten gewährt, bei denen die Gefahr vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit bestehe. Im übrigen unterliege die gleichlautende Anrechnungsbestimmung des § 55 BeamtVG verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht Köln habe durch Beschluß vom 8. Dezember 1983 – 15 K 5119/82 – ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Unter Berücksichtigung verschiedener Rentenanpassungen hat der Kläger für die Zeit vom 1. August 1982 bis zum 31. Mai 1984 beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.496,03 DM nachzuzahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte die Versorgungsbezüge nicht mit der Leistungszulage nach der HV der Bundesknappschaft verrechnen darf.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Leistungszulage eine gesetzliche Rente darstelle, die im Rahmen von § 55 BeamtVG anrechnungsfähig sei. Dieser Meinung sei auch die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in ihren Erlassen sowie das Oberbergamt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte darf den Leistungszuschlag bei der Berechnung der betrieblichen Gesamtversorgung berücksichtigen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die Parteien entsprechend § 8 Abs. 3 Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) vom 27. Juni 1961 (GV.NW. 230/SGV.NW. 223) vereinbart haben, der Kläger solle Versorgungsbezüge erhalten, wie sie einem Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren Schulen zustehen. Diese betragen nach 35-jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 3.920,62 DM. Insoweit sind Verfahrensrügen nicht erhoben, so daß der Senat daran gebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO).
Das Landesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, daß das Knappschaftsruhegeld nach dem Rentenbescheid einschließlich des Leistungszuschlages monatlich 2.674,30 DM ausmacht und der Leistungszuschlag monatlich 105,448 DM beträgt. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß dem Kläger nur ein Ruhegeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den beamtenähnlichen Versorgungsbezügen und der Knappschaftsrente zusteht. Sie streiten allein darüber, ob die Beklagte auch den Leistungszuschlag anrechnen darf oder nicht.
II. Der Kläger muß sich den Leistungszuschlag anrechnen lassen. Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß der bloße Hinweis auf die beamtenversorgungsrechtliche Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG zur Begründung nicht genügt. Jedoch haben die Parteien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses am 29. Mai 1965 eine den Leistungszuschlag berücksichtigende Anrechnungsvereinbarung getroffen, die der rechtlichen Überprüfung standhält.
1. Die Anrechnung des Leistungszuschlages ist im Rahmen der Beamtenversorgung nicht unproblematisch.
a) Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen gezahlt. Als Höchstbetrag gilt derjenige Ruhegehaltsbetrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Zeit in der Besoldungsgruppe des Beamten ergibt (§ 55 Abs. 2 BeamtVG). Nach dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 BeamtVG zählen zu den anrechnungsfähigen Renten auch solche aus der Knappschaftsversicherung. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum unstreitig (BVerwG Urteil vom 5. August 1970 – BVerwG VI C 59.65 – Buchholz, Folge 2, 23 2 § 115 BBG Nr. 31; VwV zu § 55 BeamtVG, 55. 1.2 zu § 55 BeamtVG; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., 1973, Stand Juni 1985, § 55 BeamtVG Rz 3 mit weiterem Nachweis). Der Leistungszuschlag aus der Knappschaftsversicherung ist Teil der gesetzlichen Regelleistungen (§§ 59, 34 RKG).
b) Gleichwohl könnten Bedenken bestehen, daß der Wortlaut von § 55 Abs. 1 BeamtVG zu weit gefaßt ist und einer am Gesetzeszweck ausgerichteten, ihn einschränkenden Auslegung bedarf. Es herrscht im Schrifttum darüber Übereinstimmung, daß § 55 BeamtVG den Zweck hat, Doppelversorgungen bei solchen Beamten zu verhindern, die das Versorgungssystem gewechselt haben, weil sie zunächst in einem versicherungspflichtigen Rechtsverhältnis und später als Beamte tätig geworden sind (Schütz, aaO, § 55 BeamtVG Rz 1 mit weiterem Nachweis). Doppelversorgungen sind deshalb nicht selten, weil in beiden Versorgungssystemen bestimmte Zelten ruhegehaltssteigernd wirken, in der Ruhegehaltsskala Dienstjahre unterschiedlich bewertet werden und in jedem System gewisse Mindestversorgungen gewährleistet sind.
Leistungszuschläge in der Knappschaftsversicherung könnten aber neben beamtenähnlichen Versorgungsbezügen in Betracht kommen, ohne daß dadurch Doppelversorgungen entstünden. Diese Rententeile werden wegen der im Bergbau geleisteten Betriebstreue und den besonderen Gefahren des bergmännischen Berufes erbracht (BSG Urteil vom 23. Februar 1967 – 5 RKn 102/64 – SozR § 59 RKG Nr. 5). Die Regelungen über den Leistungszuschlag sind eingeführt worden durch § 4 Abs. 3 der VO über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942 (RGBl I, 569). Sie sind durch das Gesetz zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 21. Mai 1957 (BGBl I, 533) in das RKG aufgenommen und in der Folgezeit geändert worden (Art. 1 § 3 Nr. 12 Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I, 1259)). Nach § 59 RKG sind sie zu einer Sonderrente für Betriebstreue unter Tage und dadurch bedingte erhöhte Berufsgefahr geworden. Im Rahmen des Versorgungssystems der knappschaftlichen Versicherung hat der Gesetzgeber auch dafür Vorsorge getroffen, daß dem zuschlagsberechtigten Rentenberechtigten der Zuschlag ungeschmälert zufließen kann. Daher bleiben bei dem Zusammentreffen von Unfallrenten und Knappschaftsruhegeld Leistungszuschläge anrechnungsfrei (§ 75 Abs. 1 RKG).
c) Andererseits ist festzustellen, daß von den 18 Jahren, die dem Kläger als Hauer-Zeiten angerechnet worden sind, mindestens 13,5 Jahre zugleich ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind. Von diesen 13,5 Jahren sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zehn Jahre und elf Monate Zeiten, in denen der Kläger als Bergberufsschullehrer bzw. als Berggewerbeoberlehrer bei einem anderen Schulträger tätig gewesen ist. In dieser Zeit wäre der Kläger auch durch die beamtenversorgungsrechtliche Unfallfürsorge im Falle eines Dienstunfalles zusätzlich gesichert gewesen. Dasselbe Risiko wurde doppelt abgesichert.
2. Der Senat braucht jedoch nicht abschließend zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Leistungszuschlages im Beamtenversorgungsgesetz zu einem Wertungswiderspruch führen könnte, der eine teleologische Einschränkung geböte. Im vorliegenden Falle bestehen jedenfalls keine Bedenken gegen die Anrechnung.
a) Nach dem Arbeitsvertrag vom 29. Mai 1965 war die Beklagte berechtigt, den Leistungszuschlag im Rahmen der Gesamtversorgung zu berücksichtigen. Die vereinbarte Anrechnungsklausel sah ausdrücklich vor, daß die beamtenähnliche Versorgung der Beklagten ruht, soweit dessen Gesamtversorgungsbezüge 75 % der letzten ruhegeldfähigen Dienstbezüge übersteigen. Von dieser Anrechnungsbestimmung sollte ersichtlich auch der Leistungszuschlag erfaßt werden. Nach dem Lebenslauf des Klägers stand im Jahre 1965 fest, daß dieser über rund 18 Jahre zuschlagsberechtigender Hauerzeiten verfügte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien im bergbaulichen Bereich die Leistungszulage als Teil der Rente übersehen haben, auch wenn sie zum Vertragsschluß einen Mustervertrag verwandt haben.
b) Die vertraglich vereinbarte Anrechnung des Leistungszuschlages ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Nach § 8 EFG muß das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein. Vergleichbar ist es dann, wenn bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses und bei dessen Beendigung die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Dabei müssen Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Lehrer in der Höhe veranschlagt werden, in der sie einem Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustehen würden (§ 8 Abs. 3 EFG).
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 29. Mai 1965 war die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge noch in § 160 a BBG geregelt, wonach zumindest für solche Personen, die vor dem 31. Dezember 1965 in ein Beamtenverhältnis traten, Doppelversorgungen nicht vermieden wurden. Die vertragliche Anrechnungsbestimmung war damals strenger als die maßgebende Anrechnungsbestimmung des Bundesbeamtengesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes. Dennoch war sie nicht gesetzwidrig und deshalb nach § 134 BGB nichtig. § 8 EFG enthält keine unmittelbar zugunsten der Arbeitnehmer wirkende Schutzvorschrift. Sie bindet nur den Ersatzschulträger, indem sie diesem vorschreibt, wie die Arbeits- und Dienstverträge des Lehrpersonals auszugestalten sind.
Im übrigen ändern Anrechnungsbestimmungen nichts an der vom Ersatzschulfinanzgesetz allein gewährleisteten Gesamthöhe der Dienst- und Versorgungsbezüge. Geringe Abweichungen von Anrechnungsvorschriften widersprechen seinen Zielen nicht, solange die Gesamthöhe der Bezüge gewährleistet bleibt.
(2) Die Anrechnung des Leistungszuschlages widerspricht auch nicht dem Betriebsrentengesetz. Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge gekürzt werden, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. Das Anrechnungsverbot besteht aber nicht für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge erbracht haben. Der Leistungszuschlag der Knappschaftsversicherung wird durch Pflichtbeiträge und einen Zuschuß des Bundes finanziert (§ 127 RKG).
(3) Die vertragliche Berücksichtigung des Leistungszuschlages verstößt schließlich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Er begründet das Gebot der sachlichen Differenzierung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung (BAG vom 9. Dezember 1973 – 3 AZR 530/76 – AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 1 a der Gründe; vom 17. Mai 1978 – 5 AZR 132/77 – AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 1 der Gründe; BAG 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; 43, 173, 178 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; 43, 161, 169 = AP Nr. 9 zu § 5 BetrAVG, zu V 1 der Gründe). Darüber hinaus gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart zu unterscheiden. Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsrechtliche Einheitsverträge, durch die eine Vielzahl von vergleichbaren Arbeitsverhältnissen geregelt werden.
Daß die umstrittene Anrechnungsbestimmung die Unterschiede bei den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, also der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung einerseits und der Knappschaftsversicherung andererseits unberücksichtigt läßt, kann nicht als willkürliche Verletzung des Differenzierungsgebotes verstanden werden. Soweit die knappschaftliche Rentenversicherung höhere Steigerungssätze, aufweist als die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (§ 1254 RVO; § 31 AVG; § 53 Abs. 4 RKG), ist bereits das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß durch die Ruhegehaltsbezüge dem Beamten, eine ausreichende Gesamtversorgung gewährleistet ist und der erhöhte Steigerungssatz der Knappschaftsversicherung außer acht bleiben darf (BVerwG Urteil vom 5. August 1970 – VI C 59.65 – Buchholz, Folge 2, 232 § 115 BBG Nr. 31). Für den Leistungszuschlag gilt das jedenfalls dann, wenn das Überwechseln in ein beamtenähnliches Rechtsverhältnis zu einem beruflichen Aufstieg und insgesamt zu einer Verbesserung der Lebens- und Versorgungssituation führt. Soweit der Leistungszuschlag dazu dient, das erhöhte gesundheitliche Risiko der Untertagetätigkeit auszugleichen und den Bergmann gegen ein berufsbedingtes Zurückbleiben seiner Versorgung abzusichern, wird dem im vorliegenden Falle hinreichend Rechnung getragen. Die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Obergrenze führt erst dann zum Ruhen von betrieblichen Ruhegeldleistungen, wenn die beamtenähnliche Höchstpension erreicht wird. Dem Arbeitnehmer wird mithin das durch den Leistungszuschlag abzugeltende Versorgungsrisiko durch die erhöhte beamtenähnliche Versorgung abgesichert.
III. Es kann unentschieden bleiben, ob § 55 Abs. 1 BeamtVG verfassungsgemäß ist.
Der Kläger hat auf ein Normenkontrollverfahren Bezug genommen, das vom Verwaltungsgericht Köln eingeleitet wurde (VG Köln, Beschluß vom 8. Dezember 1983 – 15 K 5119/82 – DÖD 1984, 127). Er hat die Rechtsauffassung vertreten, § 55 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 2 § 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I, 1523) sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Zu dieser Rechtsauffassung braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen (vgl. dazu BVerfG vom 19. Mai 1982 – 2 BvR 320/82 – ZBR 1982, 242 = NVwZ 1982, 429 = PersV 1982, 511; BVerwG vom 9. November 1983 – BVerwG 2 B 102.83 – Buchholz, Folge 2, 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 4). Die Anrechnung der Knappschaftsleistungen ergibt Sich im Falle des Klägers aus dem Arbeitsvertrag vom 29. Mai 1965. Bereits damals wurde ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf günstigere gesetzliche Regelungen zerstört. Welche gesetzlichen Änderungen später in Kraft getreten sind, ist insoweit für den Kläger ohne Interesse.
Unterschriften
Dr. Dieterich, Schaub, Griebeling, Halberstadt, Dr. Kiefer
Fundstellen
Haufe-Index 981908 |
RdA 1986, 336 |