Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Horterzieherin nach BAT-O
Leitsatz (amtlich)
Eine Horterzieherin in der Tätigkeit einer Unterstufenlehrerin ist keine Lehrerin i.S. der 2. BesÜV und hat daher keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O = Besoldungsgruppe A 10 (im Anschluß an BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung einer Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule mit einer Ausbildung als Horterzieherin.
Normenkette
BAT-O § 11 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. August 1994 – 5 Sa 323/94 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 25. November 1993 – 10 Ca 3645/93 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin hat nach einem 1975 begonnenen Studium am 5. Juli 1979 den Fachschulabschluß am Institut für Lehrerbildung „Clara Zetkin” in Rochlitz erworben und erhielt die Befähigung zur Arbeit als Horterzieherin sowie die Lehrbefähigung für Kunsterziehung und Musikerziehung in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Ab 1979 war die Klägerin als Horterzieherin in der C.-Oberschule sowie in der …-Oberschule in C., ab 1985 als Hortleiterin, beschäftigt. Seit dem 1. September 1988 war sie dort als Klassenleiterin tätig und unterrichtete in den Fächern Mathematik, Deutsch und Musik.
Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Sie haben im Änderungsvertrag vom 1. Juli 1991 u.a. vereinbart:
„…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.
…”
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie ab dem 1. Januar 1993 nach VergGr. V c BAT-O vergütet werde. Bei der Rückgruppierung wurde der Personalrat nicht beteiligt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe gegen den Beklagten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung einseitig zu ändern. Außerdem habe sie auch einen tariflichen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen für die Eingruppierung auf die Zweite Verordnung über die besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IV b BAT-O entspreche, da sie mit ihrem am 5. Juli 1979 erworbenen Abschluß die Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule erworben habe. Die Rückgruppierung sei auch deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01. Januar 1993 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O nicht zu, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer verfüge. Die im Änderungsvertrag vorgenommene Eingruppierung sei auf der Grundlage der damals geltenden TdL-Richtlinien fehlerhaft gewesen, da diese ebenso wie die 2. BesÜV eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung gefordert hätten. Da die Klägerin nur über eine Ausbildung als Horterzieherin verfüge, sei sie zutreffend in VergGr. V c BAT-O eingruppiert worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zur Abweisung der Klage.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen hinsichtlich der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte, zu denen die Klägerin gehöre, auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV. Diese forderten für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 19, die der VergGr. IV b BAT-O entspreche, eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und den Einsatz im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Ihre Ausbildung als Horterzieherin sei als eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung i.S.d. 2. BesÜV anzusehen. Sie arbeite auch im Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, daß der Personalrat der Eingruppierung in VergGr. V c BAT-O nicht zugestimmt hat.
1. § 3 Abs. 2 des Änderungsvertrags kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß der Klägerin ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zustehen soll. Bei dieser Vertragsbestimmung handelt es sich um die nach § 22 Abs. 3 BAT-O erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag. Sie gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Beklagte bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht.
a) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169, 170 m.w.N.) läßt sich der für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst tariflich in § 22 Abs. 3 BAT/BAT-O vorgeschriebenen und deshalb typischen Angabe der Vergütungsgruppe nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnehmen, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, die angegebene Vergütung zahlen zu wollen. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat (vgl. auch Senatsurteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Mit dem Hinweis auf die tariflichen Bestimmungen bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, daß er diejenige Vergütung gewähren wolle, die sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt. Daraus kann keine eigenständige Vergütungsvereinbarung entnommen werden, die angegebene Vergütung solle auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden. Diese Bedeutung kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Angabe der Vergütungsgruppe auch deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes regelmäßig keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG Urteile vom 23. August 1995 und vom 8. August 1996, a.a.O.).
b) Dieser Rechtsprechung zur Auslegung der Angabe der Vergütungsgruppe in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst entspricht auch die Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O. Diese tarifliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Bis zum 31. Dezember 1992 begründen fehlerhafte Eingruppierungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch; zuviel gezahlte Bezüge werden nicht zurückgefordert. Tarifliche Ansprüche bleiben unberührt.
…”
Mit dieser Übergangsvorschrift, die zum 31. August 1995 aufgehoben wurde, wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, daß im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern eine Vielzahl von Eingruppierungen vorgenommen werden mußte, über deren Grundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht große Unsicherheit bestand. Deshalb wurde klargestellt, daß einerseits durch Eingruppierungen bis zum 31. Dezember 1992 keine arbeitsvertraglichen Ansprüche unabhängig von den tariflichen Bestimmungen begründet werden sollten. Den öffentlichen Arbeitgebern wurde damit die Möglichkeit eröffnet, derartige Eingruppierungen einseitig, ohne Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung zu korrigieren (Senatsurteil vom 8. August 1996, a.a.O.? Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-O/ATB-Ang, Stand Oktober 1996, § 22 Erl. 3). Andererseits wurde zugunsten der von einer Korrektur der Vergütungsgruppe betroffenen Angestellten bestimmt, daß auf die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge verzichtet werde.
2. Die Klägerin besitzt keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen. Deshalb steht ihr ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O auch nicht nach den kraft Tarifvertrags anwendbaren beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV oder den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien zu.
a) Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und zusätzlich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
aa) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
bb) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O).
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
cc) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.
…
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 10
Lehrer 1)2)3)
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung
…
b) Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie im Schuldienst des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
c) Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 10 entspricht, nicht zu.
In die Besoldungsgruppe A 10 können Lehrer im Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule nur eingruppiert werden, die über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht, da sie ihr Fachschulstudium an dem Institut für Lehrerbildung „Clara Zetkin” als Horterzieherin abgeschlossen hat und nur über die Lehrbefähigung in den Fächern Kunsterziehung und Musikerziehung verfügt. Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats ist die Klägerin deshalb nicht als „Lehrer” i.S.d. 2. BesÜV anzusehen (BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Vierten Senats an.
Die Klägerin ist nicht Lehrerin, sondern Horterzieherin. Das Recht der ehemaligen DDR unterschied zwischen Lehrern, Erziehern in Heimen und Horten und Pionierleitern (Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom 15. Mai 1953, GBl DDR S. 728 f., §§ 1–4, 7, 9). Die Lehrer verfügten über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung. Die Erzieher in Heimen und Horten besaßen zwar auch eine Fachschulausbildung. Im Vordergrund stand aber nicht die pädagogische Ausbildung zum Lehrer. Im ersten und zweiten Ausbildungsjahr waren die Lehrpläne für die Ausbildung der Lehrer für die Unterstufe (Klassen 1 bis 4) und der Erzieher für Heime und Horte mit Lehrbefähigung für die Unterstufe gleich. Die Differenzierung nach Lehrern für die Unterstufe und Erziehern für Heime und Horte erfolgte im dritten oder vierten Ausbildungsjahr (Schulpraktikum) (Wendt, Die Entwicklung der Lehrerbildung in der Sowjetischen Besatzungszone seit 1945, Bonn 1957, S. 33). Die Ausbildung der Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen schloß mit der staatlichen Abschlußprüfung ab, durch die die Lehrbefähigung für den Unterricht in der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen erworben wurde (§ 1 Abs. 4 VO vom 15. Mai 1953, a.a.O.). Die Ausbildung der Erzieher in Heimen und Horten schloß mit der staatlichen Abschlußprüfung ab, durch die die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Heimen und Horten und die Lehrbefähigung für den Unterricht in der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen erworben wurde (§ 9 VO vom 15. Mai 1953, a.a.O.). Das zeigt, daß – bei gleich langer Ausbildung von vier Jahren – bei der Ausbildung der Erzieher in Heimen und Horten nicht die pädagogische Ausbildung zum Lehrer, sondern vorrangig die pädagogische Ausbildung zum Erzieher im Rahmen des allgemeinen pädagogischen Erziehungsziels, das auch für Heime und Horte galt, vermittelt wurde. Daß die Erzieher zumindest nach einigen Dienstjahren in Heimen und Horten entsprechend ihrer zugleich erworbenen Lehrbefähigung als Unterstufenlehrer eingesetzt wurden, ändert daran nichts.
Ob die von der Klägerin als Horterzieherin erworbene Qualifikation nach ihrer langjährigen praktischen Erfahrung in der Unterrichtserteilung in den Fächern Mathematik, Deutsch und Musik mit der in der Besoldungsgruppe A 10 geforderten Ausbildung gleichwertig ist, kann dahinstehen. Die nach dem Tarifvertrag anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften sehen Ämter für Lehrer, die über die geforderte Ausbildung nicht verfügen, aber gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, nicht vor.
d) Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O folgt auch nicht aus den TdL-Richtlinien in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung, die aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für die Eingruppierung der Klägerin heranzuziehen sind. Diese haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
„E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
I. Eingruppierung
Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann.
a) Allgemeinbildende Schulen
…
Vergütungsgruppe IV b
1. …
2. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4(3)) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.
…”
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 2, da auch insoweit eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen gefordert wird, über die die Klägerin als Horterzieherin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Kunsterziehung und Musikerziehung nicht verfügt.
3. Die fehlende Beteiligung des Personalrats bei der Rückgruppierung der Klägerin verpflichtet die Beklagte nicht, die bisherige Vergütung weiterzuzahlen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Rückgruppierungen nicht dazu, daß ein Anspruch auf die bisherige Vergütung fortbesteht. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG; zuletzt Senatsurteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Dies folgt daraus, daß das Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Ein-, Um-, Höher- und Rückgruppierungen, die in Bezug auf eine unveränderte Tätigkeit erfolgen, nur in Form eines Mitbeurteilungsrechtes besteht. Dem Personalrat wird bei der in der Zuordnung einer Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe liegenden Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber ein Mitbeurteilungsrecht eingeräumt, um sicherzustellen, daß die oftmals schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Angestellten entspricht, möglichst zutreffend erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht in Form des Mitbeurteilungsrechtes dient damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und bietet dem Angestellten eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Zuordnung, als wenn sie vom Arbeitgeber allein vorgenommen wird (BAGE 65, 163, 166 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; BAGE 77, 1 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).
Von dieser Funktion des Mitbestimmungsrechts sind jedoch die individualrechtlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden. Ein nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nicht begründet werden (vgl. BAGE 71, 139 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG und Senatsurteil vom 8. August 1996, a.a.O.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Soltau, Matiaske
Fundstellen