Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Zulage. spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine

 

Leitsatz (redaktionell)

Sowohl spahnabhebende als auch zerspanende Holzbearbeitung ist „Spanabhebend” im Sinne von § 4 Nr. 4 S. 3 des Lohntarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe vom 29. Juli 2009.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen 18 Sa 54/16)

ArbG Bielefeld (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1238/15)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. August 2016 – 18 Sa 54/16 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Gallner, Brune, W. Reinfelder, Schumann, Frese

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11441344

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