Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB-Kontrolle. Dynamische Verweisung auf Tarifvertrag. Formulararbeitsvertrag. Auslegungsgrundsatz. Negative Feststellungsklage
Leitsatz (redaktionell)
- Formulararbeitsverträge sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung von Formulararbeitsverträgen gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
- Streiten die Parteien um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags kraft vertraglicher Bezugnahme, können davon abhängige Vergütungsansprüche im Wege der negativen Feststellungsklage geklärt werden.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305, 305c Abs. 2; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31.01.2003; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Tariflohnerhöhung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 (im Folgenden: 35. Vergütungs-TV) an die Kläger weitergeben muss.
Die Kläger sind seit 2000 bzw. 2001 in einer Einrichtung der Beklagten in R… beschäftigt. Sie sind Mitglieder der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte, ein überregionaler Träger von Altenpflegeeinrichtungen, ist in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden. Den Arbeitsverhältnissen liegen Formulararbeitsverträge zugrunde, nach deren § 5 der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Vergütung nach einer Vergütungsgruppe/stufe KR sowie einen Ortszuschlag und eine Allgemeine Zulage, jeweils in bestimmter Höhe erhält.
Die Beklagte gab bis Ende 2002 die Erhöhungen der Vergütungen entsprechend den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum BAT einschl. der Einmalzahlungen weiter. Die Gehaltsabrechnungen der Kläger benennen die Vergütungsgruppe und Vergütungsstufe zum BAT entsprechend § 5 der Arbeitsverträge.
Die Kläger verlangen jeweils auf der Grundlage ihrer arbeitsvertraglichen Vergütungsgruppe/Vergütungsstufe zum BAT die der Höhe nach unstreitige Einmalzahlung, die Erhöhung der Grundvergütung einschließlich des Ortszuschlags und der Allgemeinen Zulage für die Monate Januar 2003 bis Mai 2003 sowie die von der Grundvergütung abhängigen Sonntags-, Feiertags- und Zeitzuschläge für die Monate März 2003 bis Mai 2003. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vergütung sei in § 5 der Arbeitsverträge nicht abschließend geregelt. Vielmehr finde über die Verweisung im § 14 der Arbeitsverträge die Vergütungsregelung zum BAT Anwendung. Jedenfalls enthalte § 5 der Arbeitsverträge eine Verweisung auf die jeweilige BAT-Vergütung.
Die Kläger haben beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 177,58 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 277,45 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 55,49 Euro ab dem 1. Februar 2003, aus 55,49 Euro ab dem 1. März 2003, aus 55,49 Euro ab dem 1. April 2003, aus 55,49 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 55,49 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 9,85 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 5,08 Euro ab dem 1. April 2003, aus 2,01 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 2,76 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 132,11 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 206,45 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 41,29 Euro ab dem 1. April 2003, aus 41,29 Euro brutto ab dem 1. Mai 2003 und aus 41,29 Euro brutto ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 4,22 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1,66 Euro ab dem 1. April 2003, aus 1,08 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 1,48 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. 134,16 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. 209,60 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 41,92 Euro ab dem 1. Februar 2003, aus 41,92 Euro ab dem 1. März 2003, aus 41,92 Euro ab dem 1. April 2003, aus 41,92 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 41,92 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. 5,11 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3,33 Euro ab dem 1. April 2003, aus 0,90 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 0,88 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4. 135,10 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4. 211,40 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 42,28 Euro ab dem 1. Februar 2003, aus 42,28 Euro ab dem 1. März 2003, aus 42,28 Euro ab dem 1. April 2003, aus 42,28 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 42,28 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4. 2,13 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5. 132,11 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5. 211,95 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 42,39 Euro ab dem 1. Februar 2003, aus 42,39 Euro ab dem 1. März 2003, aus 42,39 Euro ab dem 1. April 2003, aus 42,39 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 42,39 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5. 3,42 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1,80 Euro ab dem 1. April 2003, aus 0,54 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 1,08 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 6. 95,57 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 zu zahlen.
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 6. 119,44 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 29,86 Euro ab dem 1. Februar 2003, aus 29,86 Euro ab dem 1. März 2003, aus 29,86 Euro ab dem 1. April 2003 und aus 29,86 Euro ab dem 1. Mai 2003 zu zahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 6. 1,85 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1,23 Euro ab dem 1. April 2003 und aus 0,62 Euro ab dem 1. Mai 2003 zu zahlen.
19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 7. 174,97 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 zu zahlen.
20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 7. 273,45 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 54,69 Euro ab dem 1. Februar 2003, aus 54,69 Euro ab dem 1. März 2003, aus 54,69 Euro ab dem 1. April 2003, aus 54,69 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 54,69 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 7. 6,22 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2,58 Euro ab dem 1. April 2003, aus 1,77 Euro ab dem 1. Mai 2003 und aus 1,87 Euro ab dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie die Feststellung begehrt, dass bei der Zahlung der Vergütung durch die Beklagte an die Kläger Tarifrecht keine Anwendung finde.
Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Vergütung sei in § 5 der Arbeitsverträge ausdrücklich und abschließend geregelt. Diese Bestimmung enthalte keine dynamische Verweisung auf die jeweilige Vergütungshöhe nach dem BAT. Eine Orientierung am BAT sei ausschließlich für die Höhe der Zuschläge bei Überstunden, Sonntags-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbart. Aus § 14 der Arbeitsverträge lasse sich entnehmen, dass vertraglich geregelte Arbeitsbedingungen nur bei einer ausdrücklichen Verweisung dem Tarifrecht unterstehen sollten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht den Klageanträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
I. Die streitigen Ansprüche ergeben sich nicht aus einer unmittelbaren Geltung des Tarifvertrags. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden (§§ 3, 4 TVG).
II. In Betracht kommt allein eine einzelvertragliche Geltung der jeweiligen Tarifvergütung auf Grund einer Verweisung in § 14 oder § 5 der Arbeitsverträge.
1. § 14 der Arbeitsverträge verweist auf Tarifrecht nur “für die Arbeitsbedingungen im übrigen”. Das sind jedenfalls nicht die in § 5 ausdrücklich genannten Vergütungsbestandteile. Diese sind selbständig durch Arbeitsvertrag geregelt und unterliegen nicht der allgemeinen Verweisung nach § 14. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 5 als eine der Auffangbestimmung des § 14 vorgehende spezielle Regelung verstanden werden muss.
2. Die Ansprüche der Kläger folgen aus § 5 der Arbeitsverträge iVm. dem 35. Vergütungs-TV.
a) Es handelt sich bei § 5 der Arbeitsverträge um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Revisionsgericht hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (Senat 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2b der Gründe; BGH 21. September 2005 – VIII ZR 284/04 –, zu II 1a aa der Gründe mwN). Die Überprüfung der Auslegung von Seiten des Berufungsgerichts ist nicht eingeschränkt (BAG 18. August 1998 – 1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659, zu II 1 der Gründe; 25. September 2002 – 4 AZR 294/01 – BAGE 103, 9, 12, zu II 2a der Gründe mwN). Ein vom Landesarbeitsgericht etwa festgestellter übereinstimmender Wille der Parteien bleibt aber maßgebend.
b) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, der schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Arbeitsrecht Geltung besaß (vgl. BAG 18. August 1998 – 1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659, zu II 1c der Gründe). Die Unklarheitenregel beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Danach kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die von ihr verwendeten Formularverträge seien hinsichtlich der Verweisung auf die tarifliche Vergütung unklar und deshalb sei davon auszugehen, die Vergütung richte sich allein nach dem bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden Tarifgehalt (vgl. BAG 18. August 1998 – 1 AZR 589/97 – aaO).
c) § 5 der Arbeitsverträge bezieht sich ersichtlich auf die Vergütungsbestimmungen KR der Anlage 1b zum BAT für das Krankenpflegepersonal des öffentlichen Dienstes. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Umstritten ist nur, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung vorliegt.
d) Die Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet.
aa) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Die Formulierung “Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung” in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe/Stufe kann mangels einer entgegenstehenden Bestimmung eine Verweisung auf das jeweilige Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe darstellen (vgl. BAG 18. August 1998 – 1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659, zu II 1a der Gründe; 13. November 2002 – 4 AZR 351/01 – BAGE 103, 338, 343, zu III 1b bb der Gründe mwN; 13. November 2002 – 4 AZR 64/02 – BAGE 103, 346, 350, zu 2 der Gründe). Die den tariflichen Vergütungsbestandteilen zugeordneten Zahlbeträge sollen dann nur über das bei Vertragsabschluss aktuelle Vergütungsniveau informieren. Gemeint sein kann aber auch die bloße Zuordnung zu einer tariflichen Gehaltsgruppe, ohne dass damit etwas zur Frage der dynamischen Anpassung an die jeweilige tarifliche Gehaltsentwicklung ausgesagt wird (vgl. Senat 9. Februar 2005 – 5 AZR 284/04 –, zu III 2 der Gründe, zur entsprechenden Auslegung eines Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht).
bb) Der Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Regelungen gibt keinen Aufschluss. Die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT soll offenbar nicht gelten. Die Vereinbarung von Zuschlägen steht selbständig neben der Vergütungsregelung. Aus der hier vorgesehenen Orientierung an den Beträgen des BAT lässt sich nichts hinreichend deutlich herleiten. Die Verweisung auf den DSK-Tarifvertrag betrifft ausdrücklich nur die Arbeitsbedingungen im Übrigen. Danach bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung von Sinn und Zweck der Regelung. Die Auslegung allein nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB bleibt zweifelhaft. Danach durfte weder die Beklagte von einer Festlegung auf die seinerzeit aktuelle Tarifvergütung ausgehen, noch durften die Kläger ohne weiteres annehmen, es sei die jeweilige Tarifvergütung vereinbart.
cc) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 3. November 2004 (– 5 AZR 622/03 – AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 4). Die Lohngruppe war hier nicht in einem Arbeitsvertrag, sondern in den Lohnabrechnungen angegeben. Diese bezeichnen allerdings nur die Höhe der aktuellen Vergütung, ein Erklärungswert über Ansprüche auf künftige Lohnerhöhungen kommt ihnen nicht zu (3. November 2004 – 5 AZR 622/03 – aaO, zu II 2 der Gründe). Ebenso ergibt sich nichts aus der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung von regelmäßigen Lohnerhöhungen entsprechend den tariflichen Lohnerhöhungen (3. November 2004 – 5 AZR 622/03 – aaO, zu II 4, 5 der Gründe mwN). Der Streitfall betrifft die Auslegung der schriftlichen Arbeitsverträge, nicht die einer wiederholten tatsächlichen Handhabung. Derartige Umstände lassen auch nicht auf den Willen der Parteien bei Vertragsabschluss schließen, sondern können auf nachträglichen Entscheidungen beruhen.
dd) Somit bleiben nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel. Die von den Klägern vertretene Auslegung ist ebenso rechtlich vertretbar wie die der Beklagten. Keine der Auslegungen verdient den klaren Vorzug (vgl. BGH 3. Juli 2002 – XII ZR 327/00 – NJW 2002, 3232, zu 4 der Gründe). Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten. Diese Auslegungsregel gilt gerade auch für den Fall, dass die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist. Dem steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2003 (– 4 AZR 331/02 – BAGE 105, 284) nicht entgegen. Der Vierte Senat hat hier eine Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede ausgelegt und dabei Zweifel als nicht berechtigt bezeichnet (19. März 2003 – 4 AZR 331/02 – aaO S. 289 f., zu I 2d bb der Gründe). Demnach ist eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen, denn in der Regel wird die Vergütung in Entgelttarifverträgen für den Arbeitnehmer verbessert und nicht verschlechtert (vgl. BAG 20. April 2005 – 4 AZR 292/04 –, zu A II 1 der Gründe).
ee) Die Verweisung auf Tarifrecht betrifft nicht nur die Grundvergütung. Mit der ausdrücklichen Nennung des Ortszuschlags und der Allgemeinen Zulage, die jeweils auch im Tarifvertrag geregelt sind, sind die betreffenden tariflichen Vergütungsbestandteile gemeint. Auch insoweit entsprachen die in den Arbeitsverträgen genannten Beträge bei Vertragsabschluss der tariflichen Vergütung, so dass von keiner anderen Vergütungsordnung als der des BAT ausgegangen werden konnte.
e) Die zeitdynamische Verweisung umfasst tarifliche “Einmalzahlungen”, die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Solche Einmalzahlungen stellen nach der tariflichen Systematik keinen “neuen” Vergütungsbestandteil, sondern eine pauschale Erhöhung der laufenden Vergütungsbestandteile dar oder gleichen deren – aus der Sicht der Tarifvertragsparteien – verspätete Erhöhung einmalig aus. Sie können nicht anders behandelt werden als die Vergütungsbestandteile selbst. § 3 des 35. Vergütungs-TV knüpft in diesem Sinne an die Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der Allgemeinen Zulage an. Die Zahlung soll zudem einen einmaligen Ausgleich dafür bieten, dass Grundvergütung und Ortszuschlag nicht zum 1. November 2002, sondern erst zum 1. Januar bzw. 1. April 2003 erhöht worden sind. Danach hat der Arbeitnehmer, dessen Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage sich nach BAT KR richten, Anspruch auf die Einmalzahlung gem. § 3 des 35. Vergütungs-TV. Sofern an diesem Auslegungsergebnis überhaupt Zweifel bestehen können, gehen sie gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
III. Die jeweiligen Vergütungsgruppen und Vergütungsstufen der Kläger sind nicht streitig. Streitig ist nur die Frage, ob ein Anspruch auf die Vergütungserhöhung entsprechend dem 35. Vergütungs-TV besteht. Die einzelnen Erhöhungsbeträge sind wiederum unstreitig.
IV. Die auf Feststellung gerichtete Widerklage ist gem. den §§ 253, 256 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
1. Da der Arbeitnehmer ein Feststellungsinteresse besitzt, seine Arbeitsbedingungen klären zu lassen (vgl. nur Senat 9. November 2005 – 5 AZR 140/05 –), kommt auch dem Arbeitgeber ein Feststellungsinteresse für eine entsprechende negative Feststellungsklage zu, soweit und solange der Arbeitnehmer nicht selbst klagt. Das gilt insbesondere, wenn streitig ist, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. Der Arbeitgeber muss wissen, nach welchen Regeln er die Vergütung schuldet. Abzuwarten, ob der Arbeitnehmer eine (Feststellungs- oder Leistungs-)Klage erhebt, ist ihm nicht zuzumuten. Das Feststellungsbegehren der Beklagten bezieht sich ersichtlich auf die Zeit ab Juni 2003, für die keine bezifferten Ansprüche erhoben worden sind.
2. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist zu klären, ob die zugrunde gelegten Vergütungsgruppen und Vergütungsstufen nur statisch gelten oder ob die Vergütungsansprüche der Kläger sich nach der jeweiligen Regelung des BAT richten.
3. Jedoch ist die Widerklage nach den Ausführungen oben zu II nicht begründet und deshalb vom Landesarbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden.
V. Die Klarstellung des Tenors des angefochtenen Urteils beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.
VI. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, W. Hinrichs, Sappa
Fundstellen