Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob es sich bei einer Kündigung um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt, ist als solche rein tatsächlicher Art und unabhängig davon, ob nach Lage des Sachverhalts die Berechtigung bestanden hätte, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

2. Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nach GewO § 123 Abs 1 Nr 8 berechtigt ist, die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen, wenn er zur Fortsetzung der Arbeit vorübergehend unfähig ist, sind die gesamten Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses, insbesondere seine Dauer, die Art der Beschäftigung und vor allem die Auswirkung der AU auf den Betrieb, zu berücksichtigen.

3. Die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers und ggf der ihn betreuenden öffentlich-rechtlichen Versicherungen.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 26.10.1953; Aktenzeichen 3 Sa 453/53)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437959

BAGE 1, 237 (LT1-3)

BAGE, 237

NJW 1955, 807

AP § 123 GewO (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 3 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 3 (LT1-3)

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