Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Flugsimulatorstunden bei der Berechnung einer tarifvertraglichen Mehrflugstundenvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Simulatorstunden gelten als „Flugzeit” gemäß § 12 Abs. 2 des Manteltarifvertrags Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 9. November 2011.

 

Normenkette

ZPO § 313a

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 09.10.2014; Aktenzeichen 7 Sa 388/14)

ArbG Köln (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen 20 Ca 401/13)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 – 7 Sa 388/14 – teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2013 – 20 Ca 401/13 – teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrags erfolgt.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7 % und die Beklagte zu 93 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

 

Unterschriften

Linck, W. Reinfelder, Schlünder, Großmann, Klein

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9153994

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