In der Sache hat die Revision keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Klageantrag ist nach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach dem Wortlaut des Klageantrages soll die Beklagte verurteilt werden, dem Kläger Altersteilzeit zu “gewähren” und ihn beginnend mit dem 19. August 2003 bis zum 3. Februar 2006 von der Arbeit freizustellen. Unter dem Begriff “gewähren” versteht der Kläger ersichtlich den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages als Grundlage des gewünschten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Für die restliche Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsvertrages, die er unter Berücksichtigung seines Geburtsdatums mit dem 3. Februar 2006 errechnet, will er freigestellt werden (§ 894 ZPO).
b) Zusätzlich soll die Beklagte Zahlungen leisten. Die Beklagte soll das Entgelt des Klägers auf mindestens 82,5 % des im Klageantrag näher beschriebenen Nettoentgelts aufstocken, hierbei bestimmte Entgeltbestandteile berücksichtigen und eine Berechnung erteilen. Als Leistungsantrag wäre ein solcher “Antrag” wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig, weil er keinen der Höhe nach bestimmten Sachantrag enthält, sondern lediglich Bemessungsgrundlagen und ein in Prozenten ausgedrücktes Ergebnis. Trotz seiner räumlichen Zuordnung ist dieser Textteil daher im recht verstandenen Interesse des Klägers (vgl. BGH 10. März 1994 – IX ZR 152/93 – NJW 1994, 1537) kein Bestandteil des Klageantrages. Er gibt insoweit nur die Modalitäten wieder, nach denen sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gestalten soll.
2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, mit dem Kläger ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen.
a) In dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund Allgemeinverbindlicherklärung anzuwendenden TV ATZ (§ 5 Abs. 4 TVG) ist kein unmittelbar auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages gerichteten Anspruch des Arbeitnehmers geregelt.
aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört der Kläger zu den Arbeitnehmern, für die nach § 2 TV ATZ die Vereinbarung von Altersteilzeit in Betracht kommt. Er hat das 55. Lebensjahr vollendet und erfüllt die in der Vorschrift verlangte Mindestbeschäftigung. Die ihm deshalb zustehenden Rechte richten sich nach der ausdrücklichen Verweisung des § 2 TV ATZ “nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden tariflichen Bestimmungen”.
bb) Weder das in Bezug genommene Altersteilzeitgesetz noch § 3 TV ATZ rechtfertigen den erhobenen Anspruch.
Das Altersteilzeitgesetz enthält nahezu ausschließlich Vorschriften, die das Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitgeber regeln. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Altersteilzeit öffentlich-rechtlich gefördert wird. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, mit dem der bestehende Arbeitsvertrag geändert werden soll, bedarf daher einer gesonderten privatrechtlichen Grundlage (vgl. Senat 12. Dezember 2000 – 9 AZR 706/99 – BAGE 96, 363).
§ 3 TV ATZ betrifft die Einführung von Altersteilzeit (Nr. 1) und enthält für die Vereinbarung selbst (Nr. 2) im wesentlichen Bestimmungen zu Form und Frist des Antrages eines Arbeitnehmers auf Altersteilzeit, über das vom Arbeitgeber einzuhaltende Verfahren und die Merkmale, nach denen Arbeitgeber und Betriebsrat den Antrag zu beurteilen haben. Ein Anspruch iSv. § 194 BGB lässt sich daraus nicht herleiten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang der Vorschrift sind insoweit unmissverständlich. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.
b) Entgegen der Revision ergibt sich der Anspruch des Klägers auch nicht mittelbar aus den tariflichen Vorschriften. Das gilt selbst dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die Beklagte seinen Antrag abgelehnt hat, ohne hierbei die Grundsätze billigen Ermessens zu wahren.
aa) § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber über eine Maßnahme nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Billiges Ermessen verlangt, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Ob diesen Anforderungen genügt ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (Senat 12. Dezember 2000 – 9 AZR 706/99 – BAGE 96, 363 mwN). Hat der Arbeitgeber sein Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, ist die Entscheidung durch das Gericht zu ersetzen (Senat 30. Oktober 2001 – 9 AZR 426/00 – BAGE 99, 274 zu § 55 MTArbL; BAG 29. November 1995 – 5 AZR 753/94 – BAGE 81, 323 zu § 10 GleichstG Berlin).
Ein Arbeitgeber, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrages eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages zu entscheiden hat, ist bei seiner Entscheidung nicht ohne weiteres an die Grundsätze billigen Ermessens gebunden. Zu seinen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehört zwar, auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (BAG 6. August 1997 – 7 AZR 557/96 – BAGE 86, 194). Wegen der möglichen Ersetzung der Entscheidung des Arbeitgebers durch das Gericht greift eine Ermessensbindung notwendig in die auch grundgesetzlich gewährleistete Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff ist aber nur auf Grund gesonderter Rechtsgrundlage zulässig. Sie kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben (BAG 3. Dezember 2002 – 9 AZR 457/01 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 2 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
bb) Hier haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die freie Entscheidung überlassen, ob er Altersteilzeit in seinem Betrieb oder seinem Unternehmen einführt oder nicht. Nur bei einer positiven Entscheidung hat er über Anträge von Arbeitnehmern nach billigem Ermessen zu befinden. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschriften, nämlich der §§ 2 und 3 TV ATZ.
(1) Entgegen der Auffassung des Klägers enthält § 2 TV ATZ keine Anhalte für die von ihm vertretene Auslegung. Wie die Überschrift deutlich macht, sind in der Vorschrift die allgemeinen Voraussetzungen geregelt, die dem Arbeitnehmer den Zugang zur Altersteilzeit eröffnen. Mit der Festlegung des Mindestalters und der Mindestbeschäftigung haben die Tarifvertragsparteien inhaltlich § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ATG idF vom 6. April 1998 übernommen. Sie haben damit den Kreis der gesetzlich und tariflich “begünstigten Personen” festgelegt. Erfasst sind die Arbeitnehmer, für die generell der Abschluss von subventionierten Altersteilzeitverträgen in Betracht kommt.
Nichts anderes ist der Formulierung in § 2 TV ATZ zu entnehmen, nach der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren “können”. Das zeigt die Anordnung, nach der sich die Rechte des Arbeitnehmers “nach Maßgabe … der nachfolgenden tariflichen Bestimmungen” bestimmen. Diese Verweisung schließt die Annahme des Klägers aus, die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Wort “können” eine Bindung des Arbeitgebers an billiges Ermessen herstellen wollen. Die Vorschrift wäre in sich widersprüchlich.
Der Senat hat zwar in Auslegung des im öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrages Altersteilzeit aus dem Wort “können” gefolgert, der Arbeitgeber habe über den Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach billigem Ermessen zu entscheiden (Senat 3. Dezember 2002 – 9 AZR 457/01 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 2 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 12. Dezember 2000 – 9 AZR 706/99 – BAGE 96, 363). Die Tarifvorschriften sind jedoch nicht vergleichbar. Bezieht sich das “Können” hier auf den Arbeitnehmer, heißt es in § 2 TV ATZ öffentlicher Dienst: “Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern…”. Das ist etwas anderes. Der Arbeitgeber wird als handelndes Subjekt angesprochen.
Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifvertrag zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung für das private Bankgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin (Vorruhestands-Tarifvertrag) vom 10. April 1984 (28. Februar 1989 – 3 AZR 468/87 – AP VRG § 2 Nr. 7 = EzA VRG § 2 Bankgewerbe Nr. 1) ist nicht einschlägig. Nach § 2 des Vorruhestands-Tarifvertrages hatten Arbeitnehmer unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen “Anspruch auf Leistungen” nach dem Tarifvertrag.
(2) Die Unterscheidung zwischen dem “Ob” der Einführung und dem “Wie” einer Vereinbarung für den Fall einer Einführung ergibt sich aus § 3 TV ATZ. Die Stufenfolge lässt sich unmittelbar aus der Überschrift der Tarifvorschrift ablesen. Dort ist die Rede von “Einführung/Vereinbarung von Altersteilzeit”. Die Tarifvertragsparteien haben damit schlagwortartig die beiden Komplexe gekennzeichnet, die in der Norm geregelt werden. Dem entspricht die Untergliederung in Nr. 1 und Nr. 2; Nr. 1 betrifft die Einführung von Altersteilzeit, Nr. 2 die Behandlung des Antrages eines Arbeitnehmers im Einzelfall nach Einführung. Nr. 3 schreibt für beide Sachverhalte vor, innerhalb welcher Frist und Form der Arbeitgeber auf einen Antrag zu reagieren hat.
Hinsichtlich der Einführung von Altersteilzeit werden in Nr. 1 Abs. 1 zunächst Rechte des Betriebsrates begründet. Der Arbeitgeber hat mit ihm über die “Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeit” zu beraten. In den Beratungen sind nach Absatz 2 die “wirtschaftlichen Belange des Unternehmens/Betriebes” und die “sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer” zu erörtern. Angesprochen sind damit allgemeine Erwägungen zum Für und Wider der Einführung von Altersteilzeit. Sie sind unabhängig von der Person des Einzelnen und der Eignung seines Arbeitsplatzes für die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit um die Hälfte. Die bei einer Ermessensentscheidung typischerweise zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles werden dagegen erst in Nr. 2 angesprochen. Dort haben die Tarifvertragsparteien konkretisiert, welche betrieblichen und persönlichen Umstände bei der Entscheidung über einen gestellten Antrag zu berücksichtigen sind, nämlich ua. Zahl der gestellten Anträge, Umsetzungsmöglichkeiten, Wiederbesetzung, Lebensalter, Gesundheitszustand.
(3) Bestätigt wird dieses Verständnis der tariflichen Konzeption durch § 3 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ. Danach “entscheidet” der Arbeitgeber “im Anschluß daran”, ob er Altersteilzeit einführt. Wie bereits der Aufbau der Vorschrift deutlich macht, ist der Begriff “im Anschluß daran” nur zeitlich zu verstehen. Gemeint sind die Beratungen mit dem Betriebsrat, die der Entscheidung des Arbeitgebers über das “Ob” vorausgehen. Nach dem Wortlaut des Absatzes 3 unterliegt der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung keinen Bindungen. Er braucht auch nicht etwa ein Resümee aus den mit dem Betriebsrat ausgetauschten Argumenten zu ziehen. Denn der Betriebsrat ist nach dem Willen der Tarifvertragsparteien an der Entscheidungsfindung über das “Ob” nicht beteiligt. Eine solche Einbindung ist erst vorgesehen, wenn über einen konkreten Antrag auf Altersteilzeit zu befinden ist. Nur dann ist der Betriebsrat nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 TV ATZ über einen gestellten Antrag zu informieren und am “nachfolgenden Entscheidungsprozeß” zu beteiligen.
(4) Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien auch den Fall bedacht haben, dass in dem Betrieb kein Betriebsrat gebildet ist. Denn in § 3 Nr. 1 Abs. 1 TV ATZ haben sie das Beratungsrecht des Betriebsrates ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt – “soweit ein solcher besteht” –. Dieser Vorbehalt wird zwar im folgenden Tariftext nicht wiederholt. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss, Nr. 1 gelte nur in Betrieben mit Betriebsrat, in betriebsratslosen Betrieben könne der Arbeitgeber nicht frei über die Einführung von Altersteilzeit entscheiden. Eine solche Ungleichbehandlung von Arbeitgebern kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden.
(5) Für die Auslegung der Beklagten spricht außerdem die Regelung in § 3 Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ. Danach ist der Arbeitgeber an seine Entscheidung über die Einführung von Altersteilzeit für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr, bei abweichendem Geschäftsjahr zwölf Monate gebunden. Hat er Altersteilzeit eingeführt, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 TV ATZ zu vereinbaren. Die tariflich angeordnete Bindung an eine Entscheidung “pro Altersteilzeit” macht dagegen keinen Sinn, wenn der Arbeitgeber ohnehin über jeden Antrag von Arbeitnehmern auf Altersteilzeit an § 315 BGB analog gebunden wäre.
Das Schweigen der Tarifvertragsparteien, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber nach Ablauf der Mindestdauer Altersteilzeit “abschaffen” kann, macht zusätzlich deutlich, dass sie den Arbeitgeber auch insoweit einschränken wollten. Nach Ablauf der Frist kann er sich erneut für oder gegen Altersteilzeit entscheiden.
cc) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte sich gegen eine Einführung von Altersteilzeit in ihrem Unternehmen entschieden. Der Kläger konnte daher nicht beanspruchen, dass über seinen Antrag nach Maßgabe von § 3 Nr. 2 TV ATZ entschieden wird. Eine ersetzende Entscheidung des Gerichts entfällt.
c) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht aus einer möglichen Verletzung von Beteiligungsrechten des Betriebsrates. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beklagte entgegen § 3 Nr. 1 TV ATZ die Einführung von Altersteilzeit nicht mit dem Betriebsrat beraten hat. Darauf kommt es nicht an. Die Tarifvertragsparteien haben an eine Verletzung des Beratungsrechts des Betriebsrates keine Rechtsfolgen geknüpft. Auch betriebsverfassungsrechtlich führt ein möglicher Verstoß gegen Beteiligungsrechte nicht zu einzelvertraglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers, die zuvor noch nicht bestanden haben (vgl. BAG 11. Juni 2002 – 1 AZR 390/01 – BAGE 101, 288 mwN).
d) Entgegen der Revision steht dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht bereits deshalb zu, weil in § 8 TzBfG ein Anspruch auf eine “Teilzeitbeschäftigung” geregelt ist. Zwischen dieser Vorschrift und den Regelungen des Tarifvertrages besteht kein rechtlicher Zusammenhang. § 8 TzBfG begründet unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen allein einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht aber auf die vom Kläger gewünschte Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit den dann vom Arbeitgeber tariflich geschuldeten Aufstockungsleistungen.