Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Sozialversicherungsfachangestellter im BAT/LSV
Normenkette
BAT/LSV §§ 2, 3 Ziff. 3; Vergütungsordnung LSV Vorbemerkungen 1; Vergütungsordnung LSV Vorbemerkungen 2; Vergütungsordnung LSV Vorbemerkungen 3; Vergütungsordnung LSV Vorbemerkungen 5; VergGr. 8; VergGr. 9
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Oktober 1997 – 4 Sa 1170/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag für die Angestellten der Träger und Verbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Der Kläger steht seit dem 1. April 1973 als Angestellter in den Diensten der Beklagten, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bis zum 31. Dezember 1995 galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft entsprechender Übernahmetarifverträge der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL). Seit dem 1. Januar 1996 untersteht das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung dem Tarifvertrag vom 1. September 1993 zur Übernahme des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) für die Angestellten der Träger und Verbände der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV), nachfolgend kurz: BAT/LSV.
Seit diesem Zeitpunkt unterstehen dem Kläger als Gruppenleiter im Abschnitt “Gemeinsames Kataster” innerhalb der Beitragsabteilung der Beklagten insgesamt fünf Angestellte, die eine Vergütung ab VergGr. 5 BAT/LSV erhalten. Vier dieser Angestellten mit der Tätigkeit von Sachbearbeitern sind vollbeschäftigt, einer ist teilzeitbeschäftigt mit 25 Wochenstunden.
Mit der Überleitung in die Vergütungsordnung LSV erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. 8 BAT/LSV. Nach der erfolglosen Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. 9 BAT/LSV mit Schreiben vom 22. Mai 1996 verfolgt der Kläger diesen Anspruch mit seiner Feststellungsklage weiter.
Er vertritt die Ansicht, er erfülle die Anforderungen des Beispiels Ziff. 1.2 (“Leiter/Leiterinnen einer Sachbearbeitergruppe, denen mindestens fünf Angestellte ab der Vergütungsgruppe 5 unterstellt sind”) der VergGr. 9 der Vergütungsordnung LSV. Denn Angestellter im Sinne dieses Beispiels sei auch ein teilzeitbeschäftigter Angestellter.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine Vergütung nach VergGr. 9 der Vergütungsordnung LSV als Anlage 1 zum BAT/LSV zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung LSV enthielten für die hier streitige Frage eine Lücke. Diese sei durch Heranziehung von Nr. 6 Unterabs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zum BAT/BL zu schließen. Danach zählten bei der Zahl der unterstellten Personen “Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten”. In diesem Sinne sei die Unterstellungsanforderung des Beispiels Ziff. 1.2 der VergGr. 9 BAT/LSV beim Kläger nicht erfüllt.
Das Arbeitsgericht hat nach Einholung einer Auskunft bei den Verbänden, die auf Arbeitgeberseite den BAT/LSV geschlossen haben, und der Gewerkschaft der Sozialversicherung die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts nach dem Klageantrag erkannt und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
I. Im Ergebnis mit Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Denn der Kläger erfüllt im streitigen Anspruchszeitraum alle Anforderungen des Beispiels Ziff. 1.2 der VergGr. 9 BAT/LSV und hat damit ab 1. Januar 1996 Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.
1. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Vereinbarung nach dem BAT/LSV.
2. Dieser übernimmt gem. §§ 2, 3 BAT/LSV weitgehend die Regelungen des BAT in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung – nachfolgend: BAT/BL –, soweit im BAT/LSV nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Zu den übernommenen Vorschriften gehört auch § 22 BAT/BL mit der Maßgabe, daß dessen Satz 1 folgende Fassung erhält (§ 3 Ziff. 3 BAT/LSV):
“Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung LSV (Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag).”
Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. 9 BAT/LSV erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/BL).
3. Für die Eingruppierung des Klägers ab 1. Januar 1996 ist die Vergütungsordnung LSV maßgebend (§ 3 Ziff. 3 BAT/LSV). Deren für diesen Rechtsstreit interessierende Regelungen haben folgenden Wortlaut:
Vorbemerkungen
1. Ist in einem Beispiel ein bestimmter Aufgabenbereich genannt (z.B. Berufshelfer/Berufshelferinnen), sind alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten zusammengefaßt, soweit sie nicht tariflich besonders bewertet sind.
2. Übt ein Angestellter/eine Angestellte eine oder mehrere der in den Beispielen genannten Tätigkeiten aus, so ist er/sie in der Vergütungsgruppe eingruppiert, der diese Beispiele zugeordnet sind, ohne daß das jeweilige Tätigkeitsmerkmal (“Oberbegriff”) zu prüfen ist. Wird in mehreren Vergütungsgruppen dasselbe Beispiel genannt, erfolgt die Unterscheidung durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale (“Oberbegriffe”). § 22 Abs. 2 BAT/BL gilt.
3. Kommt es in den Beispielen auf Unterstellungsverhältnisse an, werden Beamte/Beamtinnen und DO-Angestellte mitgezählt. Wird bei den Unterstellungsverhältnissen eine bestimmte Vergütungsgruppe oder Tätigkeit gefordert, kommt es bei den zu berücksichtigenden Beamten/Beamtinnen und DO-Angestellten allein auf die ausgeübte Tätigkeit an.
…
5. Soweit Mitarbeitergruppen nicht ausdrücklich in den Beispielen genannt sind, erfolgt die Eingruppierung unter Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale (“Oberbegriffe”).
Vergütungsgruppe 8
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind.
Zum Beispiel:
…
Vergütungsgruppe 9
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben.
Zum Beispiel:
1. Verwaltung
…
1.2 Leiter/Leiterinnen einer Sachbearbeitergruppe, denen mindestens fünf Angestellte ab der Vergütungsgruppe 5 unterstellt sind.
…
4. Die gesamte Tätigkeit der Leiter/Leiterinnen einer Sachbearbeitergruppe im Sinne des Beispiels Ziff. 1.2 der VergGr. 9 BAT/LSV ist ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne. Erheben die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Aufgabenbereich in der Art einer Dienstpostenbezeichnung zum Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe, sind alle tariflichrechtlich nicht besonders bewerteten Einzeltätigkeiten dieses Aufgabenbereichs als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 7. Dezember 1983 – 4 AZR 405/81 – AP Nr. 83 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für den BAT/LSV haben die Tarifvertragsparteien diesen Bewertungsgrundsatz in Nr. 1 der Vorbemerkungen ausdrücklich vereinbart.
5. Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen ist ein Angestellter/eine Angestellte, der/die eine oder mehrere der in den Beispielen genannten Tätigkeiten ausübt, in der Vergütungsgruppe eingruppiert, der diese Beispiele zugeordnet sind, ohne daß das jeweilige Tätigkeitsmerkmal (“Oberbegriff”) zu prüfen ist. Wird in mehreren Vergütungsgruppen dasselbe Beispiel genannt, erfolgt die Unterscheidung durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale (“Oberbegriffe”).
Das Beispiel “Leiter/Leiterinnen einer Sachbearbeitergruppe, denen mindestens fünf Angestellte ab der Vergütungsgruppe 5 unterstellt sind”, ist nur in VergGr. 9 BAT/LSV genannt. Bei Erfüllung seiner tatbestandlichen Anforderungen hat der Angestellte daher Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe, ohne daß dessen Tätigkeitsmerkmal (“Oberbegriff”) zu prüfen ist.
6. Der Kläger erfüllt alle Anforderungen des Beispiels Ziff. 1.2 der VergGr. 9 BAT/LSV. Insbesondere sind ihm “fünf Angestellte ab der Vergütungsgruppe 5 unterstellt”, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat. Die Erfüllung der übrigen Anforderungen des Beispiels durch den Kläger ist zwischen den Parteien nicht streitig.
6.1 Das Landesarbeitsgericht ist ersichtlich der Ansicht, die Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung LSV enthielten eine unbewußte Tariflücke, die durch die Heranziehung der “Sätze 3 und 4 – seil.: der Nr. 6 – der Vorbemerkungen zum allgemeinen BAT” – gemeint Nr. 6 Unterabs. 3 Sätze 1 und 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen BAT/BL – zu schließen sei. Danach seien “die dem Kläger unterstellten 4.65 Kräfte eingruppierungsrechtlich aufzurunden, also so zu rechnen …, als wären ihm 5 Kräfte unterstellt”. Dies ist das konkrete Ergebnis der Anwendung des vom Landesarbeitsgericht in der teilweisen Parallelsache – 4 Sa 135/97 – = – 4 AZR 516/98 – zu dieser Auslegungsfrage allgemein formulierten Rechtssatzes, daß bei Teilzeitbeschäftigten mit “mehr als einer halben Planstelle” aufgerundet und bei solchen mit “weniger als einer halben Planstelle” abgerundet werden müsse. Bei mehreren Teilzeitbeschäftigten seien zunächst deren Arbeitszeiten zu addieren und dann erst beim Gesamtergebnis nach dieser Regel zu verfahren.
6.2 Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts allerdings zutreffend.
6.2.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).
6.2.2 Nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang ist bei Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung LSV, bei denen die Eingruppierung von einer bestimmten Mindestzahl unterstellter Angestellter abhängt, nach Personen zu zählen. Auf das Maß der von diesen zu leistenden Arbeitszeit kommt es nicht an.
6.2.2.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die Vergütungsordnung LSV keine Regelungslücke betreffend die Zählweise von Teilzeitbeschäftigten bei Unterstellungsanforderungen. Das Beispiel Ziff. 1.2 der VergGr. 9 BAT/LSV setzt die Unterstellung von mindestens fünf dort näher bezeichneten “Angestellten” voraus. Der Begriff des Angestellten umfaßt sowohl vollbeschäftigte wie teilzeitbeschäftigte Angestellte. Der Anteil der teilzeitbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst lag am 30. Juni 1992 bei 23,1 % (Statistisches Jahrbuch 1993 für die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, unter 20.7.1). Die Beschäftigung einer erheblichen Anzahl teilzeitbeschäftigter Angestellter im öffentlichen Dienst war und ist allgemein und damit auch den Tarifvertragsparteien bekannt. Auch die Regelungsbedürftigkeit der Zählweise von Teilzeitbeschäftigten bei Unterstellungsanforderungen in Vergütungsordnungen wird von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes seit langem gesehen. Dies belegt gerade der in der derzeitigen Fassung seit dem 1. Mai 1971 geltende Satz 2 der Nr. 6 Unterabs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zum BAT/BL, der wie folgt lautet: “Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.” Die Tarifvertragsparteien des BAT/LSV haben sich weitgehend am BAT/BL orientiert. Wenn sie dann für die Unterstellungsanforderungen der Vergütungsordnung LSV in der Vorbemerkung Nr. 2 zwar für bestimmte Fragen eine Regelung getroffen, dort jedoch keine Sonderregelung für die Zählweise bei Teilzeitbeschäftigten vorgesehen haben, ist nach ihrem Willen nicht zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten unterstellten Angestellten zu unterscheiden.
6.2.2.2 Die Heranziehung von Nr. 6 Unterabs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zum BAT/BL, in dem die Tarifvertragsparteien noch statt des heute gebräuchlichen Begriffs “Teilzeitbeschäftigte” den gleichbedeutenden Begriff “Teilbeschäftigte” verwandt haben, im Geltungsbereich des BAT/LSV verbietet sich deshalb, weil in § 3 Ziff. 3 BAT/LSV ohne jede Einschränkung bestimmt ist: “Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung LSV (Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag)”. Die ergänzende Geltung der Vergütungsordnung zum BAT/BL für bestimmte Regelungsgegenstände ist in § 3 Ziff. 3 BAT/LSV nicht vereinbart. Da die Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung LSV deren Bestandteil sind, sind ausschließlich diese auf den spezifischen Inhalt und die spezifische Systematik der Vergütungsordnung LSV zugeschnittenen Vorbemerkungen zu dieser für deren Anwendung maßgebend, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. Eine Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag enthalten die Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung LSV nur in Nr. 2, wo auf § 22 Abs. 2 BAT/BL verwiesen wird. Eine Verweisung auf die Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zum BAT/BL gibt es nicht, insbesondere nicht in Nr. 3 der Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung LSV.
6.2.2.3 Gegen die ergänzende Heranziehung der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zum BAT/BL für die Vergütungsordnung LSV spricht auch der Inhalt der Vorbemerkungen zum BAT/BL. Sie enthalten u. a. Konkurrenzregelungen (Vorbemerkungen Nr. 1 und 5), Definitionen von Ausbildungsabschlüssen (Vorbemerkungen Nr. 2 bis 4) und zum Geltungsbereich eines Abschnitts der Anlage 1a zum BAT (Vorbemerkung Nr. 8), die für die Vergütungsordnung LSV keine Rolle spielen. Daher war es sachlich geboten, für die Vergütungsordnung LSV ein spezifisches System von allgemeinen Regelungen zu vereinbaren, die eine Mehrzahl von Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung LSV betreffen und ihr deshalb als geschlossenes System von Vorbemerkungen vorangestellt sind. Dies ist geschehen.
6.3 Dem Kläger sind streitlos fünf Angestellte ab der VergGr. 5 BAT/LSV unterstellt. Damit ist die Unterstellungsanforderung des Beispiels Ziff. 1.2 der VergGr. 9 BAT/LSV erfüllt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, Sponer, H. Schmalz
Fundstellen