Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis des Senats:
Parallelsache zu 10. September 2002 – 3 AZR 635/01 –
Normenkette
BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1, 5, §§ 7, 16
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2001 – 6 Sa 31/01 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil unter Zurückweisung ihrer Revision im übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. März 1994 – 2 Ca 327/93 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß sich der Versorgungsanspruch des Klägers nach den Versorgungsrichtlinien vom 4. Juli 1985 richtet, jedoch nicht den Betrag unterschreiten darf, den der Kläger auf der Grundlage der Richtlinien vom 10. Juli 1975 in der Fassung vom 30. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 1984 nach den durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen der letzten fünf Beschäftigungsjahre vor seinem Ausscheiden erdient hatte.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, nach welchen Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse A S -GmbH (im folgenden Unterstützungskasse), deren Trägerunternehmen die Beklagte ist, sich der Anspruch des Klägers auf betriebliche Versorgungsleistungen richtet.
Der Kläger ist am 19. Januar 1940 geboren. Er ist seit dem 2. November 1959 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der bei der Beklagten bestehenden Arbeitsordnung, auf die der Arbeitsvertrag des Klägers verweist, dient die Unterstützungskasse der „Unterstützung der Mitarbeiter im Alter bzw. ihrer Hinterbliebenen sowie in besonderen Not- und Härtefällen”, wobei die „Einzelheiten und die Voraussetzungen für Art und Höhe der Leistungen” … „der Satzung und den Richtlinien zu entnehmen” sind. Die Beklagte verpflichtete sich durch Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1991, die sich aus den Versorgungsrichtlinien ergebenden Ansprüche auch selbst zu erfüllen.
Bis zum 31. Dezember 1984 bestimmten sich die Versorgungsrechte nach den vom Beirat der Unterstützungskasse beschlossenen Richtlinien vom 10. Juli 1975, zuletzt geändert am 30. Oktober 1980 (RL 75). Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen Altersrente legten diese Richtlinien das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen der letzten fünf Jahre fest (Nr. 1.2.5 RL 75). Der Rentengrundbetrag nach Ablauf einer zehnjährigen Wartezeit betrug 10 % dieses Betrages. Er stieg mit jedem weiteren Beschäftigungsjahr um 0,5 %, es sei denn, die Bemessungsgrundlage lag oberhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Fall erhöhte sich die Betriebsrente pro Beschäftigungsjahr um 1 % des Betrages, der über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Die betriebliche Rente durfte nicht mehr als 35 % und zusammen mit den gesetzlichen Versorgungsleistungen nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens der letzten drei Jahre betragen.
Seit Herbst 1984 verhandelte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat auf der Grundlage eines vom Beratungsunternehmen Dr. Dr. Heissmann erarbeiteten Konzepts wegen einer Änderung des Versorgungswerks. Am 5. Dezember 1984 gelang eine weitgehende Einigung. Es wurde eine Absichtserklärung für eine Änderung zum 1. Januar 1985 unterzeichnet, die dann durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20. März 1985 (GBV 85) umgesetzt wurde. In Nr. 16 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zur „Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung” heißt es, daß Änderungen und Neufassungen der Richtlinien nach dem Gesellschaftsvertrag dem Beirat der Unterstützungskasse oblägen, wobei der Inhalt der vorstehenden Betriebsvereinbarung bindend sei. Auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung kam es dann am 4. Juli 1985 zu einem Beschluß des Beirats der Unterstützungskasse, durch den neue Richtlinien für die Gewährung von Versorgungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1985 (RL 85) in Kraft traten. In den RL 85 heißt es ua.:
„§ 10 Höhe der Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
1. Rentenformel
Die monatliche Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente errechnet sich aus der Formel
Festrentenbetrag × Dienstjahre.
Bei vorzeitiger Altersrente wird ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen.
2. Festrentenbetrag
a) Der Festrentenbetrag wird errechnet nach der Formel
rentenfähiges Einkommen |
x |
Renteneckwert. |
Beitragsbemessungsgrenze |
|
|
Der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag des rentenfähigen Einkommens wird für die Ermittlung des Festrentenbetrages doppelt angesetzt.
b) Der Renteneckwert beträgt DM 16,50.
c) Rentenfähiges Einkommen ist ein Zwölftel folgender Beträge, die der Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles … bezogen hat: …
ÜBERGANGSREGELUNGEN
…
§ 20 Versorgungsfälle bis 31.12.1989
Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1929 geboren wurden und deren Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vor dem 01.01.1985 begonnen hat, erhalten Versorgungsleistungen
…
b) nach den vorliegenden Richtlinien, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.1989 eintritt.
…
§ 22 Besitzstand zum 31.12.1984
1. Für alle unter § 20 Ziffer b) dieser Richtlinien fallenden Mitarbeiter errechnet sich die betriebliche Altersversorgung aus einem Besitzstandsbetrag zum 31.12.1984 auf der Basis der bisherigen Richtlinien in Verbindung mit den nachfolgenden Regelungen sowie aus einem Rentenbetrag, der sich für die Dienstzeit ab 01.01.1985 nach den vorliegenden Richtlinien bestimmt.
2. Der Besitzstandsbetrag entspricht dem nach § 2 Absatz 1
BetrAVG ermittelten zeitanteiligen DM-Betrag, wobei als rentenfähiges Einkommen das Brutto-Monatseinkommen nach dem Stand am 31.12.1984 gemäß Ziffer 1.2.5 der bisherigen Richtlinien gilt.
3. Der Besitzstandsbetrag unterliegt nicht der Kürzung gemäß § 10 Ziffer 4 dieser Richtlinien „versicherungsmathematische Abschläge”). …”
In die RL 85 nicht übernommen wurde eine Regelung in § 10 GBV 85 zur Veränderung des Besitzstandsbetrages. Dort heißt es:
„Eine Veränderung des Besitzstandsbetrages gemäss Ziffer 4 (= § 22 Nr. 2 RL 85) dieser Betriebsvereinbarung wird erstmals 1990 und dann nach 4 Jahren entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten vorgenommen.
Ausgangsbasis für die erste Veränderung ist der 31.12.1984 = 100. Für den Fall, dass die Geschäftsleitung aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur zu einem geringeren Satz oder zu einem späteren Zeitpunkt zu dieser Veränderung bereit ist, ist darüber mit dem Gesamtbetriebsrat unter Darlegung der Gründe zu verhandeln.”
Die Beklagte erhöhte die zum 31. Dezember 1984 errechneten Besitzstandsbeträge der betroffenen Arbeitnehmer zum 1. Januar 1990 um 6,2 % und zum 1. Januar 1994 um 14,9 %. Weitere Anpassungen sind bislang nicht erfolgt.
Der Kläger hat geltend gemacht, für seinen Versorgungsanspruch seien unverändert die RL 75 verbindlich. Deren Verschlechterung durch die Neuregelung des Jahres 1985 sei ihm gegenüber nicht wirksam. Die RL 85 griffen ungerechtfertigt in die von ihm erdiente Dynamik ein. Ein triftiger Grund hierfür bestehe nicht. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine langfristige Gefährdung der Substanz des beklagten Unternehmens. Hierfür spreche weder der vollzogene Personalabbau noch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der Arthur Andersen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 28. November 2000. Dieses Gutachten weise offensichtliche Mängel auf. Die Beklagte hätte auch bei unveränderter Fortführung des betrieblichen Versorgungswerks im bisherigen Umfang in den Jahren 1985 bis 1989 eine Eigenkapitalverzinsung zwischen 18,8 % und 46,6 % erzielt. Triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte habe das ursprüngliche Versorgungsvolumen nach Maßgabe der RL 75 durch die RL 85 nicht nur umgeschichtet, sondern zugleich auch verringert. Auch der Eingriff in zukünftige Zuwächse durch die RL 85 sei nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte habe kein nachvollziehbares Sanierungskonzept vorgetragen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß für die Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers die Richtlinien der Unterstützungskasse der Beklagten vom 10. Juli 1975 in der Fassung vom 30. Oktober 1980 maßgeblich sind;
hilfsweise:
- festzustellen, daß sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung des von diesem bis zum 31. Dezember 1984 erdienten Besitzstandes in der betrieblichen Altersversorgung und unter Wahrung der zeitanteilig erdienten Dynamik nach den Richtlinien der Unterstützungskasse der Beklagten vom 10. Juli 1975 in der Fassung vom 30. Oktober 1980 bemißt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Angesichts der in § 10 GBV 85 festgelegten Anpassung des Besitzstandsbetrages an die Kaufkraftentwicklung und der weiteren Steigerungsbeträge, die auf der Grundlage der RL 85 erdient werden können, sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliege. Aber auch wenn man von einem Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik ausgehe, sei dieser gerechtfertigt und deshalb wirksam. Bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage unter Einschaltung einer Unterstützungskasse werde ein solcher Eingriff bereits durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Dreistufenmodell zur Inhaltskontrolle verschlechternder Versorgungsregelungen sei nur eingeschränkt anwendbar, weil der Kläger bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ihr Arbeitnehmer geworden sei. Da er erst nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes wieder bei ihr ausscheiden werde, handele es sich um einen besonders zu behandelnden Übergangsfall. Darüber hinaus gebe es aber auch triftige Gründe für die Änderung des Versorgungswerks zum 1. Januar 1985. Bei unveränderten Fortbestand der RL 75 wäre ihre Unternehmenssubstanz gefährdet gewesen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, daß bis 1985 die Behandlung von Versorgungsverbindlichkeiten bei Einschaltung einer Unterstützungskasse ungeklärt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe sich zum Ende 1984 eine in der Bilanz und auch im Vermögen der Beklagten nicht ausgewiesene Versorgungsverpflichtung von 887 Mio. DM ergeben, die in den nächsten Jahren aber habe abgedeckt werden müssen. Sie habe zwischen 1980 und 1984 zwar Gewinne erzielt, aus denen sich eine Eigenkapitalverzinsung zwischen 4,2 % und 14 %, im Durchschnitt 7,5 %, ermitteln lasse. Schon diese Verzinsung liege im Schnitt um 1,2 % unterhalb der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen. Darüber hinaus müsse, um ihre Leistungsfähigkeit festzustellen, für die Jahre 1980 bis 1984 eine korrigierte Rechnung aufgemacht werden. Es müsse ermittelt werden, welches Ergebnis sie erwirtschaftet hätte, wenn es die Versorgungsverpflichtungen, die in den jeweiligen Jahren auch entstanden seien, berücksichtigt hätte. Hiernach sei sie aber in dem betreffenden Zeitraum ausweislich des von ihr vorgelegten Wirtschaftsprüfergutachtens nicht in der Lage gewesen, die Versorgungsverpflichtungen und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu verdienen. Die Beklagte hat außerdem vorgetragen, sie habe bereits seit 1981 keine der bis dahin nach allgemeinen Regeln vergebenen einzelvertraglichen Versorgungszusagen mehr erteilt. 1984/1985 habe es nur die Alternative gegeben, das Versorgungswerk für die Zukunft gänzlich zu schließen und zumindest so lange keine neuen Zusagen mehr zu erteilen, bis die Deckungslücke aufgefüllt gewesen sei. Ziel des Gesamtbetriebsrats sei es jedoch gewesen, daß auch in Zukunft Versorgungszusagen erteilt würden. Die RL 85 seien der nach langwierigen Verhandlungen letztlich gefundene Kompromiß.
Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben damit im Ergebnis dem Kläger den dynamisierten Besitzstand auf der Grundlage der ursprünglichen Versorgungsrichtlinie und zusätzlich die Steigerungsbeträge nach den RL 85 zuerkannt. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Klageziele in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß sich der Versorgungsanspruch des Klägers grundsätzlich nach den RL 85 richtet, der Kläger aber keinen Eingriff in die von ihm auf der Grundlage der RL 75 bis zum 31. Dezember 1984 zeitanteilig erdiente Dynamik hinnehmen muß. Dies bedeutet entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts aber nicht, daß dem Hilfsantrag des Klägers uneingeschränkt zu entsprechen wäre, daß sich also der Besitzstandsbetrag gemäß § 22 Nr. 2 RL 85 nach den RL 75 bemißt und der Kläger zusätzlich alle Steigerungsbeträge nach den RL 85 erhält. Aus der fortbestehenden Pflicht der Beklagten, die vom Kläger bis zum Ablösungsstichtag erdiente Dynamik aufrechtzuerhalten, folgt nur, daß der vom Kläger nach Maßgabe der RL 85 erreichte Versorgungsanspruch nicht den Betrag unterschreiten darf, den er bis zum 31. Dezember 1984 nach Maßgabe der dynamischen Bemessungsgrundlage aus den RL 75 erdient hatte, also auf der Grundlage seines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden.
I. Es bestehen keine arbeitsvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ablösung der RL 75 in ihrer letzten Fassung durch die RL 85.
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, der sich nach den Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung richtet. Eine arbeitsvertragliche Veränderungssperre besteht damit nicht.
a) Weder der Arbeitsvertrag des Klägers noch die in seinem Arbeitsverhältnis geltende Arbeitsordnung der Beklagten räumen dem Kläger ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen ein. Dies beruht darauf, daß die Beklagte ein betriebliches Versorgungswerk unter Einschaltung einer Unterstützungskasse gewählt hat. Deren notwendiger Satzungsinhalt besteht darin, daß sie keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen einräumt. Bei der Unterstützungskasse der Beklagten findet sich diese Festlegung in § 2 und § 3 ihrer Satzung. Dieser für Unterstützungskassen typische Anspruchsausschluß wird in der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur dahin verstanden, daß ein Versorgungsanspruch unter dem Vorbehalt eines Widerrufs aus sachlichem Grund besteht (seit 17. Mai 1973 – 3 AZR 381/72 – BAGE 25, 194 = AP BGB § 242 Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 6 mit Anm. Förster/Rühmann). Diese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligt (19. Oktober 1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196, zu C II 1 der Gründe; 14. Januar 1987 – 1 BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129; 16. Februar 1987 – 1 BvR 957/79 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12).
b) Aus dem Hinweis in der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Arbeitsordnung darauf, daß die Einzelheiten und die Voraussetzungen für Art und Höhe der Leistungen der Satzung und den Richtlinien zu entnehmen sind, ergibt sich ohne weiteres, daß alle Mitarbeiter der Beklagten, also auch der Kläger, Rechte nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse erwerben. Werden außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Regelwerke wie Richtlinien einer Unterstützungskasse ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommen, liegt hierin üblicherweise und regelmäßig keine statische, sondern eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 1 der Gründe mwN).
Der Kläger hat deshalb keinen einzelvertraglichen Anspruch darauf, daß sich seine Versorgungsansprüche ausschließlich nach den RL 75 richten. Daran hat sich auch durch die Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1991 nichts geändert, mit der die Beklagte nur eine eigene Leistungspflicht nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse übernommen hat.
2. Die ablösende Neuregelung des Jahres 1985 ist auch betriebsverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In seinem Beschluß vom 27. August 1996 (– 3 ABR 38/95 – nv.), in dem es im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens um die Wirksamkeit der Ablösung der RL 75 durch die RL 85 ging, hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats der Beklagten bei der ablösenden Neuregelung gewahrt worden sind. Die Betriebspartner haben für die Neuregelung in den RL 85 das zweistufige Modell zur Verwirklichung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gewählt. Dieser Weg verlangt nicht, daß vor Wirksamwerden der Änderung der Richtlinien bereits eine wirksame Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG abgeschlossen worden ist. Voraussetzung ist nur, daß der Betriebsrat der vom Arbeitgeber beabsichtigten Neuverteilung der für ein betriebliches Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Mittel zustimmt. Dies kommt in der Betriebsvereinbarung vom 20. März 1985 zweifelsfrei zum Ausdruck. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind den Ausführungen des Senats im Beschluß vom 27. August 1996 (– 3 ABR 38/95 – nv.) nicht entgegengetreten. An ihnen ist festzuhalten.
II. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Rechtskontrolle, mit deren Hilfe die materielle Wirksamkeit der verschlechternden Neuregelung durch die RL 85 festzustellen ist, nach den Regeln richtet, welche der Senat aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelt hat.
1. Bei Versorgungszusagen nach Maßgabe von anspruchsbegründenden Regelungen, welche der Regelungsmacht Dritter unter Ausschluß des begünstigten Arbeitnehmers unterliegen, hat der Senat den Grundsatz aufgestellt, daß Eingriffe in sie durch die Regelungsgeber umso gewichtigerer Rechtfertigungsgründe bedürfen, je schützenswerter das Vertrauen des begünstigten Arbeitnehmers in die bisher erreichte Rechtsposition ist. Für die hier in Betracht kommenden verschlechternden Betriebsvereinbarungen und verschlechternden Neuregelungen von Unterstützungskassen-Richtlinien hat der Senat ein dreistufiges Eingriffs- und Rechtfertigungsschema entwickelt: Der während der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise entzogen werden. Eingriffe in die erdiente Dynamik, etwa solche, die das Vertrauen des Arbeitnehmers enttäuschen, er werde das von ihm Erdiente in Relation zu dem beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehalt beziehen, sind nur aus triftigem Grund möglich. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Fortbestand der bisherigen Dynamik den Bestand des Unternehmens gefährdet. Das ist dann der Fall, wenn ohne einen Eingriff in die erdiente Dynamik künftige Versorgungsansprüche voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine hinreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen. Auf der dritten Eingriffsstufe, bei Eingriffen in noch nicht erdiente Zuwachsraten durch betriebliche Neuregelungen oder Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien reichen demgegenüber schon sachlich-proportionale Gründe. Solche Eingriffe dürfen lediglich nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlaß gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (ständige Rechtsprechung, zB 8. Dezember 1981 – 3 ABR 53/80 – BAGE 36, 327, 337 f.; 22. Mai 1990 – 3 AZR 128/89 – BAGE 65, 157, 161; 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 1 der Gründe mwN).
2. Diese Grundsätze sind auch für die rechtliche Beurteilung der Neuregelung durch die RL 85 maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich vorliegend um einen besonders zu behandelnden Übergangsfall, weil die dem Kläger ursprünglich erteilte Versorgungszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes stammt, wenn auch der Versorgungsfall erst wesentlich später eintreten wird, ist unrichtig. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß sich durch die Schuldmitübernahme seitens der Beklagten in der Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1991 nichts daran geändert hat, daß die für Versorgungszusagen unter Einschaltung einer Unterstützungskasse entwickelten Grundsätze gelten.
a) In seinen Beschlüssen vom 19. Oktober 1983 (– 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196), 14. Januar 1987 (– 1 BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129) und vom 16. Februar 1987 (– 1 BvR 957/79 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in Versorgungsfällen, die zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes eingetreten seien, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen aber vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt worden seien, setze nicht notwendig eine wirtschaftliche Notlage im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF voraus. Insoweit genügten triftige Gründe, dh. ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten.
b) Es ist schon zweifelhaft, ob sich aus dieser aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts überhaupt Konsequenzen für die Anforderung an Rechtfertigungsgründe ergeben, wenn es nicht um die Beseitigung eines bereits entstandenen Anspruchs durch Widerruf, sondern um einen Eingriff in die erdiente Dynamik oder in zukünftige Zuwächse geht. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, hier eine Art Parallelverschiebung vorzunehmen und für einen Eingriff in die erdiente Dynamik nur noch sachlich-proportionale Gründe zu verlangen.
Die Differenzierung der Eingriffsstufen erdienter Besitzstand und erdiente Dynamik beruht im ganz wesentlichen auf einer Wertung des Betriebsrentengesetzes. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 5 iVm. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG festgelegt, daß der erdienten Dynamik ein geringerer Schutz zukommt als dem erdienten Besitzstand, wie er sich bei Festschreibung eines dynamischen Berechnungsfaktors auf den Stand bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Ablösung einer Versorgungsordnung ergibt. Der Senat hat es deshalb als geboten angesehen, auch bei der Überprüfung ablösender Neuregelungen zwischen zwei Stufen erdienter Besitzstände zu unterscheiden. Dies war bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes nicht geboten. Es gab deshalb auch kein schützenswertes Vertrauen von Unterstützungskassen und ihren Trägerunternehmen darauf, daß eine erdiente Dynamik in geringerem Umfang geschützt werden würde als ein zeitanteilig erdienter Besitzstand im Sinne der späteren Rechtsprechung. Der letztgenannte Besitzstand ist aber auch in sogenannten Übergangsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit geschützt, als in ihn nur aus triftigem Grund eingegriffen werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es danach nicht, im Rahmen einer endgehaltsbezogenen Unterstützungskassen-Versorgung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes die erdiente Dynamik in geringerem Umfang als den erdienten Besitzstand zu schützen. Auch in Übergangsfällen dürfte es deshalb zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik eines triftigen Grundes bedürfen.
c) In seinem Urteil vom 17. November 1992 (– 3 AZR 76/92 – BAGE 71, 372) hat der Senat deshalb auch bei der verschlechternden Neuregelung einer Unterstützungskassen-Versorgung in einem Übergangsfall – allerdings ohne nähere Begründung – sein dreistufiges Prüfungsschema angewendet.
d) Der Senat läßt es gleichwohl offen, ob seine letztgenannte Rechtsprechung uneingeschränkt zu bestätigen wäre. Es handelt sich nämlich im Falle des Klägers nicht um einen Übergangsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinen Entscheidungen ging es jeweils um lange zurückliegende Versorgungszusagen unter Einschaltung einer Unterstützungskasse, welche kurz nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes, im Jahre 1976, widerrufen worden waren. So verhält es sich hier nicht. Auch wenn dem Kläger bereits bei Vertragsbeginn am 2. November 1959 eine Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse zugesagt worden sein sollte, hätte er bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes weder nach der vorgesetzlichen Rechtsprechung des Senats noch nach den Regeln des Betriebsrentengesetzes eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben gehabt; er war bei Inkrafttreten des Gesetzes erst 34 Jahre alt. Darüber hinaus sind im Jahre 1975 unmittelbar nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes und in der Folgezeit mehrfach die Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse geändert worden. Auf die Regelungen aus dieser Zeit stützt sich der Kläger, der auch allein auf Grund seiner Dienstzeit bei der Beklagten nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unter der Geltung der RL 75 bis zum Ablösungszeitpunkt eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erreicht hat. Angesichts dessen kann nicht von einem Versorgungsfall gesprochen werden, der zwar erst unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes eintreten wird, dessen rechtliche und tatsächliche Grundlagen aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegt worden sind. Nur so definiert das Bundesverfassungsgericht aber den sogenannten Übergangsfall, für den besondere Regeln gelten sollen.
3. Der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas steht auch nicht entgegen, daß bei der Neuregelung des Versorgungswerks im Jahre 1985 weder den Betriebspartnern noch den Organen der Unterstützungskasse die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum besonderen Schutz der erdienten Dynamik bekannt war. Sie wurde erstmals im Urteil vom 17. April 1985 (– 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57) entwickelt.
Hieraus ergibt sich kein hinreichender Grund, diese Rechtsprechung der Wirksamkeitskontrolle der ablösenden Neuregelung nicht zugrunde zu legen. Der besondere Prüfungsmaßstab für die Überprüfung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik war nicht Ergebnis einer Rechtsfortbildung. Der Senat hat lediglich die bereits zuvor mehrfach angesprochenen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit näher konkretisiert und für die Praxis handhabbar gemacht (11. September 1990 – 3 AZR 380/89 – BAGE 66, 39, 43 f.; 17. November 1992 – 3 AZR 76/92 – BAGE 71, 372, 380). Mit einer Anwendung der konkretisierten Eingriffsregeln auf einen Ablösungsvorgang im Jahre 1985 ist damit keine rechtsstaatswidrige Rückwirkung grundlegend neuen Rechts verbunden (BAG 17. November 1992 – 3 AZR 76/92 – aaO).
Daß gerade im vorliegenden Fall kein Anlaß dafür besteht, Vertrauensschutz gegenüber einer Anwendung des entwickelten Prüfungsschemas zur Überprüfung verschlechternder Neuregelungen zu geben, zeigen § 10 GBV 85 und der Vortrag der Beklagten, wie es zu dieser Regelung gekommen ist. Den Betriebspartnern und den Organen der Unterstützungskasse war bewußt, daß mit der Vorverlegung des Zeitpunkts zur Festlegung des Bezugsgehalts vom Endgehalt auf das Gehalt beim Ablösungsstichtag eine besondere Beeinträchtigung der bereits erworbenen Rechte verbunden war. Anders ist die an die Entwicklung der Kaufkraft angepaßte Dynamisierung des Besitzstandsbetrages in der Anwartschaftsphase nicht zu erklären. Angesichts dessen lag es für die Beklagte und die Unterstützungskasse nahe anzunehmen, daß auch bei einer Überprüfung nach den Maßstäben des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit etwa verbleibende Einbußen durch die Veränderung des dynamischen Berechnungsfaktors einer besonderen Rechtfertigung bedürfen würden, auch wenn sich hierfür der Maßstab des triftigen Grundes noch nicht eingebürgert hatte.
III. Das Landesarbeitsgericht hat das hiernach auch vorliegend zugrunde zu legende dreistufige Prüfungsschema im wesentlichen zutreffend angewendet. Es hat zu Recht angenommen, daß durch die RL 85 in künftig zu erdienende Zuwächse eingegriffen worden ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht zwar noch nicht fest, in welchem Umfang die Neuregelung auch in die vom Kläger erdiente Dynamik eingegriffen hat. Daß ein solcher Eingriff erfolgt ist, ist aber hinreichend wahrscheinlich. Das Landesarbeitsgericht hat im folgenden weiter zu Recht angenommen, daß es für die verschlechternde Neuregelung im Jahre 1985 zwar sachlich-proportionale, aber keine triftigen Gründe gab, die den Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen könnten. Insoweit haben die Angriffe beider Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist auf die Revision der Beklagten nur abzuändern, soweit es um die Rechtsfolgen der fehlenden Rechtfertigung für den Eingriff in die erdiente Dynamik geht.
1. Die RL 85 greifen nicht in den vom Kläger auf der Grundlage der RL 75 in ihrer letzten Fassung nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG ermittelten erdienten Besitzstand ein. Dies gilt unbeschadet dessen, daß die betriebliche Neuregelung durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20. März 1985 und deren Umsetzung bei der Unterstützungskasse vom 4. Juli 1985 stammt, der erdiente Besitzstand aber nur auf den Stand 31. Dezember 1984 festgeschrieben worden ist.
Dabei kann dahinstehen, ob ein auf der ersten Stufe geschützter Versorgungsbesitzstand schon deshalb allenfalls bis zum 31. Dezember 1984 erdient werden konnte, weil bereits seit Herbst 1984 über eine Neuregelung des Versorgungswerks betriebsöffentlich verhandelt worden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (– 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 2 a der Gründe) entschieden hat, kann ein Versorgungsbesitzstand, in den nur aus zwingendem Grund eingegriffen werden kann, nur erworben werden, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten im schützenswerten Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage zurücklegt. Dies dürfte im Falle des Klägers seit Herbst 1984 nicht mehr der Fall gewesen sein.
Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der vom Kläger erdiente Besitzstand in jedem Fall erhalten geblieben ist. Der Kläger wird im Ergebnis jedenfalls mehr erhalten als das, was er bis zum Ablösungsstichtag nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG erdient hatte.
2. Die Neuregelung durch die RL 85 hat in die auf der Grundlage der RL 75 noch zu erdienenden Zuwächse eingegriffen. Die Festbeträge, um die der Anwartschaftswert des Klägers in der Zeit seit dem 1. Januar 1985 gewachsen ist und weiter anwachsen wird, liegen erheblich unter dem, was der Kläger bei Fortgeltung der RL 75 in diesem Zeitraum erworben hätte und weiter erwerben würde.
Der Eingriff in die künftigen Zuwächse durch die RL 85 ist aber gerechtfertigt, weil der Beklagten für diesen Eingriff sachlich-proportionale Gründe zur Seite stehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt.
a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, das Vermögen der Unterstützungskasse habe sich per 31. Dezember 1983 nur auf 111,5 Mio. DM belaufen. Die tatsächlichen Verpflichtungen hätten demgegenüber, nach dem versicherungsmathematischen Teilwert berechnet, 910 Mio. DM betragen. Die von der Beklagten aufzubringende Differenz habe bei dieser bei einem Eigenkapital von 623 Mio. DM per 31. Dezember 1983 zu dessen bilanzieller Überschuldung geführt. Die laufenden Rentenzahlungen hätten sich 1972 auf 5,7 Mio. DM belaufen und seien bis 1983 auf 27,4 Mio. DM angestiegen. 1986 hätten sie sich voraussichtlich weiter auf 35,8 Mio. DM gesteigert. Während sich die Baraufwendungen für Rentenzahlungen 1982 auf 2 % der Lohnsumme belaufen hätten, wären sie bis zum Jahre 2006 auf 8,6 % der Lohnsumme angestiegen. Der Annahme eines sachlich-proportionalen Grundes stehe nicht entgegen, daß die Beklagte kein Gesamtsanierungskonzept dargelegt habe. Hierauf komme es nicht an. Es sei davon auszugehen, daß ein Eingriff in die noch nicht erdienten Steigerungsbeträge durch feste und damit kalkulierbare Zuwachsraten pro Beschäftigungsjahr für die Zukunft als verhältnismäßiger, die Arbeitnehmer nicht übermäßig belastender Eingriff zu bewerten sei, wenn so insbesondere der wirtschaftlichen Fehlentwicklung im Unternehmen der Beklagten entgegengesteuert werden könne. Letzteres sei unwidersprochen vorgetragen worden.
b) Der Kläger hat demgegenüber gerügt, die vom Landesarbeitsgericht als unbestritten festgestellten Zahlenangaben, auf deren Grundlage das Landesarbeitsgericht zu einer sachlichen Rechtfertigung des Eingriffs in künftige Zuwächse gekommen sei, stammten, was die eingetretene bilanzielle Überschuldung und die Entwicklung der laufenden Rentenzahlungen angehe, aus dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen. Diese Angaben seien aber insbesondere auf S 15 des von ihm eingereichten Gutachten BERAG, das er zum Gegenstand seines Vortrags gemacht habe, bestritten worden.
Diese Rüge geht fehl. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger die Behauptungen der Beklagten, die diese aus den Gutachten entnommen und auch schriftsätzlich vorgetragen hatte, nicht selbst ausdrücklich hätte bestreiten müssen. Allein die Inbezugnahme des Gutachtens könnte hierfür nicht ausreichen. Im übrigen hat das Gutachten BERAG aber auf der vom Kläger angezogenen S 15 die Zahlenangaben aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten auch gar nicht bestritten. Es hat lediglich darauf hingewiesen, daß im Gutachten nur mit Schätzungen und Vermutungen gearbeitet worden sei. Dies ist bei prognostischen Aussagen nicht zu vermeiden. Im übrigen hat das Gutachten BERAG nur teilweise andere Zahlen als „in sich logischer” zugrunde gelegt und andere Schlußfolgerungen gezogen. Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge, was die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts angeht, liegt damit in dem Verweis auf die in Bezug genommenen Ausführungen im Gutachten BERAG in keinem Fall.
Entsprechendes gilt auch für den Hinweis des Klägers, er habe das Vorbringen der Beklagten zu den wirtschaftlichen Notwendigkeiten zur Änderung der Versorgungsrichtlinien ausdrücklich bestritten. Dies reicht für ein rechtserhebliches Bestreiten nicht aus. Im übrigen kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die verschiedenen Behauptungen des Klägers dazu an, es handele sich bei der Beklagten um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen, und es sei qualifiziert bestritten worden, daß bei der Beklagten eine wirtschaftliche Fehlentwicklung eingetreten sei. Hier handelt es sich nur um eine abweichende Bewertung des Klägers, die aus anderen Tatsachen gewonnen wurde. Die vom Landesarbeitsgericht als feststehend zugrunde gelegten und von ihm bewerteten Zahlen werden damit nicht bestritten.
c) Das Landesarbeitsgericht hat auch im übrigen zu Recht angenommen, der Eingriff in die noch zu erdienenden Zuwächse zum 1. Januar 1985 sei gerechtfertigt gewesen. Auf dieser Eingriffsstufe bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers zur Rechtfertigung keines ausgewogenen Sanierungsplanes. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 18. September 2001 (– 3 AZR 728/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31, zu II 2 c bb (2) (c) der Gründe) noch einmal klargestellt. Es geht bei den sachlich-proportionalen Gründen darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Dafür wird zwar regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausreichen. Diese sind im einzelnen darzulegen. Auf die Ursachen für die aktuell bestehenden Schwierigkeiten kommt es aber nicht an. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall insbesondere, daß möglicherweise fehlerhaft unterlassene Rückstellungen für Versorgungsverbindlichkeiten in der Vergangenheit nicht deshalb bei einer aktuellen, auf den Ablösungszeitpunkt bezogenen Betrachtung außer Betracht bleiben können, weil ein vorsichtiger Kaufmann anders gehandelt hätte. Entscheidend sind grundsätzlich die aktuellen Schwierigkeiten, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf. Angesichts der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die der Kläger aus den dargelegten Gründen nicht hinreichend bestimmt gerügt hat, bestanden hinreichende Gründe wirtschaftlicher Art, den vorgenommenen Eingriff in künftige Zuwächse sachlich-proportional zu rechtfertigen. Die festgestellte Unterdeckung des betrieblichen Versorgungswerks bei der Beklagten schließt den Vorwurf der Willkür gegenüber diesem Eingriff aus. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es auf der dritten Eingriffsstufe nur um den Schutz des Vertrauens in eine unveränderte künftige Weiterentwicklung der Versorgungsanwartschaften geht, die auf einer externen, vom Arbeitnehmer selbst nicht unmittelbar zu beeinflussenden Rechtslage beruht. Das schützenswerte Vertrauen kann hier nur geringer sein, weil der begünstigte Arbeitnehmer einerseits mit einer Abänderung der Zusage rechnen muß und er andererseits insoweit noch keine Gegenleistung für die Zusage erbracht hat.
Für die Annahme einer sachlich-proportionalen Rechtfertigung ist es auch unerheblich, ob die Beklagte im fraglichen Zeitraum Dividenden an ihre Aktionäre ausgeschüttet hat. Hätte die Beklagte dies unterlassen, hätte sie damit eine für ihre Geschäftsbeziehungen schädliche wirtschaftliche Gefahrenlage signalisiert, deren es für einen Eingriff in künftige Zuwächse nicht bedarf.
Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, daß es auch zur Rechtfertigung eines verschlechternden Eingriffs in künftige Zuwächse nicht ausreicht, wenn ein Trägerunternehmen die Problematik eines Gesamtversorgungssystems erkannt hat und deshalb zu einem weit besser kalkulierbaren Festbetragssystem, aber mit geringerem Versorgungsaufwand, übergehen will. Hier bedarf es zusätzlicher wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Gründe für eine Verschlechterung des Versorgungswerks auch nur für die Zukunft. Vorliegend ergibt sich die Rechtfertigung für den Eingriff in die künftigen Zuwächse aber aus dem außergewöhnlich hohen Rückstellungsbedarf sowie aus der bei Fortbestand der RL 75 außerordentlich und im Vergleich zu den aktiven Bezügen ganz unverhältnismäßig ansteigenden Versorgungslasten.
Da nach alledem der Eingriff in künftige Zuwächse im Jahre 1985 durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, ist die Revision des Klägers unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seinen Hauptantrag zu Recht abgewiesen.
3. Durch die RL 85 wurde auch in den Berechnungsfaktor „Endgehalt” eingegriffen. Soweit damit ein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik verbunden ist, fehlt hierfür der erforderliche triftige Rechtfertigungsgrund. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aber nicht, daß die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers verpflichtet ist, den Besitzstandsbetrag gemäß § 22 Nr. 2 RL 85 nach den RL 75 ermitteln und dann diesen Betrag um die nach den RL 85 erdienten Steigerungsbeträge zu erhöhen. Der Kläger hat vielmehr nur einen Anspruch nach Maßgabe der RL 85, der allerdings im Ergebnis nicht hinter dem zurückbleiben darf, was er bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung des in den RL 75 festgelegten Bemessungsfaktors Endgehalt erdient hatte.
a) Die RL 85 greifen in den dem Kläger mit den RL 75 in Aussicht gestellten dynamischen Berechnungsfaktor Endgehalt ein.
Zwar nimmt auch die Neuregelung das vom Kläger zuletzt verdiente Gehalt in Bezug, in dem sein Verhältnis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze über die Höhe des Renteneckwertes und damit des jährlichen Steigerungsbetrages im Einzelfall entscheidet. Dies bedeutet aber nicht, daß wegen dieser Inbezugnahme kein Eingriff in den Berechnungsfaktor Endgehalt vorläge. Maßgeblich ist, daß die ursprüngliche Versorgungszusage den bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erdienten Steigerungssätzen als Berechnungsfaktor das durchschnittliche Gehalt der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles oder vor einem etwaigen vorzeitigen Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft zugeordnet hat. Nach dieser ursprünglichen Regelung war die zu einem bestimmten Stichtag erdiente Versorgungsanwartschaft entsprechend der Gehaltsentwicklung, und damit typischerweise entsprechend der Kaufkraftentwicklung, der künftigen beruflichen Karriere des Begünstigten und der sich daraus ergebenden Steigerung seines Lebensstandards zu dynamisieren. In diese Dynamik haben die RL 85 eingegriffen, indem sie anordnen, daß die bis zum Ablösungsstichtag erdienten Steigerungssätze nur mit dem für den 31. Dezember 1984 maßgeblichen Endgehalt zu vervielfachen sind. Die Berücksichtigung des Endgehalts bei der weiteren Steigerung der Versorgungsanwartschaft im fortbestehenden Arbeitsverhältnis durch Festbeträge ändert hieran nichts. Sie führt in diesem neuen System allenfalls und auch nur in geringerem Umfang zur Berücksichtigung der beruflichen Karriere, nicht aber zur Berücksichtigung der allgemeinen Gehalts- und Kaufkraftentwicklung. Die Steigerung des Festbetrages folgt nicht der absoluten Steigerung des verdienten Gehalts, sondern nur dem Verhältnis des verdienten Gehalts zur letzten Beitragsbemessungsgrenze. Durch die vorgeschriebene Proportionalität zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze wird die dort in etwa widergespiegelte Kaufkraftentwicklung bei der Berechnung des Festbetrages neutralisiert. Ein Ausgleich des Kaufkraftverlustes findet nicht statt.
An dem Eingriff in den Berechnungsfaktor „Endgehalt” ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichts dadurch, daß der Besitzstandsbetrag nach § 10 GBV 85 in Anlehnung an § 16 BetrAVG, allerdings im Vier-Jahres-Rhythmus, an die Kaufkraftentwicklung angepaßt werden soll. Diese Regelung ist schon wegen des Vier-Jahres-Rhythmus sowie deshalb ungünstiger als der ursprünglich versprochene Endgehaltsbezug der Betriebsrentenberechnung, weil nur eine Anpassung an die Kaufkraft, nicht auch an die individuelle berufliche Entwicklung vorgenommen werden soll. Darüber hinaus war die Erfüllung der ursprünglichen Dynamisierungsverpflichtung nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten abhängig, wie dies in der Bestimmung des § 10 GBV 85 vorgesehen ist.
Im übrigen gehört entgegen der Auffassung der Beklagten zu der gegen Eingriffe zu schützenden Dynamik einer Versorgungszusage nicht nur der hierin liegende Ausgleich der Kaufkraftentwicklung. Auch die mitversprochene Steigerung des Versorgungsanspruchs entsprechend der persönlichen beruflichen Entwicklung stellt ein besonders schützenswertes Gut dar. Die Beklagte stellt dem zu Unrecht entgegen, es gebe insoweit keine rechtlich geschützte Position auf eine erdiente Dynamik, weil es auch keinen Anspruch auf Beförderung gebe. Bei der erdienten Dynamik geht es darum, daß ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitraum darauf vertraut hat, daß sich das von ihm in diesem Zeitraum Erdiente ohne zusätzliche Gegenleistung entsprechend seiner persönlichen Karriere weiterentwickeln wird. Es kommt nicht darauf an, daß es keinen Anspruch auf eine solche positive Entwicklung des Einkommens gibt. Entscheidend ist, daß der Arbeitnehmer auf Grund der ihm einmal erteilten Zusage und der zurückgelegten Beschäftigungszeit darauf vertrauen kann, daß das einmal Erdiente beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in einem bestimmten Verhältnis zu dem dann auf der Grundlage des aktuellen Verdienstes erreichten Lebensstandard steht.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß mit dem Eingriff in den Berechnungsfaktor Endgehalt ohne weiteres auch ein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik feststehe. Ein solcher Eingriff werde auch nicht teilweise dadurch verhindert, daß in gewissem Umfang vom Gehalt abhängige Steigerungsbeträge nach dem Ablösungsstichtag erdient werden könnten. Solche Steigerungsbeträge seien dienstzeitabhängig und könnten nicht dazu dienen, die bereits in der Vergangenheit geleistete Betriebstreue zu entgelten.
Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht verkennt den Begriff der Besitzstandswahrung. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt nur vor, wenn der begünstigte Arbeitnehmer auf der Grundlage der Neuregelung des Versorgungswerks weniger erhält, als er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung des Berechnungsfaktors Endgehalt, wie ursprünglich vorgesehen war, erdient hatte. Ist dies der Fall, muß der Arbeitnehmer zumindest die Versorgungsleistung erhalten, die dem bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung der erdienten Dynamik erreichten Versorgungsbesitzstand entspricht.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (– 3 AZR 128/01 – DB 2003, 214) im einzelnen begründet, warum eine solche ergebnisbezogene Betrachtung geboten ist:
aa) Es darf nicht maßgeblich auf die gewählte Regelungstechnik abgestellt werden. Der Umstand, daß der Berechnungsfaktor Endgehalt verändert, insbesondere ab einem bestimmten Zeitpunkt während des fortlaufenden Arbeitsverhältnisses festgeschrieben wird, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß auch in die erdiente Dynamik eingegriffen wird. Dies ist nur dann ohne weiteres richtig, wenn eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage durch Widerruf oder Richtlinienänderung für die Zukunft gänzlich aufgehoben worden ist und nur der sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebende und entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG errechnete Versorgungsbesitzstand aufrechterhalten worden ist. Anders verhält es sich, wenn zwar zum Ablösungsstichtag in den Faktor „Endgehalt” verschlechternd eingegriffen, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wird, nach anderen Berechnungsmaßstäben, etwa über eine festbetrags- oder beitragsorientierte Zusage, Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis genau festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Besitzstandswahrung bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Fall das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuregelung schützenswertes Vertrauen nicht.
bb) Der mit dem Grundgedanken der Besitzstandswahrung übereinstimmenden ergebnisbezogenen Ermittlung, auf welcher Stufe eine verschlechternde Neuregelung in ein betriebliches Versorgungswerk eingegriffen hat, stehen weder durchgreifende Praktikabilitätserwägungen noch Bedenken aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen.
Es wird zwar regelmäßig zum Zeitpunkt der verschlechternden Neuregelung eines endgehaltsbezogenen Versorgungswerks noch nicht sicher feststehen, inwieweit hierdurch in die erdiente Dynamik aller oder der meisten Begünstigten eingegriffen worden ist, wenn die Neuregelung den Erwerb von weiteren Anwartschaftswerten bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht. Vielfach wird es aber einem Arbeitnehmer oder – bei einer Neuregelung durch Betriebsvereinbarung oder Einigungsstellenspruch – dem Betriebsrat schon zum Ablösungsstichtag möglich sein, plausibel darzulegen, daß ein Eingriff in die erdiente Dynamik ernsthaft in Betracht kommt. Jedenfalls dann kann eine sofortige gerichtliche Klärung mit dem Ziel herbeigeführt werden, daß festgestellt wird, dem Begünstigten stehe im Ergebnis als Betriebsrente zumindest das Produkt aus dem bis zum Ablösungsstichtag erdienten Prozentsatz und dem tatsächlichen Endgehalt oder Durchschnittsgehalt beim Ausscheiden zu.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstößt die ergebnisbezogene Betrachtungsweise auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar wird für Arbeitnehmer mit hohem Besitzstand im wirtschaftlichen Ergebnis die weitere Betriebszugehörigkeit nach dem Ablösungsstichtag möglicherweise nicht mehr zu einer Steigerung des Anwartschaftswertes führen, während dies bei erst kurzfristig Beschäftigten oder Arbeitnehmern, die erst nach dem Ablösungsstichtag in den Betrieb eingetreten sind, anders ist. Die rechtliche Unbedenklichkeit dieser Situation ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrung bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, der zunächst unter der Geltung einer günstigeren Versorgungsordnung gearbeitet hat und dann unter der Geltung einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiterarbeitet, hat auf Grund der ersten Zusage bis zum Ablösungszeitpunkt unter dem Gesichtspunkt der erdienten Dynamik nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben, daß er im Versorgungsfall den bis dahin erdienten Steigerungssatz multipliziert mit seinem tatsächlichen Endgehalt erhalten wird. Für die Folgezeit ist auf Grund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, daß er den bis zum Ablösungsstichtag erdienten, statisch festgeschriebenen Besitzstand und die künftigen Steigerungsbeträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, den dynamisierten Besitzstand und zusätzlich die Steigerungsbeträge zu erhalten, hat der Versorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstandswahrung auch nur, daß der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter den höchsten Anwartschaftswert zurückfallen darf, auf den er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte.
c) Es steht zwar nicht sicher fest, in welchem Umfang die RL 85 nach dem eingeschränkten Maßstab für die Feststellung des Umfangs einer erdienten Dynamik in den vom Kläger bis zum 31. Dezember 1984 unter Aufrechterhaltung der erdienten Dynamik erworbenen Besitzstand eingreifen wird. Ein solcher Eingriff ist aber wahrscheinlich. Dies reicht aus Gründen der Prozeßökonomie für eine abschließende Entscheidung darüber aus, daß der Versorgungsanspruch, den der Kläger letztlich nach den RL 85 erdient haben wird, nicht hinter das zurückfallen wird, was er bis zum 31. Dezember 1984 auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes der letzten fünf Jahre vor seinem Ausscheiden erdient hatte.
d) Eine solche Feststellung ist auch von Rechts wegen geboten, weil ein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik durch die Neuregelung in den RL 85 dem Kläger gegenüber nicht wirksam ist. Die Beklagte hatte für einen solchen Eingriff, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, keine hinreichenden triftigen Gründe.
aa) Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können. Die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, können bei der Bewertung als Orientierungsmaßstab dienen. Es kommt darauf an, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten im Umfang der erdienten Dynamik verwehrt werden darf. Hierfür bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu II 3 b aa der Gründe mwN). Eine Eingriffsrechtfertigung kommt ausnahmsweise auch aus Gründen nichtwirtschaftlicher Art in Betracht, wenn Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen.
bb) Nach diesen Maßstäben genügt das Vorbringen der Beklagten zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik nicht.
Triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art liegen nicht vor. Hierfür genügt es nicht, daß die Unternehmensleitung der Beklagten und der Betriebsrat gemeinsam das Ziel verfolgt haben, auch in Zukunft alle Arbeitnehmer am betrieblichen Versorgungswerk teilhaben zu lassen auf der Basis eines zulässig reduzierten Dotierungsrahmens. Ein solches wohl sozial angemessenes Verhalten kann bei der Prüfung eines sachlichen Grundes eine Rolle spielen. Als triftige Gründe kommen hier aber nur grundlegende Veränderungen in den gesellschaftlichen und rechtlichen Wertungen in Betracht, in dem beispielsweise nicht vorgesehene Versorgungsleistungen durch Gerichtsentscheidungen erzwungen werden, wie etwa eine Witwerversorgung oder eine Einbeziehung bestimmter Teilzeitkräfte in ein Versorgungswerk. Hierum geht es bei der Änderung der RL 75 nicht.
Für einen rechtmäßigen Eingriff in eine erdiente Dynamik fehlen auch triftige Gründe wirtschaftlicher Art. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das im Jahre 1984 zur Vorbereitung der Neuregelung erstellte Gutachten der externen Sachverständigen keine grundlegenden wirtschaftlichen Probleme der Beklagten als Anlaß für die Änderung benennt. Es ging hiernach im wesentlichen darum, das zutreffend als problematisch erkannte Gesamtversorgungssystem aus den RL 75, in dem sich Fehlentwicklungen gezeigt hatten, durch ein anderes System abzulösen. Ausweislich des Gutachtens ist die Beklagte auch nicht mit dem Ziel in die Verhandlungen gegangen, das Versorgungswerk insgesamt zu schließen.
Die Beklagte hat darüber hinaus auch nicht im einzelnen dargelegt, welches Einsparvolumen sich allein daraus ergeben sollte, daß die am 31. Dezember 1984 erdienten Besitzstände nicht unter Einschluß der erdienten Dynamik aufrechterhalten wurden. Hier war insbesondere zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach ihrem Vortrag in der Zeit vor dem 31. Dezember 1984 in großem Umfang Personal entlassen und neue Mitarbeiter eingestellt hat. Für beide Personenkreise konnte die Frage, ob die erdiente Dynamik zum 31. Dezember 1984 aufrechterhalten bleiben sollte, keine wirtschaftlich spürbare Rolle spielen. Es fehlt ausreichender Vortrag dazu, inwiefern ein etwaiges Sanierungsziel nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände durch die Festlegung geringerer Steigerungssätze für die Zukunft oder auf andere Weise hätte erreicht werden können. Nur bei einem solchen Vortrag hätte die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in einen bereits erdienten Besitzstand abschließend gewürdigt werden können. Ein solcher Vortrag lag auch deshalb nahe, weil die Betriebsrenten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwischen 1981 und 1984 nach § 16 BetrAVG, wenn auch nicht im Umfang des Kaufkraftverlustes, angepaßt worden sind.
Schließlich hat die Beklagte zwar dargelegt, es habe unter rechnerischer Berücksichtigung des erforderlichen Rückstellungsbedarfs bei ihr nicht einmal eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in den Jahren vor 1985 erzielt werden können. Dieses Vorbringen reicht für eine tragfähige Prognose der künftigen Entwicklung aber nicht aus. Die Beklagte stand bei Ablösung der RL 75 am Ende eines umfangreichen Umstrukturierungsprozesses zur Bewältigung der neuen technologischen Entwicklungen. Hierzu sind erhebliche Investitionen getätigt worden, von denen sich das Unternehmen entsprechende Ertragssteigerungen versprochen haben muß. Sie sind in die Prognose nicht eingearbeitet.
4. Da nach alledem der Eingriff in künftige Zuwächse durch die RL 85 sachlich gerechtfertigt war, für einen Eingriff in die erdiente Dynamik aber die erforderlichen triftigen Gründe fehlten, war das angefochtene Urteil im wesentlichen aufrechtzuerhalten und die Revision des Klägers vollständig, die Revision der Beklagten teilweise zurückzuweisen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war nur insoweit abzuändern, als sich aus der Pflicht der Beklagten, die vom Kläger erdiente Dynamik aufrechtzuerhalten, eine geringere als die vom Landesarbeitsgericht angenommene Leistungspflicht ergibt.
Unterschriften
Reinecke, Bepler, Breinlinger, Rödder, Born
Fundstellen