Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsinteresse. Bewährungsaufstieg. Rechtsnachfolge. Besitzstand. Gleichbehandlungsgebot
Orientierungssatz
1. Sieht ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal eine Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe einer niedrigeren Vergütungsgruppe vor, so kann für die Berechnung der Bewährungszeit nur ein Zeitraum herangezogen werden, während dessen der Tarifvertrag gilt.
2. Demgemäß sind für den Bewährungsaufstieg von VergGr. IVa Fallgr. 1a in VergGr. III Fallgr. 1b der Anl. 1a Teil I C KnAT gem. dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 nur Bewährungszeiten ab 1. Januar 2005 zu berücksichtigen.
3. Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG regelt lediglich die Anwendung von bei Rechtsvorgängern verbrachten Beschäftigungszeiten, nicht hingegen diejenige von Bewährungszeiten.
4. Ob und ggf. welche früheren Beschäftigungszeiten bei einem Rechtsvorgänger des Arbeitgebers für die Berechnung tariflicher Leistungen, die von Bewährungszeiten abhängen, herangezogen werden, können die Tarifvertragsparteien sehr weitgehend selbst bestimmen.
Normenkette
Allgemeine Vergütungsordnung (Anl. 1a) des Knappschafts-Angestelltentarifvertrages (KnAT) Teil I C VergGr. III Fallgr. 1b, IVa Fallgr. 1a; Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 §§ 1 und 2 sowie Protokollnotiz Ziff. 2; Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 23. August 2006 (TV DRV KBS); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den TV DRV KBS und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV KBS) vom 23. August 2006 §§ 4, 5, 6, 8; Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens (AnTV) Anlage 1 (Vergütungsordnung) Teil B; Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 - RVOrgG - (BGBl. I S. 3242, 3292) Art. 83 § 2 Abs. 4, 6; § 4 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. September 2007 – 12 Sa 525/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers. Dabei geht der Streit darum, ob die vom Kläger vor dem 1. Januar 2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zurückgelegten Zeiten seiner Tätigkeit für seine nunmehrige Eingruppierung als Bewährungszeiten anzuerkennen sind.
Der am 14. Juni 1964 geborene Kläger war seit dem 15. März 1992 bei der Bahnversicherungsanstalt (BVA) – dies ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten – als Sozialversicherungsangestellter tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der damaligen Arbeitsvertragsparteien vom 15. April 2002 bestimmte sich deren Arbeitsverhältnis “nach dem Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens (AnTV) oder den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen”. Außerdem fanden “die für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung”. Die tarifliche Eingruppierung des Klägers bei der BVA richtete sich nach der Vergütungsordnung der Anl. 1 zum AnTV. Der Kläger war dort zuletzt in der VergGr. IVa der Anl. 1 Teil B AnTV (im Folgenden: VergGr. IVa AnTV) eingruppiert. Teil B der Anl. 1 AnTV befasst sich mit der Eingruppierung von Angestellten auf Beamtendienstposten. Nach dessen Regelungen erfolgte die Eingruppierung der Arbeitnehmer der BVA nach der jeweiligen Bewertung des übertragenen Beamtendienstpostens. Mit Wirkung vom 1. April 2002 – so die Feststellung des Landesarbeitsgerichts – wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Abschnittsleiters “Ausbildung” zugewiesen, die mit “G 11 (Regierungsamtmann, Techn. Bundesbahnamtmann)” bzw. der VergGr. IVa der Anl. 1 Teil B AnTV bewertet ist. Fallgruppen – mit oder ohne Bewährungsaufstieg – sind in dieser Vergütungsgruppe des AnTV nicht enthalten. Die BVA fusionierte am 1. Oktober 2005 mit der Bundesknappschaft und der Seekasse im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), der jetzigen Beklagten. Die Tätigkeit des Klägers blieb unverändert.
Noch vor Inkrafttreten der Organisationsreform hatten die BVA und die zuständige Gewerkschaft TRANSNET Gewerkschaft GdED in einem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 vereinbart, dass die Allgemeine Vergütungsordnung des Knappschafts-Angestelltentarifvertrags (KnAT) für deren Arbeitnehmer, also auch den Kläger, bereits ab dem 1. Januar 2005 gelten solle. In einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Bundesknappschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zur Neugestaltung des Tarifrechts der Bundesknappschaft/Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 26. September 2005 ist unter Nr. 10 bestimmt: “Die Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung werden trägerübergreifend gleichwertig anerkannt.” Weiter heißt es am Ende dieser Vereinbarung: “Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die o.g. Punkte einvernehmlich zu regeln. […] Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung nicht den noch zu vereinbarenden Tarifvertrag für die DRV Knappschaft-Bahn-See ersetzt.” Dieser Tarifvertrag (TV DRV KBS) wurde am 23. August 2006 abgeschlossen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wendet die Beklagte den TV DRV KBS an, der weitgehend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bund geltenden Fassung entspricht. Der TV DRV KBS wird ergänzt durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den TV DRV KBS und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV KBS) vom 23. August 2006. Die Anwendung dieser Tarifverträge ab 1. Oktober 2005 ist zwischen den Parteien vereinbart.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er sei zum 1. Januar 2005 in die VergGr. IVa (Fallgr. 1a) der Anlage 1a Teil I C KnAT (künftig: VergGr. IVa Fallgr. 1a KnAT) eingruppiert, was ab 1. Oktober 2005 der Entgeltgruppe 11 des TVöD entspreche. Entsprechend hatte sie den Kläger mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.253,22 Euro übergeleitet. Die vom Kläger geforderte Eingruppierung in VergGr. III (Fallgr. 1b) der Anl. 1a Teil I C KnAT (künftig: VergGr. III Fallgr. 1b KnAT) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2006 ab. Ergänzend führte sie aus, die Vergütungsordnung des KnAT sei erst seit dem 1. Januar 2005 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, weshalb Zeiten vor dem 1. Januar 2005 nicht auf die in der jetzigen Vergütungsordnung vorgesehenen Fallgruppenaufstiege als Bewährungszeiten angerechnet werden könnten.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Vergütung und das dieser entsprechende Vergleichsentgelt weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten seiner Vergütung zugrundegelegte Eingruppierung sei unzutreffend. Denn zu Unrecht habe die Beklagte die vor dem 1. Januar 2005 von ihm bei der BVA zurückgelegte Zeit nicht als Bewährungszeit angesehen. Im Falle seiner Beschäftigung während dieser Zeit bei der Beklagten wäre er nach Fallgr. 1a in der VergGr. IVa KnAT eingruppiert gewesen. Unter Berücksichtigung der mit Wirkung vom 1. April 2002 übertragenen Tätigkeit der VergGr. IVa AnTV hätte ab dem 1. April 2006 eine vierjährige Bewährung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a KnAT vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Eingruppierung in VergGr. III Fallgr. 1b KnAT erfolgen müssen. Hiervon ausgehend sei das Vergleichsentgelt für die Überleitung in den TV DRV KBS zu ermitteln. Sein Anspruch auf Berücksichtigung der bei der BVA zurückgelegten Beschäftigungszeit als Bewährungszeit iSd. KnAT folge aus Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG. Der Anspruch werde bestätigt durch den Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004. Darin sei nur deshalb die Anrechnung von Bewährungszeiten nicht geregelt worden, weil eine solche Regelung mit Blick auf das kurz zuvor verkündete RVOrgG überflüssig gewesen wäre. Der Anspruch folge zudem aus Nr. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Bundesknappschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zur Neugestaltung des Tarifrechts der Bundesknappschaft/Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, denn darin würden die Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend “gleichwertig” anerkannt. Schließlich habe die Beklagte den Gleichheitsgrundsatz verletzt, indem sie ohne sachlichen Grund und damit willkürlich den fiktiven Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht berücksichtigt habe. Dadurch werde er gegenüber Beschäftigten der Bundesknappschaft, die bereits vorher im Geltungsbereich des KnAT beschäftigt gewesen seien, benachteiligt. Die fehlende Bewährungszeit könne er bei der Beklagten nicht mehr nachholen. Daher erfolge nun die Eingruppierung bei Überleitung in den TV DRV KBS in eine ungünstigere Zwischenstufe der Entgeltgruppe 11. Dem Willen der Tarifvertragsparteien des Ergänzungstarifvertrags Nr. 2 habe es entsprochen, die Beschäftigten der Rechtsvorgänger (Bahnversicherungsanstalt, See-Berufsgenossenschaft, Bundesknappschaft) tarifrechtlich vollumfänglich hinsichtlich der “verbrachten Zeiten” bei einer Überleitung in den TV DRV KBS gleichzubehandeln. Dies ergebe sich aus der Protokollnotiz zum Ergänzungstarifvertrag Nr. 2.
Gemäß §§ 4, 5, 6 und 8 Abs. 2 iVm. Anl. 2 TVÜ DRV KBS sei er demzufolge in die Entgeltgruppe 11 überzuleiten. Für die Berechnung des Vergleichsentgelts sei er seit dem 1. Januar 2005 fiktiv in VergGr. III (Fallgr. 1b) KnAT eingruppiert gewesen. Unter Anrechnung der Bewährungszeit ab dem 1. April 2002 sei er jedenfalls am 1. April 2006 nach Ablauf einer vierjährigen Bewährung gem. § 8 Abs. 2 TVÜ DRV KBS höhergruppiert, weil er am 1. Oktober 2005 mehr als die Hälfte dieser Bewährungszeit zurückgelegt habe. Die Vergleichsberechnung sei somit auf der Grundlage der für September 2005 anzusetzenden Bezüge (§ 5 Abs. 2 TVÜ DRV KBS) unter Berücksichtigung des fiktiven Fallgruppenbewährungsaufstiegs zum 1. April 2006 vorzunehmen, was zu einer höheren als der ihm gewährten Vergütung führe.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund der VergGr. III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD einzugruppieren und ab dem 1. April 2006 das entsprechende Vergleichsentgelt wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, als Bewährungszeit könne allein die in der VergGr. III Fallgr. 1b KnAT zurückgelegte Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 berücksichtigt werden. Eine Anrechnung von Bewährungszeiten vor dem 1. Januar 2005 könne der Kläger nicht mit Recht beanspruchen. Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG sehe dies nicht vor. Tarifvertragliche Beschäftigungszeiten seien nicht mit Bewährungszeiten gleichzusetzen. Dies entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, der mit Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG nur die bei der BVA erworbene Rechtsposition habe schützen wollen. Auch der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich Verschlechterungen für die Beschäftigten der BVA vermeiden sollen. Ziel des Ergänzungstarifvertrags sei es unter anderem gewesen, bei der BVA abgeleistete Bewährungszeiten anzurechnen. Noch ausstehende Bewährungsaufstiege nach dem AnTV sollten sichergestellt und Qualifikationen unterstellt werden, sofern diese Voraussetzung für eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe der neuen Vergütungsordnung seien. Die von ihr vorgenommene Berechnung führe im Übrigen zu einem Strukturausgleich, mit dem der Kläger auf längere Sicht besser stehe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, welches er mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Geltung des TV DRV KBS wie folgt fasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund der Eingruppierung in die VergGr. III Fallgruppe 1b der Allgemeinen Vergütungsordnung des Knappschafts-Angestelltentarifvertrags in den Tarifvertrag Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzugruppieren und das entsprechende Vergleichsentgelt neu zu ermitteln.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat bei der Vergütung des Klägers zutreffend dessen Eingruppierung in VergGr. IVa (Fallgr. 1a) KnAT zugrundegelegt und demzufolge richtig dessen Vergleichsentgelt dieser Vergütungsgruppe entsprechend errechnet. Mit Recht ist seine Klage daher in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
I. Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Deren Auslegung ergibt, dass es sich bei ihr um eine Eingruppierungsfeststellungsklage verbunden mit dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Überleitung des Klägers entsprechend der festgestellten Eingruppierung handelt.
1. Der Antrag bedarf der Auslegung.
a) Gegenüber dem im Berufungsverfahren verfolgten Antrag enthält der neu gefasste Klageantrag im Revisionsverfahren keine unzulässige Klageänderung, sondern lediglich eine redaktionelle Anpassung des Feststellungsantrags an die zwischenzeitlich ab 1. Oktober 2005 eingetretene Geltung des TV DRV KBS.
b) Der Antrag ist in seinem ersten Teil zum einen dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn nach VergGr. III der Anl. 1a Teil I C KnAT zu vergüten. Aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt sich zum anderen, dass sich der Antrag auf den zeitlichen Anwendungsbereich des KnAT im Arbeitsverhältnis der Parteien – also vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 – bezieht und dass der Kläger diese Vergütungsgruppe auch für die Überleitung in den TV DRV KBS zum 1. Oktober 2005 für maßgebend hält. In seinem zweiten Teil ist der Antrag deshalb auf die Feststellung gerichtet, dass die erwähnte Vergütungsgruppe die Grundlage für die Überleitung der Vergütung ab dem 1. Oktober 2005 nach dem TV DRV KBS bildet.
2. Im Sinne dieser Auslegung ist der Antrag zulässig.
a) Bei dem Feststellungsbegehren des ersten Teils des Antrags handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist (vgl. zB Senat 8. Juni 2006 – 4 AZR 406/04 – zu I der Gründe, BAGE 115, 105, 107; Senat 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – zu B I der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173).
Keine Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich daraus, dass der Kläger eine Eingruppierungsfeststellung für den abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zur Überleitung in den TV DRV KBS ab dem 1. Oktober 2005 begehrt. Mit dem begehrten Feststellungsurteil wird nämlich für die Vergangenheit der Status des Klägers bestimmt, der über die für den streitbefangenen Zeitraum zu leistende Vergütung hinaus auch für die Zukunft Bedeutung haben kann, etwa bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten (Senat 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – zu B I der Gründe, aaO) oder – wie hier – bei der Überleitung in den TV DRV KBS.
b) Zulässig ist hier auch die mit diesem Teil des Antrags erstrebte Feststellung der Fallgruppe. Zwar ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Ermangelung des Feststellungsinteresses unzulässig, auf die Feststellung einer Fallgruppe zu klagen (vgl. unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT Senat 22. Januar 2003 – 4 AZR 700/01 – zu I 2 der Gründe, AP BAT § 24 Nr. 24), wenn sich die Vergütung allein nach der Vergütungsgruppe richtet (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 KnAT). Nach § 8 TVÜ DRV KBS kommt es jedoch für die Frage der Besitzstandsregelung nicht nur auf die bisherige Entgeltgruppe, sondern auch auf die Fallgruppe an, so dass insoweit ein Feststellungsinteresse auch für die Feststellung einer bestimmten Fallgruppe zu bejahen ist (vgl. für § 8 TVÜ-Bund Schwab/Weth/Zimmerling ArbGG 2. Aufl. § 46 Rn. 124; ferner Senat 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).
c) Der zweite Teil des Antrags betrifft die Feststellung des Inhalts der Überleitungsverpflichtung der Beklagten, an dessen Feststellung der Kläger wegen des darüber bestehenden Streits der Parteien ein rechtlichen Interesse hat.
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger war ab 1. Januar 2005 in der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) KnAT eingruppiert. Er hat die erforderliche vierjährige Bewährungszeit in der VergGr. IVa Fallgr. 1a KnAT vor dem 1. Januar 2005 nicht zurücklegen können, weil der KnAT im Arbeitsverhältnis des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt nicht anwendbar war. Auch die vom Kläger angeführten gesetzlichen und tariflichen Besitzstandsregelungen und der allgemeine Gleichheitssatz führen zu keinem anderen Ergebnis.
1. Der Kläger erfüllt im streitgegenständlichen Anspruchszeitraum nicht die tariflichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. III KnAT.
a) Gemäß § 1 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 zum Tarifvertrag I/3/1999 wurde die Vergütungsordnung des AnTV mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch die Allgemeine Vergütungsordnung des KnAT ersetzt. Die für die Eingruppierung des Klägers hiernach maßgebenden Bestimmungen der Anl. 1a Teil I C KnAT lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:
“Vergütungsgruppe III
…
1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt,
sowie Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters und Abschnittsleiter – Rentenversicherung in Einzelfällen –
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a, 2 und 3.
…
Vergütungsgruppe IVa
1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
…”
b) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit des Klägers als Abschnittsleiter Ausbildung auch vor dem Jahr 2005 die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a KnAT erfüllte und aus dieser heraus nach vierjähriger Bewährung ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III (Fallgr. 1b) KnAT erwächst. Gleichwohl ist die Klage auch dann unbegründet, wenn der Kläger die von ihm auszuübende Tätigkeit beanstandungsfrei erfüllt, sich in dieser also bewährt hat. Denn der Kläger hat die für eine Eingruppierung in VergGr. III Fallgr. 1b KnAT erforderliche vierjährige Bewährung nicht “in der VerGr. IV Fallgr. 1a KnAT” erfüllt. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung der VergGr. III Fallgr. 1b KnAT.
aa) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 468/01 – zu I der Gründe, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB Senat 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35, 38 f.; 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 40, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der VergGr. III Fallgr. 1b KnAT, dass für diesen Bewährungsaufstieg die Bewährung “in” der genannten Vergütungs- und Fallgruppe des KnAT vorgeschrieben ist. “In Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a, 2 und 3” kann sich ein Angestellter nur bewähren, wenn er in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung der betreffenden Vergütungsordnung und damit des KnAT für das Arbeitsverhältnis voraus. In diesem Sinne hat der Senat entschieden, dass Tätigkeiten, die das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT erfüllen, die einen Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe ermöglicht, dann nicht anzurechnen sind, wenn sie als Beamter geleistet worden sind und der BAT während dieser Tätigkeitszeiten deshalb keine Geltung beanspruchen konnte (Senat 23. April 1980 – 4 AZR 360/78 – BAGE 33, 103, 105 ff.). Zwar können Vergütungsregelungen auch an vor ihrem Inkrafttreten liegende Tatbestände, insbesondere auch eine in dieser Zeit erfolgte Bewährung anknüpfen (zB Senat 9. März 1994 – 4 AZR 228/93 – zu III 2b der Gründe mwN, AP BAT § 23a Nr. 32). Dies erfordert jedoch eine dies bestimmende – hier nicht vorliegende – deutliche tarifvertragliche Regelung.
cc) Das durch den Wortlaut bestimmte Auslegungsergebnis wird gestützt durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien (des KnAT wie auch des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2) waren sich der Bedeutung von Vorbeschäftigungszeiten für die Eingruppierung nach dem KnAT bewusst. Diesbezüglich haben sie unterschiedliche Regelungen getroffen. So erfordert die Eingruppierung in die VergGr. IVb der Anl. 1a Teil I C KnAT bei Fallgr. 2 die sechsjährige Bewährung “in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb”. Die Eingruppierung in VergGr. IIa der Anl. 1a Teil II B KnAT (Angestellte in der Datenverarbeitung – DV) Unterabschnitt I (Angestellte als Leiter von DV-Gruppen) erfordert die sechsjährige “Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe”, die in VergGr. VII der Anl. 1a Teil II B Unterabschnitt V KnAT (Angestellte in der Datenerfassung) die einjährige “Bewährung in der Datenerfassung”. Für die Auslegung eines Tarifvertrages ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit einer unterschiedlichen Terminologie auch unterschiedliche Regelungen treffen wollen. Auch im vorliegenden Fall muss aus den unterschiedlichen Formulierungen geschlossen werden, dass die Tarifpartner die von ihnen gesehene Frage der Anrechnung von früheren Tätigkeiten für die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen in Aufstiegsgruppen differenziert geregelt haben. Die Berücksichtigung von Bewährungszeiten, die Arbeitnehmer aufzuweisen haben, ohne während dieser nach dem KnAT eingruppiert zu sein, haben die Tarifvertragsparteien bei VergGr. III Fallgr. 1b der Anl. 1a Teil I C KnAT nicht vorgesehen, auch wenn solche Zeiten unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinzunehmen (Senat 9. April 2008 – 4 AZR 104/07 – Rn. 42, AP TVG § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1; 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 44, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48; 14. April 1999 – 4 AZR 189/98 – zu 6b der Gründe, BAGE 91, 163, 173 f.). Dagegen kann eine Regelung, die eine Bewährung “in der Tätigkeit” eines Beschäftigungstherapeuten fordert, dahingehend ausgelegt werden, dass diese Bewährungszeit nicht an die (normative) Geltung einer bestimmten Vergütungsordnung gebunden ist, sondern allein an die (beanstandungsfreie) Ausübung der Tätigkeit (Senat 9. April 2008 – 4 AZR 117/07 – Rn. 37, AP TVG § 1 Nr. 44). Diese Differenzierungen entsprechen den sog. Anrechnungsgrundsätzen der öffentlichen Arbeitgeber (Beschlüsse der BAT-Kommission vom 3. Oktober 1974 und 4. November 1975, BMI-Rundschreiben vom 9. Dezember 1974 und 29. März 1976 – D III 1 – 220 218/238) zum BAT (vgl. Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 11 Rn. 255 = S. 418; vgl. auch Senat 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35, 39). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis zudem durch eine andere Regelung im KnAT: In VergGr. III der Anl. 1a Teil II B Unterabschnitt VI KnAT (Angestellte in der Produktionssteuerung) sind Angestellte “nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts” eingruppiert. In der zugehörigen Protokollnotiz Nr. 5 heißt es: “Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Produktionssteuerung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags können ganz oder teilweise berücksichtigt werden”. Zur VergGr. III Fallgr. 1b der Anl. 1a Teil I C KnAT gibt es eine solche Regelung nicht. Diese Gesamtbetrachtung der Vergütungsordnung zum KnAT belegt, dass die Tarifvertragsparteien die Frage der Anerkennung von Bewährungszeiten außerhalb des Geltungsbereichs des KnAT gesehen, aber für die VergGr. III Fallgr. 1b der Anl. 1a Teil I C KnAT bewusst nicht vorgesehen haben.
c) Danach hat sich der Kläger nicht schon vor dem 1. Januar 2005 in VergGr. IVa Fallgr. 1a, 2 oder 3 KnAT bewährt, denn seine Eingruppierung richtete sich vor dem 1. Januar 2005 unstreitig kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach der Vergütungsordnung des Tarifvertrags für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens (AnTV). Zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 2005 kommt eine Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Anspruchszeitraum in VergGr. III nach Fallgr. 1a KnAT nicht in Betracht. Nach der zum 1. Oktober 2005 anwendbaren einschlägigen Übergangsregelung des § 8 Abs. 2 TVÜ DRV KBS ist denjenigen Arbeitnehmern Besitzschutz bei der Überleitung in den TV DRV KBS zu gewähren, die am 1. Oktober 2005 mehr als die Hälfte der für eine Höhergruppierung erforderlichen Bewährungszeit absolviert haben. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Da er erst mit Anwendbarkeit des KnAT am 1. Januar 2005 nach Fallgr. 1a in der VergGr. IVa KnAT eingruppiert war, hatte er zum 1. Oktober 2005 neun Monate und damit weniger als die Hälfte der vierjährigen Bewährungszeit der VergGr. III Fallgr. 1a KnAT absolviert.
2. Die vom Kläger angeführten gesetzlichen und tariflichen Besitzstandsregelungen begründen ebenfalls nicht seine Eingruppierung zum 1. Januar 2005 oder später im streitgegenständlichen Anspruchszeitraum in VergGr. III der Anl. 1a Teil I C KnAT. Das hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern ausgeführt. Die Angriffe der Revision hiergegen sind ohne Erfolg.
a) Der Anspruch des Klägers kann nicht mit Erfolg auf Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG gestützt werden. Das ergibt die grammatische, systematische und teleologische Auslegung des Gesetzes. Die Norm lautet:
“(6) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.”
aa) Bereits dem Wortlaut nach stellt die Norm nur auf den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Bahnversicherungsanstalt ab (“Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt […] verbrachten Zeiten”). Der Norm lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass auch Zeiten der Bewährung in einer bestimmten Tätigkeit oder gar in einer bestimmten Vergütungs- oder Fallgruppe eines nicht anwendbaren Tarifvertrages angerechnet werden sollen. Damit würde mehr als nur der Bestand des Beschäftigungsverhältnisses der Regelung unterworfen.
bb) Auch die Systematik der Norm spricht gegen einen weitergehenden Regelungswillen des Gesetzgebers. Die Revision ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, in Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG den tarifrechtlichen Begriff “Beschäftigungszeit” zu verwenden. Dabei wird übersehen, dass es einleitend in Abs. 6 heißt: “Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt […] verbrachten Zeiten”. Es bedurfte damit nicht erneut des Begriffs Beschäftigungszeiten am Satzende. Vielmehr wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber dort davon abweichend qualifizierte Zeiten ausdrücklich benennt.
cc) Auch der Zweck des Gesetzes, wie er sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, liefert keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Begriffsauslegung.
(1) Die Bundesregierung wollte mit den Übergangsregelungen des Art. 83 RVOrgG zwar sicherstellen, dass die organisatorischen Änderungen der Rentenversicherungsreform für die Beschäftigten sozialverträglich vollzogen werden. Sie ging jedoch davon aus, dass im Zusammenhang mit den geplanten Zusammenschlüssen von Rentenversicherungsträgern Fusionstarifverträge abgeschlossen werden, um die Belange der Beschäftigten einzubringen (BTDrucks. 15/3654, S. 65). Eine abschließende gesetzliche Regelung war demnach nicht beabsichtigt. Es wird vielmehr deutlich, dass Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG lediglich ein Mindestmaß an Sozialverträglichkeit sicherstellen will und die Regelung von Detailfragen den Tarifvertragsparteien überlassen bleibt. Schließlich zeigt auch die Besitzstandsregelung in Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG, dass lediglich – finanzielle und andere – Nachteile vermieden werden sollen (vgl. BT-Drucks. 15/3654, S. 106).
(2) Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber lediglich eine Verschlechterung der Rechtsposition der Arbeitnehmer infolge der Organisationsreform der Rentenversicherung verhindern wollte, wie auch Art. 83 § 4 Abs. 2 Satz 1 RVOrgG in Anlehnung an § 613a Abs. 1 BGB zeigt (vgl. BT-Drucks. 15/3654, S. 106). Der Kläger hingegen erstrebt mit der Berücksichtigung hypothetischer Bewährungszeiten einen Bewährungsaufstieg, den er bei Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bei der Bahnversicherungsanstalt nicht hätte erreichen können. Denn der dort geltende AnTV sah für den Kläger unstreitig keinen Bewährungsaufstieg vor.
(3) Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass bei der Anwendung tariflicher Regelungen keine Differenzierung zwischen den Arbeitsverhältnissen der ursprünglich bei der Bundesknappschaft beschäftigten Arbeitnehmer und den übergehenden Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer der BVA getroffen werden sollte. Eine solche Regelungsabsicht ist in der Gesetzesbegründung nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen. Die vom Kläger angeführte Belegstelle (Erster Absatz zu § 2, BT-Drucks. 15/3654, S. 106) referiert lediglich, dass das Gesetz den Übergang des Personals der BVA auf die DRV KBS regelt. Ein weitergehender Regelungswille lässt sich dem nicht entnehmen. Selbst wenn man dem Kläger in diesem Zusammenhang darin folgt, Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG enthalte gegenüber Art. 83 § 2 Abs. 4 RVOrgG eine überflüssige oder rein deklaratorische Regelung, verhilft das der Klage nicht zum Erfolg. Denn auch daraus lässt sich ein konkreter Regelungswille des Gesetzgebers im Sinne der Auslegung des RVOrgG durch den Kläger nicht ableiten.
(4) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen, langjährigen Rechtsprechung des Senats, deren Kenntnis beim Gesetzgeber vorausgesetzt werden kann, eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Bewährungszeiten in Ermangelung einer klaren tariflichen Regelung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Senat 5. November 1997 – 4 AZR 178/96 – zu B II 6c der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 39; Senat 9. März 1994 – 4 AZR 228/93 – zu III 2c der Gründe mwN, AP BAT § 23a Nr. 32; 23. April 1980 – 4 AZR 360/78 – BAGE 33, 103, 105 ff.). Wäre es der Wille des Gesetzgebers gewesen, im RVOrgG von diesen gefestigten Rechtsgrundsätzen abzuweichen, hätte er dies darin deutlich zum Ausdruck gebracht.
b) Der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 einschließlich seiner Protokollnotizen regelt nicht die Anrechnung von vor dem 1. Januar 2005 liegenden Bewährungszeiten. Davon geht auch der Kläger bei seinen Ausführungen zum RVOrgG in der Revision aus.
aa) Der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Dezember 2004 bestimmt mit Wirkung vom 1. Januar 2005:
“Anstelle der Vergütungsordnung der Anlage 1 zum AnTV/AnTV-O gilt die Allgemeine Vergütungsordnung des Knappschafts-Angestelltentarifvertrages (KnAT).”
Die dazu vereinbarte 1. Protokollnotiz enthält unter Ziffer 2 verschiedene Regelungen zur “Vergütungssicherung”. Dort heißt es:
“– Bei positiven Vergütungsdifferenzen sind diese ab dem 01. Januar 2005 dem betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen.
– Bei negativen Vergütungsdifferenzen erhält der betroffene Arbeitnehmer eine zeitlich unbefristete Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zu seiner bisherigen Gesamtvergütung. Diese nimmt an den tariflichen Vergütungserhöhungen teil.
– Bei Höhergruppierungen kann diese Besitzstandszulage mit der Differenz aus bisheriger Gesamtvergütung und nach der Höhergruppierung erhöhten Gesamtvergütung verrechnet werden.
– Ist in der jeweiligen Vergütungsgruppe, in der die Eingruppierung erfolgen soll oder in einer niedrigeren Vergütungsgruppe, aus der heraus ein Aufstieg in diese Vergütungsgruppe erfolgen kann, eine vorhandene Qualifikation als Voraussetzung genannt oder üblich, so gilt diese Qualifikation bei dem betroffenen Arbeitnehmer als vorhanden. Dieser Sachverhalt wird in der Personalakte dokumentiert.”
Eine Anrechnung von Bewährungszeiten sehen die Regelungen zur “Vergütungssicherung” hingegen nicht vor.
bb) Der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 enthält auch keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Anerkennung von Bewährungszeiten in bestimmten Vergütungs- und Fallgruppen nur mit Blick auf Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG nicht geregelt haben, wie der Kläger meint. Denn das RVOrgG regelt nicht die Eingruppierung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2005. Der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 trat bereits am 1. Januar 2005 in Kraft, ebenso das am 9. Dezember 2004 verkündete RVOrgG. Art. 83 § 2 Abs. 4 RVOrgG sieht jedoch vor, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erst mit Ablauf des 30. September 2005 in die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Bahnversicherungsanstalt eintritt. Hierauf aufbauend regelt Art. 83 § 2 Abs. 6 RVOrgG, dass die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt verbrachten Zeiten bei der Anwendung tarifvertraglicher Regelungen “bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See”, mithin bei der Eingruppierung ab dem 1. Oktober 2005, als bei ihr verbrachte Zeiten gelten. Hiernach bliebe aus Sicht der Tarifvertragsparteien offen, was für die Eingruppierung im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 hinsichtlich der Anrechnung von Bewährungszeiten gelten soll (vgl. auch Art. 83 § 4 Abs. 2 RVOrgG, wonach die bei dem neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts des neuen Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind). Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 die teilweise zeitlich nicht einschlägige Regelung des RVOrgG für maßgebend hielten. Dies bestätigt, was bereits aus dem Wortlaut des Ergänzungstarifvertrags Nr. 2 folgt: Die Tarifvertragsparteien haben darin insgesamt keine Regelung zur Anrechnung früherer Vergütungs- oder Fallgruppenbewährungszeiten treffen wollen.
c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem internen Schreiben der Beklagten vom 29. August 2005 zur Umsetzung des Ergänzungstarifvertrags Nr. 2. Eine von den tarifvertraglichen Regelungen abweichende Praxis der Tarifvertragsparteien hat der Kläger nicht behauptet. Die bloß einseitig geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten zur Umsetzung des Ergänzungstarifvertrags Nr. 2 bindet weder die Beklagte noch die Gerichte bei der Auslegung des Tarifvertrages.
d) Auf Nr. 10 der Vereinbarung vom 26. September 2005 zwischen der Bundesknappschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di schließlich kann der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht mit Erfolg stützen, denn diese Vereinbarung begründet keine subjektiven Rechte des Klägers.
aa) Der Kläger hat nicht behauptet, dass es sich bei der Vereinbarung vom 26. September 2005 um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG handelt, diese Vereinbarung also normative Regelungen für Arbeitsverhältnisse oder betriebliche sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragen zum Inhalt hat (§ 1 Abs. 1 TVG). Das ist auch eindeutig nicht der Fall. Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Bundesknappschaft und der Gewerkschaft ver.di. Gegenstand der Vereinbarung ist die wirkungsgleiche Übernahme des TVöD, des TVÜ-Bund und des TV Meistbegünstigung zum 1. Oktober 2005, bei der nach Nr. 1 bis 10 einige Besonderheiten der Bundesknappschaft berücksichtigt werden sollen. Abschließend wird vereinbart: “Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die o.g. Punkte einvernehmlich zu regeln. […] Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung nicht den noch zu vereinbarenden Tarifvertrag für die DRV Knappschaft-Bahn-See ersetzt.” Damit ist Gegenstand der Vereinbarung die Verpflichtung, eine tarifliche Regelung zu treffen. Es handelt sich um einen Vorvertrag, der als schuldrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. ErfK/Franzen 8. Aufl. § 1 TVG Rn. 20; Senat 25. August 1982 – 4 AZN 305/82 – BAGE 39, 346, 348). Anhaltspunkte dafür, dass auch Dritte und damit der Kläger, die nicht Vertragspartei sind, aus dieser Vereinbarung Rechte ableiten können, sind nicht ersichtlich.
bb) Zudem hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Nr. 10 dieser Vereinbarung lediglich die Anerkennung von “Beschäftigungszeiten” regelt und damit nicht den Bewährungsaufstieg zum Inhalt hat. Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten betrifft lediglich den Zeitaufstieg. Hiervon ist der Bewährungsaufstieg zu unterscheiden, weil dafür zum bloßen Zeitablauf die Bewährung hinzutreten muss. Diese personenbezogene Anforderung ist erfüllt, wenn der Angestellte seine volle Eignung für eine Tätigkeit, aus der heraus ein Bewährungsaufstieg möglich ist, dadurch nachgewiesen hat, dass er sich allen in einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat (Senat 24. Juni 1960 – 4 AZR 565/58 – zu 2b der Gründe, AP TOA § 3 Nr. 70; Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 11 Rn. 48 = S. 360). Das ist nicht Gegenstand der Nr. 10 der Vereinbarung vom 26. September 2005. Daran ändert die Wendung “gleichwertig anerkannt” entgegen der Auffassung des Klägers nichts, denn sie bezieht sich allein auf die Beschäftigungszeiten.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht die von ihm vertretene Auslegung des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2.
a) Der Kläger meint, durch die Nichtberücksichtigung der fiktiven Bewährungszeit werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil die Beklagte bei Beschäftigten der Bundesknappschaft nach dem KnAT absolvierte Bewährungszeiten berücksichtige; mit dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 hätten die Tarifvertragsparteien aber eine nicht differenzierende Geltung der Allgemeinen Vergütungsordnung des KnAT ab dem 1. Januar 2005 vereinbaren wollen.
b) Dem folgt der Senat nicht. Die Regelungen des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 verstoßen bei der hier vertretenen Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, bis zu welcher durch Art. 3 GG gezogenen Grenze der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien geht (vgl. dazu ua. Senat 30. August 2000 – 4 AZR 563/99 – BAGE 95, 277, 289; BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, 13 ff.; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 237 ff.). Diese ist durch die Regelung des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 im Sinne der Auslegung durch den Senat in keinem Fall überschritten. Der Senat hat für vergleichbare Fallgestaltungen bereits wiederholt entschieden, dass die konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ein hinreichend legitimer Sachgrund ist, Zeiten einer möglichen Bewährung in einer Tätigkeit erst mit Inkrafttreten des neuen Tarifwerks für alle Beschäftigten der Konzerntochtergesellschaften einheitlich zu regeln und nicht jeweils unterschiedlich davon abhängig zu machen, ob bestimmte Tochtergesellschaften bereits vorher nach einem prinzipiell vergleichbaren allgemeinen Vergütungssystem entlohnt haben, andere jedoch nicht. Die Tarifvertragsparteien haben diesbezüglich eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit (Senat 9. April 2008 – 4 AZR 104/07 – Rn. 44, AP TVG § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1; 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 48, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48). Diese Grundsätze gelten auch bei der hier vorliegenden Fusion mehrerer Rentenversicherungsträger. Der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 dient ebenfalls dem Ziel der Vereinheitlichung der tariflichen Vergütungsregelungen der verschiedenen Rentenversicherungsträger. Diesbezüglich wurde in Vorbereitung auf die Fusion zum 1. Oktober 2005 die Anwendung der Vergütungsordnung des KnAT bereits ab 1. Januar 2005 vereinbart, nicht hingegen deren Anwendung zu einem früheren Zeitpunkt auf Beschäftigte der BVA und der Seekasse.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Creutzfeldt, Bott, Kiefer, Pieper
Fundstellen
NZA 2009, 456 |
ZTR 2009, 314 |