Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstellung eines Lehrbeauftragten
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen Lehrbeauftragte an Hochschulen, die mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, wenn der Lehrauftrag durch eine einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt wird.
Normenkette
BGB § 611; UniG SL §§ 71-72, 74
Verfahrensgang
LAG Saarland (Entscheidung vom 31.07.1985; Aktenzeichen 2 Sa 127/84) |
ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 13.07.1984; Aktenzeichen 1 Ca 178/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Lehrbeauftragter in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Universität steht.
Der Kläger, ein promovierter Diplom-Volkswirt brasilianischer Abstammung, ist seit dem Wintersemester 1975/76 als Lehrbeauftragter in der Fachrichtung 8.6, dem früheren Dolmetscherinstitut der Beklagten, tätig. Der Umfang seiner Lehrtätigkeit betrug bis 1978 zwei Semesterwochenstunden. Die Lehrtätigkeit erhöhte sich dann auf fünf Semesterwochenstunden und betrug ab dem Wintersemester 1981/82 sechs Semesterwochenstunden.
Dem Kläger wurde jeweils für ein Semester ein Lehrauftrag erteilt. Seine Lehrveranstaltungen wurden in dem Vorlesungsverzeichnis der Beklagten im vorhinein angekündigt. Bei den Veranstaltungen des Klägers handelt es sich um Pflichtveranstaltungen für die Studenten dieses Fachgebiets, und zwar um Fachgebietsübersetzungsübungen und um Lehrveranstaltungen zur Fachterminologie.
Der Kläger erhielt von der Beklagten Vergütungen, und zwar im Sommersemester 1983 4.620,-- DM, im Wintersemester 1983/84 5.280,-- DM, im Sommersemester 1984 4.620,-- DM und im Wintersemester 1984/85 5.280,-- DM. Die zur Durchführung der Lehraufträge gehörenden Tätigkeiten, wie die Korrektur von Übungsarbeiten und die Teilnahme an Konferenzen, wurden nicht gesondert bezahlt, während die mit den Lehraufträgen verbundene Prüfungstätigkeit nach der gültigen Prüfungsordnung vergütet wurde. Wenn die Lehrveranstaltungen wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wurden, erhielt der Kläger keine Bezahlung.
Der Kläger betreut ferner außerhalb seines Lehrauftrags Diplomarbeiten. Er wird dafür gesondert vergütet. Es steht ihm frei, ob er diese Aufgabe jeweils übernehmen will.
Der Kläger meint, er befinde sich seit dem 1. Oktober 1982 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, und zwar halbtags, und er habe Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT. Er hat vorgetragen: Die Themen der Lehrveranstaltungen würden ihm von den Leitern der spanischen und französischen Abteilung ebenso vorgegeben wie die Termine, an die er sich zu halten habe. Er sei voll in den Lehrbetrieb integriert. In seinem Fall liege ein Mißbrauch der Institution des Lehrbeauftragten vor. Der Streit über die Rechtsnatur eines Lehrauftragsverhältnisses sei müßig, da in Wirklichkeit ein Lehrauftragsverhältnis überhaupt nicht vorliege, vielmehr der "Mantel" eines Lehrauftrages gewählt worden sei, um in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die Voraussetzungen des Hochschulrahmengesetzes zur Erteilung eines Lehrauftrages seien nicht erfüllt. Nach § 55 HRG dürfe ein Lehrauftrag nur "zur Ergänzung des Lehrangebotes" erteilt werden, was, da es sich um Rahmenrecht handele, auch für den saarländischen Gesetzgeber verbindlich sei. Ihm seien Lehraufträge jedoch nur im Rahmen des Pflichtlehrprogramms erteilt worden. Die Beklagte habe auch mit seiner Tätigkeit für einen wesentlich längeren Zeitraum als ein Semester gerechnet. Das ergebe sich schon daraus, daß er bei der Betreuung und Korrektur von Diplomarbeiten eingesetzt worden sei. Er übe die gleiche Tätigkeit aus wie festangestellte Lektoren (Lehrkräfte für besondere Aufgaben). Soweit er sich als Übersetzer betätige, handele es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, daß er sich seit dem
1. Oktober 1982 in einem unbefristeten
Dienstverhältnis (halbe BAT II a Stelle)
mit der Beklagten befindet,
2. festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, ihn ab 1. Oktober 1982
gemäß BAT II a (halbe Stelle) zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Der Kläger habe jederzeit über seine Arbeitskraft verfügen können. Er habe keineswegs seine Selbständigkeit aufgeben müssen und sei daher auch nicht auf die sozialen Schutzrechte eines Arbeitnehmers angewiesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß Lehrveranstaltungen im allgemeinen der Vor- und Nachbereitung bedürften. Der Kläger sei weder in den Lehrbetrieb der Beklagten eingegliedert, noch in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden. Thema und Zeit der Lehrveranstaltungen würden nicht vorgegeben. Allerdings würden Lehraufträge in diesem Fachbereich nur im Rahmen der Studienordnung vergeben. Der Kläger sei aufgrund seiner Ausbildung als promovierter Diplom-Volkswirt gerade für die Lehrveranstaltungen der Fachgebietsübersetzungsübungen und der Fachterminologie besonders geeignet. Deshalb seien dem Kläger die Aufträge für diese Veranstaltung jeweils angeboten worden. In der Gestaltung der Lehrveranstaltungen sei der Kläger frei und an keinerlei Weisungen gebunden. Bei den Fachgebietsübersetzungen handele es sich um eine typische Lehrbeauftragtenfunktion. Lehrbeauftragte für Fachgebietsübersetzungen könnten nur für ganz bestimmte Lehrveranstaltungen eingesetzt werden, da sie bei weitem nicht dieselbe Verwendungsbreite besäßen wie Planstelleninhaber. Die Vergabe von Lehraufträgen für den Zeitraum von jeweils einem Semester verdeutliche, daß Lehrbeauftragte nur eine zeitlich und sachlich begrenzte Dienstleistung für die Hochschule zu erbringen hätten. Die Tätigkeit des Klägers habe den Charakter einer Nebenbeschäftigung, die es ihm ermögliche, seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen. Nach dem Mitgliederverzeichnis des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer, Landesverband Saar, sei der Kläger als Übersetzer tätig in Französisch, Spanisch und Portugiesisch für Wirtschaft, Rechtswissenschaft und Medizin. Es liege daher nahe, daß die Übersetzungstätigkeit des Klägers seine Hauptbeschäftigung darstelle. Mangels anderweitiger landesgesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften sei auch bei ihr, der Beklagten, von dem öffentlich- rechtlichen Charakter des Lehrauftragsverhältnisses auszugehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der durch Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1985 - 5 AZN 503/85 - zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger als Lehrbeauftragter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten steht. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte zu Unrecht ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Kläger begründet habe.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen Lehrbeauftragte an Hochschulen, die mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, wenn der Lehrauftrag durch eine einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt wird (BAGE 38, 259 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 46, 218, 223 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; ferner die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 422/84 -).
Soweit die zugrundeliegenden Vorschriften der Hochschulgesetze dies zulassen, können allerdings die Rechtsverhältnisse mit Lehrbeauftragten auch privatrechtlich ausgestaltet werden. Dies hat der Senat mit Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 422/84 -, nicht veröffentlicht, für einen Lehrbeauftragten an einer schleswig-holsteinischen Musikhochschule aufgrund der in jenem Verfahren gewählten Vertragsgestaltung entschieden.
§ 74 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (AmtsBl. S. 1085) - SaarlUG -, der sich mit der Rechtsstellung der Lehrbeauftragten befaßt, besagt nicht eindeutig, daß diese in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis stehen. Allein aus der Formulierung des Gesetzes, daß Lehrbeauftragte vom Universitätspräsidenten "bestellt" werden, kann der öffentlich-rechtliche Charakter des Rechtsverhältnisses nicht hergeleitet werden (ebenso Reich, Die Rechtsverhältnisse der Lehrbeauftragten an den Hochschulen, 1986, S. 56 bis 58, insbesondere Fußnote 118). Entscheidend ist hier, daß die Beklagte erkennbar die Lehraufträge jeweils durch einseitige Maßnahmen erteilen wollte. Der Kläger hat jeweils zugestimmt spätestens dadurch, daß er den Empfang des Lehrauftrages bestätigte. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Schreiben, mit denen die Lehraufträge erteilt wurden - anders als in dem dem Urteil vom 5. Februar 1986 (5 AZR 422/84) zugrundeliegenden Sachverhalt -, keinerlei Hinweise auf eine vertragliche Übereinkunft oder privatrechtliche Begriffe enthalten und die Beklagte die im öffentlichen Dienst übliche Form von Verträgen mit Unterschriften beider Seiten auf einer Urkunde nicht gewählt hat. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sind, daß der Kläger Vergütung nach der einseitig erlassenen Anlage zur Lehrveranstaltungsordnung und nach der Prüfungsordnung erhielt und daß Lehrbeauftragte - etwa bei der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Übungsscheinen - hoheitliche Befugnisse ausüben (BAGE 38, 259, 265 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu II 1 c der Gründe).
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 422/84 - ausgesprochen, daß von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch dann auszugehen ist, wenn sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Rechtsnatur des Lehrbeauftragtenverhältnisses ergeben. Das bedeutet: Im Zweifel handelt die Behörde, die mit dem Lehrauftrag öffentliche Aufgaben überträgt, in Formen des öffentlichen Rechts und durch Verwaltungsakt (ebenso Reich, aaO, S. 54, 64). Da, wie dargelegt, Anhaltspunkte für das Vorliegen privatrechtlicher Rechtsbeziehungen hier nicht vorhanden sind, handelt es sich bei der Erteilung der Lehraufträge an den Kläger um zustimmungsbedürftige Verwaltungsakte, mit denen jeweils öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse besonderer Art begründet wurden.
2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es liege ein Formenmißbrauch vor, unter dem "Mantel" des Lehrauftragsverhältnisses seien Arbeitsverhältnisse begründet worden.
a) Allerdings ist es nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, daß Personen, an die die Beklagte Lehraufträge erteilt, zugleich in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Aus § 71 Abs. 1 SaarlUG ergibt sich, daß wissenschaftliche Mitarbeiter auch als Angestellte beschäftigt werden können. Nach § 71 Abs. 2 SaarlUG dürfen wissenschaftlichen Mitarbeitern nach Gegenstand und Inhalt selbständige Lehrveranstaltungen nur durch Lehrauftrag übertragen werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger jedoch auch nach seiner eigenen Auffassung nicht. Er ist vielmehr der Meinung, er sei Lehrkraft für besondere Aufgaben. Zwar können auch diese nach § 72 Abs. 2 SaarlUG Angestellte sein. Jedoch ist für sie die Erteilung von Lehraufträgen nicht vorgesehen.
b) Wie vorstehend zu 1) ausgeführt, hat die Beklagte zu dem Kläger ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet. Sie hat sich dazu des Erlasses von - mitwirkungsbedürftigen - Verwaltungsakten bedient. Diese sind dem Kläger bekanntgegeben und damit wirksam geworden; sie sind auch weder zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben und durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 1 und 2 SaarlVwVfG, gleichlautend mit § 43 Abs. 1 und 2 VwVfG des Bundes). Das bedeutet, daß die mit dem Verwaltungsakt bezweckten Rechtswirkungen und -folgen eingetreten sind: Es sind also jeweils öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zustande gekommen.
c) Die Feststellung, die Beklagte habe das Institut des Lehrauftrages mißbraucht, tatsächlich sei unter dem "Mantel" des Lehrauftragsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis begründet worden, könnten die Gerichte für Arbeitssachen nur dann treffen, wenn die Verwaltungsakte, mit denen die Beklagte die Lehraufträge erteilt hat, unbeachtlich wären. Die Revision rügt, daß die Erteilung von Lehraufträgen an den Kläger gegen § 55 HRG verstoße, mithin rechtswidrig sei.
Es ist jedoch in Rechtsprechung (vgl. z. B. BAG Urteil vom 7. Dezember 1977 - 4 AZR 383/76 - AP Nr. 5 zu § 4 BAT; BAGE 34, 275, 279 f. = AP Nr. 7 zu § 12 SchwbG; ferner BGH Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 43/77 - DVBl. 1979, 275, 276) und Schrifttum (vgl. z. B. Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, Vorbem. § 35 Rz 26; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982, § 43 Rz 9; Erichsen/Martens, Allg. VerwR, 7. Aufl. 1986, S. 210) allgemein anerkannt, daß die Gerichte aller Gerichtszweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungskosten gebunden sind, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sogenannte Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Das gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Eine solche Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Danach ist es den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt nachzuprüfen, ob die Lehraufträge jeweils rechtmäßig an den Kläger erteilt worden sind. An das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wären die Arbeitsgerichte nur dann nicht gebunden, wenn die Erteilung der Lehraufträge nichtig gewesen wäre.
d) Nach § 44 SaarlVwVfG, § 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Weder der jahrelange Einsatz des Klägers im Bereich des Pflichtlehrangebots, noch der zeitliche Umfang der Tätigkeit (sechs Semesterwochenstunden) führen zur Nichtigkeit des Lehrauftrags. In der Kommentarliteratur wird die Erteilung von Lehraufträgen im Bereich des Pflichtlehrangebots ohne Begrenzung auf einen vorübergehenden Zeitraum durchweg für zulässig gehalten (Denninger/Becker, HRG 1984, § 55 Rz 3; Dallinger/Bode/Dellian, HRG 1978, § 55 Rz 2). Schon das schließt es aus, von einem besonders schweren und offenkundigen Fehler der Verwaltungsakte, mit denen die Lehraufträge erteilt wurden, zu sprechen.
Nach § 42 HRG gehören die Lehrbeauftragten - anders als die Lehrkräfte für besondere Aufgaben - nicht zum hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal. Daraus leitet die herrschende Meinung ab, daß Lehrbeauftragte nur nebenberuflich tätig sein können (Dallinger/Bode/Dellian, aaO, § 42 Rz 6; Denninger/Becker, aaO, § 55 Rz 8; Reich, aaO, S. 34 - 39, m. w. N.). Unter welchen Voraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit anzunehmen ist, ist umstritten. Einige verlangen eine Beschäftigung zu mehr als der Hälfte oder mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Dallinger/Bode/Dellian, aaO, § 42 Rz 4 m. w. N.); andere stellen im Grundsatz darauf ab, ob die Tätigkeit das Verhalten in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht prägt (Denninger/Hauck, aaO, § 42 Rz 10). Da nebenberuflich alle Tätigkeiten sind, die nicht hauptberuflich ausgeübt werden, besteht auch über die Definition der Nebenberuflichkeit keine Einigkeit. Der Senat braucht hierzu jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen. Es genügt die Feststellung, daß sich der Kläger mit sechs Semesterwochenstunden Unterricht in Fächern, bei denen die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse im Vordergrund steht, jedenfalls noch nicht so weit vom Leitbild des nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten entfernt, daß die Verwaltungsakte, mit denen die Lehraufträge erteilt wurden, als nichtig anzusehen sind. Die gelegentliche Betreuung von Diplomarbeiten und die Korrektur von Examensklausuren ändert daran nichts.
Nach alledem bleibt es dabei, daß der Kläger als Lehrbeauftragter ausschließlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten steht. Die Voraussetzungen dafür, das Rechtsverhältnis der Parteien als ein privatrechtliches, sei es als Arbeitsverhältnis, sei es als Dienstverhältnis, zu werten, sind nicht gegeben.
II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht auch als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen.
Da zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besteht, ist für den Rechtsstreit der Weg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 ArbGG nicht gegeben. Ist der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht nicht eröffnet, so ist die Klage an sich als unzulässig abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 15, 292, 296 = AP Nr. 26 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; BAGE 19, 355, 361 = AP Nr. 30 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung) ist jedoch durch Sachurteil und nicht nur Prozeßurteil zu entscheiden, wenn der Klageanspruch mit der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte steht und fällt. In solchen Fällen ist mit der Feststellung, daß der Kläger nicht Arbeitnehmer ist, sowohl die Zuständigkeitsfrage wie auch abschließend die Begründetheit der Klage geklärt. Es scheidet dann auch eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht auf Antrag des Klägers aus.
Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend. Der Kläger hat einmal beantragt festzustellen, daß er in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht; weiter hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn gemäß VergGr. II a BAT (halbe Stelle) zu bezahlen. Auch der letztgenannte Anspruch, die tarifmäßige Vergütung wie ein Arbeitnehmer zu erhalten, setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Die Begründetheit beider Ansprüche hängt davon ab, daß der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht. Ist das zu verneinen, dann gibt es für das Anspruchsbegehren keine andere Grundlage, über die eine andere Gerichtsbarkeit zu befinden hätte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Klagebegehren, das der Entscheidung des Senats vom 27. Juni 1984 (BAGE 46, 218) zugrunde lag. Seinerzeit hatte der Kläger neben der Feststellung auf Zahlung von 10.000,-- DM geklagt. Zwar hatte der Kläger dieses Klagebegehren auch auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag gestützt. Jedoch war denkbar, daß das Zahlungsbegehren, etwa als Schadenersatzanspruch, auch aus einem anderen Rechtsverhältnis heraus begründet sein konnte. Ein solcher Anspruch konnte dem Kläger in dem dortigen Verfahren
nicht durch Abweisung der Klage als unbegründet abgeschnitten werden.
Dr. Thomas Dr. Gehring Ascheid
Dr. Florack Schumacher
Fundstellen