Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimzulage für Sozialpädagogen beim Roten Kreuz
Orientierungssatz
Nach dem 1.1.1984 kommt es für einen Rechtsanspruch auf eine Heimzulage gemäß § 38 Abschnitt A Abs 1 Buchst e des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 1.7.1983 entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat.
Normenkette
TVG § 1; BAT § 33
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.02.1986; Aktenzeichen 3 Sa 121/85) |
ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 02.10.1985; Aktenzeichen 4 Ca 699/84) |
Tatbestand
Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, hat an der Fachhochschule M Sozialwesen studiert und das Studium mit der Prüfung zum Diplom-Sozialpädagogen (FH) erfolgreich abgeschlossen. Seit 1. Oktober 1980 steht er in den Diensten des Beklagten und wird in dessen Kinderheim "S" beschäftigt. Ihm obliegt dort zusammen mit zwei Erzieherinnen die Betreuung einer Gruppe von sieben bis acht Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe oder auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts in dem Kinderheim untergebracht sind. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1980 haben die Parteien u.a. vereinbart:
".....
2. Geltende Bestimmungen
---------------------
Für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit
nichts anderes vereinbart ist, die Arbeitsbedingungen
für Arbeiter und Angestellte
des Deutschen Roten Kreuzes in ihrer jeweiligen
Fassung.
Dem Mitarbeiter sind diese Arbeitsbedingungen
bekannt. Er hat die Arbeitsbedingungen
zur Einsicht erhalten und wurde darauf
hingewiesen, daß er sich über Änderungen
jederzeit informieren kann. Der Mitarbeiter
erklärt, daß die Arbeitsbedingungen
Bestandteil dieses Vertrages sind.
Vertragsbedingungen gehen den Arbeitsbedingungen
vor.
.....
6. Vergütung
---------
Die Vergütung erfolgt in VergGr. V b des
BAT/kommunal.
....."
Zusätzlich zur Vergütung nach VergGr. V b BAT gewährte der Beklagte dem Kläger eine sogenannte Heimzulage in Höhe von DM 90,-- monatlich. Die Zahlung dieser Zulage stellte der Beklagte ab Februar 1984 ein, nachdem mit Wirkung ab 1. Januar 1984 der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (TV DRK) in Kraft getreten war.
Der Kläger meint, die Heimzulage in Höhe von DM 90,-- monatlich stehe ihm auch für die Zeit ab Februar 1984 zu. Hierzu hat er vorgetragen, dies ergebe sich unmittelbar aus § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK, der wörtlich mit Abschnitt 10 Abs. 1 Buchst. c) der Anlage 1 zu den früher geltenden Arbeitsbedingungen des Deutschen Roten Kreuzes übereinstimme. Nur der ausdrückliche Hinweis auf die für die Bundesbediensteten geltenden Vorschriften sei im TV DRK nicht mehr enthalten. Zu einer Änderung der Rechtslage habe dies aber nicht geführt. Da § 67 Abs. 4 TV DRK enumerativ die vom BAT abweichenden Bestimmungen aufzähle und § 38 TV DRK darin nicht erwähne, habe es einer ausdrücklichen Bezugnahme auch nicht mehr bedurft. Damit sei die Heimzulage in einer dem BAT entsprechenden Weise geregelt. In der Protokollnotiz Nr. 14 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst sei im einzelnen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Anspruch auf die Heimzulage bestehe. Danach stehe dem Kläger die begehrte Zulage nach wie vor zu. Im übrigen seien die Tarifvertragsparteien in § 6 der Anlage 4 b TV DRK ausdrücklich davon ausgegangen, daß Zulagen im Heimerziehungsdienst zu zahlen seien. Darüber hinaus sei die Heimzulage nach wie vor Bestandteil der Pflegesätze und werde gegenüber den Kostenträgern abgerechnet. Die Tätigkeit des Klägers erfülle auch die in § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK genannten Anspruchsvoraussetzungen, da er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen habe. Jedenfalls habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 66 TV DRK.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger DM 1.800,-- nebst 4 % Zinsen
aus DM 900,-- seit Klagezustellung und
weiterer 4 % Zinsen aus DM 900,-- seit
2. Oktober 1985 zu bezahlen,
2. festzustellen, daß die Tätigkeit des
Klägers die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Heimzulage gemäß § 38
Abs. 1 c Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen
für Angestellte, Arbeiter und
Auszubildende des Deutschen Rotes Kreuzes
erfüllt und er damit Anspruch auf
eine monatliche Heimzulage in Höhe von
DM 90,-- hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, nach dem TV DRK stehe dem Kläger die geltend gemachte Zulage seit 1. Januar 1984 nicht mehr zu. Ein Rechtsanspruch auf die Heimzulage habe dem Kläger nach den früher geltenden Arbeitsbedingungen des DRK zugestanden, die auf die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen verwiesen hätten. Danach sei die Zulage dem Kläger unstreitig auch gewährt worden. Seit 1. Januar 1984 bestimme sich das Arbeitsverhältnis der Parteien aber allein nach dem TV DRK. Danach sei gemäß § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK entscheidend, ob der Kläger regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er betreue keine geistig oder körperlich Behinderten, sondern nur aus zerrütteten sozialen Verhältnissen stammende Kinder, deren Mehrzahl nicht einmal schwer erziehbar sei. Die Betreuungsaufgaben des Klägers seien zwar schwierig, aber nicht gesundheitsschädlich oder gefährlich. Sie stellten an den Kläger nur solche Anforderungen, für die er als Erzieher auch entsprechend ausgebildet worden sei. Diese Tätigkeit sei mit der normalen tariflichen Vergütung abgegolten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge mit der Maßgabe weiter, daß der Feststellungsantrag auf die Zeit ab 1. Oktober 1985 und auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger eine monatliche Gehaltszulage von DM 90,-- brutto zu zahlen, beschränkt wird. Ferner beansprucht der Kläger nur noch Zinsen vom Nettobetrag. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung von DM 1.800,-- nebst Zinsen verlangen. Denn er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Heimzulage. Deshalb ist auch der entsprechende Feststellungsantrag des Klägers unbegründet.
Ein tarifrechtlicher Anspruch auf die Heimzulage steht dem Kläger nicht zu. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet im Klagezeitraum ab 1. Februar 1984 kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Rotes Kreuzes (TV DRK), der seit 1. Januar 1984 in Kraft ist, mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Die Anlage 1 dieses Tarifvertrags enthält Sonderregelungen für das Personal in Krankenhäusern, Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes. § 1 der Anlage 1 bestimmt u.a., daß für Mitarbeiter in Kinderheimen die Arbeitsbedingungen nach diesem Tarifvertrag gelten, soweit in der Sonderregelung der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist. Die Anlage 1 enthält keine Regelung über Zulagen. Damit kommt für den Anspruch des Klägers auf die Heimzulage allein § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK in Betracht. Diese Bestimmung lautet:
"Zulagen - Zuschläge
-------------------
A. Angestellte
--------------
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung
eine Zulage,
a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen
verbunden ist, die weder durch
Reisekostenvergütung noch durch die
Vergütung abgegolten sind, und wenn
dem entsprechenden Bediensteten des
Bundes oder des Landes unter den gleichen
Voraussetzungen und Umständen eine
Zulage zu gewähren ist,
b) wenn dem entsprechenden Bediensteten
des Bundes oder des Landes im Kassendienst
eine Entschädigung zu gewähren
ist,
c) wenn er regelmäßig und nicht nur in
unerheblichem Umfang besonders gefährliche
oder gesundheitsschädliche Arbeiten
auszuführen hat und hierfür
kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren
ist."
§ 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK stimmt mit dem früheren Abschnitt 10 Abs. 1 Buchst. c) der Anlage 1 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte des Deutschen Roten Kreuzes (AAB), die der Beklagte bis zum Inkrafttreten des TV DRK mit seinen Arbeitnehmern zu vereinbaren pflegte, und mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT wörtlich überein. Daraus kann geschlossen werden, daß die Tarifvertragsparteien insoweit dieselbe Regelung treffen wollten wie für die Angestellten des öffentlichen Dienstes. Jedoch fehlt nunmehr in dem § 38 TV DRK eine dem Abschnitt 10 Abs. 4 der Anlage 1 zu den AAB entsprechende Regelung. Darin war bestimmt:
"Unter welchen Voraussetzungen im Falle des
Abs. 1 c eine Arbeit als besonders gefährlich
oder gesundheitsschädlich anzusehen ist und
in welcher Höhe die Zulage nach Abs. 1 c bzw.
die Nachtdienstentschädigung nach Abs. 3 zu
gewähren ist, richtet sich nach den sinngemäß
anzuwendenden Vorschriften für die Bundesbediensteten."
Für die Bundesbediensteten ist insoweit § 33 Abs. 6 BAT maßgebend, in dem es heißt:
"Unter welchen Voraussetzungen im Falle des
Abs. 1 Buchst. c) eine Arbeit als besonders
gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen
ist und in welcher Höhe die Zulage nach
Abs. 1 Buchst. c) zu gewähren ist, wird zwischen
dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder, der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände und den vertragschließenden
Gewerkschaften jeweils gesondert vereinbart.
In den Vereinbarungen können auch Bestimmungen
über eine Pauschalierung getroffen
werden."
In Ausführung dieser tariflichen Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien des BAT den Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT vom 11. Januar 1962 (TV Zulagen) vereinbart.
Damit enthält der TV DRK im Gegensatz zu den AAB keine ausdrückliche Bestimmung und keine ausdrückliche Bezugnahme auf Vorschriften über die nähere Konkretisierung der besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten und über die Höhe der zu zahlenden Zulagen. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, daß die Zulage nur, aber auch stets dann zu zahlen ist, wenn die in § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK genannten Voraussetzungen der regelmäßigen und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeit erfüllt sind. Der Wegfall einer dem Abschnitt 10 Abs. 4 der Anlage 1 zu den AAB entsprechenden Regelung im TV DRK spricht zwar zunächst für die Auslegung des Klägers. Denn wenn Tarifvertragsparteien sich an eine bestimmte anderweitige Regelung anlehnen und bestimmte Normen übernehmen (hier: § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT in § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK), andere aber nicht (hier: § 33 Abs. 6 BAT), ist im allgemeinen der rechtliche Schluß möglich und zwingend, daß die nicht in Bezug genommenen Normen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in ihrem Bereich nicht gelten sollen. Einer solchen Auslegung steht jedoch vorliegend der für die Tarifauslegung gleichermaßen zu berücksichtigende Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) entgegen. Danach sind in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 6 BAT für die Frage der besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten im Sinne von § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK die Vorschriften des TV Zulagen maßgeblich, die für die Tätigkeit des Klägers keine Heimzulage vorsehen.
Aus § 67 Abs. 3 und 4 TV DRK in Verbindung mit der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluß von Tarifverträgen vom 31. Januar 1984 läßt sich entnehmen, daß § 33 Abs. 6 BAT auf § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK sinngemäß anzuwenden ist. § 67 Abs. 3 und 4 TV DRK lauten:
"(3) Soweit Regelungen gemäß § 3 der Rahmenbedingungen
(Katalog A) zwischen den Tarifvertragsparteien
nicht zu verhandeln
sind, bedarf es keiner formalen Kündigung
des Tarifvertrages, um die geänderten
Vorschriften für den öffentlichen
Dienst als Tarifrecht für das DRK zu
übernehmen.
(4) § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 18
Abs. 1 und 3, § 20, § 21 Abs. 2 und 3,
§ 24 Abs. 1 und 5, § 29 Abs. 5, 6 und 7,
§ 33 Abs. 1, § 39 Abs. 5, 6 und 7, § 40
Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 50
Abs. 2 a und 3, § 51 Abs. 3, § 63 Abs. 1
sowie Anlage 10 a Verg.-Gruppe IV a Nr.
16 - 18, Verg.-Gruppe IV b Nr. 34 - 39,
Verg.-Gruppe V b Nr. 36 - 38, Verg.-Gruppe
V c Nr. 9, Verg.-Gruppe VI b Nr. 11 b
und 11 c, Verg.-Gruppe VII Nr. 15, Verg.Gruppe
VIII Nr. 12 und Anlage 10 b Verg.Gruppe
K 1 Nr. 4, Verg.-Gruppe K 2 Nr. 3,
Verg.-Gruppe K 3 Nr. 5, Verg.-Gruppe K 4
Nr. 9 und 10, Verg.-Gruppe K 6 Nr. 9 weichen
von den Regelungen des BAT ab. Sie
sind nach dem 31. Dezember 1986 mit den
in § 67 Abs. 2 vorgesehenen Fristen jederzeit
kündbar."
Die in § 67 Abs. 3 TV DRK in Bezug genommenen Rahmenbedingungen enthalten folgende Regelungen:
"§ 1
(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus,
daß gleichzeitig mit dieser Vereinbarung
ein Tarifvertrag zwischen ihnen abgeschlossen
wird.
(2) Die Vertragsparteien gehen davon aus,
daß der Tarifvertrag nach Abs. 1 die Arbeitsbedingungen
des DRK darstellt. Die
Arbeitsbedingungen enthalten dabei Bestandteile,
welche mit den Regelungen
des BAT inhaltlich identisch oder im
wesentlichen identisch sind (Katalog A),
und solche Bestandteile, welche besondere
Regelungen für den Bereich der Tarifgemeinschaft
des DRK enthalten (Katalog
B).
§ 2
Übereinstimmendes Ziel der Vertragsparteien
ist es, Arbeitskämpfe im Bereich der Tarifgemeinschaft
des DRK nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden.
§ 3
(1) Die Vertragsparteien führen Vertragsverhandlungen
über die Materien, die im Katalog
B zu regeln sind.
(2) Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK
mit den Regelungen des BAT inhaltlich
identisch sind (Katalog A), werden zwischen
den Vertragspartnern keine Verhandlungen
geführt. Die Möglichkeit, im beiderseitigen
Einvernehmen Verhandlungen
zu führen, bleibt unberührt."
Diese Rahmenbedingungen sind für die Tarifauslegung heranzuziehen, weil sie insoweit selbst als Tarifvertrag zu qualifizieren sind. Zwar stellt nicht jede Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien automatisch einen Tarifvertrag dar (BAGE 41, 307, 313 = AP Nr. 20 zu § 1 TVG). Ein Tarifvertrag ist aber dadurch gekennzeichnet, daß es sich um einen schriftlichen Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern handelt, in dem in der Regel Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen festgesetzt und Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst begründet werden, wobei die Normsetzung für den Tarifvertrag nicht begriffswesentlich ist (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl. 1977, § 1 Rz 9, 13).
Diese Voraussetzungen erfüllen vorliegend die Rahmenbedingungen. Es handelt sich dabei um eine schriftliche Vereinbarung, die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnet ist. Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Arbeitsbedingungen, die mit Regelungen des BAT identisch sind (Katalog A), und besonderen Regelungen für den Bereich des DRK (Katalog B). Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen des Katalogs A werden zwischen den Tarifvertragsparteien keine Verhandlungen geführt. Soweit hier der Katalog A angesprochen wird, ist darin eine die Arbeitsverhältnisse regelnde Inhaltsnorm zu sehen. Denn wenn bestimmt wird, daß die Regelungen des Katalogs A mit dem BAT identisch sind und hierüber keine Verhandlungen geführt werden, bringen die Tarifvertragsparteien damit zum Ausdruck, daß die Regelungen des Katalogs A insoweit mit den Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes übereinstimmen. Daraus folgt, daß die Regelungen des Katalogs A ebenso auszulegen sind wie der BAT. Dies ist eine den Inhalt des Arbeitsverhältnisses regelnde Norm. Soweit die Tarifvertragsparteien in § 3 der Vereinbarung regeln, worüber sie Verhandlungen führen (Katalog B) und worüber nicht (Katalog A), regeln sie damit auch gegenseitige Rechte und Pflichten. Dies alles kennzeichnet einen Tarifvertrag.
Die von den Tarifvertragsparteien in den Rahmenbedingungen umschriebenen Kataloge A und B sind im TV DRK nicht enthalten, obwohl der TV DRK bereits am 19. Juli 1983, also vor Abschluß der Rahmenbedingungen vom 31. Januar 1984, vereinbart wurde. Einen Katalog A oder B zum TV DRK haben die Tarifvertragsparteien auch nicht außerhalb des Tarifvertrags vereinbart. Andererseits nimmt § 67 Abs. 3 TV DRK auf den Katalog A Bezug. Hierbei ergibt der systematische Zusammenhang mit § 67 Abs. 4 TV DRK, daß Absatz 4 die tariflichen Vorschriften im einzelnen aufführt, die von Regelungen des BAT abweichen. Insoweit handelt es sich sachlich um Regelungen, die dem Katalog B zuzuordnen sind. Aus der enumerativen Aufzählung in § 67 Abs. 4 TV DRK läßt sich andererseits schließen, daß die in Absatz 4 nicht genannten tariflichen Bestimmungen von den Regelungen des BAT nicht abweichen und damit dem Katalog A zuzuordnen sind.
Die vorliegend maßgebende Vorschrift des § 38 TV DRK wird in § 67 Abs. 4 TV DRK nicht aufgeführt. Daher ist sie dem Katalog A zuzuordnen, der mit dem BAT identische Regelungen enthält. Daraus folgt zugleich, daß § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK ebenso auszulegen ist wie die entsprechende Vorschrift des BAT. Die entsprechende Vorschrift des BAT ist in § 33 Abs. 1 Buchst. c) enthalten. Diese Vorschrift ist zumindest hinsichtlich der Höhe der Zulage unvollständig. Das Landesarbeitsgericht spricht daher zutreffend von einer "lex imperfecta". § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT wird aber durch § 33 Abs. 6 BAT ergänzt. Absatz 6 ist insoweit notwendiger Bestandteil des Absatzes 1 Buchst. c) des § 33 BAT. Zumindest kann gesagt werden, daß § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT nach der Vorschrift des Absatzes 6 auszulegen ist. Dann aber erscheint es zwingend, die entsprechende Vorschrift im TV DRK (§ 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c)) ebenso auszulegen. Wollte man hingegen § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK ohne Rücksicht auf § 33 Abs. 6 BAT allein nach den abstrakten Merkmalen der besonderen Gefährlichkeit oder Gesundheitsschädlichkeit auslegen, käme man zu anderen Ergebnissen als der BAT. Gerade das haben aber die Tarifvertragsparteien des TV DRK ersichtlich nicht gewollt. Die sinngemäße Anwendung des § 33 Abs. 6 BAT führt dazu, daß für die Frage, ob dem Kläger eine Zulage nach § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK zusteht, der TV Zulagen maßgebend ist.
Nach dem TV Zulagen steht dem Kläger die begehrte Zulage jedoch nicht zu. Der TV Zulagen sieht für Angestellte in Heimen keine besondere Zulage vor. Allenfalls kommt für Angestellte in Heimen die Zulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Unterabs. 5 des TV Zulagen in Betracht, der eine Zulage für "Angestellte, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen", vorsieht. Der Kläger hat aber mit geisteskranken Personen nichts zu tun. Der TV Zulagen enthält nach Sinn und Zweck des § 33 Abs. 6 BAT auch eine erschöpfende und abschließende Regelung der Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT. Insoweit bestimmt § 33 Abs. 6 BAT ausdrücklich, daß besonders vereinbart wird (hier: TV Zulagen), "unter welchen Voraussetzungen" die Tätigkeit für die Zulage des Absatzes 1 Buchst. c) als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die abstrakten Merkmale des § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK der "besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeit" in einem allgemeinen Sinne erfüllt.
Eine Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 14 des Abschnitts G Unterabschnitt II des Teils II der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Denn diese Heimzulage hat anders als § 38 Abschnitt A Abs. 1 Buchst. c) TV DRK nicht zur Voraussetzung, daß der Angestellte besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten ausführt, sondern sie knüpft an die Funktion des Angestellten (Angestellter in einem Kinderheim, in dem überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind) an. Eine solche Zulage oder eine entsprechende Bezugnahme auf den BAT enthält der TV DRK jedoch nicht. Insoweit hätte es nahegelegen, daß die Tarifvertragsparteien in der Anlage 1 zum TV DRK, die Sonderregelungen für das Personal in Krankenhäusern, Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes enthält, oder in § 9 der Vergütungs- und Lohnregelungen, in dem die Gewährung von Zulagen geregelt ist, oder in einer besonderen Protokollnotiz zur VergGr. V b der Anlage 10 a zum TV DRK (Tätigkeitsmerkmale für die VergGrn. I bis X) eine Heimzulage normiert hätten. Gerade weil dies unterblieben ist, ist daraus zu schließen, daß die Tarifvertragsparteien eine Heimzulage für Angestellte in Kinderheimen nicht gewähren wollten.
Daran ändert entgegen der Auffassung des Klägers nichts, daß die Anlage 4 b zum TV DRK (Sonderregelungen über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes beim Deutschen Roten Kreuz) in § 6 bestimmt, daß für Zulagen gemäß § 38 Abs. 1 c des Allgemeinen Teils und für Zulagen im Heimerziehungsdienst die für die entsprechenden Angestellten bei dem Arbeitgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Daraus ist nur zu entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien für den Fall, daß den Angestellten Zulagen im Heimerziehungsdienst gezahlt werden, diese Zulagen auch den Praktikanten gewähren wollten. Mangels entsprechender Bestimmungen für Angestellte geht § 6 der Anlage 4 b zum TV DRK insoweit ins Leere. Andererseits läßt sich dem § 6 entnehmen, daß es sich bei der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulage nach § 38 Abs. 1 c des Allgemeinen Teils nicht um eine Zulage im Heimerziehungsdienst handelt, weil die Tarifvertragsparteien in § 6 der Anlage 4 b zum TV DRK zwischen beiden Zulagen unterscheiden.
Auch ein einzelvertraglicher Anspruch auf die begehrte Heimzulage steht dem Kläger nicht zu.
Die im Arbeitsvertrag der Parteien angesprochenen Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte des Deutschen Roten Kreuzes waren einseitig von dem Beklagten festgesetzte Arbeitsbedingungen. Diese konnten nur durch vertragliche Vereinbarung Eingang in das Arbeitsverhältnis finden. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien im vorliegenden Fall im Arbeitsvertrag getroffen. Danach waren im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags der Parteien für die Frage der Heimzulage, die im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, ausschließlich die Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte des Deutschen Roten Kreuzes maßgebend. Für den Kläger ist die Anlage 3 zu den Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) maßgebend, die Ergänzungsbestimmungen für das Personal in Krankenhäusern, Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes enthält. Abschnitt 1 der Anlage 3 verweist für Angestellte in Kinderheimen auf die Arbeitsbedingungen nach Anlage 1, soweit in den Anlagen 3 bis 3 e nichts anderes bestimmt ist. In den Anlagen 3 bis 3 e ist in Abschnitt 7 der Anlage 3 lediglich für Pflegepersonen der VergGrn. K 1 bis K 6 eine Zulage vorgesehen. Damit kommt für den Kläger als Angestellten der VergGr. V b BAT hinsichtlich der Zulage nur die Anlage 1 AAB und dort Abschnitt 10 Abs. 1 Buchst. c) in Betracht. In Abschnitt 10 AAB heißt es:
"Ausgleichs- und Leistungszulagen
--------------------------------
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung
(Abschnitt 1 Abs. 1 a, b, c und d)
eine Zulage,
.....
c) wenn er regelmäßig und nicht nur in
unerheblichem Umfang besonders gefährliche
oder gesundheitsschädliche Arbeiten
auszuführen hat und hierfür
kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren
ist.
.....
.....
(4) Unter welchen Voraussetzungen im Falle
des Absatzes 1 c eine Arbeit als besonders
gefährlich oder gesundheitsschädlich
anzusehen ist und in welcher Höhe
die Zulage nach Absatz 1 c bzw. die
Nachtdienstentschädigung nach Absatz 3
zu gewähren ist, richtet sich nach den
sinngemäß anzuwendenden Vorschriften
für die Bundesbediensteten."
Für die Bundesbediensteten enthält § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT eine mit Abschnitt 10 Abs. 1 Buchst. c) der Anlage 1 zu den AAB wörtlich übereinstimmende Regelung. Da Abschnitt 10 Abs. 4 der Anlage 1 zu den AAB hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Entschädigung auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Bundesbediensteten verweist, ist wegen der wörtlichen Übereinstimmung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT ersichtlich der Personenkreis der Angestellten des öffentlichen Dienstes gemeint. Für diesen Personenkreis sind gemäß § 33 Abs. 6 BAT die Voraussetzungen einer besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeit und die Höhe der zu zahlenden Zulage im TV Zulagen geregelt. Danach steht dem Kläger aber keine Zulage zu, wie der Senat bereits zuvor ausgeführt hat.
Ebensowenig enthalten die AAB eine Zulage, wie sie die Protokollnotiz Nr. 14 des Abschnitts G Unterabschnitt II des Teils II der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst vorsieht. Die AAB verweisen insoweit auch nicht auf diese Protokollnotiz des BAT. Auch haben die Parteien eine Vereinbarung der entsprechenden Bestimmungen des BAT nicht getroffen. Im Arbeitsvertrag ist lediglich Vergütung nach VergGr. V b BAT/kommunal vereinbart. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht andeutungsweise geschlossen werden, daß damit auch die Heimzulage nach der angeführten Protokollnotiz Nr. 14 vereinbart ist. Denn im Arbeitsvertrag haben die Parteien - abgesehen von der Vergütung nach VergGr. V b BAT - ausdrücklich die Geltung der AAB in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Diese sehen aber gerade keine Heimzulage im Sinne der angeführten Protokollnotiz Nr. 14 vor. Mit einer Vergütung nach VergGr. V b BAT ist auch nicht automatisch die Zahlung einer Heimzulage verbunden.
Auch eine betriebliche Übung ist insoweit nicht entstanden. Diese würde voraussetzen, daß der Beklagte in der Vergangenheit die Zulage über die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hinaus zahlen wollte und bei dem Kläger und seinen Arbeitskollegen ein entsprechendes Vertrauen erweckt hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Beklagte wollte in der Vergangenheit vielmehr ersichtlich nach den Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte des Deutschen Roten Kreuzes verfahren und glaubte, danach zur Zahlung der Heimzulage von DM 90,-- verpflichtet zu sein. Von diesem Rechtsirrtum konnte der Beklagte jedoch jederzeit wieder abrücken (vgl. BAGE 38, 291, 297 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Eine Ausgleichszulage nach § 66 TV DRK steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er auch vor Inkrafttreten des TV DRK keinen Anspruch auf eine Heimzulage hatte. Abgesehen davon hat der Beklagte nach seiner Behauptung die Ausgleichszulage tatsächlich gezahlt.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Feller Dr. Freitag Dr. Etzel
Fieberg Pahle
Fundstellen