Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines Kraftfahrers
Leitsatz (amtlich)
1. Wer als Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf „Rot” geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht, haftet in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung für den dadurch verursachten Schaden.
2. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Oktober 1989 – 8 AZR 276/88 – BAGE 63, 127). Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers, besteht zu einer Haftungsbegrenzung keine Veranlassung.
Normenkette
BGB §§ 254, 276; VVG § 67
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 1997 – 7 Sa 1079/96 – aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21. August 1996 – 2 Ca 89/96 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert als Kaskoversicherung Ersatz des vom Beklagten am LKW seiner Arbeitgeberin verursachten Sachschadens.
Der Beklagte ist seit 1965 als Auslieferungsfahrer bei der B KG (Arbeitgeberin) tätig. Sein Bruttoeinkommen betrug zuletzt ca. 5.370,00 DM monatlich.
Als der Beklagte am 5. September 1995 mit dem LKW seiner Arbeitgeberin eine innerstädtische Straße befuhr, wurde er von einem Angestellten der Arbeitgeberin über das in diesem Kraftfahrzeug installierte Mobilfunktelefon angerufen. Der Beklagte nahm das Gespräch an und blätterte in Unterlagen, die auf dem Beifahrersitz lagen. Deshalb übersah er den Wechsel einer Lichtzeichenanlage von „Grün” auf „Rot”. Der LKW stieß im Kreuzungsbereich mit einem anderen Kraftfahrzeug zusammen. Die Klägerin, bei der das Fahrzeug kaskoversichert war, ersetzte der Arbeitgeberin nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM die Reparaturkosten in Höhe von 6.705,50 DM. Sie fordert vom Beklagten aus übergegangenem Recht der Arbeitgeberin Erstattung dieses Betrages. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe grob fahrlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 AKB gehandelt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.705,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die mit der Bedienung des Mobilfunktelefons verbundenen Risiken könnten nicht ausschließlich durch ihn getragen werden. Er hat behauptet, aufgrund des Telefonats habe er Begleitpapiere durchblättern müssen. In erster Instanz hat er behauptet, es seien Vorschäden am LKW vorhanden gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. Der Beklagte schuldet der Klägerin 6.705,50 DM nebst 4 % Verzugszinsen wegen des von ihm grob fahrlässig verursachten Schadens am LKW seiner Arbeitgeberin. Dieser aus einer positiven Vertragsverletzung des Beklagten folgende Anspruch ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 15 Abs. 2 AKB auf die Klägerin übergegangen.
I. Der Beklagte hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH Urteil vom 18. Dezember 1996 – IV ZR 321/95 – NJW 1997, 1012, 1013, zu II 2 c der Gründe).
Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte.
2. Der Beklagte hat den Schaden durch einen objektiv wie subjektiv schwerwiegenden Pflichtenverstoß verursacht.
a) Das Mißachten der auf „Rot” geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten. Es ist regelmäßig mit hohen Gefahren verbunden. Deshalb sind bei dem Heranfahren an eine Kreuzung besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muß verlangt werden, daß er an die Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten. Er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen (BGH Urteil vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91 – BGHZ 119, 147, 151, zu 3 a der Gründe).
b) Selbst wenn der Sorgfaltsmaßstab, den der Beklagte zu beachten hatte, an den Risiken gemessen wird, die die Arbeitgeberin durch den Einbau des Mobilfunktelefons in Kauf genommen hat, kann damit eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht ausgeschlossen werden. Der Einbau des Telefons in den LKW konnte sich auf die durch den Beklagten anzulegende Sorgfaltspflicht allenfalls dahin auswirken, daß in der Annahme eines Telefonanrufs allein kein grober Pflichtenverstoß hätte gesehen werden können. Die für den Eintritt des Schadens ursächliche Pflichtverletzung lag aber gerade nicht in der Nutzung des Mobilfunktelefons, sondern darin, daß der Beklagte bei „Rot” in den Kreuzungsbereich einfuhr, weil er auf dem Beifahrersitz liegende Unterlagen studierte, anstatt sich auf den Straßenverkehr zu konzentrieren.
c) Richtig ist, daß für den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen im Verkehr abstellender Maßstab gilt. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Jedoch kann von dem äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH Urteil vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91 – aaO, zu 3 a und b der Gründe).
Grobe Fahrlässigkeit kann aber gerade nicht deshalb verneint werden, weil der Handelnde nur für einen Augenblick versagte, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH Urteil vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91 – aaO, zu 3 a der Gründe).
d) In der Person des Beklagten sind Gründe, die angesichts der besonderen Gefährlichkeit seiner Handlung geeignet wären, den Schuldvorwurf unter den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit zu mindern, nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anruf eines Kollegen insoweit nicht ausreichend. Der Anrufer konnte nicht wissen, ob der Beklagte im Moment des Anrufes den LKW führte. Es wäre deshalb Angelegenheit des Beklagten gewesen, den Anrufer hierauf hinzuweisen und in den Unterlagen erst zu blättern, nachdem er den LKW angehalten hatte. Für die Einhaltung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer war der Beklagte allein verantwortlich.
II. Der Beklagte haftet für den entstandenen Schaden voll. Weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB führen zu einer Haftungserleichterung.
Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens muß von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden (BAG Urteil vom 19. Februar 1998 – 8 AZR 645/96 – AP Nr. 8 zu § 254 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 1 der Gründe).
1. Der Arbeitgeberin fällt kein Mitverschulden zur Last. Weder die Installation des Mobilfunktelefons noch der Anruf des Kollegen des Beklagten haben den Unfall im Sinne der Adäquanz mitverursacht. Ursächlich war vielmehr der allein vom Beklagten zu vertretende Umstand, daß er zur Seite und nicht nach vorn blickte.
2. Ein Organisationsverschulden der Arbeitgeberin, das grundsätzlich auch in einer fehlenden Anweisung zum Umgang mit eingehenden Telefonanrufen liegen könnte, hat jedenfalls nicht zu einem der Arbeitgeberin zuzurechnenden Schadensverlauf geführt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitskollege des Beklagten mußten nicht damit rechnen, daß der Beklagte beim Heranfahren an eine durch Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung den Verkehr nicht beobachtet, sondern in die auf dem Beifahrersitz liegenden Unterlagen schaut.
3. Die Haftung ist nicht nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Arbeitnehmer gemindert.
a) Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (– GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer einen grob fahrlässig verursachten Schaden des Arbeitgebers in aller Regel voll zu tragen (BAG Urteil vom 25. September 1997 – 8 AZR 288/96 – AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu I 4 c der Gründe). Doch sind Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (vgl. Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 – 8 AZR 276/88 – BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
b) Ein solches Mißverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Beklagten besteht hier nicht. Der zu ersetzende Schaden liegt nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Beklagten und damit deutlich unterhalb der Haftungsobergrenze von drei Bruttoeinkommen, die in der Reformdiskussion zur Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung als Höchstbetrag vorgeschlagen wird (vgl. dazu Peifer, Haftung des Arbeitnehmers, AR-Blattei SD 870 Rz 24 ff., 124 ff.).
III. Der vom Beklagten zu ersetzende Schaden entspricht der Höhe nach dem geltend gemachten Betrag. Der Beklagte hat seine Einwendungen zur Schadenshöhe in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts zu etwaigen Vorschäden hat er weder in der Berufungsbegründung noch im weiteren Verfahren angegriffen.
IV. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
V. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Noack, R. Iskra
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.11.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 148 |
BB 1998, 2474 |
BB 1999, 534 |
DB 1998, 2421 |
DB 1999, 288 |
NJW 1999, 966 |
ARST 1999, 64 |
EWiR 1999, 443 |
FA 1999, 31 |
FA 1999, 64 |
FA 1999, 88 |
JurBüro 1999, 215 |
NZA 1999, 263 |
RdA 1999, 294 |
SAE 2000, 210 |
ZAP 1998, 1208 |
ZTR 1999, 233 |
AP, 0 |
AuA 1999, 33 |
AuA 1999, 332 |
DAR 1999, 182 |
MDR 1999, 488 |
NJ 1999, 444 |
NVersZ 2000, 136 |
NZV 1999, 164 |
VersR 1999, 518 |
ZfS 1999, 318 |
JURAtelegramm 2000, 213 |