Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsklage. Rechtsschutzinteresse

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1, §§ 320, 551 Nr. 1, § 554 Abs. 3 Nr. 3b; ArbGG § 36

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.06.1988; Aktenzeichen 10 Sa 172/87)

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.11.1987; Aktenzeichen 10 Ca 121/86)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 1988 – 10 Sa 172/87 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 (DRK-TV) anzuwenden, in dem u.a. die Dauer des Erholungsurlaubs geregelt ist.

Die Parteien streiten um die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 1986.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß dem Kläger weitere 13 Tage Resturlaub aus dem Jahre 1986 über die vom Beklagten anerkannten 14 Tage, insgesamt 27 Tage Urlaub, zustehen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger über die anerkannten 14 Tage hinaus weitere 9 Tage Urlaub aus dem Jahre 1986 zustehen und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß für den Feststellungsantrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt. Der Kläger hätte Erfüllung verlangen und damit auf Leistung klagen können.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß die Feststellungsklage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren trotz Möglichkeit einer Leistungsklage zulässig ist, wenn sie sich gegen eine Behörde richtet, weil erwartet werden kann, daß diese sich an ein stattgebendes Feststellungsurteil hält, so daß eine Leistungsklage entbehrlich ist (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1982 – 3 AZR 1205/79 – AP Nr. 54 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). Der Beklagte ist aber keine juristische Person des öffentlichen Rechts, die den Einwirkungsmöglichkeiten einer Staatsaufsicht unterliegt, sondern ein privatrechtlicher Verein. Ob eine Feststellungsklage eines Arbeitnehmers trotz möglicher Leistungsklage zulässig ist, wenn der private Arbeitgeber nicht in Abrede stellt, daß er einem für ihn ungünstigen Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. BAGE 16, 293 = AP Nr. 1 zu § 3 BUrlG), kann dahingestellt bleiben. Der Beklagte hat angekündigt, daß er sich einem zusprechenden Feststellungsurteil nicht beugen werde. Damit steht fest, daß eine nicht vollstreckbare gerichtliche Entscheidung gegen ihn nur die Wirkung eines unverbindlichen Rechtsgutachtens hätte, dessen Erstattung nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte ist (vgl. Urteil des Senats vom 4. September 1986 – 8 AZR 2/84 –).

II. Die gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.

1. Entgegen der Ansicht der Revision war das Landesarbeitsgericht ordnungsgemäß besetzt. Ein zum Landesarbeitsgericht abgeordneter Richter am Arbeitsgericht kann Vorsitzender einer Kammer des Landesarbeitsgerichts sein (vgl. BAG Urteil vom 25. März 1971 – 2 AZR 187/70 – AP Nr. 3 zu § 36 ArbGG 1953).

Soweit die Revision beanstandet, der Vorsitzende sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts nicht zuständig gewesen, ist die Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 1 Nr. 3 b ZPO nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision bezeichnet weder die maßgebliche Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans noch nennt sie den Präsidiumsbeschluß zur Änderung der Geschäftsverteilung anläßlich der Abordnung des betreffenden Richters an das Landesarbeitsgericht. Es fehlt somit an der hinreichend deutlichen Bezeichnung der Tatsachen, die den prozessualen Mangel ergeben.

2. Auch die Rüge des fehlerhaften Tatbestands ist unzulässig. Der Kläger verkennt, daß er innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Urteils nach § 320 ZPO die Berichtigung des Tatbestands hätte beantragen müssen. Eine Änderung des Tatbestands im Revisionsverfahren ist nicht zulässig (vgl. BAG Urteil vom 9. Dezember 1955 – 1 AZR 531/54 – AP Nr. 2 zu § 7 KSchG).

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Peifer, Dr. Wittek, Dr. Haible, Brückmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI988674

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