Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwandsentschädigung. Hochschullehrer
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611-612
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 1999 – 3 Sa 142/98 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Freistaates, an den Kläger für September 1993 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 2.400,00 DM zu zahlen. Diese monatliche Zahlung beansprucht der Kläger bis einschließlich Dezember 1996. Die Parteien haben hierüber eine Teilklagevereinbarung getroffen.
Der 1937 geborene Kläger, der bis dahin in der Privatwirtschaft tätig war, bewarb sich 1992 bei dem Beklagten um eine Professur an der Hochschule D…, einer Fachhochschule (H…). Nach seinem Probevortrag erhielt er in der zweiten Dezemberhälfte 1992 einen Ruf auf eine C 3 Professur für das Sachgebiet Wirtschafts- und Privatrecht/Arbeitsrecht. Der Kläger nahm den Ruf mit dem Hinweis an, er stehe frühestens zum Oktober 1993 zur Verfügung.
Mitte Januar 1993 beschloß die Hochschule auf der Grundlage des sog. Hochschulerneuerungsprogramms (HEP) bei dem hierfür zuständigen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) elf Gründungsprofessuren zu beantragen. In dieser Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über ein gemeinsames Erneuerungsprogramm für Hochschule und Forschung in den Bundesländern und dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, vom 11. Juli 1991 idF vom 9. Juli 1992 ist in Artikel 2 (1) ua. bestimmt:
Zum Aufbau und zur Erneuerung von Fächern und Studienbereichen werden Sondermittel in Höhe von 327 Mio. DM zur Finanzierung von 200 Gründungsprofessuren (Professuren mit einer Besoldung und Ausstattung, wie sie in den alten Ländern üblich ist) zur personellen Erneuerung in den Fächern … zur Verfügung gestellt.
In der Anlage 3 (neu) sind zur Förderung der Fachhochschulentwicklung in der Rubrik: “Gründungsprofessoren/-rektorate” unter der Bezeichnung “Grundgehalt/Aufwandsentschädigung – Personalmittel – Sachmitttel – Grundausstattung” als jährliche Mittel je Förderfall 160.000,00 DM (einschließlich Sach- und Personalmittel) ausgewiesen. Die von der Hochschule beim SMWK beantragen Mittel wurden bewilligt. In dem Antrag hatte die Hochschule die Professoren, darunter den Kläger, namentlich aufgeführt und ua. jeweils 2.300,00 DM als Aufwandsentschädigung eingestellt.
Anfang März 1993 übersandte der Rektor der Fachhochschule dem Kläger die Kopie einer vom Staatsminister des SMWK unterzeichneten Urkunde vom 8. Februar 1993. Diese lautet:
“auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Bewerbungsunterlagen setze ich Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als
Gründungsprofessor
im Studiengang Wirtschaftswissenschaften der Hochschule D… (FH) ein.
Neben Ihren Lehrverpflichtungen sollen Sie sich als Gründungsprofessor, entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrates, der Erneuerung der Lehre und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses widmen.
Weitere Aufgaben sind aus dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz abzuleiten.
Ich bin Ihnen dankbar, daß Sie in einer für den Aufbau der Hochschulen in Sachsen so entscheidenden Phase diese gewiß nicht einfache Aufgabe übernehmen wollen und wünsche Ihnen Kraft, Gesundheit und Erfolg im neuen Amt.”
In dem Anschreiben des Rektors heißt es ua.:
“Ich gehe davon aus, daß Ihnen die materielle Ausstattung dieser Professur bekannt ist.”
Mit Schreiben vom 12. März 1993 übersandte der Rektor dem Kläger eine Kopie des Entwurfs des Dienstvertrags sowie auf seinen Wunsch Unterlagen zum HEP. Das Original der Urkunde “Gründungsprofessor” wurde dem Kläger am 19. März 1993 ausgehändigt. Am gleichen Tag verhandelte er mit dem SMWK über die Berufung zum Professor, wobei klargestellt wurde, daß eine Einstellung des Klägers als Beamter aus Altersgründen ausschied. Im Juli 1993 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. September 1993 einen Arbeitsvertrag über eine Professur des Klägers für Wirtschafts- und Privatrecht/Arbeitsrecht an der H.… Ihm wurden die in § 49 SächsHEG bestimmten Aufgaben übertragen. Nach § 3 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem sind die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. Die Vergütung wurde mit BAT-O Vergütungsgruppe Ia vereinbart zuzüglich einer außertariflichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Besoldungsgruppe C 3 BBesO. Nach § 10 des Arbeitsvertrags bedürfen “Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages” der Schriftform.
Der Kläger trat die Professur zum 1. September 1993 an. Mit Schreiben vom 10. September 1993 wurde ihm die Urkunde über die Berufung zum Professor nach § 52 Abs. 1 des SächsHEG zugeleitet mit der Bitte, eine unterzeichnete Mehrfertigung zurück zu senden. Dem kam der Kläger nach, wobei er ua. mitteilte, der Kanzler der H… habe im Ministerium klären können, die Berufungsurkunde und das Begleitschreiben vom 10. September 1993 ließen die Erklärungen unberührt, die im Schreiben des Staatsministers vom 8. Februar 1993 über die Gründungsprofessur enthalten seien.
In der Folgezeit verlangte der Kläger von dem beklagten Freistaat ua. vergeblich die Zahlung von monatlich 2.400,00 DM als Aufwandsentschädigung. Mit Schreiben vom 9. Februar 1994 wandten sich sechs Professoren der Hochschule, darunter der Kläger, an den Staatsminister des SMWK. Dort heißt es unter dem Betreff “HEP – Aufwandsentschädigung” auszugsweise:
… leider sehen wir uns veranlaßt, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß uns die zustehende, in den Vertragsverhandlungen zugesicherte und vereinbarte steuerfreie HEP-Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 2.400,00 DM bisher nicht ausgezahlt wurde.… Bis Anfang Dezember 1993 gingen wir entsprechend den Zusagen der H… davon aus, daß alle rückständigen Zahlungen an uns bis Mitte Dezember erfolgen würden.… Fünf unserer HEP-Kollegen erhalten ihre Aufwandsentschädigung dem Vernehmen nach bereits regelmäßig. Aus uns unverständlichen Gründen werden wir sechs demgegenüber benachteiligt.
Der beklagte Freistaat lehnte Zahlungen unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Finanzen (SMF) über die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für zum Freistaat versetzte bzw. im Landesdienst wieder ernannte Beschäftigte vom 12. März 1992 ab (AmtsBl. des SMF v. 5. Mai 1992 S 13). Danach erhalten Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes eine Aufwandsentschädigung, wenn sie aus dem öffentlichen Dienst des bisherigen Bundesgebietes in den Dienst des Freistaates versetzt/berufen werden oder in diesen Dienst unter Wiederernennung eintreten oder mit dem Freistaat einen Arbeitsvertrag abschließen und im Freistaat tätig sind.
Mit seiner im Januar 1997 erhobenen Klage hat der Kläger ua. die Aufwandsentschädigung verlangt und hierzu zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.400,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1993 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Der beklagte Freistaat beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen den beklagten Freistaat auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Unterschriften
Leinemann, Düwell, Reinecke, Jungermann
Leinemann
für den ausgeschiedenen Richter Dr. Weiss
Fundstellen