Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus der Einsetzung als „Gründungsprofessor”. Aufwandsentschädigung als Gegenstand einer Nebenabrede
Leitsatz (amtlich)
1. Allein aus der Einsetzung als „Gründungsprofessor” ergeben sich weder arbeitsrechtliche noch öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Leistungen, die im HEP (Hochschulerneuerungsprogramm) gefördert werden.
2. Die als Entschädigung für die mit dem Aufenthalt in den neuen Bundesländern ausgestaltete „Aufwandsentschädigung” im Öffentlichen Dienst kann nur Gegenstand einer Nebenabrede i.S.d. § 4 Abs. 2 BAT-O sein, diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Normenkette
BGB § 611; BAT-O § 4 Abs. 2; BGB § 125
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 07.01.1998; Aktenzeichen 2 Ca 12160/96-16) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.01.1998 – 2 Ca 12160/96-16 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Betrages in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung für September 1993, einer Aufwandsentschädigung für September 1993 sowie einer Reisebeihilfe für Mai 1994. Die Parteien haben am 10.06.1996 eine Teilklagevereinbarung getroffen (Bl. 27/28 d.A.).
Der am 22.02.1937 geborene Kläger wurde mit Urkunde vom 08.02.1993 des Sächsischen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst (Bl. 26 d.A.) mit Wirkung vom 01.01.1993 als „Gründungsprofessor” im Studiengang Wirtschaftswissenschaften der … „eingesetzt”. In dieser Urkunde heißt es ferner: „Neben Ihren Lehrverpflichtungen sollen Sie sich als Gründungsprofessor, entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrates, der Erneuerung der Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses widmen. Weitere Aufgaben sind aus dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz abzuleiten.” Am 11.06./07.07.1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 22 bis 24 d.A.), wonach der Kläger ab 01.09.1993 die Professur für Wirtschafts- und Privatrecht-Arbeitsrecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) übernahm und hierfür eine Vergütung nach BAT-O Vergütungsgruppe I a sowie darüber hinaus eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT-O und den Bezügen der Besoldungsgruppe C 3 BBesO erhielt (§ 5). In § 8 des Arbeitsvertrages war für Ansprüche auf Umzugskostenerstattung, Zahlung von Trennungsgeld und Reisekostenbeihilfen zunächst auf das Bundesumzugskostengesetz und die Trennungsgeldverordnung des Bundes verwiesen worden. In § 10 des Arbeitsvertrages heißt es: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.”
Der Kläger nahm am 02.09.1993 seine Lehrtätigkeit auf und wurde mit Urkunde vom 09.09.1993 mit Wirkung vom 01.09.1993 zum Professor für Wirtschafts- und Privatrecht/Arbeitsrecht berufen (Bl. 383 d.A.).
Der Kläger hatte den von ihm gegengezeichneten Arbeitsvertrag mit einem Anschreiben vom 07.07.1993 (Bl. 25 d.A.) zurückgesandt, in welchem er u.a. ausführte:
„3. Die vorbezeichneten Sozialbeiträge werden der Vergütung nach § 5 hinzugerechnet, bilden also Teil des Gesamt-Einkommens, das der Versteuerung unterliegt. Dass es sich bei dieser Betrachtung um die mit dem Vertrag gewollte handelt, hat mir gestern Herr Jaeckel bestätigt. Außerdem hat mir dies heute ein Bekannter aus der Personalverwaltung einer Fachhochschule in einem neuen Bundesland so vorgerechnet – für C 3-Professoren. Ich gehe davon aus, dass dieser für mich essentielle Punkt so Vertragsinhalt ist.
Ich wäre Ihnen zu Dank verbunden, wenn mir dieses Schreiben als Vertragsbestandteil gemäß § 10 des Arbeitsvertrages bestätigt würde, und füge es deshalb dreifach bei.”
Mit Schreiben vom 21.02.1994 an …, dem Leiter des Referats Fachhochschulen im Sächsischen Wissenschaftsministerium, machte der Kläger u.a. Folgendes geltend (siehe Bl. 40 d.A.):
„C 3 – Gehaltsstruktur
Das LfF berechnet meine Bezüge so, als ob ich C 3 – West – Beamter wäre und behält davon die Sozialversicherungsbeiträge (BfA und Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitnehmeranteil) ein. Nach dem Vertrag wäre jedoch erforderlich, diese Beiträge den Beamten-Bezügen zunächst hinzuzurechnen, um sie dann von diesem „Brutto” einzubehalten und abzuführen. Wie sich dies der Höhe nach darstellt, bitte ich der Anlage zu entnehmen. Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis auf Pkt. 3 meines zum Vertrag gehörenden Schreibens vom 07.07.1993.”
In einem Schreiben mehrerer Professoren der Hochschule, u.a. des Klägers, vom 09.02.1994 an den Sächsischen Wissenschaftsminister heißt es u.a. (siehe Bl. 45/46 d.A.):
„Leider sehen wir uns veranlasst, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass uns die zustehende, in den Vertragsverhandlungen zugesicherte und vereinbarte steuerfreie HEP-Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 2.400,00 DM bisher nicht ausgezahlt wurde. Wir bitten Sie deshalb umgehend, für eine Anweisung an das Landesamt fü...