Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Gesamtzusage. Gesamtversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle der betrieblichen Altersversorgung durch ein Gesamtversorgungsversprechen kann in der Regel die Betriebsrente erst beansprucht werden, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Auslegung, § 6; AVG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 § 25; AVG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 16. Oktober 1972 § 25; AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung vom 1. Januar 1987 § 25; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 36; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 39; SGB VI in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 41

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 07.09.2012; Aktenzeichen 6 Sa 865/12)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2012; Aktenzeichen 14 Ca 4745/11)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2012 – 6 Sa 865/12 – aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2012 – 14 Ca 4745/11 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Zwanziger, Schlewing, Ahrendt, Xaver, Aschenbrenner, H. Frehse

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7944206

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