Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplomsportlehrerin

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nr. 3 a; Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 Art. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 5/6 Sa 597/95)

ArbG Erfurt (Urteil vom 02.08.1995; Aktenzeichen 4 Ca 556/94)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 1997 – 5/6 Sa 597/95 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 2. August 1995 – 4 Ca 556/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat an der Deutschen Hochschule der Körperkultur (DHfK) in Leipzig bis 1976 studiert. Mit Urkunde vom 23. Juli 1976 wurde ihr der akademische Grad eines “Diplomsportlehrers” verliehen. Im Zeugnis über den Hochschulabschluß in der Studienrichtung Sportwissenschaft vom selben Tage wurde ihr bestätigt, daß sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung “Diplomsportlehrer” zu führen.

Das Thema der Diplomarbeit war: Startdynamographische Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen.

Seit dem 2. Mai 1983 stand die Klägerin im Schuldienst der ehemaligen DDR als Lehrerin für Sport. Ihr Arbeitsverhältnis ging nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages auf den Beklagten über. Dieser beschäftigt sie an der Staatlichen Berufsschule in Erfurt- …. Dort unterrichtet sie seit Februar 1991 in den Fächern Sport und Sozialkunde.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der BAT-O Anwendung.

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 wurde die Klägerin in die VergGr. IVa BAT-O eingruppiert. Seit dem 1. Juli 1995 erhält sie Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.

Die Klägerin ist der Meinung, ihre Ausbildung an der DHfK entspreche einem pädagogischen Hochschulstudium. Ihrer Ausbildung habe “der Studienplan und die Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer” zugrunde gelegen. Dieser Studienplan sei abgeleitet von der Konzeption zur perspektivischen Entwicklung der Ausbildung von Fachlehrern an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen in der DDR im Zeitraum 1968 – 1980. In ihrem Studiengang sei sowohl der Komplex “Erziehungswissenschaftliche Grundlagen für die Bewertung des Studiums” als auch das spezielle Studienprogramm für den Einsatz als Sportlehrer in der Volksbildung von Bedeutung gewesen. Die Ausbildung und Prüfung im Fach Pädagogik sowie die lehrpraktische Ausbildung ließen erkennen, daß ihre Ausbildung darauf ausgerichtet gewesen sei, auch Fertigkeiten zu vermitteln, die besonders für den Bereich des Berufsschulsports erforderlich seien. Deshalb sei sie nicht in die VergGr. IVa BAT-O, sondern in die VergGr. III BAT-O einzugruppieren.

Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. Dezember 1992 bis zum 30. Juni 1995 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er macht geltend, die Klägerin könne die für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O erforderliche pädagogische Hochschulausbildung nicht nachweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet.

Die Klägerin hat bis zum 30. Juni 1995 keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O seien Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Wäre die Klägerin Beamtin, so wäre sie nach der Anlage 1 zur Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Die Klägerin sei nämlich als Sportlehrerin an einer allgemeinbildenden Schule tätig. Sie sei auch Diplomlehrerin und verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anl. 1 zur 2. BesÜV Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 sei. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Studienplan und dem Studienprogramm der DHfK ergebe sich, daß ihre Ausbildung pädagogisch ausgerichtet gewesen sei und ihr Studium an der DHfK demnach eine pädagogische Hochschulausbildung darstelle.

II. Dem Landesarbeitsgericht vermag der Senat nicht zu folgen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin insbesondere nach dem Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O, dessen § 2 u.a. lautet:

“§ 2 Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

Die Anlage 1a – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelungen in Teil II Abschn. N und der entsprechenden Regelungen in Teil III Abschn. L Unterabschn. VII – und die Anl. 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”

Die Klägerin, die als Lehrerin an einer Berufsschule, welche eine berufsbildende Schule darstellt, tätig ist, unterfällt den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O). Diese bestimmen u.a.:

“Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Nr. 3a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.”

Die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) lautet, soweit vorliegend von Interesse:

“§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anl. 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Ämter für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer[1]

– als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 – 10 an einer allgemeinbildenden Schule –

– als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –

Die in der Anlage 1 zur 2. BesÜV enthaltenen Besoldungsordnungen galten gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 “bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995”.

Damit galten sie im Freistaat Thüringen bis zum 30. Juni 1995, da das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes am 1. Juli 1995 in Kraft trat.

Somit hätte die Klägerin bis zum 30. Juni 1995 Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O, wenn sie für den Fall, daß sie Beamtin wäre, Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 der Anl. 1 zur 2. BesÜV erhalten müßte.

2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 –  2. Fallgruppe – der 2. BesÜV, weil sie als Diplomsportlehrerin an einer beruflichen Schule über keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfügt. Eine solche wäre aber nach der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 für eine Einstufung in diese Besoldungsgruppe Voraussetzung.

a) Zwar besitzt die Klägerin eine abgeschlossene Hochschulausbildung, weil sie aufgrund ihrer Ausbildung an der DHfK und der abgelegten Diplomprüfung berechtigt ist, den akademischen Grad eines “Diplomsportlehrers” zu führen.

Diese Ausbildung alleine genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV.

Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anl. 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem der ehemaligen DDR Rechnung getragen. Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das von der Klägerin absolvierte Studium an der DHfK, das mit der Zuerkennung des akademischen Grades “Diplomsportlehrer” und der Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Diplomsportlehrer” zu führen, abgeschlossen wurde, als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer im Sinne der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.

Danach verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als “Diplomlehrer für Sport” erworben haben. Diesen stehen an der DHfK ausgebildete Diplomsportlehrer gleich, die aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung “Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in der Pädagogik und in der Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die “Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für “Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduale Ausbildung und Prüfung im Fach “Didaktik des Schulsports” absolviert haben (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG Urteile vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v.; vom 1. April 1998 – 10 AZR 303/96 und 10 AZR 304/96 – n.v.).

Das Erfordernis einer grundständigen Ausbildung und Prüfung in der “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” ergibt sich daraus, daß für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und damit eine schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden (BAG Urteile vom 20. November 1997 und vom 1. April 1998, aaO).

b) Die Ausbildung der Klägerin erfüllt nicht diese für die Annahme einer pädagogischen Hochschulausbildung erforderlichen Voraussetzungen.

Die Klägerin hat weder an einer pädagogischen Hochschule studiert noch eine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die sie berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomlehrerin für Sport” zu führen oder aufgrund derer sie einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Auch wurde ihr keine Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR erteilt. Sie hat auch nicht nachgewiesen, daß sie in rechtlich erheblichem Umfange Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.

Aus ihrem Zeugnis über die Hauptprüfung in der Fachstudienrichtung “Sportwissenschaft” ergibt sich kein entsprechender Nachweis. Zwar verweist sie darauf, daß sie in dem Fach Pädagogik ausgebildet worden sei und daß sie während ihres Studiums an der DHfK eine lehrpraktische Ausbildung erhalten habe. Dies reicht jedoch zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Hochschulausbildung der Klägerin nicht aus. Das Fach “Pädagogik” weist als solches auf keinen Bezug zum Einsatz im Schulsport im Vergleich zum Einsatz im Volkssport oder im Leistungssport hin. Die lehrpraktische Ausbildung betrifft den berufspraktischen Studienabschnitt und vermag deshalb den Nachweis einer methodischen Ausbildung und ihres Abschlusses durch eine entsprechende Prüfung nicht zu ersetzen.

Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten “Studienplan und Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer” von 1969, welcher ihrem Studium zugrunde lag, geht nicht hervor, daß die Ausbildung besonders auf den Einsatz der Absolventen in den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ausgerichtet war. Aus dem “Studienplan und Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung von Diplomsportlehrern” an der DHfK ergibt sich vielmehr, daß der Absolvent der DHfK als

– Sportlehrer im gesamten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb des DTSB, insbesondere als Trainer im Leistungssport;

– Leiter und Sportfunktionär in allen Bereichen von Körperkultur und Sport;

– Lehrer im Sportunterricht und außerunterrichtlichen Sport innerhalb des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems sowie im Gesundheitswesen;

– Sportlehrer innerhalb der bewaffneten Organe

zum Einsatz kommen kann.

Im Anhang zu diesem Studienplan ist festgelegt, daß jährlich eine bestimmte Anzahl von Diplomsportlehrern für den Einsatz in der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule ausgebildet wird. Dieser besondere Studiengang ist im einzelnen geregelt. Daraus folgt, daß alleine das allgemeine Studium der Fachstudienrichtung “Sportwissenschaft” an der DHfK ohne die Zusatzausbildung für den Einsatz als Lehrer an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule auch in der ehemaligen DDR nicht als speziell für den Schulunterricht ausgestaltete pädagogische Hochschulausbildung betrachtet wurde, da ansonsten eine Zusatzausbildung für Diplomsportlehrer zum Einsatz in einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule entbehrlich gewesen wäre. Den Abschluß einer derartigen Zusatzausbildung hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

4. Die Klägerin hätte auch auf Grund der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (TdL-Richtlinien) keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, so daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen kann, ob diese Richtlinien auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin überhaupt Anwendung gefunden haben.

Nach den TdL-Richtlinien in den vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplomsportlehrer durch die Fußnote 1 zum Abschnitt E I b, die allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen, der VergGr. IVa Fallgruppe 1 BAT-O zugeordnet. Die VergGr. III BAT-O – Fallgruppe 1 – erforderte hingegen eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, über welche die Klägerin – wie oben dargelegt – nicht verfügt.

Demnach haben die Vorinstanzen der Klage zu Unrecht stattgegeben, so daß deren Urteile aufzuheben bzw. abzuändern waren.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, J. Wingefeld, Brose

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629073

[1] Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.”

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