Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Urlaubsanspruch. Schwerbehindertenurlaub
Normenkette
BUrlG §§ 1, 3; SchwbG § 47; MTV § 12
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 15.05.1990; Aktenzeichen 11 Sa 1326/89) |
ArbG Köln (Urteil vom 05.10.1989; Aktenzeichen 13 Ca 4230/89) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 1990 – 11 Sa 1326/89 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger ist als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der chemischen Industrie vom 24. März 1979 in der Fassung vom 1. Juli 1987 (MTV) anzuwenden. Darin ist u.a. bestimmt:
„§ 12 Urlaub
I. Urlaubsanspruch
…
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
…
10. Der Urlaub ist bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.”
Zu § 12 I Nr. 10 Satz 1 MTV haben die Tarifpartner gemeinsam am 23. März 1984 schriftlich erklärt:
„Nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien regelt § 12 I Ziffer 10 Satz 1 MTV keine generelle Übertragbarkeit des Urlaubs.
Vielmehr ist der Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen bzw. zu gewähren. Ausnahmsweise ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen möglich.”
Mit Bescheid vom 17. Januar 1989 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 % zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 30. März 1988, anerkannt worden. Nach dessen Zugang begehrte er zunächst am 24. Januar 1989 mündlich und dann am 15. Februar 1989 schriftlich anteiligen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte aus dem Jahre 1988 vom 20. bis zum 23. März 1989 (vier Arbeitstage). Dies lehnte die Beklagte ab, weil der Anspruch bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 1988 erloschen sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm vier Arbeitstage Resturlaub für das Urlaubsjahr 1988 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf zusätzlichen Urlaub nach § 47 SchwbG für das Jahr 1988 ist verfallen.
1. Für den Kläger war im Jahr 1988 ein zusätzlicher Urlaubsanspruch entstanden, weil er schwerbehindert ist.
a) Nach § 47 SchwbG haben Schwerbehinderte Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Damit entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, die nach § 1 SchwbG einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % voraussetzt. Auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch die zuständige Behörde kommt es für den Anspruch nicht an. Der Bescheid nach § 4 SchwbG hat nur deklaratorische Bedeutung (BAGE 37, 379 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1986, BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG). Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
Ob für den Kläger, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, nur ein anteiliger Urlaubsanspruch von vier Tagen bestanden hat, kann für die Entscheidung dahinstehen, da der Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres 1988 insgesamt erloschen ist.
b) Der Anspruch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte hat, abgesehen von der dafür erforderlichen Schwerbehinderteneigenschaft, die gleichen Merkmale wie der Anspruch auf Erholungsurlaub. Er unterliegt damit auch dessen Voraussetzungen über das Entstehen und Erlöschen und muß daher wie dieser vom Arbeitnehmer innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in der im Gesetz oder im Tarifvertrag vorgesehenen Weise geltend gemacht werden. Anderenfalls erlischt er mit Ablauf des Urlaubsjahres (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1986, a.a.O.).
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Anspruch des Klägers auf den Zusatzurlaub erloschen ist. Der Kläger hat den Anspruch auf den Zusatzurlaub nicht im Kalenderjahr 1988, sondern erst im Januar und Februar 1989 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Anspruch ist damit erloschen, weil er nach § 12 I Nr. 2 MTV nur in dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, besteht. Auf das Urlaubsverlangen des Klägers nach dem 31. Dezember 1988 kommt es deshalb insoweit nicht an.
3. Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht auch darin, daß der Anspruch auf Zusatzurlaub nicht auf den Übertragungszeitraum des nachfolgenden Kalenderjahres übergegangen ist.
Zwar hat der erkennende Senat im Anschluß an den Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts am 31. Oktober 1986 (BAGE 53, 304 = AP Nr. 13 zu § 25 BUrlG mit Nachweisen) zu § 12 I Nr. 10 MTV entschieden, daß der Urlaubsanspruch ohne die Übertragungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres besteht. Diese auf den Wortlaut von § 12 I Nr. 10 MTV gestützte Auffassung ist jedoch durch die gemeinsame schriftliche Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 23. März 1984 überholt. Mit dieser Erklärung haben die Tarifvertragsparteien den Inhalt von § 12 I Nr. 10 MTV inhaltlich geändert und bestimmt, daß der Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr befristet und nur ausnahmsweise aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr möglich ist.
Tatsachen dafür, daß der Kläger durch solche Gründe gehindert gewesen wäre, den Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr 1988 zu verwirklichen, hat weder der Kläger vorgetragen noch hat das Landesarbeitsgericht dazu Feststellungen getroffen.
4. Zu Unrecht meint der Kläger, daß ihm dennoch der Urlaubsanspruch zustehe. Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund sei nämlich auch dann anzunehmen, wenn sich der Arbeitnehmer zunächst in völliger Ungewißheit darüber befinde, ob sein Antrag Erfolg haben werde. Es sei unzumutbar, wenn vom Arbeitnehmer verlangt werde, einen zunächst hypothetischen Urlaubsanspruch vorsorglich geltend zu machen, der vom Arbeitgeber ohnehin solange nicht erfüllt werde, bis die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt und nachgewiesen sei.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 26. Juni 1986 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz schon vom Zeitpunkt der Schwerbehinderung an und nicht erst nach behördlicher Feststellung besteht und demgemäß auch vom Zeitpunkt der Schwerbehinderung an geltend gemacht werden kann. Damit handelt es sich weder um einen „hypothetischen Urlaubsanspruch” noch darum, daß dieser nur „vorsorglich” geltend gemacht werden kann. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, den (im Urlaubsjahr geltend gemachten) Urlaubsanspruch zu erfüllen, bleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Urlaub als Schadenersatz zu verlangen. Ist daher die Feststellung der Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde keine Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub, kann darin auch kein Grund in der Person des Klägers liegen, der ihn hindern könnte, den Urlaub rechtzeitig zu verwirklichen. Im übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, auf welche Tatsachen er die von ihm der Beklagten unterstellte Weigerung, den Urlaub im Falle einer rechtzeitigen Geltendmachung zu erfüllen, stützen will. Worin schließlich die Unzumutbarkeit, den Urlaub geltend zu machen, angesichts der für den Kläger gegebenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes besteht, ist nicht ersichtlich.
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Ascheid, Plenge, Hannig
Fundstellen