Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Vordienstzeiten nach Absenkungserlaß
Orientierungssatz
1. Nach Art 33 Abs 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus kann einem Bewerber um ein öffentliches Amt ein Einstellungsanspruch erwachsen, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft erweist und folglich die Einstellung sich als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt.
2. Die Vorschriften des Art 33 Abs 2 hat der Senat auch auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere den Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe der Vergütung, ausgedehnt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen zu BAG Urteil vom 4.2.1981 4 AZR 967/78 = BAGE 35, 43 ergibt, hat der Senat damit aber nur zum Ausdruck bringen wollen, daß dann, wenn ein Arbeitgeber verschiedene Stellen mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen besetzen will, er jede Stelle nach den Kriterien des Art 33 Abs 2 GG besetzen muß und er seiner Verpflichtung nach Art 33 Abs 2 GG nicht nachkommt, wenn er einem nach Art 33 Abs 2 GG qualifizierten Bewerber ein anderes öffentliches Amt mit anders ausgestalteten Arbeitsbedingungen anbietet. Die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen selbst für ein öffentliches Amt wird wird durch Art 33 Abs 2 GG dagegen nicht geregelt. Soweit den Ausführungen des Senats in vorstehend aufgeführter Entscheidung entnommen werden könnte, daß der Senat dem Art 33 Abs 2 GG eine weitgehende Bedeutung beigemessen hat, hält der Senat daran nicht mehr fest.
3. Gleichheitsgebot bei Absenkungserlaß.
4. Vordienstzeiten bei Universitätsinstitut.
Normenkette
BAT Anlage 1a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 13.09.1985; Aktenzeichen 8 Sa 528/85) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.02.1985; Aktenzeichen 1 Ca 10899/84) |
Tatbestand
Der Kläger ist Diplomkaufmann und war in der Zeit vom 2. August 1982 bis 30. Juni 1984 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Verkehrswissenschaft an der Universität K aufgrund eines mit dem Institutsleiter mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags beschäftigt. Dieses überwiegend aus Drittmitteln finanzierte Institut ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine selbständige Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Während seiner Tätigkeit bei dem Institut erhielt der Kläger Vergütung in Anlehnung an die VergGr. II a BAT, die von der Universitätsverwaltung errechnet und an ihn ausgezahlt wurde.
Vom 2. Juli 1984 bis 30. Mai 1985 stand der Kläger in den Diensten des beklagten Landes und wurde am Seminar für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10. Juli 1984 wurde der Kläger als Zeitangestellter befristet für die Zeit vom 2. Juli 1984 bis 30. Juni 1988 eingestellt. Ferner heißt es in dem Arbeitsvertrag:
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den
Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertra-
ges (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen
ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen, ins-
besondere der Sonderregelung 2 y BAT. Die Ver-
gütungsordnung zum BAT in der am 31.12.1983
gültigen Fassung wird angewandt (siehe Erlaß
des Finanzministers vom 27.12.1983 - B 4100 -
3.29 - IV 1 - i.V. mit dem Erlaß des Ministers
für Wissenschaft und Forschung vom 4.4.1984
I B 4 - 3280).
Der Angestellte ist nach Nr. 3 - in Verbindung
mit Nr. 5 oder Nr. 6 - des erstgenannten Rund-
erlasses in Vergütungsgruppe III der Anlage
1 a zum BAT eingruppiert.
Soweit Leistungen nicht nach der Grundvergü-
tung bemessen sind, ist hierfür die Vergü-
tungsgruppe II a BAT maßgebend.
Demgemäß erhielt der Kläger ab 2. Juli 1984 Vergütung nach VergGr. III BAT. Mit der Klage begehrt er Vergütung nach VergGr. II a BAT. Hierzu hat er vorgetragen, entsprechend dem Erlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1983 sei eine Absenkung seiner Vergütung nach VergGr. III BAT nicht gerechtfertigt, da seine Tätigkeit am Institut für Verkehrswissenschaft nur als Tätigkeit im öffentlichen Dienst angesehen werden könne, so daß er schon seit August 1982 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes gestanden habe. Mit der Eingruppierung in die VergGr. III BAT verstoße das beklagte Land auch gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn es dem Kläger die begehrte Vergütung vorenthalte, obwohl er wegen seiner einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser qualifiziert sei als ein Mitbewerber, der aufgrund einer beliebigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach VergGr. II a BAT vergütet werde. Das beklagte Land verstoße ferner gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es Einsparungen ohne sachgerechte Differenzierung vornehme. Denn der Einsparungszweck rechtfertige nicht, innerhalb der Gruppe der Neueingestellten nach dem formalen Kriterium einer vorherigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu differenzieren und dabei Berufsanfänger, denen geringere Vergütung gezahlt werde, mit solchen Bewerbern gleichzustellen, die einschlägige Erfahrungen aus der Privatwirtschaft mitbringen oder - wie der Kläger - praktisch im öffentlichen Dienst tätig gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er in die VergGr. II a
der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren ist.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, dem Kläger stehe nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den vereinbarten Erlassen nur Vergütung nach VergGr. III BAT zu. Nach dem Runderlaß des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 bestehe zwar die Möglichkeit einer Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes für den Personenkreis, dem der Kläger angehöre. Nach dem Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. April 1984 solle diese Ausnahmeregelung aber in Fällen der vorliegenden Art nicht zur Anwendung kommen. Im übrigen laufe bei einer Anrechnung der Dienstzeiten an dem Institut für Verkehrswissenschaft die vierjährige Wartezeit erst am 30. Juni 1986 ab. Es sei auch sachgerecht, den Besitzstand derjenigen, die bereits im öffentlichen Dienst tätig gewesen seien, zu erhalten und den Einstieg in den öffentlichen Dienst nur gegen eine geringere Vergütung zu ermöglichen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land ver-
pflichtet ist, vom 2. Juli 1984 bis zum
30. Mai 1985 dem Kläger Vergütung nach
VergGr. II a der Anlage 1 a zum BAT zu zah-
len.
Das Landesarbeitsgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Denn entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts darf das beklagte Land bei der Bemessung der Vergütung danach differenzieren, ob der Bewerber zuvor im öffentlichen Dienst gestanden hat oder nicht.
Die Klage ist zulässig. Für den Klageantrag ist ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Der Kläger ist zwar bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht aus den Diensten des beklagten Landes ausgeschieden, so daß er seine auf einer Eingruppierung nach VergGr. II a BAT beruhenden Ansprüche mit einer Leistungsklage hätte geltend machen können. Damit ist für eine entsprechende Feststellungsklage grundsätzlich kein Raum (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl. 1986, § 256 Anm. 5, Stichwort: Leistungsklage). Mit der Eingruppierung des Klägers wird jedoch auch dessen Status bestimmt, der für künftige Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst von Bedeutung sein kann. Dies begründet das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage.
Dem Kläger steht nur dann die begehrte Vergütung nach VergGr. II a BAT zu, wenn er während seiner Tätigkeit am Institut für Verkehrswissenschaft an der Universität K in der Zeit vom 2. August 1982 bis 30. Juni 1984 im öffentlichen Dienst gestanden hat. Dies folgt aus dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Erlaß des Finanzministers vom 27. Dezember 1983. Der Arbeitsvertrag ist insoweit wirksam.
Tarifliche Vorschriften stehen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht entgegen; denn die Anlage 1 a zum BAT, die die Vergütung der Angestellten der Länder regelt, ist aufgrund einer wirksamen Kündigung seit 1. Januar 1984 nicht mehr in Kraft (BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt), so daß abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag mit nach diesem Zeitpunkt eingestellten Angestellten zulässig sind (§ 4 Abs. 5 TVG).
Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Juli 1984 handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, der folglich vom Senat selbständig ausgelegt werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach ist der Erlaß des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 - B 4100-3.29-IV 1 - in Verbindung mit dem Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. April 1984 - I B 4-3280 - als vereinbart anzusehen. Diese Vereinbarung ist im Arbeitsvertrag zwar nicht ausdrücklich getroffen worden. Wenn es aber in § 2 des Arbeitsvertrags heißt: "Die Vergütungsordnung zum BAT in der am 31. Dezember 1983 gültigen Fassung wird angewandt" und in einem Klammerzusatz, beginnend mit dem Wort "siehe" die angeführten Erlasse hinzugefügt werden, ist dies dahin auszulegen, daß damit die Vergütungsordnung zum BAT in der Weise für das Arbeitsverhältnis gelten soll, wie sie die angeführten Erlasse vorsehen. Daran ändert auch der folgende Satz im Arbeitsvertrag nichts, in dem es heißt: "Der Angestellte ist nach Nr. 3 - in Verbindung mit Nr. 5 oder Nr. 6 - des erstgenannten Runderlasses in VergGr. III der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert". Damit haben die Parteien nicht etwa eine Vergütung nach VergGr. III BAT unabhängig von den in Bezug genommenen Erlassen oder nur die Nrn. 3 und 5 bis 6 des Runderlasses des Finanzministers vereinbaren, sondern ersichtlich nur die Vergütungsgruppe und die Bestimmungen des Runderlasses bezeichnen wollen, die nach ihrer Auffassung vorliegend zur Anwendung kommen. Nach dem Gesamtinhalt des Arbeitsvertrags ist daher davon auszugehen, daß sich die Vergütung des Klägers nach den angeführten Erlassen richten solle.
In dem vereinbarten Erlaß des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 heißt es:
1. Für Angestellte, die am 31.12.1983 in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das am 1.1.1984
zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, wirkt
die Vergütungsordnung in der am 31.12.1983
geltenden Fassung für die Dauer dieses Ar-
beitsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 5 des Ta-
rifvertragsgesetzes nach.
2. Wird nach dem 31.12.1983 ein Angestellten-
verhältnis im unmittelbaren Anschluß an ein
vor dem 1.1.1984 bestehendes Arbeitsverhält-
nis im öffentlichen Dienst (Protokollnoti-
zen zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT) begründet,
ist die Anwendung der Vergütungsordnung in
der am 31.12.1983 geltenden Fassung arbeits-
vertraglich zu vereinbaren.
3. Wird nach dem 31.12.1983 ein Angestellten-
verhältnis begründet, ohne daß es unmittel-
bar an ein vor dem 1.1.1984 bestehendes Ar-
beitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Pro-
tokollnotizen zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT)
anschließt, sind die Anwendung der Vergü-
tungsordnung in der am 31.12.1983 geltenden
Fassung und die Anwendung dieses Erlasses
arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Bereits
abgeschlossene Verträge bleiben unberührt.
Der Angestellte ist grundsätzlich in die Ver-
gütungsgruppe einzugruppieren, in der er ein-
gruppiert wäre, wenn die Vergütungsordnung
in der am 31.12.1983 geltenden Fassung noch
gelten würde. Erfüllt der Angestellte die Tä-
tigkeitsmerkmale
.....
- der Vergütungsgruppe II a
wird er in die jeweilige Vergütungsgruppe
erst eingruppiert, wenn er
.....
bb) bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale
der Vergütungsgruppe II a vier Jahre
als Angestellter im öffentlichen Dienst
(Protokollnotiz Nr. 1 zu § 27 Abschn. A
Abs. 6 BAT) gestanden hat.
Bis zum Ablauf dieser Frist wird er in die
jeweils nächstniedrigere Vergütungsgruppe
eingruppiert. Nächstniedrigere Vergütungs-
gruppe ist gegenüber der Vergütungsgruppe
II a die Vergütungsgruppe III.
Danach kommt eine uneingeschränkte Anwendung der Vergütungsordnung des BAT in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung und damit eine Eingruppierung des Klägers in VergGr. II a BAT dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land im unmittelbaren Anschluß an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet worden ist. Das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land hat der Kläger im unmittelbaren Anschluß an das schon vor dem 1. Januar 1984 bestehende Arbeitsverhältnis am Institut für Verkehrswissenschaft an der Universität zu K begründet. Ob der Kläger dabei im öffentlichen Dienst gestanden hat, läßt sich nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es auf diese Frage aber an. Stand der Kläger während seiner Tätigkeit am Institut für Verkehrswissenschaft vom 2. August 1982 bis 30. Juni 1984 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes, kann er nach Nr. 3 des Erlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 Vergütung nach VergGr. II a BAT erst nach vierjähriger Tätigkeit mit Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. II a BAT verlangen. Diese Differenzierung zwischen Angestellten, die im unmittelbaren Anschluß an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst eingestellt werden, und sonstigen Angestellten verstößt nicht gegen Verfassungsgrundsätze.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und des Klägers brauchen die nach dem vereinbarten Erlaß des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 maßgebenden Arbeitsbedingungen nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu entsprechen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus kann einem Bewerber um ein öffentliches Amt ein Einstellungsanspruch erwachsen, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft erweist und folglich die Einstellung sich als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt (BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG hat der Senat in dieser Entscheidung auch auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere den Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe der Vergütung, ausgedehnt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses Senatsurteils ergibt, hat der Senat damit aber nur zum Ausdruck bringen wollen, daß dann, wenn ein Arbeitgeber verschiedene Stellen mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen besetzen will, er jede Stelle nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG besetzen muß und er seiner Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht nachkommt, wenn er einem nach Art. 33 Abs. 2 GG qualifizierten Bewerber ein anderes öffentliches Amt mit anders ausgestalteten Arbeitsbedingungen anbietet. Die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen selbst für ein öffentliches Amt wird durch Art. 33 Abs. 2 GG dagegen nicht geregelt. Soweit den Ausführungen des Senats in BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung entnommen werden könnte, daß der Senat dem Art. 33 Abs. 2 GG eine weitergehende Bedeutung beigemessen hat, hält der Senat daran nicht mehr fest.
Der Senat verkennt jedoch nicht, daß - je nach der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen - der Zugang zu einem öffentlichen Amt für bestimmte Bewerber attraktiver gestaltet werden kann als für andere Mitbewerber, so daß im letzteren Fall geeignete Personen von einer Bewerbung absehen können und ihnen damit der Zugang zum öffentlichen Dienst mittelbar erschwert wird. Um insoweit allen Bewerbern gleichen Zugang zu gewähren und nur eine sachgerechte Differenzierung der Arbeitsbedingungen zuzulassen, ist es daher geboten, daß der öffentliche Dienstherr bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet (vgl. auch von Münch, Grundgesetzkommentar, Band 1, 3. Aufl. 1984, Art. 3 Rz 50 ff.). Diesen Gleichheitssatz hat der Finanzminister bei der Differenzierung in Nr. 2 und 3 seines Erlasses vom 27. Dezember 1983 nicht verletzt.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 -, BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Das ist vorliegend zu verneinen. Da der öffentliche Dienst im allgemeinen bei der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach gleichen Grundsätzen verfährt, gleichgültig, ob ein Arbeitnehmer z. B. als Sachbearbeiter bei einer Gemeinde, einem Land oder dem Bund beschäftigt ist, bringt der Wechsel von einem Rechtsträger des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Rechtsträger allein im wesentlichen keine völlige Neugestaltung der Arbeitsbedingungen mit sich. Insofern kann von einer Einheit des öffentlichen Dienstes gesprochen werden. Dann aber stellt sich die von dem Finanzminister in seinem Erlaß vom 27. Dezember 1983 getroffene Differenzierung als Stichtagsregelung dar, und zwar zwischen Arbeitnehmern, die nach dem 1. Januar 1984 in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, und Arbeitnehmern, die schon seit einem früheren Zeitpunkt im öffentlichen Dienst stehen. Solche Stichtagsregelungen sind zulässig. Auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen - wie vorliegend Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst - rechtfertigen insoweit unterschiedliche Regelungen und stellen keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob eine Person bis zu einem bestimmten Stichtag eine bestimmte Rechtsposition erreicht hat oder nicht (BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 -, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung).
Auch wenn im Einzelfall eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nahe kommt, ist die Differenzierung zwischen Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst und außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Bemessung der Vergütung nicht willkürlich und sachfremd. Danach differenzieren vielfach neben dem Gesetzgeber auch die Tarifvertragsparteien des BAT (vgl. § 20, § 27 Abs. 6 BAT). Bei generalisierenden Regelungen und Stichtagsregelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden. Sie können aber die Sachgerechtigkeit der Differenzierung als solche nicht in Frage stellen. Insoweit besteht zwischen öffentlichem Dienst und Tätigkeiten in der Privatwirtschaft ein grundsätzlicher Unterschied, der eine Differenzierung bei der Bemessung der Vergütung rechtfertigt.
Ob der Minister für Wissenschaft und Forschung in seinem Erlaß vom 4. April 1984 zu Recht oder zu Unrecht für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter - wie den Kläger - die Anrechnung von Zeiten bei Forschungseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes für die Berechnung der Grundvergütung abgelehnt hat, kann offenbleiben. Selbst wenn dem Kläger die Beschäftigungszeit beim Institut für Verkehrswissenschaft insoweit angerechnet würde, hätte er nach Nr. 3 des Erlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 erst nach vier Jahren, d. h. ab 2. August 1986, in die VergGr. II a BAT eingruppiert werden können. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber bereits aus den Diensten des beklagten Landes ausgeschieden.
Danach kommt es darauf an, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit am Institut für Verkehrswissenschaft im öffentlichen Dienst stand. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist das Institut für Verkehrswissenschaft ein selbständiges Institut mit eigener Rechtspersönlichkeit. Wenn - wie vorliegend - der Institutsleiter einen Mitarbeiter für dieses Institut einstellt, handelt er im Zweifel nicht im eigenen Namen, sondern für das Institut. Dann war der Kläger Angestellter des Instituts. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch noch nicht festgestellt, ob das Institut für Verkehrswissenschaft eine Rechtsperson des Privatrechts oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und den BAT anwendet. Im letzteren Fall hätte der Kläger im öffentlichen Dienst gestanden (vgl. Nr. 1 der Protokollnotizen zu § 27 A Abs. 6 BAT), so daß die Klage begründet wäre. Ist das Institut hingegen eine Rechtspersönlichkeit des Privatrechts, ist die Klage unbegründet. Sollte das Institut für Verkehrswissenschaft entgegen den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen, sondern eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Universität K oder des beklagten Landes sein, liegt die Annahme nahe, daß der Institutsleiter bei Abschluß des Arbeitsvertrags mit dem Kläger nicht für die Universität oder das Land handelte, sondern im eigenen Namen, wovon zwar das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ausgehen, ohne aber zu berücksichtigen, daß das Institut nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine eigene Rechtsperson ist. Wenn ein Privatdienstvertrag zwischen dem Institutsleiter und dem Kläger zustande gekommen wäre, wäre die Klage ebenfalls unbegründet. Das Landesarbeitsgericht wird daher noch aufzuklären haben, mit welcher Rechtsperson der Kläger in der Zeit vom 2. August 1982 bis 30. Juni 1984 in einem Arbeitsverhältnis stand und ob es sich hierbei um eine Rechtsperson des öffentlichen Rechts handelte.
Unerheblich ist insoweit, daß die Universitätsverwaltung die Zahlung der Bezüge des Klägers vornahm. Damit wollte sich die Universität keine Arbeitgeberstellung anmaßen, wie sie es in dem Schreiben vom 15. Juli 1982 an den Institutsleiter Prof. Dr. W auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat. Die Universität wollte damit nur den Institutsleiter entlasten. Wenn die Ehefrau des Klägers nur einen gekürzten Ortszuschlag erhielt, weil der Kläger Vergütung nach dem BAT bezog, ist dies ebenfalls ohne Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Stellung des Klägers.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu entscheiden haben.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Schaible Wax
Fundstellen