Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch einer Lehrkraft auf beamtenrechtliche Ausgleichszulagen
Leitsatz (amtlich)
1. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 regelt nur die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte. Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist eine Gleichbehandlung mit den beamteten Lehrkräften nicht vorgesehen.
2. Sowohl die Lehrer-Richtlinien-O der TdL als auch die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA enthalten keine Verweisung auf besoldungsrechtliche Vorschriften, die bei einer Verringerung der Bezüge aus dienstlichen Gründen eine Ausgleichszulage vorsehen.
3. Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Angestelltenvergütung ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen nicht zwingend geboten.
Normenkette
BBesG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.d.F. vom 6. August 2009, Abs. 1 S. 1 i.d.F. vom 19. Juni 2009, § 19a; BBesG Anlage IX; Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 15. Dezember 2009 (LBesG LSA aF) § 1 Abs. 2; Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (LBesG LSA) § 41; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Lehrer-Richtlinien-O der TdL Abschn. A Nrn. 1, 3; Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995 (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA) Abschn. IV Unterabschnitt A Nrn. 1, 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen 5 Sa 275/11) |
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen 2 Ca 2608/10 E) |
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2012 – 5 Sa 275/11 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. März 2011 – 2 Ca 2608/10 E – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung zweier Ausgleichszulagen.
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1991 bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Ausweislich § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 13. März 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind die angestellten Lehrkräfte in diejenige Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Auf diese Tarifvorschrift nehmen die Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 10. März 2011 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) ebenso wie ihre Vorgängerfassungen in Abschnitt A Nr. 1 Bezug. Hiervon erfasst sind Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (sog. Erfüller). Eine dementsprechende Verweisung enthielten in Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 1 auch die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995 (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA), welche bis zum 31. Dezember 2011 galten.
Sowohl die Lehrer-Richtlinien-O der TdL als auch die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA sehen in Abschnitt A bzw. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 3 vor, dass Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden kann, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage zusteht. Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 22. Juni 1995 nahmen diesbezüglich nur auf die Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes Bezug. Die Neufassung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 10. März 2011 verweist ebenso wie die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA alternativ auf die Amtszulage nach landesrechtlichen Vorschriften.
Nach Anlage 1 Besoldungsordnung A zum Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) in der Fassung des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 wurde ein Sekundarschulkonrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet und erhielt ausweislich der Fußnote 13 eine Amtszulage in bezifferter Höhe. Nach der Fassung des LBesG LSA vom 3. März 2005 sah die Fußnote 13 vor, dass eine Amtszulage in der in Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 ausgewiesenen Höhe gewährt wurde. Seit dem 1. April 2011 sieht die Neufassung des LBesG LSA vom 8. Februar 2011 in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 eine Amtszulage nach Anlage 8 zum LBesG LSA vor.
Mit Verfügung vom 9. September 1994 bestellte das beklagte Land den Kläger zum ständigen Vertreter des Schulleiters der Sekundarschule L. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Ein beamteter ständiger Vertreter des Schulleiters wäre nach der Besoldungsgruppe A 14 alimentiert worden. Ab dem 1. Januar 1998 wurde der Kläger nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O zuzüglich einer der landesrechtlichen Amtszulage entsprechenden Zulage vergütet, weil an der Sekundarschule L mittlerweile mehr als 360 Schüler unterrichtet wurden. Nachdem die Schülerzahl im Schuljahr 2002/2003 wieder unter 360 gesunken war, stellte das beklagte Land die Leistung der Zulage ab dem 1. September 2003 ein.
Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 14 TV-L übergeleitet.
Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 sank die Schülerzahl auf unter 180. Damit entfiel die Stelle eines ständigen Vertreters des Schulleiters. Dem Kläger wurde angeboten, diese Funktion an einer anderen Sekundarschule weiter auszuüben oder an seiner bisherigen Schule künftig als reguläre Lehrkraft in der Entgeltgruppe 13 TV-L tätig zu sein. Der Kläger lehnte einen Schulwechsel aus persönlichen Gründen ab. Im Juni 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach der Kläger seit dem 1. Februar 2010 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert ist.
Entsprechend einer vorsorglichen Geltendmachung vom 15. April 2010 beantragte der Kläger daraufhin wegen der Herabgruppierung die Zahlung einer Ausgleichszulage nach „§ 1 Abs. 2 LBesG LSA iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG”. Zudem verlangte er mit Schreiben vom 31. August 2010 eine Ausgleichszulage nach „§ 1 Abs. 2 LBesG LSA iVm. § 13 Abs. 2 BBesG” für den Wegfall der Zulage, die er vom 1. Januar 1998 bis zum 1. September 2003 erhalten hatte, weil an seiner Sekundarschule damals mehr als 360 Schüler unterrichtet worden waren. Das beklagte Land lehnte die Zahlung der beiden geforderten Ausgleichszulagen ab.
§ 1 Abs. 2 LBesG LSA lautete in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2009 (im Folgenden: § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF) auszugsweise:
„(2) |
1Für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die §§ 23, 24, 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. …” |
§ 13 BBesG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung vom 6. August 2002 (im Folgenden: § 13 BBesG aF) bestimmte auszugsweise Folgendes:
„(1) |
Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil |
|
… 4. |
sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist … |
|
… erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; … |
(2) … |
Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. … |
(4) |
Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. …” |
Die Norm wurde in der Fassung vom 19. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 geändert. Sie regelt nunmehr nur noch die Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Besoldungsrechtliche Auswirkungen des Rückgangs von Schülerzahlen werden nicht mehr erwähnt. § 13 Abs. 2 BBesG befasst sich seitdem mit der Konstellation eines Anspruchs auf mehrere Stellenzulagen. Die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes regelt seit dem 1. Juli 2009 der neugefasste § 19a BBesG.
Seit dem 1. April 2011 verweist § 1 Abs. 2 LBesG LSA in der Fassung vom 8. Februar 2011 für die Besoldung der Landesbeamten nicht mehr auf Bundesrecht. Die Leistung einer Ausgleichszulage für die Verminderung von Dienstbezügen aus dienstlichen Gründen regelt ab diesem Zeitpunkt § 41 LBesG LSA. Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amtsund Stellenzulagen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA).
Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass § 2 Nr. 3 des Änderungsvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 ebenso wie die vertraglich in Bezug genommenen Lehrereingruppierungsrichtlinien eine umfassende besoldungsmäßige Gleichstellung von angestellten und beamteten Lehrkräften bezweckten. Daher stehe ihm die gleiche Besitzstandswahrung nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorgaben zu. Dem Anspruch auf die Ausgleichszulage wegen des Wegfalls der Zulage, die er vom 1. Januar 1998 bis zum 1. September 2003 wegen der hohen Schülerzahl erhalten hatte, stehe nicht entgegen, dass dem beklagten Land bei der Gewährung dieser Zulage ein Ermessen zugestanden habe. Die Interessenlage sowie das Ziel, die angestellten Lehrkräfte nicht schlechter zu stellen als die beamteten, sprächen für die Gewährung der Ausgleichszulage.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Februar 2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L beginnend mit dem 28. Februar 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Februar 2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG iVm. § 13 Abs. 2 BBesG für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 zu zahlen und diese beginnend mit dem 28. Februar 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Seit dem 1. August 2012 ist der Kläger bis zum 31. Juli 2015 unter Wegfall der Vergütung beurlaubt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Ausgleichszulagen. Folglich war das fehlerhafte Urteil des Landesarbeitsgerichts gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die gestellten Anträge bedürfen der Auslegung.
a) Der Kläger verlangt mit dem Antrag zu 1. die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung einer Ausgleichszulage ab dem 1. Februar 2010 in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L. Rückständige Beträge sollen offensichtlich ab Fälligkeit iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in gesetzlicher Höhe verzinst werden. Die im Antrag angeführten besoldungsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 LBesG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG) sind bei interessengerechter Auslegung des Feststellungsantrags nicht Gegenstand des auf Kompensation von Einkommensverlust ausgerichteten Rechtsstreits. Der Kläger hat die Vorschriften erkennbar nur in die Antragsformulierung aufgenommen, um den beamtenrechtlichen Hintergrund der begehrten Ausgleichszulage deutlich zu machen. Der Antragsbegründung ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Anspruch auch geltend gemacht werden soll, falls die angeführten besoldungsrechtlichen Normen wegen Gesetzesänderungen nicht mehr einschlägig sein sollten. Im Revisionsverfahren wird dies dadurch deutlich, dass der Kläger nunmehr auch auf § 41 LBesG LSA abstellt.
b) Auch der Antrag zu 2. ist so zu verstehen, dass die Anwendbarkeit der angeführten besoldungsrechtlichen Normen (§ 1 Abs. 2 LBesG, § 13 Abs. 2 BBesG) nicht zum Streitgegenstand gehören soll. Die Parteien streiten nach der Antragsformulierung, die auf der Fassung des LBesG LSA vom 3. März 2005 basiert, über einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des BBesG zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7. Nur über diesen Streitgegenstand soll entschieden werden.
c) Beide Anträge sind schließlich dahingehend auszulegen, dass die begehrten Feststellungen nur für Zeiträume getroffen werden sollen, in denen eine Vergütungspflicht des beklagten Landes besteht. Eine solche setzt der Kläger nach dem gesamten Klagevorbringen bei der Antragstellung offensichtlich voraus. Die Zeit der vergütungsfreien Beurlaubung ab dem 1. August 2012 soll demnach nicht von der festzustellenden Zahlungsverpflichtung umfasst sein.
2. Mit diesem Inhalt sind beide Anträge zulässig.
a) Die Anträge sind auch ohne die Benennung der besoldungsrechtlichen Normen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis sind jeweils klar umrissen. Es kann mit Rechtskraftwirkung entschieden werden.
b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenso wie der verlangte Gegenwartsbezug gegeben. Soweit der Kläger die Ausgleichszulagen bis zum Beginn der Beurlaubung am 1. August 2012 verlangt, erstrebt er gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 10). Bezüglich der Zeit der Beurlaubung begehrt der Kläger – wie dargelegt – keine Feststellung. Dennoch besteht auch ein zukunftsbezogenes Feststellungsinteresse. Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. Bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit würde der Streit über die Ausgleichszulagen voraussichtlich aufleben. Das angestrebte Feststellungsurteil ist deshalb geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 10. November 2011 – 6 AZR 481/09 – Rn. 14; 21. Januar 2010 – 6 AZR 449/09 – Rn. 14 mwN).
II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitbefangenen Ausgleichszulagen.
1. Die in Verbindung mit § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF in Anspruch genommenen Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 BBesG aF können Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 schon deshalb nicht begründen, weil sie mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft traten.
2. Der Kläger kann auch aus den bis zum 31. März 2011 nach § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF für die Beamten des beklagten Landes geltenden Nachfolgeregelungen des § 19a BBesG und § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG keine Ansprüche herleiten. Gleiches gilt für die ab dem 1. April 2011 maßgebliche Vorschrift des § 41 LBesG LSA. Weder § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 noch die Lehrer-Richtlinien-O der TdL oder die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA sehen die Anwendbarkeit dieser besoldungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers vor.
a) § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen (BAG 16. Mai 2002 – 6 AZR 198/01 – zu I 3 c der Gründe). Dies bezwecken auch die Lehrer-Richtlinien-O der TdL und die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Landes. Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten und nach ihren fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen mit den Beamten gleichwertigen Lehrkräfte sollen ein der Beamtenbesoldung annähernd gleiches Entgelt erhalten. Dies ist sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und zumeist unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (vgl. BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 931/12 – Rn. 32; 16. Mai 2013 – 4 AZR 484/11 – Rn. 26; 11. Juli 2012 – 10 AZR 203/11 – Rn. 16; 20. Juni 2012 – 4 AZR 304/10 – Rn. 23; 12. März 2008 – 4 AZR 93/07 – Rn. 24, BAGE 126, 149). Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Angestelltenvergütung ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich aber nicht zwingend geboten (BAG 18. Juni 2014 – 10 AZR 625/13 – Rn. 17). Die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Bezugnahmen ab.
b) Die Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 betrifft nur die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte (BAG 29. September 2011 – 2 AZR 451/10 – Rn. 26).
aa) Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist eine Gleichbehandlung mit den Beamten nicht vorgesehen (BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – zu B II 2 a der Gründe; 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – zu II 1 c der Gründe). § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 verweist auf keine besoldungsrechtlichen Besitzstandsregelungen. Die hier interessierenden § 13 Abs. 1, § 19a BBesG und § 41 LBesG LSA sind auch nicht analog anzuwenden. Das Regelungssystem des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 ist, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, nicht unvollständig, so dass bereits deshalb kein Raum für eine Analogie besteht (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 16. Mai 2013 – 6 AZR 556/11 – Rn. 56, BAGE 145, 163; 24. Mai 2012 – 6 AZR 679/10 – Rn. 16, BAGE 142, 1). Eine annähernd gleiche Vergütung wird von den angestellten Lehrkräften in der Gesamtschau auch ohne die Anwendung dieser besoldungsrechtlichen Vorschriften erzielt, welche die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Beamtenverhältnis widerspiegeln. Die finanziellen Interessen einzelner Betroffener rechtfertigen nicht die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke.
bb) Bezüglich des – vom Kläger reklamierten – Ausgleichsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass sich diese Vorschrift nicht mit der Eingruppierung der Lehrkraft befasste und deshalb keine Anwendung auf angestellte Lehrkräfte fand (BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – zu B II 2 a der Gründe). Dem steht die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2008 (– 4 AZR 93/07 – BAGE 126, 149) nicht entgegen. Dort wird unter Randnummern 19 ff. dargestellt, dass einem Beamten das einmal übertragene Amt nicht wieder entzogen werden könne. Stimme der Beamte einer Verwendung in einem niedrigeren Amt zu, habe er einen Anspruch auf besoldungsmäßige Besitzstandswahrung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF. Die sich anschließende Aussage in Randnummer 23 der Entscheidungsgründe, wonach diese Grundsätze „entsprechend” für angestellte Lehrer gölten, bezieht sich auf die Eingruppierung und nicht auf die Frage des Ausgleichs für eine Herabgruppierung. Hinsichtlich der Herabgruppierung gebietet die Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem für die beamteten Lehrkräfte maßgeblichen Beamtenrecht eine Tarifautomatik fremd ist (vgl. auch BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 753/12 – Rn. 18; 29. September 2011 – 2 AZR 451/10 – Rn. 21). Die den Beamten in Form einer Ausgleichszulage zustehende Besitzstandswahrung ist hiervon zu unterscheiden.
cc) Der Vortrag des Klägers, wonach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF – und damit auch dessen Nachfolgeregelungen – zur Vermeidung von Versetzungen einen Anreiz für die Akzeptanz einer Rückernennung habe schaffen wollen, lässt keine planwidrige Regelungslücke in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 erkennen. Bei dieser Tarifnorm handelt es sich um eine reine Vergütungsregelung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 46 BBesG, der die vorübergehende vertretungsweise Übertragung eines höherwertigen Amtes regelt, auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet. Hierbei handelt es sich um einen Ersatz für die nicht anwendbaren Eingruppierungsregelungen des § 24 BAT-O bzw. § 14 TV-L (vgl. zu § 24 BAT-O BAG 9. November 2005 – 4 AZR 434/04 – Rn. 22; 22. April 2004 – 8 AZR 652/02 – zu II 3 der Gründe; 16. Mai 2002 – 6 AZR 198/01 – zu I 4 der Gründe; zu § 14 TV-L BAG 11. Juli 2012 – 10 AZR 203/11 – Rn. 12; zusammenfassend BAG 16. Mai 2013 – 4 AZR 484/11 – Rn. 35 ff.). Zudem galt § 46 BBesG nicht im beklagten Land (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA aF).
c) Auch die Lehrer-Richtlinien-O der TdL und die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA enthalten keine Verweisung auf § 13 Abs. 1 BBesG, § 19a BBesG oder § 41 LBesG LSA. Im Gegenteil sehen sowohl die Lehrer-Richtlinien-O der TdL als auch die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA bezüglich der Zulage für die Tätigkeit eines Schulleiters oder dessen ständigen Vertreters im Gegensatz zum Besoldungsrecht eine tatbestandlich gebundene Ermessensentscheidung vor. Sind die in der Richtlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht erfüllt, kann hiernach auch einer vergleichbaren angestellten Lehrkraft nicht durch eine Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden. Damit besteht insoweit gerade kein Gleichlauf der Vergütung von angestellten und beamteten Lehrkräften (vgl. BAG 18. Juni 2014 – 10 AZR 625/13 – Rn. 16; 12. März 2008 – 4 AZR 93/07 – Rn. 27, BAGE 126, 149; 14. September 2005 – 4 AZR 102/04 – zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 116, 1). Dies gilt auch für eine besoldungsrechtlich vorgesehene Ausgleichszulage.
III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Unterschriften
Fischermeier, Spelge, Krumbiegel, Sieberts, Steinbrück
Fundstellen
FA 2015, 94 |
ZTR 2015, 142 |
AP 2015 |
EzA-SD 2015, 13 |
NZA-RR 2015, 168 |
PersV 2015, 233 |
RiA 2015, 252 |
AUR 2015, 114 |