Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Kindergärtnerin nach BAT-O/VKA
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu der Entscheidung vom 13. Dezember 1995 – 4 AZR 615/95 –, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen
Normenkette
BAT-O/VKA §§ 22-23
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des beklagten Amtes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Januar 1995 – 3 Sa 702/93 – wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Amt hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. September 1992 Vergütung nebst Zinsen nach Vergütungsgruppe V c BAT-O/VKA zuzüglich einer monatlichen Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe V c BAT-O/VKA der Vergütungsgruppen „Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1 a zum BAT-O/VKA zu erhalten.
Die am 7. Mai 1946 geborene Klägerin besuchte von 1962 bis 4. Juli 1964 die pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen in Schwerin und bestand am 4. Juli 1964 die staatliche Abschlußprüfung und erwarb „damit die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin”. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 28. August 1964 mit dem Rat des Kreises W. Abteilung Volksbildung, war die Klägerin ab 1. August 1964 „als Kindergärtnerin” im Kindergarten „S.” tätig. „Der Arbeitskreis … ist folgender: Gruppenerzieherin”. Das beklagte Amt übernahm mit Wirkung vom 1. April 1991 sämtliche in seinem Bereich liegende Kindereinrichtungen, die zuvor vom Landkreis W. betrieben worden waren. Dieser Landkreis war Mitglied im Verband der kommunalen Arbeitgeberverbände. Die Parteien schlossen den Arbeitsvertrag vom 3. April 1991, nach dem die Klägerin „auf unbestimmte Zeit” ab 1. April 1991 eingestellt wurde. Nach § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Nach § 4 ist „die Angestellte in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT)”. Die Klägerin war stets mit der eigenständigen Leitung einer Gruppe betraut. In der „Bescheinigung zur Teilanerkennung gem. Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 14.06.1991” vom 24. Februar 1992 „wird festgestellt, daß der an der Fachschule in Schwerin am 4. Juli 1964 erworbene Abschluß als Kindergärtnerin eine gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich Kindergarten im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers ist”. Mit Schreiben vom 23. Juni 1992 begehrte die tarifgebundene Klägerin von dem ebenfalls tarifgebundenen beklagten Amt erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe V c „plus Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe V c ab 01.12.1991”. Die Klägerin schied mit Ablauf des 30. September 1992 aus den Diensten des beklagten Amtes aus.
Mit der beim Arbeitsgericht am 18. März 1993 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das beklagte Amt verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Dezember 1991 bis 30. September 1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c zuzüglich monatlicher Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe V c zu zahlen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei mit Inkrafttreten der Anlage 1 a zum BAT am 1. Juli 1991 zutreffend in die Ausgangsvergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen „Sozial- und Erziehungdienst” BAT-O/VKA eingruppiert. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 – gültig ab 1. Dezember 1991 – hätten die Tarifvertragsparteien in § 2 eine ab 1. Dezember 1991 geltende neue Fassung der Übergangsvorschriften zu Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O vereinbart. Nach dieser nunmehr geltenden Fassung seien die nach § 19 BAT-O anzuerkennenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Bewährungszeit so zu berücksichtigen als ob die Vergütungsordnung des BAT-O auch vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte. Die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit ab 1. August 1964 die tarifliche Anforderung „nach dreijähriger Bewährung in der Fallgruppe 5” der Vergütungsgruppe V c per 1. Juli 1991. Sie habe auch Anspruch auf eine Zulage gem. der Fußnote 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7. Im übrigen ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe VI b der Vergütungsgruppen „Sozial- und Erziehungsdienst” BAT-O/VKA, daß Kindergärtnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung als staatlich anerkannte Erzieherinnen im Sinne der Vergütungsgruppe VI b anerkannt würden. Hinsichtlich der Klägerin mit der Teilanerkennung im Bereich Kindergarten sei damit durch die Protokollerklärung Nr. 5 klargestellt, daß sie als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung einzugruppieren sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Amt verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Dezember 1991 bis 30. September 1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c zuzüglich einer monatlichen Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe V c zu zahlen.
Das beklagte Amt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ursprünglich nicht in die Vergütungsgruppe VI b, sondern in die Vergütungsgruppe VII zutreffend eingruppiert. Auch mit der von der Kultusministerin erfolgten Teilanerkennung sei die Klägerin nicht Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Tarifsinne. Die Teilanerkennung werde nur für einen beschränkten Teil des Berufsbildes „Erzieherin mit staatlicher Anerkennung” ausgesprochen. Ohne die nach wie vor erforderliche Anpassungsfortbildung sei die Klägerin nicht mit der staatlich geprüften Erzieherin gleichgestellt. Die Protokollerklärung Nr. 5 sei für die Klägerin nicht einschlägig. Eine Kindergärtnerin mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen staatlichen Anerkennung wurde von der Protokollerklärung Nr. 5 nicht erfaßt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Amtes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Amt seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 – 4 AZR 126/92 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Senatsurteil vom 6. März 1974 – 4 AZR 293/73 – AP Nr. 2 zu § 21 MTB II; Senatsurteil vom 5. November 1986 – 4 AZR 640/85 – AP Nr. 128 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin ist im Wege der Bewährung aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” aufgestiegen und hat daher Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c zuzüglich Vergütungsgruppenzulage für die genannte Zeit.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Tarifbindung der BAT-O und die Anlage 1 a zum BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).
a) Damit kommt es für die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O darauf an, ob in ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin in Anspruch genommenen Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b/V c BAT-O erfüllen. Dabei ist von dem in ständiger Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 69/92 – AP Nr. 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
b) Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAG, a.a.O., m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach war die Klägerin stets mit der eigenständigen Leitung einer Gruppe von Kindern betraut. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin als Gruppenleiterin in einer „Kindereinrichtung” des beklagten Amtes tätig war. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer „Kindereinrichtung” ist als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer „Kindereinrichtung” läßt sich nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufspalten. Alle ihre Tätigkeiten dienen der Leitung der Gruppe in ihrer jeweiligen Zusammensetzung. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Leitungstätigkeiten, z.B. bei Gruppenleitern in einer Werkstatt für Behinderte (Senatsurteil vom 4. Mai 1994 – 4 AZR 438/93 – AP Nr. 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen nur die Tätigkeitsmerkmale des BAT-O für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in Betracht. Damit sind die folgenden Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung, der Teil der Anlage 1 a zum BAT/VKA ist, die ihrerseits durch den Änderungs-TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O in den BAT-O übernommen wurde, für ihre Eingruppierung maßgeblich:
Vergütungsgruppe VII
- …
- …
- Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
- (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3)
…
Vergütungsgruppe VI b
1. …
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)
Vergütungsgruppe V c
1. …
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.(2)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)
…
Die Fußnote 2 zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 lautet:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
Die Protokollerklärungen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:
1. …
5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
- Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung
- Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.
…
3. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen seiner Begründung darin zu folgen, daß die Klägerin im Wege der Bewährung aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen ist und deshalb Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung hat.
Das Landesarbeitsgericht hat dazu sinngemäß ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5. Die Klägerin sei zwar keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie sei aber eine Kindergärtnerin mit staatlicher Anerkennung. Dies reiche aus, da gem. der Protokollerklärung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe VI b nach dem Tätigkeitsmerkmal der Erzieherin mit staatlicher Anerkennung auch Kindergärtnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung eingruppiert sind. Die Klägerin verfüge über eine staatliche Anerkennung als Kindergärtnerin aufgrund ihres Abschlußzeugnisses der Deutschen Demokratischen Republik – Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen – vom 4. Juli 1964, nach dem sie die staatliche Abschlußprüfung bestanden und damit die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin erworben habe. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 und die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage. Sie habe sich Jahre lang in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 bewährt. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts/Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991 seien die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen.
4. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin als nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Kindergärtnerin in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin in einer Kindereinrichtung des beklagten Amtes die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen Sozial- und Erziehungsdienst erfüllt.
Die Klägerin ist als nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Kindergärtnerin keine „Erzieherin mit staatlicher Anerkennung” im Sinne der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe VI b. Sie hat keine Ausbildung, die zu einer Tätigkeit als Erzieherin in allen sozialpädagogischen Bereichen befähigt, an einer Fachschule für Sozialpädagogik genossen und ihr fehlt die staatliche Anerkennung als Erzieherin. Das zeigt die „Bescheinigung zur Teilanerkennung gem. der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991” des Kultusministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern deutlich, nach der festgestellt wird, daß der von der Klägerin „an der Fachschule in Schwerin am 4. Juli 1964 erworbene Abschluß als Kindergärtnerin eine gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich Kindergarten im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers ist”. Es kommt nicht darauf an, ob der „Bescheinigung zur Teilanerkennung” vom 24. April 1992 eingruppierungsrechtlich im Hinblick auf § 2 Nr. 2 des Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 eine Bedeutung zukommt. Auf die insoweit für eine Bescheinigung „gleichwertig der Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft gem. Art. 13 Abs. 2 BayKiG” ergangene ablehnende Entscheidung des Senats vom 23. Mai 1984 – 4 AZR 108/82 –, n.v., braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Klägerin ist als Kindergärtnerin im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 anzusehen. Nach dieser Protokollerklärung sind „nach diesem Tätigkeitsmerkmal”, also Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe VI b, u.a. „auch Kindergärtnerinnen … mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung … eingruppiert”. Das ist bei der Klägerin der Fall. Sie hat am 4. Juli 1964 die „staatliche Abschlußprüfung” an der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen Schwerin bestanden und damit die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin erworben. Sie hat die zweijährige Ausbildung von Kindergärtnerinnen durchlaufen, die erst 1973 durch eine dreijährige Ausbildung an pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen abgelöst wurde (vgl. Studienplan für die Ausbildung von Kindergärtnerinnen für die dreijährige Ausbildung an pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen, Sonderdruck des Ministeriums für Volksbildung, Berlin 1973, auszugsweise auch in: Die Lehrerbildung in der DDR, Berlin 1983 S. 91 ff.). Die Klägerin legte ihre Prüfung nach der „Prüfungsordnung für die Durchführung der staatlichen Abschlußprüfung an pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen” vom 19. Februar 1960 ab. Sie hat eine schriftliche Hausarbeit angefertigt und sie wurde u.a. in den Fächern Pädagogik, Geschichte der Erziehung, Psychologie, Hygiene, Kunsterziehung und Methodik der Kunsterziehung, Methodik der Musikerziehung, Methodik der Körpererziehung sowie in Instrumentalausbildung geprüft. Außerdem waren zwei Lehrproben zu absolvieren.
Das entsprach im wesentlichen der Ausbildung der Kindergärtnerinnen in den alten Bundesländern, wie sie bis etwa 1970 praktiziert wurde. Die staatliche Abschlußprüfung erfolgte in den alten Bundesländern nach zweijähriger Ausbildung. Die Ausbildung erstreckte sich auf Erziehungslehre mit Psychologie, Kindergarten- und Hortlehre, Heimatkunde, Natur- und Kulturkunde, Deutsch und Jugendliteratur, Sozialkunde, Jugendwohlfahrtskunde, Gesundheitslehre (Wefelmeyer, Lexikon der Berufsausbildung und Berufserziehung, 1959, S. 282 f.; vgl. Leber, 313 Berufe für junge Mädchen, 6. Aufl. 1969, S. 89; vgl. Molle, Wörterbuch der Berufs- und Berufstätigkeitsbezeichnungen, 2. Aufl. 1975, S. 429). Die Kindergärtnerinnenausbildung war im Deutschen Reich einheitlich geregelt (zuletzt durch Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. September 1942 MBlWEV 1942, 340 ff.) und war in der Bundesrepublik Deutschland von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt (vgl. die Nachweise im Handbuch der sozialen Ausbildungsstätten mit Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder, Schriften des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 222, 1963, S. 341 ff.; Koblank, Die Situation der sozialen Berufe in der sozialen Reform, Schriften des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 218, 1961, S. 506 ff.). Die Klägerin ist sonach Kindergärtnerin mit staatlicher Prüfung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5. Sie übt als Gruppenleiterin in einer Kindereinrichtung „entsprechende Tätigkeit” aus und erfüllt daher „dieses Tätigkeitsmerkmal” der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe VI b.
Es kann der Revision eingeräumt werden, daß der Begriff der Erzieherin im Sinne des bisherigen Verständnisses für den Geltungsbereich des BAT-O unverändert übernommen wurde. Es wurde aber auch die Protokollerklärung Nr. 5 unverändert übernommen. Es liegt insoweit auch kein Redaktionsversehen vor, etwa mit der Folge, daß die Protokollerklärung im Wege der teleologischen Reduktion nur für Kindergärtnerinnen Anwendung findet, die nach den Vorschriften der einzelnen alten Bundesländer ausgebildet und die Ausbildung abgeschlossen haben oder gar noch unter der Geltung der reichseinheitlichen Vorschriften zu Kindergärtnerinnen erfolgreich ausgebildet worden sind. Auch eine Korrektur der tariflichen Regelung entgegen ihrem Wortlaut, weil nur damit ihrem Zweck entsprochen werden könnte, ist nicht geboten.
Von einem Redaktionsversehen spricht man dann, wenn die Gesetzesredaktoren lediglich versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt oder im Text belassen haben, als sie beabsichtigten (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 400; Rüthers/Heilmann, JZ 1991, 423). Auf die vorliegende tarifvertragliche Regelung übertragen müßte den Tarifvertragsparteien ein Formulierungsfehler dadurch unterlaufen sein, daß sie ungewollt die Protokollerklärung Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst übernommen hätten, obwohl der erkennbare gemeinsam gewollte Regelungszweck dem entgegenstünde. Entsprechendes würde für eine Korrektur einer ihrem Zweck nicht entsprechenden tariflichen Regelung selbst gelten.
Davon ist nicht auszugehen.
Richtig ist zwar, daß der Wortlaut einer tariflichen Bestimmung als Auslegungskriterium unmaßgebend sein kann, wenn er auf einem Redaktionsversehen beruht. Redaktionsversehen können aber nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrages führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 – 4 AZR 114/90 – BAGE 66, 177 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse). Das ist hier nicht der Fall.
Eine Protokollerklärung ist Bestandteil des Tarifvertrages und hat daher die gleiche Bindungswirkung wie andere Tarifnormen. Für ihre Auslegung gelten daher die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätze (Senatsurteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 3 b aa der Gründe).
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP, a.a.O.).
Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision: Die Protokollerklärung Nr. 5 in ihrer jetzigen Form erklärt sich tarifgeschichtlich daraus, daß im BAT/VKA für den Bereich der alten Bundesländer ursprünglich in der Vergütungsordnung Eingruppierungsmerkmale für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung geregelt waren. Im Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 13. Januar 1964 sind mit Wirkung ab 1. Januar 1964 Tätigkeitsmerkmale u.a. für Kindergärtnerinnen/Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung als Kindergärtnerin in der Stellung von Gruppenleiterinnen vorgesehen. Der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 trug dagegen bereits der Tatsache Rechnung, daß die Trennung der Berufe Kindergärtnerin und Heimerzieher mehr und mehr aufgegeben wurde, nicht zuletzt im Zuge der Durchführung der „Rahmenvereinbarung über die sozialpädagogischen Ausbildungsstätten”, Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 6. Februar 1969 (GMBl S. 139 f.) und Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst, die für Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen gleichermaßen gelten, eingeführt wurden, wobei sich die Definition der Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in der Protokollnotiz Nr. 11 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Erziehungsdienst findet. Diese lautet:
„Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen sind Angestellte mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin
oder
mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin
oder
mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester
sowie
Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
…”
Die Neufassung des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 mit Wirkung ab 1. Januar 1991 trug der Tatsache Rechnung, daß die „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen”, Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 24. September 1982 (GMBl 1983 S. 31 f.) umgesetzt war und der Beruf „Erzieher/Erzieherin” die bisher getrennten Berufe „Kindergärtnerin und Hortnerin” und „Heimerzieher” umfaßt. Deshalb sieht dieser Änderungstarifvertrag nur noch Tätigkeitsmerkmale für Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit vor. Auf der anderen Seite mußte er aber der Tatsache Rechnung tragen, daß nach altem Recht ausgebildete „Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung” noch berufstätig sind, und zwar in der Tätigkeit von Erzieherinnen heutigen Zuschnitts, wenngleich möglicherweise nur auf Teilbereichen dessen ausgebildet, was die heutige Ausbildung zum Erzieher abdeckt. Das ist in der Protokollerklärung Nr. 5 geschehen, die bestimmt, daß Arbeitnehmer mit den dort genannten Abschlüssen in der Tätigkeit von Erziehern in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 eingruppiert sind. Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien die Vergütungsgruppe VI b nicht nur für solche Angestellte vorgesehen haben, die die umfassende Ausbildung und Prüfung gem. der Rahmenvereinbarung vom 24. September 1982 aufweisen. Sie haben sich vielmehr – übergangssweise – mit den Ausbildungen nach altem Recht begnügt, also die Ausbildung in Teilbereichen des heutigen Tätigkeitsfeldes von Erziehern, wie Kindergarten oder Hort, ausreichen lassen.
Die Tarifvertragsparteien haben die Protokollerklärung Nr. 5 wörtlich in den BAT-O übernommen. Daraus folgt, daß Kindergärtnerinnen mit staatlicher Abschlußprüfung nach dem Recht der ehemaligen DDR Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O haben. Das macht auch Sinn. Denn den Tarifvertragsparteien konnte nicht entgangen sein, daß eine ähnliche Situation wie 1991 vorlag, als es darum ging, den Beschäftigten Rechnung zu tragen, die noch nach altem Recht Abschlüsse auf Teilbereichen des heutigen Tätigkeitsfeldes des staatlich anerkannten Erziehers aufweisen. Es war bekannt und auch in der westdeutschen Literatur belegt, daß es in der ehemaligen DDR bei der Trennung der Erzieherberufe in die der Kindergärtnerin, der Hortnerin und des Heimerziehers verblieben war. Seit 1963 gab es zusätzlich den Beruf der Krippenerzieherin, der aus dem der Kinderpflegerin hervorgegangen war. Diesen verschiedenen Erzieherberufen entsprach eine getrennte Ausbildung an jeweils für das Berufsfeld spezialisierten Fachschulen, also wie hier für die Klägerin an einer pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen (vgl. nur Waterkamp, Handbuch zum Bildungswesen der DDR, Berlin (West) 1987, S. 97, 395 f. für Kindergärtnerinnen; Vergleich von Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik, Materialien zur Lage der Nation, herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, 1990, S. 160 ff.). Auch aus dem Einigungsvertrag selbst werden die unterschiedlichen Bildungsstrukturen nicht nur für die berufliche Bildung deutlich, wie Art. 37 EV zeigt. Von daher kann also nicht gesagt werden, daß den Tarifvertragsparteien ein beiderseitiger Fehler unterlaufen ist, indem sie die Protokollerklärung Nr. 5 nicht gestrichen haben. Vielmehr kann aus dem Zweck dieser Protokollerklärung, der sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, im Gegenteil geschlossen werden, daß ein ähnliches Phänomen eingefangen werden sollte, nämlich die nach wie vor je nach Berufsbild getrennte Ausbildung auf dem Tätigkeitsbereich der Erziehung in der ehemaligen DDR. Es ist auch kein einleuchtender Grund für die Annahme eines anderweitigen Willens der Tarifvertragsparteien ersichtlich. Die Protokollerklärung Nr. 5 in ihrer Wirkung auf Kindergärtnerinnen beschränkt, die ihre Ausbildung in den alten Bundesländern oder gar noch im Deutschen Reich abgeschlossen haben, würde zu dem Ergebnis führen, daß die nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildeten Kindergärtnerinnen in der Regel lediglich in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind, von dem Fall einer sonstigen Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausübt, im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 einmal abgesehen. Das stünde nicht nur im Widerspruch dazu, daß die Ausbildungen der Kindergärtnerinnen in beiden Teilen Deutschlands im wesentlichen gleichwertig waren, was dadurch belegt ist, daß die Ausbildung zur Kindergärtnerin in der DDR in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen anerkannt wurde, wie die im genannten Handbuch der sozialen Ausbildungsstätten mit Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder wiedergegebenen insoweit ergangenen Vorschriften der Länder zeigen, sondern widerspräche der erklärten Tendenz, Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern wie die in den alten Bundesländern zu behandeln, von der schrittweisen Anpassung der Entgelte einmal abgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände wird deutlich, daß den Tarifvertragsparteien kein Versehen unterlaufen ist und auch eine Korrektur der tariflichen Regelung selbst durch Wegfallenlassen der Protokollerklärung Nr. 5 für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, nicht geboten ist, um ihren ersichtlich gewollten Zweck zur Geltung zu bringen.
Die Klägerin ist somit im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 5 in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 eingruppiert.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zutreffend herausgestellt, daß die Klägerin im Wege der Bewährung in die Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe V c aufgestiegen ist. Die Streichung des zweiten Halbsatzes des Unterabs. 1 Satz 2 des § 23 a BAT-O, der bestimmte, daß die Bewährungszeit frühestens ab 1. Juli 1991 beginnt, durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BAT-O bewirkte, daß ab 1. Dezember 1991 auch Zeiten vor dem 1. Juli 1991 als Bewährungszeiten berücksichtigt werden können. Daß die Klägerin sich vor dem 1. Dezember 1991 Jahre lang im Sinne der Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe V c der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst als Gruppenleiterin in einer Kindereinrichtung bewährt hat, hat das beklagte Amt nicht in Abrede gestellt.
Die Klägerin hat somit Anspruch auf die für die genannte Zeit geltend gemachte Vergütung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Friedrich, Hecker, Grätz
Fundstellen