Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung
Leitsatz (redaktionell)
Die Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung durch einen Boten oder Vertreter des Arbeitgebers kann durch den Betriebsrat nicht entsprechend § 174 S. 1 BGB zurück gewiesen werden.
Normenkette
BetrVG § 102 Abs. 1, 2 S. 1; BGB § 174 S. 1
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen 6 Sa 115/10) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.09.2010; Aktenzeichen 18 Ca 483/10) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2011 – 6 Sa 115/10 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 – 18 Ca 483/10 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Unterschriften
Fischermeier, Gallner, Spelge, Schäferkord, Reiner Koch
Fundstellen
Dokument-Index HI3699335 |
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