Entscheidungsstichwort (Thema)

Massenentlassungsanzeige. Konsultationsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG hindert die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

 

Normenkette

KSchG § 17 Abs. 2, 3 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 31.10.2011; Aktenzeichen 17 Sa 1667/10)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen 2 Ca 342/10)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 – 17 Sa 1667/10 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 – 2 Ca 342/10 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 20. Juni 2011 veranlassten Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

 

Unterschriften

Fischermeier, Gallner, Spelge, Schäferkord, Reiner Koch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3699348

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