Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG
Orientierungssatz
1. Ändert sich der Dienstort eines Beschäftigten infolge der Verlegung der bisherigen Dienststelle, erhält der Beschäftigte unter den weiteren in Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUKG genannten Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG iVm. § 23 Abs. 4 TV-L für die durchgeführten Fahrten von seiner Wohnung zur neuen Dienststelle eine Fahrtkostenerstattung, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 km.
2. Für die Berechnung der nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG maßgeblichen Mehrstrecke sind die Wegstrecke von der aktuellen Wohnung des Berechtigten zu der bisherigen Dienststelle und die Wegstrecke von der aktuellen Wohnung zu der neuen Dienststelle heranzuziehen.
Normenkette
Bayerisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (BayUKG) Art. 12; TV-L § 23 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. April 2015 – 7 Sa 432/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Fahrtkostenerstattung im Zusammenhang mit der Verlegung einer Dienststelle.
Der Beklagte beschäftigt die Klägerin im Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz. Bis zum 31. Mai 2013 befand sich die Dienststelle in Regensburg. Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Amberg hat, unterhielt bis zum 31. Mai 2013 eine Zweitwohnung in Regensburg, von der aus sie zum Dienst fuhr. Die Entfernung von der Zweitwohnung bis zur Dienststelle in Regensburg betrug 4 km, die Entfernung von Amberg nach Regensburg beträgt 66 km.
Mit Wirkung zum 1. Juni 2013 verlegte der Beklagte das Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz von Regensburg nach Tirschenreuth. Die Klägerin fährt seitdem von ihrem Wohnsitz in Amberg nach Tirschenreuth. Die kürzeste Strecke zwischen ihrem Wohnsitz und Tirschenreuth beträgt 71 km, die Strecke über das Autobahnkreuz Oberpfälzer Wald 82 km.
Der Beklagte zahlte an die Klägerin, die auf eine Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtete, eine Fahrtkostenerstattung nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (BayUKG). Auf der Grundlage einer Mehrstrecke von 5 km (Differenz zwischen der Strecke Amberg – Regensburg [66 km] und der kürzesten Strecke Amberg – Tirschenreuth [71 km]) erstattete der Beklagte der Klägerin für den Monat Juni 2013 Fahrtkosten iHv. 33,00 Euro, für den Monat Juli 2013 iHv. 45,00 Euro und für den Monat August 2013 iHv. 27,00 Euro.
Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, die Fahrtkostenerstattung auf der Grundlage einer Mehrstrecke von 82 km zu berechnen. Diese ergebe sich aus der Strecke von ihrer bisherigen Zweitwohnung in Regensburg zur bisherigen Dienststelle in Regensburg im Vergleich zu der Strecke von ihrer Wohnung in Amberg zu der neuen Dienststelle in Tirschenreuth.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.617,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2013 zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab September 2013 den Erstattungsbetrag für den Auslagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 82 km abzurechnen und auszuzahlen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, bei der Berechnung der Fahrtkostenerstattung sei allein auf den aktuellen Wohnsitz der Klägerin in Amberg abzustellen. Die Mehrstrecke sei deshalb durch einen Vergleich zwischen der Strecke von Amberg nach Regensburg und der Strecke von Amberg nach Tirschenreuth zu ermitteln.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Monate Juni bis August 2013 weitere Fahrtkosten iHv. 231,00 Euro zu erstatten. Ferner hat es festgestellt, der Beklagte sei verpflichtet, den Erstattungsbetrag ab September 2013 auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 16 km zu bestimmen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt in der Revisionsinstanz von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrags iHv. 1.302,00 Euro und verfolgt im Übrigen den Feststellungsantrag mit der Maßgabe weiter, dass die tägliche einfache Mehrstrecke 78 km beträgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Fahrtkosten über den vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrag hinaus zu erstatten. Die Berechnung der Fahrtkostenerstattung hat auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke, die nicht mehr als 16 km beträgt, zu erfolgen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen der Wegstrecke von der Wohnung der Klägerin in Amberg zur bisherigen Dienststelle in Regensburg und der Wegstrecke von der Wohnung der Klägerin in Amberg zur neuen Dienststelle in Tirschenreuth.
I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 23 Abs. 4 TV-L iVm. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG kein Anspruch auf zusätzliche Fahrtkostenerstattung zu.
1. Ändert sich der Dienstort infolge der Verlegung der bisherigen Dienststelle, ist unter den weiteren in Art. 12 Abs. 1 BayUKG genannten Voraussetzungen von der Zusage einer Umzugskostenvergütung iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayUKG abzusehen. Stattdessen erhält der Berechtigte nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG für die durchgeführten Fahrten von seiner Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 km. Gemäß § 23 Abs. 4 TV-L finden diese Vorschriften auch auf Tarifbeschäftigte wie die Klägerin entsprechende Anwendung.
2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Beschäftigter nach § 23 Abs. 4 TV-L iVm. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hat, liegen im Streitfall vor. Der Beklagte hat die Dienststelle, in der er die Klägerin einsetzt, mit Wirkung zum 1. Juni 2013 von Regensburg nach Tirschenreuth verlegt. Die Klägerin verzichtete zugunsten einer Fahrtkostenerstattung auf die Zusage einer Umzugskostenvergütung.
3. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Berechnung der nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG maßgeblichen Mehrstrecke nicht auf die Wohnung der Klägerin in Regensburg, die sie mit Wirkung zum 31. Mai 2013 aufgegeben hat, sondern auf die Wohnung in Amberg abzustellen ist.
a) Bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach richtet sich die Höhe der Fahrtkostenerstattung nach den aktuellen Wohnverhältnissen des Berechtigten. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG spricht von „Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle”. Abzustellen ist danach allein auf die aktuelle, nicht aber auf die ehemalige Wohnung des Berechtigten.
b) Auch der systematische Zusammenhang, in den Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG eingebettet ist, stützt das Auslegungsergebnis, zu dem das Landesarbeitsgericht gelangt ist. Die amtliche Überschrift der Vorschrift lautet „Gewährung eines Auslagenersatzes”. Auslagen bezeichnen einen „Geldbetrag, den jemand ausgelegt hat” (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl.), also insbesondere Auslagen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.). Aufwendungen entstehen lediglich, wenn tatsächlich ein Geldbetrag aufgewandt wird, nicht aber, wenn er hypothetisch aufgewandt worden wäre.
c) Schließlich erfordern es Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG, die Fahrtkostenerstattung von der Wohnung aus zu berechnen, von der aus der Berechtigte seine Fahrt, deren Kosten er erstattet verlangt, tatsächlich antritt.
aa) Mangels abweichender Vereinbarungen hat der Beschäftigte Aufwendungen, die durch die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zu seiner Wohnung entstehen, selbst zu tragen (vgl. BAG 20. März 2012 – 9 AZR 518/10 – Rn. 12). Er kann sie als Werbungskosten steuermindernd geltend machen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Entscheidung, wo er seinen Wohnsitz nimmt, ob er mehrere Wohnsitze unterhält und mit welchem Verkehrsmittel er die Wegstrecken zurücklegt, ist Sache des Beschäftigten.
bb) Einen Ausnahmefall regelt Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG. Die Vorschrift bezweckt einen finanziellen Ausgleich für die Mehrkosten, die dem Berechtigten dadurch entstehen, dass er von seiner Wohnung aus nicht mehr zur alten, sondern zur neuen Dienststelle zu fahren hat. Dieser Regelungszweck kennzeichnet zugleich die Grenze des Erstattungsanspruchs. Das Anliegen des Gesetzgebers bei Schaffung des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG bestand nicht darin, den Beschäftigten besserzustellen, als er stände, wenn die Dienststelle nicht verlegt worden wäre (vgl. zu § 3 Abs. 1 BRKG BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 111/03 – Rn. 27).
4. Im Streitfall ist die einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auslösende Mehrstrecke demnach durch einen Vergleich zwischen der Strecke, die die Klägerin von ihrem Wohnsitz in Amberg zur neuen Dienststelle in Tirschenreuth zurücklegt, und der Strecke, die die Klägerin von ihrem Wohnsitz in Amberg zur bisherigen Dienststelle in Regensburg zurückzulegen hätte, zu ermitteln. Die Zweitwohnung in Regensburg, die die Klägerin mit Wirkung zum 31. Mai 2013 aufgegeben hat, bleibt für die Berechnung des Erstattungsanspruchs außer Betracht. Denn die Klägerin legt die Strecke zur neuen Dienststelle nicht von Regensburg, sondern von Amberg aus zurück. Wäre das Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz nicht von Regensburg nach Tirschenreuth verlegt worden, hätte die Klägerin die Dienststelle in Regenburg ab dem 1. Juni 2013 von ihrem Wohnsitz in Amberg aufsuchen müssen. Diese Strecke ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 16 km kürzer als die Strecke von der Wohnung der Klägerin in Amberg zur neuen Dienststelle in Tirschenreuth.
II. Der Klageantrag zu 2., der dahin gehend auszulegen ist, dass die Klägerin für die Berechnung des Erstattungsanspruchs zuletzt die Feststellung einer 16 km übersteigenden Mehrstrecke begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Die auf der Verlegung der Dienststelle beruhende Mehrstrecke beträgt nach dem oben Gesagten höchstens 16 km, nicht aber 78 km.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Brühler, Krasshöfer, Suckow, H. Anthonisen, Neumann-Redlin
Fundstellen
BB 2016, 2099 |
FA 2016, 357 |
ZTR 2016, 569 |
AP 2017 |
AUR 2017, 417 |