Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkostenerstattung einer Mitarbeiterin im Amt für ländliche Entwicklung bei Änderung des Dienstortes in Folge der Verlegung der bisherigen Dienststelle. Berechnung der Mehrstrecke durch Vergleich der bisherigen mit der neuen Wegstrecke unabhängig von der Nutzung eines Fahrzeugs oder einer Zweitwohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Frage, wie bei der Verlegung eines Dienstsitzes an einen anderen Ort der Mehrweg zu berechnen ist, sind der Weg zwischen der Wohnung und dem alten Dienstort und der Weg zwischen der Wohnung und dem neuen Dienstort zu vergleichen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich von der Wohnung zum Dienst gefahren ist oder ob er dort eine Zweitwohnung genommen hatte.

 

Normenkette

BayUKG Art. 12; TV-L § 23 Abs. 4; BayUKG Art. 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Entscheidung vom 16.05.2014; Aktenzeichen 1 Ca 848/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen 9 AZR 409/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.05.2014 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 231,00 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab September 2013 den Erstattungsbetrag nach Art. 12 BayUKG auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 16 km abzurechnen und auszuzahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/8, der Beklagte trägt 1/8.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Fahrtkostenerstattung.

Die Klägerin ist seit vielen Jahren beim Beklagten beschäftigt. Sie ist im Amt für ländliche Entwicklung O... tätig.

Die Klägerin hat ihre Wohnung in A..., in der E...-Straße 10. Bis 31.05.2013 war der Dienstort der Klägerin in der L...straße 50 in R.... Die Klägerin hatte mit Nebenwohnsitz in der Li...straße 23 in R... eine Wohnung angemietet. Von dieser Wohnung aus ging die Klägerin gewöhnlich zur Arbeit. Die Entfernung der Hauptwohnung in A... zum Dienstort in R... betrug 66 km.

Zum 31.05.2013 wurde das Amt für ländliche Entwicklung O... nach T... verlegt. Die Klägerin kündigte ihre Wohnung in R... zum selben Termin. Sie fährt nunmehr von ihrer Wohnung in A... zur Dienststelle in T....

Die Entfernung zwischen A... und T... über das Autobahnkreuz Oberpfalz beträgt 82 km, davon 61 km auf Schnellstraßen. Die kürzeste Entfernung beträgt 71 km, davon 25 km auf Schnellstraßen.

Art. 12 BayUKG lautet auszugsweise:

(1) Ändert sich der Dienstort von Berechtigten in Folge

1. der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle,

...

ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn Berechtigte zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels das 50. Lebensjahr vollendet haben oder der Umzug aus anderen berechtigten persönlichen Gründen nicht durchgeführt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) 1 Wurde auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten Berechtigte für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. 2 Fahren Berechtigte mit ihrem privaten Kraftfahrzeug, wird für die nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Wegstrecke Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro Kilometer, bei Vorliegen triftiger Gründe in Höhe von 0,30 € pro Kilometer gewährt. 3 Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 € pro Monat.

...

In den Vollzugshinweisen zum Bayerischen Umzugskostengesetz in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. Januar 2007 (Az.: 24-P 1750-028-46539/05) heißt es zu Art. 12 BayUKG unter 2.4.1:

Bei der Bemessung der Fahrtkostenerstattung ist

- die Wegstrecke von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle gegenzurechnen

...

- zur Ermittlung der maßgebenden Strecken die entfernungsmäßig jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zu Grunde zu legen; ...

Die Klägerin verzichtete zugunsten einer Fahrtkostenerstattung auf die Zusage der Umzugskostenvergütung.

Der Beklagte errechnete auf der Basis einer Mehrstrecke von 5 Kilometern für die Monate Juni, Juli und August 2013 Fahrtkosten in Höhe von 33,00 € bzw. 45,00 € und 27,00 € und zahlte diese an die Klägerin aus.

Die Klägerin erhob am 24.12.2013 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Weiden, mit der sie einen Fahrtkostenzuschuss auf der Basis einer Mehrstrecke von 82 Kilometern geltend macht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.05.2014 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 13.06.2014 zugestellt. Die Klägerin legte gegen das Urteil am 14.07.2014 (Montag) ...

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