Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Auswärtszulage, Überstundenvergütung
Orientierungssatz
1. Nach Nr 11 Abs 1 Unterabs 9 SR 2e II BAT erhält der als Besatzungsmitglied tätige Arbeitnehmer eine Auswärtszulage anstelle einer Beköstigungszulage, wenn er die Gestellung einer Schlaf- und Kochgelegenheit verlangen kann und diese an Bord überhaupt nicht oder nicht in einer den Mindestvorschriften entsprechenden Weise vorhanden ist.
2. Nach Nr 4 Abs 1 Buchst b SR 2e II BAT beträgt für Seediensttage auf 3-Wachen-Schiffen die regelmäßige Arbeitszeit acht Stunden täglich, also 56 Wochen in der reinen Seedienstwoche. Diese regelmäßige Arbeitszeit ist nach Abs 2 der Nr 4 SR 2e II BAT durch die Vergütung abgegolten. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen, wegen der Besonderheiten des zu regelnden Arbeitsverhältnisses das arbeitsvertragliche Synallagma und die Wertigkeit der jeweiligen Hauptpflichten sowie deren Leistungsumfang abweichend zu regeln.
Normenkette
BAT Anlage SR; BAT § 35 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 28.01.1986; Aktenzeichen 5 (6) Sa 495/85) |
ArbG Kiel (Entscheidung vom 25.07.1985; Aktenzeichen 2c Ca 420/85) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf tarifliche Auswärtszulage, Überstundenzuschläge und erhöhten Urlaub.
Der als Elektroniker ausgebildete Kläger fährt seit dem 10. Januar 1969 als technischer Angestellter (2. Bordelektriker) auf dem zivil besetzten Wehrforschungsschiff (WFS) "P" der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall- und Geophysik. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen Anwendung.
Das Wehrforschungsschiff "P", dessen Heimathafen K ist, lag im Winter 1982/83 im Marinearsenal in W. Dort hatte der Kläger während dieser Zeit an Bord Dienst zu leisten. In der Zeit zwischen dem 14. Dezember 1982 und Anfang Januar 1983 allerdings kehrte er an seinen Wohnort nach K zurück, um angefallene Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Dafür begehrte er für 18 Tage eine Auswärtszulage nach Nr. 11 Abs. 1 der Sonderregelung zum BAT für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt werden (SR 2 e II BAT). Diese Sonderregelung hat - soweit es hier interessiert - folgenden Wortlaut:
"Die an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe ... erhalten im Heimathafen und für Fahrten innerhalb des Heimathafens als Aufwands- entschädigung für die Betriebsdauer des Schiffes ... an den Wochentagen einschließlich der Wochen feiertage eine tägliche Beköstigungszulage von 4,40 DM. Die Beköstigungszulage von 4,40 DM täglich ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten im Heimathafen den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen und ihren Wohnsitz nicht am Ort der Werft haben. An Sonntagen wird die Zulage an die dienstlich an Bord tätigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist oder die eine Fahrstrecke von über 40 Kilometern (in einer Richtung) zurücklegen müßten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des Schiffsführers die Heimreise wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer nicht zugemutet werden kann.
Die Beköstigungszulage von 4,40 DM erhöht sich auf 6,15 DM täglich vom Tage des Auslaufens des Fahrzeuges ... aus dem Heimathafen (Ort der Dienststelle, der das Fahrzeug bestandsmäßig zugeteilt ist) - Ablegen oder Ankerlichten - bis zur Rückkehr in den Heimathafen - Festmachen oder Ankern -. Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist, zum Wochenende nach Hause zu fahren oder sie zur Heimreise zum Wochenende eine Fahrstrecke von über 40 Kilometern (in einer Richtung) zurücklegen müßten oder ihnen nach Entscheidung des Schiffsführers wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer die Heimreise nicht zugemutet werden kann. Die erhöhte Beköstigungszulage ... ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen.
... Den Besatzungen auf den Fahrzeugen ... sind, wenn sie nicht täglich nach Hause zurückkehren können oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle zugeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheiten zu stellen.
... Wird Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den erlassenen Mindestbestimmungen, so wird an Stelle der Beköstigungszulage eine Auswärtszulage gewährt. Die Auswärtszulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von
mindestens 3 bis 6 Stunden 0,40 DM
über 6 bis 12 Stunden 0,95 DM
über 12 Stunden 1,05 DM
je Stunde.
Sie muß je Tag jedoch die Höhe der Beköstigungs-
zulage erreichen...."
Die auf der "P" eingerichteten Schlafgelegenheiten entsprechen nicht den "Bestimmungen über die Unterkunftsräume und Kochgelegenheiten auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten der Bundeswasser- und Schiffahrtsverwaltung" vom 31. Dezember 1963.
Im Jahre 1984 fuhr der Kläger an 21 Samstagen zur See. Seit Oktober 1985 lag das Schiff auf einer Werft in F.
Der Kläger, der mit seiner Klage die Auswärtszulage, auch für zu Hause verbrachten Freizeitausgleich, verschiedene Zuschläge und einen erhöhten Urlaub verlangt, hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine Auswärtszulage auch dann zu haben, wenn ihm Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt werde und er während dieser Zeit am Wohnort sei. Entscheidend sei allein, ob sich das Schiff außerhalb des Heimathafens befinde. Er könne auch die anteilige Grundvergütung für die an Samstagen geleisteten Arbeitsstunden verlangen. Er schulde arbeitsvertraglich generell lediglich Arbeit an 40 Stunden pro Woche. Für darüber hinaus an Samstagen erbrachte Arbeit müsse die Beklagte eine zusätzliche anteilige Grundvergütung zahlen. Die Sonderregelungen, die eine Arbeitszeit von 56 Stunden wöchentlich für Seediensttage auf 3-Wachen-Schiffen vorsähen, seien nur auf Besatzungsangehörige im eigentlichen seemännischen Dienst anwendbar. Schließlich stehe ihm auch - zumindest für das Jahr 1984 - ein höherer Urlaubsanspruch zu, weil er an 21 Samstagen zur See gefahren sei und sich damit seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteile.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger Auswärtszulage auch dann zu
zahlen, wenn Überstunden bei Liegezeiten des
Schiffes außerhalb des Heimathafens durch
Freizeit abgegolten würden,
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger für die Dauer der bereits
begonnenen Liegezeit des Schiffes in der Werft
in F im Jahre 1985 eine Auswärtszulage
zu zahlen, und zwar auch dann, wenn Überstunden
während dieser Zeit durch Freizeitausgleich am
Wohnort abgegolten werden sollten,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger für an Samstagen geleistete
Stunden neben dem 25 %igen Überstundenzuschlag
auch die normale Grundvergütung zu zahlen, für
die auf See geleisteten Seesonntagsstunden den
30 %igen Überstundenzuschlag,
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger erhöhten Urlaubsanspruch für
das Jahr 1984 für geleistete Mehrarbeitsstunden
an Samstagen auf See zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, für den Hauptantrag zu 1) fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger eine abstrakte Tarifauslegung für mögliche künftige Fälle verlange. Der Kläger habe zudem nicht dargetan, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, vom jeweiligen Liegeplatz des Schiffes zu seinem Wohnort zurückzukehren. Die Auswärtszulage sei nicht Bestandteil der Arbeitsvergütung, sondern Aufwandsentschädigung für die Besonderheiten, Erschwernisse und Mehraufwendungen, die durch den auswärtigen Einsatz entstünden. Im Gegensatz zu der Beköstigungszulage sei die Auswärtszulage von der Dauer der Ausbleibezeit abhängig. Werde die Auswärtszulage auch für die Zeiten des Freizeitausgleichs am Wohnort gezahlt, würden diese doppelt entschädigt, da für die Überstunden die Auswärtszulage bereits gewährt worden sei. Der Kläger könne auch keine anteilige Grundvergütung für an Samstagen geleistete Arbeit auf See verlangen, da seine regelmäßige Arbeitszeit während der Seedienstwochen 56 Wochenstunden betrage. Erst die über 8 Stunden samstags und sonntäglich hinausgehenden Arbeitszeiten auf See seien Überstunden im tariflichen Sinne, denn der Kläger sei Besatzungsmitglied im Sinne der SR 2 e II BAT. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf erhöhten Urlaub. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wechsele ständig. Seezeiten mit 56 Wochenstunden in einer 7-Tage-Woche lösten Hafenliegezeiten mit 40 Stunden innerhalb einer 5-Tage-Woche ab. In diesen Fällen sei die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs gelte. Erholungsurlaub werde während der Hafenliegezeiten in Anspruch genommen. In dieser Zeit werde aber ausschließlich nur an fünf Tagen in der Woche - von montags bis freitags - gearbeitet.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptklageantrag zu 1) erkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil teilweise abgeändert, dem erst im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag zu 1) entsprochen und festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet für das Jahr 1984 einen erhöhten Urlaub zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger macht mit der Revision seine Ansprüche weiterhin geltend. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage insgesamt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet, die des Klägers hingegen ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet dem Kläger für die Liegezeiten des Schiffes in der Werft in F eine Auswärtszulage auch für Zeiten des Ausgleichs von Überstunden zu zahlen. Der Kläger habe auch Anspruch, für im Jahr 1984 auf See erbrachte Samstage nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT zusätzliche Urlaubstage zu erhalten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig, weil ein konkreter Anspruch in Frage stehe, der sich aus einem zeitlich und örtlich konkret dargestellten, zwischen den Parteien nicht streitigen Sachverhalt nach Ansicht des Klägers ergäbe. Der Kläger könne die Auswärtszulage für die bereits begonnene Werftliegezeit in F deshalb beanspruchen, weil er Anspruch sowohl auf tägliche Beköstigungszulage habe als auch Anspruch auf Gestellung von Koch- und Schlafgelegenheiten auf dem Schiff. Diese existierten auf dem Schiff "P" nicht, zumindest entsprächen sie nicht den erlassenen Mindestbestimmungen. Nach Unterabs. 2 Satz 1 des Abs. 1 der Nr. 11 zu SR 2 e II BAT habe der Kläger einen Anspruch auf Beköstigungszulage vom Auslaufen des Schiffes aus dem Heimathafen bis zu seiner Rückkehr. Dies gelte auch für Zeiten, in denen der Angestellte während dienstbefreiter Zeiten in auswärtigen Häfen das Schiff verlasse um Überstunden durch Freizeitausgleich abzugelten. Der Kläger könne auch gemäß Unterabs. 6 Satz 2 der tariflichen Sonderregelung die Gestellung einer Schlaf- und Kochgelegenheit verlangen. Der Anspruch bestehe nicht nur für an Bord befindliche Arbeitnehmer. Er bestehe auch für den Fall, daß eine tägliche Rückkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar sei und das Besatzungsmitglied gleichwohl nach Hause fahre. Nehme ein Arbeitnehmer die mit der Heimreise verbundenen, nicht zumutbaren besonderen Erschwernisse auf sich, dann sei er so zu behandeln, wie wenn er die Reise nicht angetreten habe und an Bord oder im fremden Hafen geblieben wäre. Die dem Kläger auf der "P" gestellte Schlafgelegenheit habe nicht den erlassenen Mindestbestimmungen entsprochen, da die Abweichung in der Kojenbreite von 23 % auch in Anbetracht der gemäß §§ 317, 319 BGB festzulegenden Anforderungen an die Schlafgelegenheiten nicht mehr angemessen sei. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf Auswärtszulage, auch wenn er während der Liegezeit des Schiffes "P" in der Werft in F im Jahre 1985 Überstunden durch Gewährung von Freizeit abgegolten erhielte.
Der Kläger könne auch gemäß § 48 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT einen erhöhten Urlaub für das Jahr 1984 verlangen. In diesem Jahr habe er während 21 Wochen auch an Samstagen, also wöchentlich an sechs Tagen gearbeitet. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sei damit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt gewesen. Der erhöhte Urlaubsanspruch bestehe auch unabhängig davon, ob der Urlaub während der Liegezeit des Schiffes im Heimathafen, in der 5-Tage-Woche also, oder während der Zeit in Anspruch genommen werde, in der sich das Schiff auf See befinde. § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 BAT gelte nicht in Fällen, in denen wie vorliegend allein die Zahl der Arbeitstage je Kalenderwoche wechsele.
Unzulässig sei dagegen die Klage bezüglich des Klageantrages zu 1), da dem Kläger insoweit das Feststellungsinteresse fehle. Der Klageantrag zu 1) ziele nämlich allein auf die Feststellung eines Elementes eines Rechtsverhältnisses. Dies könne aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Darüber hinaus lägen dem Feststellungsantrag des Klägers Vorgänge aus der Zeit vom 14. Dezember 1982 bis Anfang Januar 1983 zugrunde. Insoweit stehe ihm der Weg der Leistungsklage offen. Überdies habe die Beklagte bereits die Einrede der Verjährung für 1982 erhoben, so daß eine stattgebende, lediglich feststellende Entscheidung nicht zu einer abschließenden Klarstellung des Streites führe. Soweit der Kläger den Feststellungsanspruch auf für die Zukunft zu erwartende durch Freizeitausgleich abzufeiernde Überstunden stütze, verlange er die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, nicht aber die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses.
Soweit der Kläger die Verpflichtung zur Zahlung der normalen Grundvergütung neben dem 25 %igen Überstundenzuschlag für an Samstagen geleistete Arbeit und einen 30 %igen Überstundenzuschlag für auf See geleistete Seesonntagsstunden verlange, sei die Klage unbegründet. Denn der Kläger unterliege der Regelung Nr. 4 Ziff. 1 b der SR 2 e II BAT, da er als Angestellter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung als Besatzungsmitglied eines Schiffes beschäftigt sei. Er schulde nämlich nach seinem Arbeitsvertrag als Bordelektriker solche technischen Arbeiten, die sich gerade bei Seediensttagen auf die 3-Wachen-Tätigkeit selbst beziehen. Seine Arbeitszeit betrage demnach in Seedienstwochen 56 Stunden wöchentlich.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Revisionsangriffen nur teilweise stand. Die Revision führt zur Abweisung der Klage einschließlich des Hilfsantrages.
1. Die Klage ist teilweise unzulässig.
a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe kein Interesse an der alsbaldigen Feststellung, Anspruch auf Auswärtszulage auch dann zu haben, wenn Überstunden bei Liegezeiten außerhalb des Heimathafens durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es zwar, wenn sich die Feststellungsklage auf einzelne Bestimmungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses erstreckt (vgl. BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT; BAGE 39, 295 = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972; BGHZ 22, 43, 47, 48), allerdings nur dann, wenn das angestrebte Feststellungsurteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen (BAG Urteil vom 5. Mai 1988 - 6 AZR 521/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen; so auch BGH NJW 1986, 1815, 1816, zu II 3 b der Gründe; BGH NJW 1984, 1118, zu 3 b der Gründe m.w.N.; BGH NJW 1978, 1520; BGHZ 2, 250 f., 253; RGZ 113, 410, 412). Das ist jedoch nicht der Fall. Mit dem vorliegenden Feststellungsantrag zu 1) kann der Kläger keine endgültige Bereinigung des Streits zwischen den Parteien über den Anspruch auf Auswärtszulage in Zeiten des Freizeitausgleichs während Werftliegezeiten in auswärtigen Häfen erreichen. Für die Liegezeit im Jahre 1982 im Marinearsenal W hat die Beklagte bereits die Einrede der Verjährung erhoben. Damit kann der Kläger aber selbst bei einem erfolgreichen Abschluß dieses Teils der Feststellungsklage keine endgültige Klärung erwarten. Er müßte gleichwohl eine Leistungsklage erheben, um seinen Anspruch durchzusetzen. Aber auch für zukünftige Liegezeiten außerhalb des Heimathafens trägt das mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Feststellungsbegehren nicht zur Klärung bei. Abgesehen davon, daß Rechtsverhältnisse, deren entscheidungserhebliche Tatsachen zur Zeit noch nicht festgestellt werden können, nicht Gegenstand von Feststellungsklagen sein können (vgl. BAG Urteil vom 26. Februar 1987 - 6 AZR 571/83 - nicht veröffentlicht; BGH Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58 - LM Nr. 49 zu § 1004 BGB), würde eine in die Zukunft wirkende, vom Kläger begehrte Feststellung ihn nicht ohne weiteres der zusätzlich notwendigen Durchsetzung konkreter Ansprüche durch eine Leistungsklage entheben. Der Streit der Parteien kann sich an einer Vielzahl anderer Anspruchsvoraussetzungen entzünden, wie z.B. die Wahrung tariflicher Ausschlußfristen. Der Kläger wäre deshalb trotz Klärung der hier gestellten Rechtsfrage gezwungen, seine tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dies führt zur Unzulässigkeit der nur eingeschränkten Rechtsschutz gewährenden Feststellungsklage mit dem Klageantrag zu 1).
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist auch die Feststellungsklage hinsichtlich des Anspruches auf erhöhten Urlaub für das Jahr 1984 unzulässig. Auch wenn die gegen eine Behörde gerichtete Feststellungsklage im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage grundsätzlich zulässig ist (BAG Urteil vom 4. Mai 1982 - 3 AZR 1205/79 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte), kann die vorliegende Klage insoweit keinen Erfolg haben. Sie ist auf einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang bezogen, der jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, am 28. Januar 1986, abgeschlossen war, ohne daß daraus unmittelbare Rechtswirkungen für den Kläger herleitbar wären (ebenso BAG Urteil vom 4. September 1986 - 8 AZR 2/84 -, nicht veröffentlicht). Der Kläger hat beantragt festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für im Jahr 1984 geleistete Mehrarbeitsstunden an Samstagen auf See einen erhöhten Urlaub zu gewähren. Damit erstrebt der Kläger aber ein abstraktes Rechtsgutachten zu dieser Rechtsfrage, denn die Entscheidung hätte keinerlei Auswirkungen mehr auf die Beziehungen der Parteien, da das Urlaubsjahr 1984 und der daran anschließende Übertragungszeitraum längst abgelaufen sind (ebenso BAG Urteil vom 4. September 1986 - 8 AZR 2/84 - n.v.). Für den Kläger hätte es vielmehr nahegelegen, von der Beklagten mit einer Leistungsklage die Erteilung der vermeintlich berechtigten Urlaubstage zu verlangen. Das hat der Kläger nicht getan. Eine Auslegung des vom Kläger gestellten Antrages in diesem Sinne ist schon deshalb nicht möglich, weil das Begehren auf Erteilung von Erholungsurlaub einen anderen Streitgegenstand betrifft.
2.a) Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für die Dauer der Werftliegezeit in F im Jahre 1985 die Auswärtszulage zu gewähren, ist dagegen zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob ein Anspruch auf die Auswärtszulage in dem konkret genannten Zeitraum der Liegezeit des Schiffes "P" in der Werft in F besteht, weil er unter den tariflichen Voraussetzungen der Nr. 11 der SR 2 e II BAT dort Dienst an Bord leisten muß. Die Parteien des Arbeitsvertrages aber müssen für diesen konkreten, greifbaren und näher bezeichneten Fall über den Umfang und die Grenzen der gegenseitigen, tarifvertraglich bedungenen Leistungspflichten verbindlich unterrichtet sein (vgl. auch BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT).
b) Aus den gleichen Gründen ist das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Feststellungsbegehren zulässig. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Kläger während der sog. Seedienstwochen auch künftig zur Arbeit an Samstagen und ggf. auch sonntags herangezogen werden kann. Daraus folgen ggf. Ansprüche auf Zuschläge, u.U. auch solche auf die (zusätzliche) Bezahlung einer anteiligen weiteren Grundvergütung, die der Kläger in Anbetracht der von Jahr zu Jahr, jedenfalls hinsichtlich der Vergütungshöhe wechselnden Tarifsituation, nicht zuverlässig und umfassend ermitteln kann.
III. Die Klage ist jedoch - auch soweit sie zulässig ist - unbegründet.
1. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf die Auswärtszulage während der Werftliegezeiten der "P" in F im Jahre 1985 für die Zeiträume, in denen während dieser Zeit zuvor geleistete Überstunden durch (bezahlte) Freizeit an seinem Wohnort ausgeglichen werden.
a) Der Kläger ist Angestellter. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag nebst den ihn jeweils ändernden und ergänzenden Tarifverträgen Anwendung. Als dessen Bestandteil (§ 2 BAT) finden auch die Sonderregelungen für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt werden (SR 2 e II BAT) Anwendung, denn der Kläger ist im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigtes Besatzungsmitglied eines Schiffes. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist der Kläger auf einem Schiff beschäftigtes Besatzungsmitglied im Sinne der SR 2 e II BAT. Abgesehen davon, daß nur eine solche Qualifizierung sein Verlangen nach Gewährung der Auswärtszulage rechtfertigen könnte, weil die in Nr. 11 Abs. 1 Unterabs. 9 SR 2 e II BAT normierte Anspruchsgrundlage nur in ihrem von den Tarifvertragsparteien definierten fachlichen und persönlichen Geltungsbereich Ansprüche auslösen kann, genügt die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Tätigkeit des Klägers dem Begriff des Besatzungsmitgliedes.
Die Tarifvertragsparteien haben zwar in den SR 2 e II BAT nicht im einzelnen bestimmt, welche Angestellte als "Besatzungsmitglieder" anzusehen sind. Auch aus Protokollnotizen läßt sich nicht entnehmen, von welcher Begriffsbestimmung die Tarifvertragsparteien ausgehen. Der in der tariflichen Sonderregelung benutzte Begriff des Besatzungsmitgliedes ist aber ein im Seearbeitsrecht gebräuchlicher und gesetzlich definierter Begriff. Nach § 3 SeemG sind Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Normkomplexes die Schiffsoffiziere (§ 4 SeemG), die sonstigen Angestellten (§ 5 SeemG) und die Schiffsleute (§ 6 SeemG). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Parteien des Tarifvertrages den in die gesetzliche Terminologie aufgenommenen Begriff des Besatzungsmitgliedes in den SR 2 e II BAT nicht anders verwendet haben (ebenso BAG Urteil vom 26. Juni 1985 - 7 AZR 131/83 -, zu I 2 a der Gründe, nicht veröffentlicht). Verwenden nämlich die Tarifvertragsparteien einen auch sonst im Arbeitsrecht und vom Gesetzgeber gebrauchten Begriff ohne erläuternden Zusatz, so ist davon auszugehen, daß sie damit denselben Begriff verwenden wollten, der auch dem gesetzlichen Ausdruck zuerkannt wird (BAGE 5, 338, 341 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 17, 95 = AP Nr. 4 zu § 8 TVG; BAGE 22, 201 = AP Nr. 1 zu § 6 BUrlG; BAG Urteil vom 28. Juni 1972 - 4 AZR 318/71 - AP Nr. 1 zu § 15 MTB II). Im Schrifttum zum Seemannsgesetz wird die Auffassung vertreten, daß als Besatzungsmitglieder im Sinne des Seemannsgesetzes alle Personen - mit Ausnahme des Kapitäns - gelten, die zu dem Reeder oder Ausrüster in einem Heuerverhältnis stehen und für eine Reise im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord sind (vgl. M. Bemm/Lindemann, SeemG 1985, § 3 Rz 1; Schelp/Fettback, SeemG 1961, § 3 Anm. 4; Schwedes/Franz, SeemG, 2. Aufl. 1984, § 3 Rz 3). Ähnlich definiert § 4 des Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See 1978) die Besatzungsmitglieder als "die Schiffsoffiziere, die sonstigen Angestellten, die Schiffsleute und ferner alle Personen, die zum Dienst an Bord des Schiffes für die Fahrt und für Rechnung des Reeders angenommen werden oder sich zur Berufsbildung an Bord befinden". Das hat in der Kommentarliteratur zum BAT (vgl. nur Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 1988, SR 2 e II BAT Nr. 1 Rz 4; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Bd. II, Stand April 1988, SR 2 e II BAT Nr. 1 Erl. 1) Zustimmung gefunden. Auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Verständnis zugrundegelegt (Urteil vom 26. Juni 1985 - 7 AZR 131/83 -, nicht veröffentlicht).
b) Gleichwohl kann der Kläger die Gewährung der Aufwärtszulage nicht verlangen, wenn er sich während der Werftliegezeiten seines Schiffes außerhalb des Heimathafens zum Ausgleich von geleisteten Überstunden an seinem Wohnort aufhält.
Nach Nr. 11 Abs. 1 Unterabs. 9 SR 2 e II BAT erhält der als Besatzungsmitglied tätige Arbeitnehmer eine Auswärtszulage anstelle einer Beköstigungszulage, wenn er die Gestellung einer Schlaf- und Kochgelegenheit verlangen kann und diese an Bord überhaupt nicht oder nicht in einer den Mindestvorschriften entsprechenden Weise vorhanden ist (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1973 - 4 AZR 168/72 - AP Nr. 2 zu § 42 BAT; Urteil vom 22. Februar 1983 - 3 AZR 556/80 - AP Nr. 1 zu § 2 MTB II; Urteil vom 20. August 1975 - 4 AZR 486/74 - AP Nr. 10 zu § 38 MTB II). Allerdings kann hier dahingestellt bleiben, ob die im Bereich des Bundesministers für Verkehr durch Erlaß vom 31. Dezember 1963 für dessen Dienstbereich geschaffenen Richtlinien für die Schlaf- und Kochgelegenheiten zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne der tariflichen Mindestbestimmungen auch im Bereich des Bundesministers der Verteidigung gelten. Der Kläger hat nämlich schon keinen Anspruch auf die Beköstigungszulage, wenn er an seinem Wohnort zum Ausgleich zuvor geleisteter Überstunden (vergütete) Freizeit in Anspruch nimmt.
Nach der Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1973 (- 4 AZR 168/72 - AP Nr. 2 zu § 42 BAT) ist zwar zwischen Nr. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2 e II BAT und dem Unterabs. 2 derselben Norm zu unterscheiden und beiden eigenständiger Regelungscharakter beizumessen (ebenso BAG Urteil vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 - AP Nr. 8 zu § 42 BAT). Weil es sich bei der Regelung im Unterabs. 2 um eine spezielle Regelung handele, dürfe zu deren Auslegung nicht die Bestimmung des Unterabs. 1 herangezogen werden, die allein dann gelte, wenn sich das Schiff im heimatlichen Hafen befinde. Deshalb bestehe grundsätzlich und durchgehend, also ohne jede zeitliche Beschränkung, ein tariflicher Anspruch auf die in diesem Absatz geregelte Beköstigungszulage für Zeiten der Seefahrt unter Einschluß des Aufenthalts im auswärtigen Hafen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob darin dienstfreie Wochenenden oder dienstfreie gesetzliche Feiertage enthalten seien. Die im Unterabs. 1 geregelten Einschränkungen seien deshalb für die Sachverhalte des Unterabs. 2 unanwendbar. Die in Rede stehende Zulage diene nämlich über den Charakter einer Aufwandsentschädigung hinaus auch dazu, besondere Erschwernisse abzugelten. Gehe der tarifunterworfene Angestellte diesen Erschwernissen aus dem Wege, indem er berechtigt das Schiff verlasse und nach Hause fahre, solle er die Zulage gleichwohl erhalten.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 - aaO) hat demgegenüber entschieden, die Beköstigungszulage sei für arbeitsfreie Samstage während der Werftliegezeit des Schiffes außerhalb des Heimathafens nicht zu gewähren. Dabei hat der Siebte Senat den Zweck einer solchen Entschädigung, nämlich einen tatsächlich entstandenen Aufwand abzugelten, besonders betont (ebenso BAG Urteil vom 22. Februar 1983 - 3 AZR 556/80 - AP Nr. 1 zu § 2 MTB II, zu 1 a der Gründe). Aus Satz 2 Unterabs. 2 der Vorschrift folge im Umkehrschluß, daß Besatzungsmitglieder, denen die Heimreise zum Wochenende aus den dort genannten Gründen weder unmöglich noch unzumutbar sei, keinen Anspruch auf Beköstigungszulage für die Wochenenden hätten, an denen sie nach Hause führen. Auch wenn die Sätze 3 und 4 des Unterabs. 2 für die Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens des Schiffes besondere Regelungen enthielten, könne diese Vorschrift nicht dahin verstanden werden, daß die Beköstigungszulage den an Bord Dienst tuenden Besatzungsmitgliedern für die gesamte Dauer der Werftliegezeit einschließlich der arbeitsfreien Wochenenden, an denen sie sich zu Hause aufhielten, gezahlt werden müsse. Dagegen spreche schon der Charakter der Zulage als Aufwandsentschädigung. Diese wolle den täglichen Mehraufwand abgelten, der dem Besatzungsmitglied dadurch entstehe, daß es die Mahlzeiten wegen seines auswärtigen Dienstes nicht zu Hause einnehmen könne. In erster Linie spreche aber dagegen, daß das betreffende Besatzungsmitglied anderenfalls besserstehe als der Angestellte, dessen Schiff im Rahmen einer Seefahrt zum Wochenende außerhalb des Heimathafens an seinem Wohnort festmache. Dann habe der Angestellte, der das Wochenende zu Hause verbringe, keinen Zulageanspruch. Der Zusammenhang der Regelung mache deutlich, daß die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Beköstigungszulage Werftliegezeiten des Schiffes außerhalb des Heimathafens den Zeiten gleichstellen wollten, in denen das Schiff außerhalb des Heimathafens eingesetzt sei. Günstigere Regelungen für die Besatzungsmitglieder für die Dauer der Werftliegezeiten hätten die Tarifvertragsparteien aber nicht treffen wollen. Dafür sei auch kein einleuchtender Grund ersichtlich. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Hat demnach ein Besatzungsmitglied für am Wohnort verbrachte arbeitsfreie Wochenenden während der Werftliegezeiten des Schiffes außerhalb des heimatlichen Hafens keinen Anspruch auf die Beköstigungszulage, so gilt dies erst recht für Zeiten, in denen während eben solcher Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens zuvor geleistete Überstunden durch (notwendig und zwingend vergütete) Freizeit am Wohnort ausgeglichen werden. Das folgt schon aus Sinn und Zweck der Zulage. Dort, wo ein wie auch immer gearteter, meßbarer Zeit- und/oder wirtschaftlicher Aufwand erst gar nicht entsteht, auch Erschwernisse anderer Art gerade nicht festgestellt werden können, kann durch eine Zulage nichts kompensiert werden. Die Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1983 - 3 AZR 556/80 - AP Nr. 1 zu § 2 MTB II) steht dem nicht entgegen. Dort hat der Dritte Senat den tariflichen Anspruch auf die Auswärtszulage auch dann zuerkannt, wenn das Besatzungsmitglied während der Zeitdauer auswärtiger Werftliegezeiten nach Hause fahre, um Überstunden abzufeiern. Es komme weder auf die Dauer der Freistellung noch darauf an, ob ein besonderer Aufwand entstanden sei. Das Prinzip der Aufwandsentschädigung sei durch eine Reihe von Ausnahmeregelungen durchbrochen. So sei nach Nr. 15 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1, vorletzter Satz SR 2 b MTB II, die Zulage auch an solchen Wochentagen zu zahlen, die dadurch arbeitsfrei seien, daß das Besatzungsmitglied Überstunden abfeiere. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch in Nr. 11 SR 2 e II BAT. Es liegt aber in der Hand der Tarifvertragsparteien, wann unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Prinzip der Aufwandsentschädigung durchbrochen wird. Dazu bedarf es einer Ausnahmeregelung (ebenso BAG Urteil vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 - AP Nr. 8 zu § 42 BAT), die Ausmaß und Umfang der Ausnahme definiert. Daran fehlt es vorliegend. Anders als im Geltungsbereich der SR 2 b MTB II haben die Tarifvertragsparteien die Zahlung der Zulage für die Zeitdauer des Freizeitausgleichs für geleistete Überstunden während auswärtiger Werftliegezeiten nicht geregelt. Aus der zum Geltungsbereich der SR 2 b MTB II ergangenen Entscheidung vom 22. Februar 1983 kann der als Angestellte tätige Kläger demnach für seine Ansicht nichts herleiten. Es ist nämlich von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien die Rechtsverhältnisse der der Arbeiterrentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer in Teilbereichen anders regeln als die Rechtsverhältnisse der Angestellten. Eine solche Differenzierung nach dem Status des Beschäftigten ist auch nicht ohne weiteres willkürlich. Darüber hinaus entspricht die hier vertretene Auslegung auch der ab 1. Januar 1987 gültigen Neufassung der Nr. 11 SR 2 e II BAT. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich durch § 1 Nr. 14 des 55. Änderungstarifvertrages vom 9. Januar 1987 in Unterabs. 9 Satz 1 hinter den Worten "so wird" die Worte "den an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern" eingefügt und gleichzeitig Nr. 11 Abs. 2 Unterabs. 5 SR 2 e II BAT angefügt. Dieser lautet:
"Die Fahrtkosten vom inländischen Liegeplatz
zum Familienwohnsitz werden auch dann erstattet,
wenn Besatzungsmitglieder an den Familienwohn-
sitz zurückkehren, weil sie auf Weisung des
Schiffsführers Überstunden oder während der
Seedienstzeiten an Sonntagen oder Wochenfeier-
tagen geleistete Arbeitsstunden abfeiern. Unter-
absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. In diesen
Fällen entfällt die Zahlung der Auswärtszulage
in der Zeit zwischen dem Verlassen des Schiffes
oder schwimmenden Gerätes am auswärtigen Liege-
platz bis zur Rückkehr des Besatzungsmitgliedes
auf das Schiff oder schwimmende Gerät; für die
Tage des Abfeierns - mit Ausnahme der Reisetage -
wird eine tägliche Beköstigungszulage von 5,-- DM
gezahlt."
2. Der Kläger kann auch für die an Samstagen und sonntags auf See geleisteten Arbeitsstunden nicht eine zusätzliche anteilige Grundvergütung oder Überstundenzuschläge verlangen.
a) Gemäß § 35 Abs. 1 Buchst. a BAT erhält der Angestellte neben seiner Vergütung (§ 26 BAT) Zeitzuschläge für Überstunden, d.h. für auf Anordnung geleistete Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen (§ 17 Abs. 1 BAT). Nach Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b SR 2 e II BAT beträgt für Seediensttage auf 3-Wachen-Schiffen die regelmäßige Arbeitszeit acht Stunden täglich, also 56 Stunden in der reinen Seedienstwoche. Diese regelmäßige Arbeitszeit ist nach Abs. 2 der Nr. 4 SR 2 e II BAT durch die Vergütung abgegolten. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen, wegen der Besonderheiten des zu regelnden Arbeitsverhältnisses das arbeitsvertragliche Synallagma und die Wertigkeit der jeweiligen Hauptpflichten sowie deren Leistungsumfang abweichend zu regeln. Die "normale Grundvergütung", wie sie der Kläger mit seinem Antrag zu 2) begehrt, ist danach nicht zu zahlen. Der Kläger hat nämlich keine Überstunden im tariflichen Sinne geleistet, wenn er an acht Stunden während der Zeiten des Seedienstes der "P" an Samstagen arbeitet. Nur die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind zuschlagswirksame Überstunden im Sinne des Tarifvertrages. Die achtstündige Arbeitsleistung an Samstagen schuldet er hingegen als Gegenleistung für die ihm monatlich gezahlte Vergütung (§ 26 BAT).
Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich der Nr. 4 SR 2 e II BAT. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. Juni 1972 - 4 AZR 318/71 - AP Nr. 1 zu § 15 MTB II) hat zwar - freilich im Geltungsbereich der inhaltsähnlichen Nr. 7 Abs. 1 SR 2 b MTB II - die abweichenden Regelungen der regelmäßigen Arbeitszeit durch die entsprechende Sonderregelung auf die Arbeitsverhältnisse beschränkt, die durch die besonderen Verhältnisse der Seediensttage auf 3-Wachen-Schiffen geprägt sind, und dies mit den Besonderheiten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung begründet. Daraus folge, daß nur solche Arbeitnehmer durch die abweichende Arbeitszeitvereinbarung in der Sonderregelung erfaßt würden, die nach ihrem Arbeitsvertrag solche seemännischen, nautischen oder technischen Arbeiten zu leisten hätten, die sich gerade bei Seediensttagen auf die "3-Wachen-Tätigkeit" selbst bezögen. Abgesehen davon, daß der in Nr. 1 der SR 2 e II BAT umschriebene (fachliche und persönliche) Geltungsbereich keine entsprechende Einschränkung enthält, gehört der Kläger aber auch diesem besonderen Personenkreis an. Das hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, indem es ausgeführt hat, der Kläger habe während "Seediensttagen auf Dreiwachenschiffen acht Stunden täglich" zu erbringen, weil er als Bordelektriker solche "technische Arbeit zu leisten hat, die sich gerade bei Seediensttagen auf die Dreiwachentätigkeit selbst bezieht". An diese vom Kläger mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Senat gebunden (§ 561 ZPO).
Danach ist der Kläger verpflichtet, während der Seedienstzeiten des Wehrforschungsschiffes "P" an acht Stunden pro Seediensttag Arbeit zu leisten, ohne dafür eine Mehrarbeitsvergütung, sei es in Form einer zusätzlichen anteiligen Grundvergütung oder in Form von Überstundenzuschlägen, verlangen zu können, weil dieser Umfang seiner Arbeitsleistung den arbeitsvertraglich bedungenen, durch den BAT und insbesondere dessen SR 2 e II näher bestimmten Rahmen nicht übersteigt.
b) Auch für die sonntags auf See geleistete Arbeit steht dem Kläger nicht der von ihm begehrte 30 %ige Überstundenzuschlag zu. Zuschläge werden als Überstundenzuschläge (§ 35 Abs. 1 BAT in Verb. mit Nr. 4 und 5 SR 2 e II BAT) nur für die Überstunden im Sinne des Tarifvertrages gezahlt. Sie umfassen nicht ohne weiteres Vergütungen oder Vergütungsbestandteile für Leistungen, die durch die Vergütung als abgegolten gelten (Nr. 4 Abs. 2 SR 2 e II BAT). Nur darüber hinaus und damit über acht Arbeitsstunden an Seedienst-Sonntagen auf der "P" hinaus geleistete Arbeit ist in diesem Umfang zuschlags- und vergütungswirksam. Gemäß Nr. 5 Abs. 2 SR 2 e II BAT werden vielmehr die an Sonntagen und Wochenfeiertagen zu leistenden Arbeitsstunden durch Gewährung von entsprechender Freizeit an Werktagen im Laufe des Urlaubsjahres ausgeglichen. Daneben wird nach Nr. 4 Abs. 8 SR 2 e II BAT lediglich für die an Seesamstagen zwischen 13.00 Uhr und 21.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden und für die Seesonntagsstunden, soweit sie acht Stunden nicht übersteigen, 50 % des Zuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f (also 50 % von 0,75 DM) gezahlt. Dies hat die Beklagte - wie bereits vom Arbeitsgericht ungerügt festgestellt - auch gezahlt. Die weiteren Ansprüche des Klägers sind dagegen unbegründet.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider
Dr. Kukies Wax
Fundstellen
Haufe-Index 440951 |
ZTR 1989, 155-156 (ST1) |