REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswärtszulage nach BAT
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Anspruch auf die Auswärtszulage (bzw. Beköstigungszulage) nach der Nr. 11 Abs. 1 SR 2e II BAT, wenn der Angestellte in der betreffenden Zeit fern von der Arbeitsstätte Überstunden abfeiert.
Normenkette
SR 2e II BAT Nr. 11 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 06.02.1986; Aktenzeichen 2a Ca 2411/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06. Februar 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger eine tarifliche Auswärtszulage auch für die Zeit zu zahlen hat, in der er fern von der Arbeitsstätte Überstunden abfeiert.
Der 42 Jahre alte Kläger ist seit dem 01. Januar 1978 bei der Beklagten tätig. Er fährt als zweiter Offizier auf dem zivil besetzten Schiff „P.” der Forschungsanstalt der B. für W. –, Sch. – und G.. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen, insbesondere nach der Anlage 2 e II BAT, die Sonderregelungen für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt werden (SR 2 e II BAT).
Der Kläger erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT.
Im Winter 1982/1983 lag die „P.” in dem Marinearsenal in W.. Der Kläger hatte während dieser Zeit an Bord Dienst zu leisten. In der Zeit zwischen Mitte Dezember 1982 bis Anfang Januar 1983 begab er sich für einen Zeitraum von insgesamt 18 Werktagen an seinen Wohnort nach K., um infolge geleisteter Arbeit an Seesonntagen angefallene Überstunden durch Freizeit abzugelten.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage eine für den vorgenannten Zeitraum der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Auswärtszulage in Höhe von 368,30 DM, die er innerhalb der Ausschlußfrist des § 70 BAT gegenüber der Beklagten schriftlich geltend machte.
Nr. 11, Abs. 1 der SR 2 e II BAT sieht u. a. vor:
1. „Die an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe … erhalten im Heimathafen und für Fahrten innerhalb des Heimathafens als Aufwandsentschädigung für die Betriebsdauer des Schiffes … an den Wochentagen einschließlich der Wochenfeiertage eine tägliche Beköstigungszulage von DM 4,40. Die Beköstigungszulage von DM 4,40 täglich ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten im Heimathafen den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen und ihren Wohnsitz nicht am Ort der Werft haben. An Sonntagen wird die Zulage an die dienstlich an Bord tätigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist oder die eine Fahrstrecke von über 40 km (in einer Richtung) zurücklegen müßten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des Schiffsführers die Heimreise wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer nicht zugemutet werden kann.
2. Die Beköstigungszulage von DM 4,40 erhöht sich auf DM 6,15 täglich vom Tage des Auslaufens des Fahrzeuges … aus dem Heimathafen (Ort und Dienststelle, der das Fahrzeug bestandsmäßig zugeteilt ist) – ablegen oder Anker lichten – bis zur Rückkehr in den Heimathafen – festmachen oder ankern. Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist, zum Wochenende nach Hause zu fahren, oder sie zur Heimreise zum Wochenende eine Fahrstrecke von über 40 km (in einer Richtung) zurücklegen müßten oder ihnen nach Entscheidung des Schiffsführers wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer die Heimreise nicht zugemutet werden kann. Die erhöhte Beköstigungszulage … ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen. Den Besatzungen auf den Fahrzeugen … sind, wenn sie nicht täglich nach Hause zurückkehren können, oder wenn ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheiten zu stellen.
Wird Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt, oder entspricht sie nicht den erlassenen Mindestbestimmungen, so wird anstelle der Beköstigungszulage eine Auswärtszulage gewährt.
Die Auswärtszulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von
mindestens 3 bis 6 Stunden |
0,40 DM, |
über 6 bis 12 Stunden |
0,95 DM, |
über 12 Stunden |
1,05 DM je Stunde. |
Sie muß je Tag jedoch die Höhe der Beköstigungszulage erreichen.”
Die auf der „P.” vorhandenen Schlafgelegenheiten entsprechen unstreitig nicht den „Bestimmungen über die Unterkunftsräume und Kochgelegenheiten auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten der Bundeswasser- und Schiffahrtsverwaltung” vom 31. Dezember 1961.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm auch an den Tagen in Höhe d...