Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeinverbindlichkeit der Bautarife. Abbrucharbeiten
Orientierungssatz
1. Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe in der Fassung vom 19. Dezember 1983 (Verfahrens-TV).
2. Auslegung der Einschränkungsklausel in der Allgemeinverbindlicherklärung des Verfahrenstarifvertrags vom 1. Januar 1984 (Bundesanzeiger Nr 36 vom 21. Februar 1984 unter Bezugnahme auf Abschnitt A II der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 2. April 1980 im Bundesanzeiger Nr 67 vom 9. April 1980), die den Eintritt von Tarifkonkurrenzen zwischen den Bautarifverträgen und dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 5. März 1982 (Abbruch-RTV) verhindern soll.
Normenkette
TVG §§ 1, 5 Abs. 4
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 27.01.1987; Aktenzeichen 5 Sa 178/86) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 07.01.1986; Aktenzeichen 1 Ca 2562/84) |
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) für die mit einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes für diese Arbeitnehmer Beiträge von den Arbeitgebern einzieht. Sie verlangt von der Beklagten für den Zeitraum von Januar 1984 bis Mai 1984 Beiträge in Höhe von insgesamt 8.834,06 DM.
Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten umfaßt den Abbruch von Gebäuden und die Beseitigung von Gebäudeteilen wie Wänden, Decken, Treppen und Fundamenten sowie Bohr- und Sägearbeiten, mit denen Öffnungen in Wände und Decken für Türen, Fenster, Durchgänge, Treppen, Versorgungseinrichtungen, Dichtungs- und Dehnungsfugen hergestellt werden. Der Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister mit "Betonbearbeitung im weitesten Sinne, insbesondere das Betonbohren und das Betonsägen mit Diamantwerkzeugen" eingetragen. Die Beklagte ist weder Mitglied in einem der tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbände der Bauwirtschaft noch im Arbeitgeberverband für das Abbruch- und Abwrackgewerbe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt. Arbeitszeitlich überwiegend führten die Arbeitnehmer der Beklagten Betonbohr und -sägearbeiten aus. Dabei handele es sich um "Beton- und Stahlbetonarbeiten" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 Verfahrens-TV und um "Hochbauarbeiten" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 18 Verfahrens-TV, nicht jedoch um Abbrucharbeiten, die von der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge ausgenommen seien. Sofern die Beklagte Wände versetze, stehe deren Abbruch in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Neuerrichtung an anderer Stelle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.834,06 DM
zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß ihr Betrieb von der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge nicht erfaßt werde. Sie führe arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten aus. Zu diesen seien nicht nur der Totalabbruch von Gebäuden und der Abbruch von Wänden und Decken zu rechnen, sondern auch die Bohr- und Sägearbeiten, mit denen Durchbrüche aller Art hergestellt werden. Bei allen Arbeiten werde die gleiche Arbeitsmethode verwendet. Von ihr abgebrochene Wände habe sie niemals neu errichtet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage nach einer Beweiserhebung über die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Beklagten abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Beitragsanspruch nicht zu. Der Betrieb der Beklagten wird von dem allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe in der Fassung vom 19. Dezember 1983 (Verfahrens-TV) und des hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs gleichlautenden Tarifvertrages über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes in der Fassung vom 19. Dezember 1983 nicht erfaßt.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der Betrieb der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge falle, weil die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführe, die als "Beton- und Stahlbetonarbeiten" in Nr. 4, als "Hochbauarbeiten" in Nr. 18 und als "Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten" in Nr. 27 des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV aufgeführt seien. Da die Beklagte jedoch keinem baugewerblichen Arbeitgeberverband angehöre, könne Tarifgebundenheit für sie nur aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge gem. § 5 Abs. 4 TVG bestehen. Dies sei nicht der Fall. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfasse Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe nur, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen, in den Betrieben in erheblichem Umfange anfallenden baulichen Leistungen stehen. Arbeitszeitlich überwiegend führe die Beklagte zwar Abbrucharbeiten aus, da zu diesen der Totalabbruch von Gebäuden, der Teilabbruch von Decken und Wänden sowie die Bohr- und Sägearbeiten zu rechnen seien, mit denen Durchbrüche verschiedenster Art hergestellt würden. Diese Arbeiten stünden jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen in erheblichem Umfange anfallenden baulichen Leistungen. Selbst wenn die Bohr- und Sägearbeiten nicht als Abbrucharbeiten im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung angesehen werden könnten, sei die Klage abzuweisen, da das Arbeitsgericht aufgrund einer zutreffenden Würdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt habe, daß arbeitszeitlich überwiegend nicht Bohr- und Sägearbeiten, sondern Abbrucharbeiten durchgeführt werden.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und teilweise in der Begründung zuzustimmen. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß es sich bei den im Betrieb der Beklagten ausgeführten Arbeiten um "Beton- und Stahlbetonarbeiten" im Sinne von Nr. 4, um "Hochbauarbeiten" im Sinne von Nr. 18 und um "Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten" im Sinne von Nr. 27 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VerfahrensTV handelt, so daß der Betrieb deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfaßt wird. Das Landesarbeitsgericht nimmt weiter zutreffend an, daß die Beklagte, die nicht Mitglied eines baugewerblichen Arbeitgeberverbandes ist, nur aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge gem. § 5 Abs. 4 TVG tarifgebunden sein könnte. Damit gewinnt die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge vom 1. Januar 1984 (Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1984 unter Bezugnahme auf Abschnitt A II der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 2. April 1980 im Bundesanzeiger Nr. 67 vom 9. April 1980) Bedeutung, die folgenden Wortlaut hat:
"Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen
werden von der Allgemeinverbindlicherklärung
erfaßt, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in
den selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem
Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen."
Allgemeine rechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung bestehen nicht, da durch die Einschränkungsklausel, die trotz offenbleibender Zweifelsfragen hinreichend bestimmt abgefaßt ist, der Eintritt von Tarifkonkurrenzen zwischen den Bautarifverträgen und dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 5. März 1982 (Abbruch-RTV) verhindert werden soll (vgl. BAGE 44, 191, 194 = AP Nr. 3 zu § 3 TVG).
Zur Auslegung der Einschränkungsklausel hat der Senat im Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgeführt, daß Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung zur Vermeidung einer Tarifkonkurrenz grundsätzlich ausgenommen sein sollen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ihre betriebliche Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben in erheblichem Umfange anfallenden baulichen Leistungen steht. Ist das der Fall, dann greift die Rückausnahme Platz, und der betreffende Betrieb wird von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, obwohl es sich dabei um einen Betrieb des Abbruchgewerbes handelt. Demgemäß ist bei der Anwendung der Einschränkungsklausel zu berücksichtigen, daß sie nur für Betriebe gilt, die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen. Das erfordert, daß derartige Arbeiten die überwiegende betriebliche Tätigkeit ausmachen müssen. Ist das der Fall, so ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rückausnahme alsdann zu prüfen, ob in unmittelbarem Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten sonstige bauliche Leistungen erbracht werden, was etwa dann der Fall sein kann, wenn ein Abbruchbetrieb zunächst Abbrucharbeiten ausführt und alsdann im Zusammenhang damit für ein neu zu errichtendes Bauwerk die Baugrube aushebt oder andere Bauarbeiten verrichtet. Beides muß jedoch durch die Arbeitnehmer des jeweiligen Abbruchbetriebes geschehen. Es reicht also nicht aus, wenn nach Durchführung von Abbrucharbeiten ein anderer Betrieb bzw. dessen Arbeitnehmer sonstige bauliche Leistungen erbringen. Dann fehlt es vielmehr an dem geforderten "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen den Abbrucharbeiten und den sonstigen baulichen Leistungen. Im übrigen müssen in dem Abbruchbetrieb sonstige bauliche Leistungen "in erheblichem Umfange" anfallen. Dabei ist wiederum davon auszugehen, daß sich die Einschränkungsklausel auf Abbrucharbeiten ausführende Betriebe bezieht, also solche, deren Arbeitnehmer überwiegend mit Abbrucharbeiten (bzw. Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten) beschäftigt werden. Demgemäß greift die Rückausnahme ein und liegen "in erheblichem Umfange" baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten vor, wenn bei der Hälfte der für die Erfüllung der Einschränkungsklausel erforderlichen Abbrucharbeiten, also bei mehr als einem Viertel des Gesamteinsatzes der Arbeitnehmer bzw. der betrieblichen Tätigkeit, der geforderte Zusammenhang zwischen Abbrucharbeiten und sonstigen baulichen Leistungen besteht.
Der Senat verkennt nicht, daß es bei der praktischen Anwendung der zuvor dargestellten Rechtsgrundsätze vorkommen kann, daß je nach der betrieblichen Tätigkeit bzw. dem mehrheitlichen Einsatz der Arbeitnehmer ein Betrieb zeitweilig von der Einschränkungsklausel für die Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt oder auch nicht erfaßt werden kann. Um Unzuträglichkeiten praktischer Art zu vermeiden, ist in derartigen Betrieben als Bezugsgröße nicht auf den einzelnen Monat, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Im übrigen ist entscheidend, wie der Begriff "Abbrucharbeiten" auszulegen ist und ob davon neben dem Totalabbruch auch der Teilabbruch und die von den Parteien näher dargestellten Durchbrucharbeiten erfaßt werden. Dabei ist davon auszugehen, daß weder die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes noch diejenigen des Abbruch- und Abwrackgewerbes den Begriff der Abbrucharbeiten näher konkretisiert haben. Demgemäß hat auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in der Allgemeinverbindlicherklärung und deren behandelter Einschränkung keine eigene Begriffsbestimmung vorgenommen.
Der allgemeine Sprachgebrauch und die Fachterminologie der Bautechnik verstehen unter Abbruch das Entfernen von Gebäuden, Bauwerken und Bauteilen, also sowohl das Niederreißen eines ganzen Hauses als auch den Abtrag eines Gebäudeteiles (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 1. Band, S. 21 - 22; Der Große Brockhaus, 18. Aufl., Band 1, S. 12). Danach gehört nach dem allgemeinen und dem baufachlichen Sprachgebrauch zu den Abbrucharbeiten sowohl der Totalabbruch als auch der Teilabbruch. Andererseits geben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und des Abbruchgewerbes insoweit übereinstimmend an keiner Stelle in ihren Tarifwerken zu erkennen, daß sie den Begriff der Abbrucharbeiten abweichend vom allgemeinen und baufachlichen Sprachgebrauch verwenden und etwa auf den Totalabbruch einengen wollen. Eine derartige Differenzierung wäre auch nicht sachdienlich, weil - möglicherweise im Gegensatz zur früheren Übung im Arbeitsleben - nunmehr Totalabbrüche und Teilabbrüche umfassende Abbrucharbeiten nach denselben Arbeitsmethoden und unter Verwendung derselben Arbeitsmittel verrichtet werden. Dafür, daß auch der Teilabbruch den Abbrucharbeiten im tariflichen Sinne zuzurechnen ist, spricht weiter der praktische Gesichtspunkt, daß bei bestimmten Fallgestaltungen zwischen einem Totalabbruch und einem Teilabbruch nach Einsatz der Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden fast kein als rechtliches Unterscheidungskriterium verwertbarer Unterschied mehr besteht, so etwa dann, wenn ein Gebäude bis auf das Kellergeschoß abgerissen wird, dieses jedoch stehenbleibt, weil darauf neu aufgebaut werden soll. Demgemäß hat auch schon der erkennende Senat - wenn auch eher erläuternd - in seinem Urteil vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - (AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) den Teilabbruch eines Hauses als Abbrucharbeit angesehen. Damit rechnet jedenfalls das Landesarbeitsgericht mit Recht den Teilabbruch den Abbrucharbeiten zu.
Andererseits kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von Abbruch bzw. Abbrucharbeiten nur dann gesprochen werden, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanzverlust, d.h. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Gebäudes, Bauwerks bzw. Gebäude- oder Bauwerksteils führen. Begriffswesentlich für Abbrucharbeiten ist nämlich, daß durch sie Gebäude, Bauwerke oder Teile davon in ihrer Substanz und damit auch in ihrer Funktion beseitigt werden. Davon kann allenfalls gesprochen werden, wenn etwa Decken, Wände, Bedachungen oder Balkons vollständig abgebrochen werden und deswegen ein Teilabbruch vorliegt. Dagegen sind Abbrucharbeiten immer dann zu verneinen, wenn beispielsweise - wie es auch im Betrieb der Beklagten geschieht - in Decken oder Wände Öffnungen für Türen, Fenster, Durchgänge, Treppen, Versorgungseinrichtungen, Dichtungs- und Dehnungsfugen hineingebohrt bzw. hineingesägt werden. In diesen Fällen bleiben - anders als beim Teilabbruch - nämlich die Wände oder Decken in ihrer Substanz und Funktion erhalten, so daß man dabei nicht von Abbruch-, sondern allenfalls von Durchbrucharbeiten sprechen kann. Diese aber sind im Rechtssinne entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht den Abbrucharbeiten zuzurechnen, wie insoweit zutreffend auch die Revision annimmt.
Das Landesarbeitsgericht hat damit die von der Beklagten ausgeführten Durchbrucharbeiten, d.h. die Bohr- und Sägearbeiten zur Herstellung von Öffnungen verschiedenster Art, zu Unrecht den Abbrucharbeiten im Sinne der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung zugerechnet. Das Urteil behält jedoch aufgrund der Hilfsbegründung Bestand. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ausgeführt, daß die Bohr- und Sägearbeiten zur Herstellung von Durchbrüchen von den Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO), da sie von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Ziff. 3 b ZPO i.V.m. § 286 ZPO angegriffen worden ist. Daraus folgt, daß die Beklagte im Anspruchszeitraum arbeitszeitlich überwiegend Total- und Teilabbrucharbeiten ausführte, die von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen sind. Soweit die Klägerin behauptet hat, daß die Beklagte Mauern abbreche und diese anschließend wieder neu errichte und damit bauliche Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Abbrucharbeiten verrichte, hat das Landesarbeitsgericht - abgesehen davon, daß die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben ist - zu Recht darauf abgestellt, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß diese Tätigkeit in erheblichem Umfange ausgeführt werde.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
Scheerer Brocksiepe
Fundstellen