Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsausschluß. keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr
Normenkette
RVO § 636 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 30.09.1980; Aktenzeichen 7 Sa 569/80) |
ArbG Bielefeld (Urteil vom 13.03.1980; Aktenzeichen 3 Ca 86/80) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 1980 – 7 Sa 569/80 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schmerzensgeld.
Die Klägerin war in einer Filiale der Beklagten in B… als Verkäuferin beschäftigt. Am 12. Januar 1978 wollte sie nach Dienstschluß ihr Fahrrad aus einem von der Beklagten ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Fahrradständer holen. Die Fahrradständer befinden sich direkt neben der einen Außenseite des Verkaufsgebäudes. Die Fläche neben der Außenseite des Gebäudes, also der Zugang zu den Fahrradständern, ist plattiert und gegenüber einem daneben gelegenen Parkplatz mit Bordsteinen abgegrenzt. Die plattierte Fläche ist Privatgelände und befindet sich im Eigentum der Beklagten. Auch der daneben liegende Parkplatz und ein weiterer an der anderen Außenseite des Gebäudes befindlicher Parkplatz sind Eigentum der Beklagten. Die Parkplätze sind auch Personen, die nicht Betriebsangehörige sind, zugänglich. Dieses im Eigentum der Beklagten stehende Außengelände wird auch von betriebsfremden Fußgängern als Verbindung zwischen zwei Straßen benutzt.
Die Klägerin stürzte auf dem Weg zu ihrem Fahrrad auf dem plattierten Zugang zu dem Fahrradständer so unglücklich, daß sie sich einen Bruch der rechten Kniescheibe zuzog. Worauf der Sturz im einzelnen zurückzuführen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist auch, ob der Teil des plattierten Weges, auf dem die Klägerin stürzte, von betriebsfremden Personen benutzt wird.
Als Folge des komplizierten Kniescheibenbruchs war die Klägerin zunächst 20 % in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Durch Bescheid vom 24. September 1978 des zuständigen Unfallversicherungsträgers war ihr eine monatliche Unfallrente zugebilligt worden. Inzwischen ist die Erwerbsminderung auf 10 % herabgesetzt worden. Die Rente ist entfallen.
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr Schmerzensgeld gewähren. Der Anspruch sei nicht durch § 636 Abs. 1 RVO ausgeschlossen, da eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorgelegen habe. Die Klägerin behauptet, die Platten auf dem Weg zu den Fahrradständern seien schlecht verlegt gewesen. Es hätten Höhenunterschiede bei den einzelnen Platten von 3 bis 5 cm bestanden. Dieser von der Beklagten zu vertretende schlechte Zustand des Weges habe dazu geführt, daß sie gestürzt sei. Das Verschulden der Beklagten sei umso größer, als sie wiederholt von ihren Arbeitnehmern auf die bestehenden Unebenheiten hingewiesen worden sei. Die Klägerin hat zunächst vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein nach billigem Ermessen vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen sowie eine vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende monatliche Schmerzensgeldrente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin habe den Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern im innerbetrieblichen Verkehr erlitten. Die Benutzung des Plattenweges durch die Klägerin habe in unmittelbarem inneren Zusammenhang zum betrieblichen Organisationsbereich der Beklagten gestanden. Die Beklagte habe die Fahrradständer für Betriebsangehörige zur Verfügung gestellt. Nur durch die Benutzung des hier in Frage stehenden Weges habe die Klägerin die für die Betriebsangehörigen zur Verfügung gestellten Fahrradständer erreichen können. Es werden im übrigen bestritten, daß der Weg sich in dem von der Klägerin beschriebenen Zustand befunden habe und daß die Beklagte vorher auf Mängel des Weges hingewiesen worden sei. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, daß die Klägerin selbst ein Mitverschulden treffe.
Das von der Klägerin angerufene Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach § 636 Abs. 1 RVO Ansprüche gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen seien und dieser Haftungsausschluß nicht entfallen sei wegen Teilnahme der Klägerin am allgemeinen Verkehr. Das Landgericht hat den Streitwert für beide Anträge auf je 3.000,-- DM, insgesamt also auf 6.000,-- DM festgesetzt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dort hat die Klägerin nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. April 1979 zu zahlen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage mit einer ähnlichen Begründung wie das Landgericht abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dem Arbeitsgericht gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, nach § 636 Abs. 1 RVO sei der Unternehmer dem in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt oder der Unfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe. Dieser Haftungsausschluß umfasse auch einen Schmerzensgeldanspruch.
Die Klägerin gehöre zu den versicherungspflichtigen und versicherten Arbeitnehmern der Beklagten. Es habe auch ein Arbeitsunfall vorgelegen. Der Unfall sei von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt worden; die Klägerin habe auch zeitweilig von der Berufsgenossenschaft eine Unfallrente bezogen.
Die Klägerin habe den Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlitten. Es komme wegen der Abgrenzung – Teilnahme am allgemeinen Verkehr – nicht allein darauf an, wo sich der Unfall ereignet habe, sondern inwieweit er mit dem Dienstbetrieb und den dienstlichen Aufgaben des Verletzten innerlich zusammenhänge. Die Regelung in § 636 Abs. 1 RVO, nach der eine Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen dann eintreten soll, wenn der Unfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe, erfordere als Ausnahme von der allgemein vorgesehenen Haftungsbefreiung eine enge Auslegung.
Die Klägerin habe nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen. Die Frage, ob ein Versicherter am allgemeinen Verkehr teilnehme, lasse sich nur von Fall zu Fall beurteilen. Die Klägerin habe den Unfall erlitten, als sie sich nach Beendigung der Tätigkeit als Betriebsangehörige auf dem betrieblichen Gelände zu ihrem Fahrrad habe begeben wollen, um mit ihm nach Hause zu fahren. Ihr sei zuzugeben, daß sie zu dieser Zeit Arbeitsaufgaben nicht mehr verrichtet habe und der Unfall sich außerhalb des eigentlichen Dienstes ereignet habe Gleichwohl habe sie den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten, bei dem ihre Zugehörigkeit zum Organisationsbereich der Beklagten als Arbeitgeberin im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin sei nicht wie ein normaler Verkehrsteilnehmer verunglückt. Der Unfall habe sich in einem durch vielfältige arbeitsrechtliche Fürsorgeverpflichtungen der Beklagten für privateigene Verkehrsmittel des Arbeitnehmers gekennzeichneten Organisationsbereich abgespielt. Insoweit sei auf Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Unterbringungsmöglichkeit von Fahrrädern einschließlich der Streupflicht hinzuweisen. Die Betriebszugehörigkeit der Klägerin zum Betrieb der Beklagten sei Anknüpfungspunkt für den von Fürsorgepflichten gekennzeichneten Organisationsbereich gewesen. Die Klägerin habe von der Arbeit kommend, um zu ihrem Fahrrad zu gelangen, mit ihrem Fahrrad noch nicht einen Weg beschritten, der dem allgemeinen Verkehr zuzuordnen gewesen wäre. Der Unfall habe sich daher mit einem hinreichend engen Zusammenhang zum Dienstbetrieb der Beklagten ereignet und nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Der Verantwortungsbereich der Beklagten habe sich nicht auf die Stellfläche der Fahrräder beschränkt, sondern umfasse auch den Zugang dahin. Die Klägerin habe auch nicht einen unüblichen Zugang zu den Fahrradständern gewählt, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Skizze, die Gegen stand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, ergebe.
II. Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden, denn sie sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Die rechtlichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht zu beanstanden.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen daß der gesetzliche Haftungsausschluß nach § 636 Abs. 1 RVO, der den Ersatz des Personenschadens betrifft, auch einen Schmerzensgeldanspruch umfaßt (BAG Urteil vom 23. September 1969 – 1 AZR 493/68 – AP Nr. 3 zu § 636 RVO). Dieser Ausschluß des Schmerzensgeldes nach § 636 Abs. 1 RVO ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG Beschluß vom 7. November 1972 – 1 BvL 4/71 u.a. – AP Nr. 6 zu § 636 RVO).
2. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Klägerin habe einen Arbeitsunfall im Sinne des § 636 RVO erlitten. Der Senat ist an die Entscheidung des Trägers der Unfallversicherung nach § 638 Abs. 1 Nr. 1 RVO gebunden. Der Versicherungsträger hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, denn das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Unfall sei von der Berufsgenossenschaft anerkannt worden und die Klägerin habe sogar zeitweise eine Unfallrente bezogen (wegen der Bindung der Zivilgerichte an die Entscheidung des Versicherungsträgers vgl. BAG Urteil vom 6. November 1974 – 5 AZR 22/74 – AP Nr. 8 zu § 636 RVO und Oehm in der Anm. zu einem Urteil des OLG Düsseldorf in VersR 1973, 567 ff.).
3. Die Beklagte ist als Arbeitgeberin der Klägerin daher nach § 636 RVO nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Vorsätzlich hat die Beklagte den Unfall unstreitig nicht herbeigeführt. Daß der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern noch im innerbetrieblichen Verkehr eingetreten ist, hat das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtiung der Rechtsprechung angenommen. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, für die Frage der Teilnahme am öffentlichen Verkehr sei nicht allein auf räumliche Kriterien abzustellen. Entscheidend ist nämlich, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des Arbeitgebers im Vordergrund steht, oder ob der Unfall nur in losem äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich geschehen ist, der Verletzte also wie ein normaler Verkehrsteilnehmer verunglückt ist.
a) Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 8. Mai 1973 – VI ZR 148/72 – (AP Nr. 7 zu § 636 RVO) grundsätzlich mit der bisherigen Rechtsprechung und der Kritik an ihr auseinandergesetzt und ausgeführt, daß der Begriff “Teilnahme am allgemeinen Verkehr” dem Wortlaut nach mehrere Deutungsmöglichkeiten zulasse. Es entspreche jedoch nicht dem Sinn der Regelung, die Teilnahme am allgemeinen Verkehr allein nach räumlichen Kriterien zu beurteilen und die betrieblichen Bezüge des Vorgangs außer acht zu lassen. Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sollten die Haftungsbefreiungen, welche die §§ 636, 637 RVO an das betriebsbezogene Verhältnis zwischen dem versicherten Verletzten und dem Schädiger knüpfen, für einen Bereich entfallen, in dem der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichstehe und es daher unbillig wäre, ihm insoweit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu benachteiligen. Freilich solle die Befreiung von dem Haftungsausschluß nicht vor anderen versicherten Arbeitnehmern diejenigen bevorzugen, die ihre betrieblichen Aufgaben vornehmlich im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zu erfüllen hätten. Deshalb sei nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet habe, sondern inwieweit er mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit des Versicherten zusammenhänge. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof auch die Fahrt nach einem Betriebsfest, die auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug geschehen ist, um einen Arbeitnehmer nach Hause zu fahren, noch als innerbetriebliches Ereignis und nicht als Teilnahme am allgemeinen Verkehr beurteilt (BGH Urteil vom 23. November 1955 – VI ZR 193/54 – AP Nr. 1 zu § 1 Ges. SchadErsAnspr. Dienst- u.ArbUnfall). Nicht entscheidend ist, ob die Unfallstelle auch von betriebsfremden Passanten begangen wird (vgl. BGH Urteil vom 12. März 1974 – VI ZR 2/73 – in VersR 1974, 784, 785).
b) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht beachtet. Ihm ist entgegen der Meinung der Revision auch im Ergebnis zu folgen. Ob ein Arbeitnehmer am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Dies ist in erster Linie Aufgabe tatrichterlicher Würdigungen, die der Revision verschlossen ist. Das Landesarbeitsgericht konnte mit seinen Erwägungen annehmen, der Unfall habe sich als innerbetrieblicher Vorgang dargestellt, die Klägerin habe ihn nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlitten. Der Unfall hat sich im räumlichen Organisationsbereich der Beklagten ereignet, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat. Die Fahrradständer sind von der Beklagten für ihre Arbeitnehmer aufgestellt worden. Auch insoweit ergibt sich eine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich der Beklagten (so auch BGH Urteil vom 12. März 1974, aaO. Ein Studienrat war auf dem vereisten Schulhof gestürzt, und zwar auf dem Weg zwischen Lehrerparkplatz und dem für die Lehrkräfte vorbehaltenen Nebeneingang der Schule). Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. August 1960 – 2 AZR 591/59 – (AP Nr. 4 zu § 1 Ges.SchadErsAnspr.Dienst- u.ArbUnfall) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn in jenem Fall war eine Arbeitnehmerin vor dem Rathaus, in dem sie beschäftigt war, auf dem Weg von zu Hause zum Rathaus gestürzt, ohne daß sie etwa zu diesem Zeitpunkt bereits in den Organisationsbereich ihres Arbeitgebers geraten war. Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß die Klägerin sich bereits auf dem Heimweg befunden habe, als sie zu ihrem im Fahrradständer abgestellten Fahrrad gegangen ist. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt keinen dienstlichen Weisungen der Beklagten mehr unterworfen gewesen ist, so befand sie sich doch – wie oben ausgeführt – noch im Organisationsbereich der Beklagten.
Mit dem Vorbringen, der Weg werde von zahlreichen Passanten als Durchgang benutzt, kann die Revision nicht gehört werden, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe auf Befragen keine konkreten Behauptungen aufgestellt zu der Frage, in welchem Umfang Privatpersonen den Teil des plattierten Weges, auf dem sich der Unfall ereignet hat, überquerten. Insoweit handelt es sich um neues Vorbringen, mit dem die Revision ausgeschlossen ist. Abgesehen davon wird dadurch, daß zahlreiche Passanten den Steinplattenweg ebenfalls benutzen, nicht ausgeschlossen, daß sich die Klägerin auf diesem Weg im Organisationsbereich der Beklagten befunden hat, weil sie den ihr zur Verfügung gestellten Fahrradständer erreichen wollte (vgl. oben II 3a am Ende).
Wenn die Revision meint, die Klägerin sei wie ein normaler Verkehrsteilnehmer verunglückt, so ist zuzugeben, daß auch betriebsfremde Passanten auf diesem Weg hätten verunglücken können. Die Klägerin hat jedoch diesen Weg benutzt, um ihr Fahrrad aus dem Fahrradständer zu entnehmen, der von der Beklagten für Betriebsangehörige aufgestellt worden ist. Sie hat den Unfall daher im Organisationsbereich der Beklagter erlitten. Insoweit ist der Unfall nicht nur vergleichbar mit dem Unfall des Studienrats auf dem Schulhof, sondern auch mit Unfällen, die Arbeitnehmer im Werkverkehr erleiden. Sie verunglücken zwar ähnlich wie auch andere Verkehrsteilnehmer, aber doch noch eingebunden in den Organisationsbereich ihres Arbeitgebers.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Bichler, Roeper, Dr. Steckhan, Dr. Scholz, Metzinger
Fundstellen