Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitarbeit. Berücksichtigung als Beschäftigungszeit
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zum Urteil vom 15. Mai 1997 – 6 AZR 40/96 – zur Veröffentlichung bestimmt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 134; BeschFG §§ 2, 6; BAT § 3 Buchst. n, § 3 Buchst. Q, §§ 19, 66; Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 24. April 1991 § 2 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 1996 – 3 Sa 94/95 – aufgehoben.
2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1995 – 18 Ca 3100/95 – wird zurückgewiesen.
3. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit 12. Januar 1976 in unterschiedlichem zeitlichem Umfang als Turn- und Gymnastiklehrerin an allgemeinbildenden Schulen beschäftigt. Im Zeitraum vom 12. Januar 1976 bis 31. Juli 1977, 8. August 1977 bis 31. Juli 1978, 23. Januar 1979 bis 5. September 1979 und vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1989 hatte sie bei einem Regelstundenmaß von 29 Wochenstunden eine Unterrichtsverpflichtung in Höhe von 13 Wochenstunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung.
Einen Antrag der Klägerin, als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT auch die vor dem 1. April 1991 in Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, lehnte das beklagte Land unter Hinweis auf die tarifliche Regelung in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Tarifvertrages zur Änderung des BAT (66. Änderungstarifvertrag) ab. Nach dieser Bestimmung bleibt die vor dem 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt. Nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Bestimmungen waren Teilzeittätigkeiten in dem von der Klägerin erbrachten Umfang nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch die tarifliche Regelung werde sie als Teilzeitbeschäftigte ungerechtfertigt benachteiligt.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihre Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung folgender Zeiten festzusetzen:
- 12.01.1976 bis 31.07.1977
- 08.08.1977 bis 31.07.1978
- 23.01.1979 bis 05.09.1979
- 01.10.1981 bis 31.03.1989.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die tarifliche Übergangsregelung im 66. Änderungstarifvertrag, die dazu führe, daß Teilzeittätigkeiten vor dem 1. April 1991 in dem Umfange, wie sie von der Klägerin in den genannten Zeiträumen zurückgelegt worden seien, nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden könnten, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Die Zeiten vor dem 1. April 1991, die die Klägerin in einer Teilzeitbeschäftigung von 13 Unterrichtsstunden pro Woche zurückgelegt hat, sind als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT zu berücksichtigen. Soweit dies durch die Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages ausgeschlossen wird, verstößt diese Regelung gegen höherrangiges Recht.
I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, daß die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Teilzeitbeschäftigte in den im Klageantrag genannten Zeiträumen als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. Für diese Klage besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dies folgt daraus, daß die Beschäftigungszeit Auswirkungen auf tarifliche Arbeitsbedingungen und Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers hat. Werden vom Arbeitgeber bestimmte Zeiten nicht als Beschäftigungszeit anerkannt, besteht deshalb ein Interesse des Angestellten an einer alsbaldigen Klärung. Er kann nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine nach Auffassung des Angestellten unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (ständige Rechtsprechung: BAG Urteil vom 4. November 1965 – 2 AZR 65/65 – AP Nr. 1 zu § 19 BAT; Urteil vom 14. Dezember 1995 – 8 AZR 380/94 – AP Nr. 2 zu § 19 BAT-O). Dies wird auch durch die tarifliche Ausschlußfrist zum Nachweis von Beschäftigungszeiten in § 21 BAT bestätigt, aus der sich ergibt, daß die Tarifvertragsparteien vom Erfordernis einer zeitnahen Klärung einer möglichen Unsicherheit über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten ausgehen.
II.1. Die Klage ist auch begründet. Die Zeiten, die die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte vor dem 1. April 1991 im Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche zurückgelegt hat, sind als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT zu berücksichtigen. Soweit dem die Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages entgegensteht, verstößt diese gegen das Benachteiligungsverbot in Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG.
a) Die tariflichen Bestimmungen über die Beschäftigungszeit von Teilzeitbeschäftigten sind in der Vergangenheit mehrfach geändert worden. Sie galten, soweit hier von Interesse, in folgenden Fassungen:
§ 19 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung:
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Zeiten einer Tätigkeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten werden nicht berücksichtigt. …
§ 19 Abs. 1 BAT in der vom 1. Januar 1988 bis 31. März 1991 geltenden Fassung:
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Zeiten einer Tätigkeit die den in § 3 Buchst. q genannten Umfang nicht überschritten hat, werden nicht berücksichtigt. …
Nach § 3 Buchst. q BAT waren vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen Angestellte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden betrug.
§ 19 Abs. 1 BAT in der seit 1. April 1991 geltenden Fassung:
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n werden nicht berücksichtigt. …
Nach § 3 Buchst. n BAT sind vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen Angestellte, die i.S.d. § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt oder als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind oder die nebenberuflich tätig sind.
In der Übergangsvorschrift zu der mit Wirkung zum 1. April 1991 im 66. Änderungstarifvertrag vom 24. April 1991 eingeführten Fassung des § 19 BAT ist in § 2 bestimmt:
(1) Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
a) bleibt die vor dem 1. April 1991 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit unberührt;
…
b) Nach diesen tariflichen Bestimmungen ist eine Teilzeitbeschäftigung ab 1. April 1991 als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um eine Tätigkeit nach § 3 Buchst. n BAT handelt. Die Regelung in der Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages schließt hingegen die Anrechnung der vor dem 1. April 1991 zurückgelegten Zeiten aus. Dies folgt daraus, daß die vor dem 1. April 1991 von der Klägerin im Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche erreichte Beschäftigungszeit unberührt bleiben soll. Nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Bestimmungen waren die von der Klägerin im Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche zurückgelegten Zeiten als nichtvollbeschäftigte Angestellte nicht zu berücksichtigen, da sie weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten (§ 19 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung) und auch weniger als 18 Stunden pro Woche (§ 19 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung) umfaßten. Die Klägerin hatte damit in der Zeit vom 12. Januar 1976 bis 31. Juli 1977, vom 8. August 1977 bis 31. Juli 1978, vom 23. Januar 1979 bis 5. September 1979 und vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1981 keine Beschäftigungszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages erreicht.
2. Die tarifliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages verstößt jedoch gegen das Benachteiligungsverbot nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG, soweit nach ihr die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten von nichtvollbeschäftigten Angestellten vor dem 1. April 1991 ausgeschlossen ist. Diese Zeiten sind deshalb nach § 19 Abs. 1 BAT voll als Beschäftigungszeit anzurechnen.
a) Gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe dies rechtfertigen.
aa) Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG findet seit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Mai 1985 auf das im Jahre 1976 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Diese Regelung gilt nicht nur für Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind, sondern auch für solche, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestanden haben (BAGE 61, 43, 46 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 1 der Gründe; BAG Urteile vom 5. November 1992 – 6 AZR 420/91 – AP Nr. 5 zu § 10 TV Arb Bundespost und vom 13. März 1997 – 2 AZR 175/96 – zur Veröffentlichung bestimmt).
bb) Die Nichtberücksichtigung der Teilzeittätigkeit der Klägerin im Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche vor dem 1. April 1991 ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil sie auf der tariflichen Regelung in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages beruht.
Zwar kann nach Art. 1 § 6 Abs. 1 BeschFG durch Tarifvertrag von den Vorschriften des 2. Abschnitts des BeschFG (Teilzeitarbeit) auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund, da auch die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung an die Grundrechte und damit an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (ständige Rechtsprechung: BAGE 62, 334, 338 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; Urteil vom 5. November 1992 – 6 AZR 420/91 – AP Nr. 5 zu § 10 TV Arb Bundespost; BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985; Urteil vom 16. September 1993 – 6 AZR 691/92 – AP Nr. 2 zu § 9 TV Arb Bundespost; BAGE 76, 90, 100 = AP Nr. 31 zu § 23 a BAT, zu II 3 a der Gründe; Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 501/95 – AP Nr. 49 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 9. Oktober 1996 – 5 AZR 338/95 – zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 13. März 1997 – 2 AZR 175/96 – zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Sachliche Gründe, die die unterschiedliche Berücksichtigung von Teilzeittätigkeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten bzw. mit weniger als 18 Stunden pro Woche gegenüber Teilzeittätigkeiten, die diesen Umfang überstiegen, bzw. gegenüber Vollzeittätigkeiten rechtfertigen, bestehen nicht. Nach dem Tarifwortlaut beruht die unterschiedliche Berücksichtigung als Beschäftigungszeit nur auf dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt allein das unterschiedliche Arbeitspensum der Teilzeitbeschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten eine unterschiedliche Behandlung nicht. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, etwa auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen (BAGE 66, 314 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985; Urteil vom 7. November 1991 – 6 AZR 392/88 – AP Nr. 14 zu § 62 BAT; Urteil vom 5. November 1992 – 6 AZR 420/91 – AP Nr. 5 zu § 10 TV Arb Bundespost; BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985; Urteil vom 16. September 1993 – 6 AZR 691/92 – AP Nr. 2 zu § 9 TV Arb Bundespost; Urteil vom 25. Oktober 1994 – 3 AZR 149/94 – AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985). Die Menge der Arbeitsleistung stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund dar, Teilzeittätigkeit mit weniger als der Hälfte der Arbeitszeit bzw. mit weniger als 18 Stunden pro Woche von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit auszuschließen.
bb) Ein sachlicher Grund, Zeiten einer Tätigkeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder mit weniger als 18 Stunden pro Woche, die vor dem 1. April 1991 lagen, von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit auszuschließen, kann, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auch nicht darin gesehen werden, daß ein erheblicher Kostenaufwand bei der Neuberechnung der Beschäftigungszeiten von Teilzeitbeschäftigten vermieden werden sollte.
Die nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichbehandlung darf allein wegen möglicher Schwierigkeiten bei ihrer praktischen Umsetzung nicht unterbleiben. Anders als bei der Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten in Altersversorgungssysteme (vgl. BAGE 79, 236 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG Urteile vom 16. Januar 1996 – 3 AZR 767/94 – AP Nr. 222 zu Art. 3 GG und vom 12. März 1996 – 3 AZR 993/94 – AP Nr. 1 zu § 24 TV Arb Bundespost) sind wesentliche materielle Interessen des Arbeitgebers bei der Neuberechnung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT auch nicht betroffen.
cc) Durch die weitergehende Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten wird auch der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz vor rückwirkenden Belastungen (vgl. BAG Urteil vom 16. Januar 1996 – 3 AZR 767/94 – AP Nr. 222 zu Art. 3 GG) nicht berührt. Die Neuberechnung der Beschäftigungszeit führt zu keiner rückwirkenden Belastung des Arbeitgebers, sondern hat nur Bedeutung für möglicherweise in der Zukunft entstehende tarifliche Rechte des Angestellten (z.B. nach §§ 37, 53 BAT).
3. Der Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte diskriminierenden Tarifregelung. Dies führt dazu, daß entsprechend der tariflichen Regelung in § 19 Abs. 1 BAT die Zeiten ihrer Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche vor dem 1. April 1991 als Beschäftigungszeit anzurechnen sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, H. Schmidt, Bruse
Fundstellen