Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
"Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des BAT-O."
(Vergleiche Urteil des BAG vom 24.06.1999, 6 AZR 639/97.)
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. September 1997 - 16 Sa 85/97
- aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 21. April 1997 - 93 Ca 41154/96 -
wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision
zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab Mai 1996 die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) oder des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) - vom 10. Dezember 1990 Anwendung finden.
Die Klägerin wurde zum 1. März 1991 im Bereich der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für eine Tätigkeit als technische Angestellte in einem Umweltlabor, das in K bei Berlin untergebracht war, eingestellt. Später verlegte die Beklagte das Umweltlabor auf das Stammgelände der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in L , im ehemaligen Westberlin. Dort wurde auch die Klägerin seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt - nach Darstellung der Klägerin bereits zwei Wochen nach Einstellung, nach dem Vortrag der Beklagten seit dem 1. Juli 1991 - beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 12. Februar 1992 haben die Parteien die Anwendung des BAT-O vereinbart. Außerdem wurde als vorläufiger Einsatzort, ebenso wie im Arbeitsvertrag vom 15. Februar 1991, K genannt.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1993 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit:
"Sehr geehrte Frau R ]
Entsprechend der Festlegung der Leitung der BAM befindet sich ihr
ständiger Arbeitsplatz seit dem 01.01.1992 auf dem Stammgelände in
Berlin-L .
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 100 v. H. der tariflichen
Arbeitszeit (z. Z. 38,5 Std.).
Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des
Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie
die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.
...."
Ebenfalls am 24. Februar 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1
Die Arbeitnehmerin wird vom 01.01.1992 an als vollbeschäftigte
Angestellte auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, in der für den
Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den
Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
... § 7
...
Der am 12. Februar 1992 geschlossene Arbeitsvertrag in der Fassung
vom 24. Februar 1992 endet einvernehmlich mit Ablauf des 31.
Dezember 1991."
Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 verlegte die Beklagte das Umweltlabor nach A im ehemaligen Ostberlin. Dort wird die Klägerin seitdem beschäftigt. Im Juli 1996 unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, daß die Vergütung nach BAT ab der Umsetzung nach A nur noch unter Vorbehalt gezahlt werde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, sog. "Feuerwehrurteil") mit, daß auf ihr Arbeitsverhältnis nunmehr der BAT-O Anwendung finde, daß sie ab dem 1. Oktober 1996 Vergütung nach BAT-O erhalte und die seit dem 1. Mai 1996 unter Vorbehalt gezahlten Beträge zurückgefordert würden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis finde auch ab dem 1. Mai 1996 der BAT Anwendung. Spätestens mit dem Vertragsschluß vom 24. Februar 1993 habe ihr Arbeitsverhältnis den Bezug zum Beitrittsgebiet verloren, da jedenfalls von da an von der Beklagten beabsichtigt gewesen sei, das Umweltlabor dauerhaft in L zu belassen. Schon bei Aufnahme ihrer Tätigkeit sei klar gewesen, daß das Umweltlabor in K nicht habe untergebracht werden können und deshalb in L angesiedelt werden solle. Deshalb sei sie bereits nach 14 Tagen nach L umgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht die Rede davon gewesen, das Umweltlabor wieder in das Beitrittsgebiet zurückzuverlegen. Am 1. August 1992 sei das Umweltlabor der Abteilung 8 eingegliedert worden, die ihrerseits in L angesiedelt gewesen sei. Auch zu diesem Zeitpunkt sei nicht an eine Verlegung an einen Standort im Beitrittsgebiet gedacht gewesen. Am 13. Dezember 1993 sei das Umweltlabor durch eine generelle Umstrukturierung der neu geschaffenen Abteilung 10 mit Sitz in A zugeordnet worden. Gleichwohl sei das Umweltlabor in L geblieben. Erstmals im November oder Dezember 1994 habe sie vom beabsichtigten Umzug nach A erfahren. Unabhängig von der tariflichen Rechtslage stehe ihr auch ab Mai 1996 Vergütung nach BAT zu, weil im Arbeitsvertrag vom 24. Februar 1993 die Anwendung dieses Tarifvertrags vereinbart worden sei. Davon könne sich die Beklagte einseitig ohne Änderungskündigung nicht lösen. Schließlich könne sie auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab Mai 1996 Leistungen nach BAT verlangen, da die Beklagte dem Laborleiter und anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse von Anfang an im westlichen Tarifgebiet begründet gewesen seien und die später in das östliche Tarifgebiet versetzt worden seien, die Leistungen nach BAT belassen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
der BAT (West) anzuwenden ist und daß die Änderung der
Arbeitsbedingungen gemäß Schreiben der Beklagten vom 10.
September 1996 unwirksam ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Oktober 1996
Vergütung und Leistung gem. der Vergütungsgruppe III der
Anlage 1 a zum BAT (West) zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, 1.023,45 DM brutto zzgl. 4 %
Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem
30. Oktober 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, auf das Arbeitsverhältnis finde aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus dem sog. "Feuerwehrurteil" vom 26. Oktober 1995 (aaO) nach Rückkehr der Klägerin in das Beitrittsgebiet der BAT-O Anwendung. Der Umzug der Abteilung, der das Umweltlabor zugeordnet gewesen sei, nach A habe langfristigen Planungen entsprochen, die der Klägerin bekannt gewesen seien. Eine von der tariflichen Rechtslage losgelöste vertragliche Vereinbarung über die Anwendung des BAT sei nicht getroffen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr mit dem in der Berufungsverhandlung zuletzt geänderten, auf Feststellung der Anwendung des BAT (West) auf das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab Mai 1996 gerichteten Klageantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Berufung sei zulässig. Nach den in der Berufungsschrift formulierten Anträgen habe die Klägerin die Berufung nur gegen die Abweisung der Klageanträge zu Ziff. 1 und 2 gerichtet und die Abweisung des bezifferten Zahlungsantrags zu Ziff. 3 (Vergütungsdifferenz für Oktober 1996) hingenommen. Die Änderung der Berufungsanträge in der mündlichen Verhandlung begegne keinen prozessualen Bedenken. Die Klägerin habe damit lediglich die Konsequenz daraus gezogen, daß sie mit dem Klageantrag Ziff. 2 kein vom Klageantrag Ziff. 1 unterscheidbares Klageziel verfolgt habe.
Die zulässige Klage sei auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finde auch nach ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet der BAT Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 BAT und BAT-O erfaßten diese Tarifverträge Angestellte des Bundes, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wo sie arbeiteten. Der Arbeitsort spiele allerdings insofern eine Rolle, als der BAT-O die speziellere Regelung für die Arbeitsverhältnisse sei, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet seien. Ein Arbeitsverhältnis sei im Beitrittsgebiet begründet, wenn der ursprüngliche, auf Dauer angelegte Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet liege und wenn der dadurch hergestellte räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch vorhanden sei. Ein solcher Bezug zum Beitrittsgebiet habe im Falle der Klägerin zwar ursprünglich bestanden. Er sei jedoch mit Abschluß des Arbeitsvertrags vom 24. Februar 1993 verloren gegangen, da der Klägerin ausweislich des Begleitschreibens der Beklagten vom selben Tag ein ständiger Arbeitsplatz auf dem Stammgelände der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in L zugewiesen worden sei. Der räumliche Bezug eines Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet gehe endgültig verloren, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung auf Dauer in das westliche Tarifgebiet entsandt werde und der Arbeitgeber dabei nicht die Absicht äußere, ihn zu irgend einem, sei es auch unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt in das Beitrittsgebiet zurückzuversetzen. Ein solcher Arbeitnehmer unterscheide sich nicht von einem Arbeitnehmer, der von vornherein im westlichen Tarifgebiet eingestellt worden sei und dort seine Arbeit aufgenommen habe. Auf dessen Arbeitsverhältnis finde jedoch, da es nicht im Beitrittsgebiet begründet sei, auch bei einem Einsatz im östlichen Tarifgebiet weiterhin westliches Tarifrecht Anwendung. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen bestehe nicht. Daß bei Abschluß des Arbeitsvertrags vom 24. Februar 1993 die Absicht bestanden habe, die Klägerin zukünftig wieder im Beitrittsgebiet zu beschäftigen, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
Unabhängig davon habe die Klägerin auch aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 24. Februar 1993 getroffenen Vereinbarungen nach ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet einen Anspruch auf Leistungen nach BAT. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die in einem Musterarbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf den BAT nur deklaratorische Bedeutung habe und der öffentliche Arbeitgeber einen etwaigen Irrtum jederzeit einseitig und ohne Änderungskündigung korrigieren könne, sei abzulehnen. Die subjektiven Vorstellungen einer Partei seien bei der Auslegung von Verträgen nur insoweit von Bedeutung, als sie einen für die andere Partei wahrnehmbaren Ausdruck gefunden hätten. Maßgeblich sei dabei der "Horizont" des Empfängers. Die Beklagte habe der Klägerin eine Vertragsurkunde vorgelegt, in der es lapidar heiße, daß für das Arbeitsverhältnis der BAT maßgebend sei. Ein Arbeitnehmer, dessen Denkweise bei Vertragsschluß im allgemeinen noch nicht durch langjährige Beschäftigung im öffentlichen Dienst beeinflußt sei, könne diesen Satz nur so verstehen, daß die Bestimmungen des BAT damit Vertragsbestandteil werden sollten. Von einer solchen Vereinbarung könne sich der öffentliche Arbeitgeber einseitig und ohne Änderungskündigung nicht lösen.
B. Diese Ausführungen halten, soweit sie die Begründetheit der Klage betreffen, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist hinsichtlich des in der Revision noch anhängigen, in der Berufungsverhandlung gestellten Klageantrags unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfällt nach ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts dem Geltungsbereich des BAT-O. Arbeitsvertraglich haben die Parteien keine davon abweichende, für die Klägerin günstigere Vereinbarung getroffen. Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Arbeitsvertrags vom 24. Februar 1993 folgt der Senat nicht. Auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Klägerin ab Mai 1996 nicht die Anwendung des BAT auf ihr Arbeitsverhältnis verlangen.
I. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird seit ihrer Rückkehr auf den Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet tariflich vom Geltungsbereich des BAT-O erfaßt.
1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet sind.
2. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Sie übt eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung bei der Beklagten aus. Ihr Arbeitsverhältnis ist im Beitrittsgebiet begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1 BAT-O und zu gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76 und - 6 AZR 475/96 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2 b bb der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich NR. 11, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 und 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - aaO, zu II 1 c der Gründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch dann, wenn der Einsatz des Angestellten im westlichen Tarifgebiet auf Dauer beabsichtigt war. Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) zur gleichlautenden Bestimmung in § 1 TV Ang-O entschieden. Der Wortlaut des BAT enthält keinen Hinweis darauf, daß seine gegenüber dem BAT-O günstigeren Arbeitsbedingungen weiter gelten sollen, wenn der Arbeitsort wieder im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O liegt, der Angestellte also wieder alle Voraussetzungen dieses Tarifvertrags erfüllt. Auch nach Sinn und Zweck des BAT kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich sein Geltungsbereich in diesen Fällen auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Der BAT gilt nur in den alten Bundesländern. Die Erstreckung der dort für den öffentlichen Dienst bestehenden Arbeitsbedingungen auf das Beitrittsgebiet hängt von einer ausdrücklichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ab (Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Anl. I zum EV). Bis zu dieser - bisher nicht vereinbarten - Erstreckung gilt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Beitrittsgebiet der BAT-O, der gegenüber dem BAT ungünstigere Arbeitsbedingungen vorsieht. Zweck des BAT-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen, in denen die Kosten für die dort gelegenen Arbeitsplätze entstehen. Dieses Regelungsziel verbietet es, darauf abzustellen, daß der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BAT-O erfüllende Angestellte bisher im Geltungsbereich des BAT gearbeitet hat (Senatsurteil 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - aaO, zu II 3 der Gründe).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Entgegen der vom Landesarbeitsgericht offenbar vertretenen Auffassung verstößt diese Auslegung der tariflichen Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht meint, ein Arbeitnehmer mit im Beitrittsgebiet begründetem Arbeitsverhältnis, der dauerhaft auf einem Arbeitsplatz im westlichen Tarifgebiet beschäftigt wird, unterscheide sich durch nichts mehr von einem Arbeitnehmer, der von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt wurde. Dabei verkennt das Landesarbeitsgericht, daß der Geltungsbereich des BAT-O zwar an die Lage des Arbeitsplatzes anknüpft, für die Tarifgeltung aber neben dem gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet auch entscheidend ist, ob der Angestellte für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, denn § 1 Abs. 1 BAT-O stellt darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist. Dies ist der Fall bei Arbeitnehmern, die ursprünglich für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurden, und zwar auch dann, wenn sie später auf nicht absehbare Zeit oder dauerhaft im westlichen Tarifgebiet eingesetzt werden. Dadurch unterscheidet sich ein solcher Angestellter von Arbeitnehmern, die von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt wurden. Darauf, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer anläßlich der Übertragung der Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebiets die Absicht geäußert hat, ihn uU später wieder in das Beitrittsgebiet zurückzuversetzen, kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an. Für ein solches subjektives Tarifmerkmal läßt sich aus der genannten Tarifnorm nichts herleiten. Der Bezug eines solchen Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht, weil dann beide Auslegungskomponenten dieses Tarifbegriffs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wieder vorliegen (Senatsurteil 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der Gründe).
Daß die Schaffung ungünstigerer Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet durch den Abschluß des BAT-O mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem sog. "Posturteil" vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).
Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie die Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. Dabei steht ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Bei ihrer Normsetzung haben sie jedoch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, der es verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (vgl. BAG 15. Januar 1955 - 1 AZR 305/84 - BAGE 1, 258, 260 ff.; 20. April 1977 - 4 AZR 732/75 - BAGE 29, 122; 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 133, 141 ff. und 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68). Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 23. Oktober 1951 - 1 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52; 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71 - BVerfGE 33, 377, 384 und 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58). Die Tarifvertragsparteien brauchen angesichts der ihnen eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlicher vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 135; 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44, 51; 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - BVerfGE 54, 11, 25 f.; 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58; 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 ua. - BVerfGE 75, 108, 157; BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).
Die Arbeitsbedingungen nach dem BAT-O sind ungünstiger als die Arbeitsbedingungen nach dem BAT. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung liegt in den von den Tarifvertragsparteien ungünstiger eingeschätzten wirtschaftlichen Bedingungen im Beitrittsgebiet gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern. Die Tarifvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, regional unterschiedliche Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, um unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Von dieser Befugnis haben sie durch die Schaffung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern auf der Grundlage des Einigungsvertrages und im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie Gebrauch gemacht (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68; 24. Juni 1999 - 6 AZR 24/98 - nv., zu B I 2 a der Gründe).
b) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin lag im Beitrittsgebiet. Sie wurde als technische Angestellte im Umweltlabor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das sich in K befand, eingestellt. Seit die Klägerin in A im ehemaligen Ostberlin beschäftigt wird, ist der Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet wieder vorhanden. Dieser wurde durch ihren Einsatz im ehemaligen Westberlin nicht endgültig gelöst. Lediglich während der Dauer dieser Beschäftigung fanden die Bestimmungen des BAT auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet gilt wieder der BAT-O.
Daß möglicherweise zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin bereits die Absicht bestand, das Umweltlabor von K nach L im ehemaligen Westberlin zu verlegen, ändert nichts daran, daß der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet lag. Für die Tarifgeltung maßgeblich ist die Lage des Arbeitsplatzes, an dem die Arbeit zu leisten ist. Wird ein Angestellter für eine Tätigkeit auf einem im Beitrittsgebiet eingerichteten Arbeitsplatz eingestellt, unterfällt das Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich des BAT-O. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz, wie hier, nur vorübergehend bestehen soll (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, 62). Solange der Arbeitgeber entsprechend der Zwecksetzung des BAT-O Beschäftigungsmöglichkeiten im Beitrittsgebiet aufrecht erhält, werden die Arbeitsverhältnisse der dort eingestellten Arbeitnehmer von den Bestimmungen dieses Tarifvertrags erfaßt.
Der Bezug des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum Beitrittsgebiet ist auch nicht deshalb verloren gegangen, weil die Parteien in § 7 des Arbeitsvertrags vom 24. Februar 1993 vereinbart haben, daß der am 12. Februar 1992 geschlossene Arbeitsvertrag in der Fassung vom 24. Februar 1992 einvernehmlich zum 31. Dezem-ber 1991 endet. Damit wurde nicht das Arbeitsverhältnis beendet und zum 1. Januar 1993 ein neues Arbeitsverhältnis begründet, vielmehr wurden lediglich im Rahmen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die zum 1. Januar 1992 geänderten Arbeitsbedingungen vertraglich festgehalten.
II. Aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 24. Februar 1993 getroffenen Vereinbarungen hat die Klägerin nach ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet keinen Anspruch auf Anwendung des BAT. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht den Arbeitsvertrag dahingehend ausgelegt, daß unabhängig von der tariflichen Rechtslage die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin vereinbart wurde.
1. Bei der vertraglichen Regelung handelt es sich um eine typische Vereinbarung für Angestellte im öffentlichen Dienst, die vom Senat in der Revisionsinstanz uneingeschränkt und selbständig gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann (vgl. BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27, zu I 3 a der Gründe; 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - BAGE 80, 152, 155, mwN).
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es zwar rechtlich möglich, einzelvertraglich die Anwendung normativ nicht geltender Tarifregelungen zu vereinbaren (BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - aaO, zu I 3 der Gründe). Im öffentlichen Dienst hat jedoch die Verweisung auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur den Sinn, daß der Arbeitsvertrag das beinhalten soll, was nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für tarifgebundene Angestellte gilt (vgl. Senatsurteil 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - aaO, mwN). Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat daher im Regelfall keine rechtsbegründende Wirkung, sondern nur deklaratorischen Charakter.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, denn entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts muß der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, daß ihm sein Arbeitgeber, der an die Vorgaben des Haushaltsrechts gebunden ist, nur die Leistungen gewähren will, zu denen er gesetzlich oder tariflich verpflichtet ist. Im Zweifel gilt Normenvollzug (st. Rspr., vgl. BAG 24. März 1993 - 5 AZR 16/92 - BAGE 73, 1, 3; 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5 zu III 3 der Gründe; 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - AP BMT-G II, § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7 zu II 2 c der Gründe). Deshalb folgt aus der Verweisung auf einen Tarifvertrag nicht zwangsläufig die Begründung eines eigenständigen, von den tariflichen Voraussetzungen unabhängigen vertraglichen Anspruchs, ggf. als übertarifliche Leistung. Dazu bedarf es vielmehr weiterer Umstände, die auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen schließen lassen (vgl. BAG 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 - ZTR 1996, 169; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 46, zu II 2 a der Gründe, jeweils zur Angabe der tariflichen Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag).
2. Der Arbeitsvertrag vom 24. Februar 1993 verweist auf die Bestimmungen des BAT sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge. Er gibt daher die damals aufgrund der Beschäftigung der Klägerin im ehemaligen Westberlin für das Arbeitsverhältnis geltende tarifliche Rechtslage wieder. Umstände, die für die Zusage der Gewährung von Leistungen nach BAT unabhängig vom Vorliegen der dafür erforderlichen tariflichen Voraussetzungen, ggf. als übertarifliche Leistungen, sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Deshalb kann die Klägerin nur die Anwendung des Tarifvertrags verlangen, von dessen Geltungsbereich ihr Arbeitsverhältnis erfaßt wird. Dies ist nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet der BAT-O.
III. Die Klägerin wird gegenüber anderen Angestellten der Beklagten durch die Anwendung des BAT-O auf ihr Arbeitsverhältnis nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 37, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, mit im Umweltlabor in A beschäftigen Angestellten gleichbehandelt zu werden, deren Arbeitsverhältnisse in den alten Bundesländern begründet sind. Die Ungleichbehandlung gegenüber diesen Angestellten beruht nicht auf sachfremden Erwägungen der Beklagten.
Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse in den alten Bundesländern begründet sind, unterfallen nicht dem Geltungsbereich des BAT-O, denn der Entstehungsgrund für ihre Arbeitsverhältnisse liegt nicht im Beitrittsgebiet. Sie wurden nicht für eine Tätigkeit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet eingestellt, sondern für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern. Deshalb gelten für sie ausschließlich die Bestimmungen des BAT, und zwar auch dann, wenn sie später - vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit - im Beitrittsgebiet beschäftigt werden. Demgegenüber ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Beitrittsgebiet begründet. Daran hat ihre Beschäftigung im ehemaligen Westberlin nichts geändert. Lediglich für die Dauer dieser Tätigkeit galten die Bestimmungen des BAT. Nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem BAT-O.
C. Gem. § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Dr. Peifer Dr. Armbrüster Gräfl
Steinhäuser D. Knauß
Fundstellen