Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstundenzuschläge bei Arbeit an einem Wochenfeiertag
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 19 Abs. 2 MTL II sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Arbeitsstunden, die wegen eines gesetzlichen Wochenfeiertags ausfallen, sind bei der Überstundenberechnung mitzuzählen (§ 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II).
2. Nicht nach dieser Bestimmung mitzuzählen sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer auf besondere Anordnung hin an einem gesetzlichen Wochenfeiertag während der Zeit leistet, in der er ohne den Feiertag dienstplanmäßig hätte arbeiten müssen. Durch die unvorhergesehene kurzfristige Heranziehung zur Feiertagsarbeit ändert sich zwar der Arbeitseinsatzplan für diesen Arbeitnehmer. Diese Feiertagsarbeit führt aber nicht zu Überstunden, da durch sie nicht die für die betreffende Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten werden.
Normenkette
MTL II §§ 19, 27 Abs. 1, § 34 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. November 1997 – 5 Sa 18/97 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Arbeit an einem Wochenfeiertag neben der Feiertagsvergütung auch Zeitzuschläge für Überstunden zustehen.
Der Kläger ist als Straßenwärter bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 29. Februar 1996 kraft Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder – MTL II – Anwendung. Dieser lautete – soweit hier von Interesse – wie folgt:
„§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.
…
(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. …
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
…
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
…
§ 19 Mehrarbeitsstunden und Überstunden
(1) Mehrarbeitsstunden sind die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 38 1/2 Stunden in der Woche hinausgehen. Überschreitungen der 38 1/2 Stunden in der Woche, die infolge eines Jahreszeitenausgleichs oder dadurch eintreten, daß an einzelnen Arbeitstagen dienstplanmäßig nicht gearbeitet wird, gelten nicht als Mehrarbeitsstunden.
(2) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
…
(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden zurückliegenden Urlaubstag, Krankheitstag, Tag einer Freistellung nach § 15 a, sowie für jeden Tag, an dem der Arbeiter ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Arbeiter ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet hätte.
Für jeden zurückliegenden Wochenfeiertag sowie für jeden Tag, an dem der Arbeiter unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war, sind die Stunden mitzuzählen, für die nach §§ 33, 34 und 35 der Lohn fortzuzahlen ist. Es sind auch die Ausgleichsstunden für die an einem Wochenfeiertag geleistete Arbeit (§ 15 Abs. 6) mitzuzählen.
Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
…
§ 27 Zeitzuschläge
(1) Die Zeitzuschläge betragen je Stunde
- für Mehrarbeit und Überstunden 25 v.H.,
- für Arbeit an Sonntagen 30 v.H.,
für Arbeit an
Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- bei Freizeitausgleich 35 v.H.,
- …
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich etwaiger Lohnzulagen, …
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
…
§ 34 Lohnfortzahlung an Wochenfeiertagen
(1) Für die Fortzahlung des Lohnes an Wochenfeiertagen gilt § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
…”
Die dienstplanmäßige Arbeitszeit bei der Straßenmeisterei S –, der der Kläger angehört, liegt von montags bis donnerstags zwischen 7.30 und 16.00 Uhr bei einer täglichen Arbeitszeit des Klägers von 8 Stunden, freitags von 7.30 bis 14.00 Uhr.
Am Montag, dem 25. Dezember 1995, dem ersten Weihnachtsfeiertag, war der Kläger wegen des Feiertags nicht zur Arbeit eingeteilt. Er wurde jedoch außerhalb des Einsatzplans von 8.00 bis 11.30 Uhr zur Arbeit herangezogen. Für diese Arbeitszeit von 3,5 Stunden erhielt er den Tabellenlohn sowie den Feiertagszuschlag von 135 %, aber keinen Zeitzuschlag für Überstunden. Dieser hätte für die geleisteten 3,5 Stunden insgesamt 78,50 DM betragen. Für die wegen des Feiertags ausgefallenen 4,5 Stunden erhielt der Kläger Feiertagslohn. Am Dienstag, dem 26. Dezember 1995, dem zweiten Weihnachtsfeiertag, arbeitete der Kläger nicht. Von Mittwoch, dem 27. Dezember 1995, bis Freitag, dem 29. Dezember 1995, leistete er 23,5 Arbeitsstunden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die am 25. Dezember 1995 geleisteten 3,5 Arbeitsstunden stehe ihm neben dem Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit auch der Überstundenzuschlag von 25 v.H. zu. Bei dieser Arbeitszeit habe es sich um Überstunden gehandelt, da er über die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 78,50 DM nebst 4 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, durch den Arbeitseinsatz des Klägers am 25. Dezember 1995 seien keine Überstunden entstanden. Dadurch sei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten worden. Nach der tariflichen Regelung in § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II seien bei der Überstundenberechnung für einen Wochenfeiertag die Stunden mitzuzählen, für die nach § 34 Abs. 1 MTL II der Lohn fortzuzahlen sei. Dies treffe für die vom Kläger am 25. Dezember 1995 geleisteten 3,5 Arbeitsstunden nicht zu, da nach § 34 Abs. 1 MTL II iVm. § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG nur der Lohn für die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallene Arbeitszeit fortzuzahlen sei. Zeiten, in denen der Kläger tatsächlich gearbeitet habe, seien aber keine ausgefallene Arbeitszeit.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe für die am 25. Dezember 1995 geleistete Arbeit keine Mehrarbeits- oder Überstundenvergütung zu. Um Mehrarbeit im tariflichen Sinne habe es sich nicht gehandelt, weil die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht über 38,5 Stunden hinaus ausgedehnt worden sei. Die geleisteten 3,5 Arbeitsstunden seien auch keine Überstunden im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil dadurch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten worden sei. Der Kläger habe vom 27. Dezember bis zum 29. Dezember 1995 23,5 Stunden und am 25. Dezember 1995 3,5 Stunden gearbeitet. Neben diesen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden seien für die Überstundenberechnung nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2, § 34 MTL II in Verbindung mit § 2 EntgeltfortzahlungsG die wegen der Feiertage ausgefallenen Arbeitsstunden hinzuzuzählen. Dies seien für den 26. Dezember 1995 8 Stunden, für den 25. Dezember 1995 wegen der von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr geleisteten Arbeit aber nur die nach 11.30 Uhr liegenden 4,5 Stunden, denn nur diese seien wegen des Feiertags ausgefallen. Für die Woche vom 25. bis zum 29. Dezember 1995 seien daher insgesamt lediglich 38,5 Stunden zu berücksichtigen.
II. Diese Ausführungen halten zwar in rechtlicher Hinsicht einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat aber übersehen, daß sich unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Arbeitszeit des Klägers von 23,5 Stunden in der Zeit vom 27. Dezember bis zum 29. Dezember 1995 und von 3,5 Stunden am 25. Dezember 1995 sowie weiterer 12,5 Stunden für die wegen der Feiertage am 25. und 26. Dezember 1995 ausgefallene Arbeitszeit für diese Woche insgesamt 39,5 Stunden errechnen und die regelmäßige Arbeitszeit deshalb möglicherweise um eine Stunde überschritten wurde. Unter Zugrundelegung dieser Stundenzahl würde dem Kläger daher Zeitzuschlag für eine Überstunde zustehen. Da bislang weder das Landesarbeitsgericht noch die Parteien auf diesen tatsächlichen Gesichtspunkt eingegangen sind, sondern angenommen haben, daß bei Berücksichtigung dieser Stunden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten wurde, war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien gemäß § 139 ZPO die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag einzuräumen. Die Zurückverweisung war nach § 565 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch deshalb erforderlich, weil der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen die Höhe des Überstundenzuschlags für eine Überstunde nicht ermitteln kann.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger für die am 25. Dezember 1995 geleistete Arbeitszeit nicht schon deshalb Zeitzuschläge für Mehrarbeits- oder Überstunden verlangen kann, weil dieser Feiertag für ihn nach dem ursprünglichen Einsatzplan arbeitsfrei gewesen wäre und er kurzfristig zur Arbeitsleistung an diesem Tag herangezogen wurde. Nach der tariflichen Regelung kommt es nicht allein darauf an, daß der Arbeitnehmer unvorhergesehen Feiertagsarbeit leisten mußte, sondern darauf, ob durch die an diesem Feiertag und in der Zeit vom 27. Dezember bis zum 29. Dezember 1995 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der nach § 19 Abs. 3 MTL II berücksichtigungsfähigen Ausfallstunden die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden überschritten wurde. Dies traf nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für eine Stunde zu.
a) Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II betragen die Zeitzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden 25 vH. Die Zeitzuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen betragen nach § 27 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa MTL II 35 vH, sofern Freizeitausgleich gewährt wird, ohne Freizeitausgleich 135 vH. Fallen durch die Arbeit an Wochenfeiertagen Überstunden an, erhält der Arbeitnehmer den Überstundenzuschlag zusätzlich zum Feiertagszuschlag. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 MTL II.
b) Der Kläger hat unstreitig für die am 25. Dezember 1995 geleisteten 3,5 Arbeitsstunden den Tabellenlohn und den Feiertagszuschlag von 135 vH erhalten. Ob ihm daneben der Zeitzuschlag von 25 vH nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II zusteht, hängt davon ab, ob die am 25. Dezember 1995 geleisteten Arbeitsstunden Mehrarbeits- oder Überstunden sind.
aa) Mehrarbeitsstunden sind nach der Begriffsbestimmung in § 19 Abs. 1 MTL II die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 38,5 Stunden in der Woche hinausgehen. Dies setzt voraus, daß die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über 38,5 Stunden hinaus ausgedehnt wird (vgl. Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen, Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 – Ausgabe Länder – Stand Januar 1999, Rn 4 zum gleichlautenden § 19 MTArb). Daran fehlt es hier, denn die dienstplanmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Straßenmeisterei S –, der der Kläger angehört, beträgt 38,5 Stunden.
bb) Überstunden sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 MTL II die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 MTL II und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 MTL II ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Dies entspricht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Dienststelle des Klägers.
(2) „Dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitsstunden” iSd. § 19 Abs. 2 Satz 1 MTL II sind, sofern Arbeitszeit wegen eines Wochenfeiertags ausfällt, entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die Arbeitsstunden, zu denen der Arbeitnehmer aufgrund des für diese konkrete Woche vorgesehenen Arbeitseinsatzplans zu arbeiten hat, mit der Folge, daß Arbeitsstunden, die er an dem Wochenfeiertag entgegen dem Arbeitseinsatzplan unvorhergesehenermaßen leisten muß, unabhängig von der zeitlichen Lage dieser Arbeitszeit Überstunden sind. Einer solchen Auslegung steht § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II entgegen. Danach sind alle Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag in der Zeit leistet, in der er ohne den Feiertag dienstplanmäßig arbeiten müßte, „dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitsstunden” und deshalb keine Überstunden. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung.
Nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II sind bei der Überstundenberechnung für jeden zurückliegenden Wochenfeiertag die Stunden mitzuzählen, für die nach §§ 33, 34 und 35 MTL II der Lohn fortzuzahlen ist. § 34 Abs. 1 MTL II verweist für die Fortzahlung des Lohnes an Wochenfeiertagen auf § 2 EntgeltfortzahlungsG. Nach § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen an einem Feiertag, richtet sich sein Entgeltanspruch nicht nach § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG, sondern ausschließlich nach § 611 BGB (BAG Urteil vom 5. Februar 1965 – 3 AZR 497/63 – AP FeiertagslohnfortzahlungsG § 1 Nr. 17, zu 2 der Gründe; Schmitt, EFZG, 3. Aufl., § 2 Rn. 25; Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, Stand Mai 1999, § 2 EFZG Rn. 22; Vossen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Rn. 773). Wegen der in § 34 Abs. 1 MTL II enthaltenen Verweisung auf § 2 EntgeltfortzahlungsG sind daher nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II bei der Überstundenberechnung für einen Wochenfeiertag nur die Stunden zu berücksichtigen, die wegen des Feiertags tatsächlich ausgefallen sind. Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag während der Zeit, in der er ohne den Feiertag dienstplanmäßig arbeiten müßte, wie der Kläger am 25. Dezember 1995 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr, sind diese Stunden nicht nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II bei der Überstundenberechnung mitzuzählen, sondern als tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Für den 25. Dezember 1995 sind deshalb – neben den vom Kläger geleisteten 3,5 Arbeitsstunden – nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II nur die nach 11.30 Uhr ausgefallenen 4,5 Stunden mitzuzählen.
Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1988 (– 6 AZR 787/85 – AP MTL II § 27 Nr. 1). Dort hat der Senat außerdienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen wegen des nichtdienstlichen Charakters dieser Arbeitszeit stets als Überstunden angesehen. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um außerdienstplanmäßige Arbeitszeit im Tarifsinne, sondern um Arbeit, die der Kläger außerhalb des für die Woche vom 25. Dezember bis zum 29. Dezember 1995 vorgesehenen Arbeitseinsatzplans, aber innerhalb der dienstplanmäßigen regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 19 Abs. 2 MTL II geleistet hat.
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Woche vom 25. bis zum 29. Dezember 1995 eine berücksichtigungsfähige Arbeitszeit des Klägers von 39,5 Stunden. Diese errechnet sich aus den tatsächlich geleisteten 27 Arbeitsstunden (23,5 Stunden vom 27. bis zum 29. Dezember 1995 und 3,5 Stunden am 25. Dezember 1995) und den nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II mitzuzählenden, wegen der Feiertage am 25. und 26. Dezember 1995 ausgefallenen 12,5 Stunden. Demnach wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden um eine Stunde überschritten. Ob dies entgegen der bisherigen Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Parteien tatsächlich der Fall war und dem Kläger deshalb Zeitzuschlag für eine Überstunde zusteht, oder ob möglicherweise bei der Berechnung der Arbeitszeit ein Rechenfehler unterlaufen ist, hat das Landesarbeitsgericht aufzuklären. Dabei wird es den Parteien nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen.
3. Sollte die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, daß dem Kläger nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II Zeitzuschlag für eine Überstunde zusteht, wird das Landesarbeitsgericht Feststellungen zur Höhe des Überstundenzuschlags treffen müssen. Bislang hat das Landesarbeitsgericht zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern – entsprechend dem unstreitigen Vorbringen der Parteien – angenommen, daß der Überstundenzuschlag für 3,5 Überstunden 78,50 DM beträgt. Daraus läßt sich jedoch der auf eine Stunde entfallende Betrag nicht errechnen. Die Division ergibt einen nicht durch 3,5 teilbaren und als Überstundenzuschlag recht hoch anmutenden Betrag. Das Landesarbeitsgericht wird daher die für die Berechnung des Überstundenzuschlags nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II erforderlichen Tatsachen hinsichtlich der Lohngruppe des Klägers, des Monatstabellenlohns der Lohnstufe 1 und etwaiger Zulagen feststellen müssen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Steinhäuser, D. Knauß
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.07.1999 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436115 |
ARST 2000, 122 |
FA 1999, 412 |
NZA 2000, 152 |
ZTR 2000, 126 |
AP, 0 |
PersR 2000, 41 |
ZMV 2000, 143 |