Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Überstunden
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeiter, der dienstplanmäßig an einem Wochenfeiertag, an dem er an sich wegen des Wochenfeiertags freigestellt war, einige Stunden arbeitet, hat für diese Zeit neben dem Tabellenlohn und der Feiertagsvergütung keinen Anspruch auf Mehrarbeits- oder Überstundenvergütung.
Normenkette
BGB § 611; MTL II § 27 Ia
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen ö.D. 2 Ca 490/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31. Oktober 1996 – ö.D. 2 Ca 490/96 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Arbeit an einem Wochenfeiertag Überstundenvergütung zusteht.
Der Kläger ist als Straßenwärter bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder – MTL II – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Tagesarbeitszeit des Klägers beträgt 8 Stunden.
Am Montag, den 25. Dezember 1995, dem ersten Weihnachtsfeiertag und damit einem Wochenfeiertag, war der Kläger dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt, wurde aber außerdienstplanmäßig von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr zur Arbeit herangezogen. Für diese 3,5 Stunden erhielt der Kläger seinen Tabellenlohn und den Feiertagszuschlag von 135% gem. § 27 I c aa MTL II. Überstundenvergütung gem. § 27 I a MTL II erhielt er hingegen nicht. Die Überstundenvergütung für die 3,5 Stunden hätte 78,50 DM betragen. Für die durch den Feiertag ausgefallenen weiteren 4,5 Stunden Arbeitszeit erhielt der Kläger Feiertagslohn gem. § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Am Dienstag, den 26. Dezember 1995, dem zweiten Weihnachtsfeiertag, arbeitete der Kläger dienstplanmäßig nicht. Von Mittwoch bis Freitag dieser Woche leistete der Kläger 23,5 Arbeitsstunden.
Der Kläger hat Klage auf Zahlung der Überstundenvergütung in Höhe von 78,50 DM für die am 25. Dezember 1995 geleisteten 3,5 Arbeitsstunden erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, daß die an dem Wochenfeiertag erbrachten Stunden gem. § 27 I a und c MTL II mit einem Zeitzuschlag von 25% zu entlohnen seien. Dieser Überstundenzuschlag sei neben dem Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit von 135% zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 78,50 DM nebst 4% Verzugszinsen seit dem 11. April 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es seien am 25. Dezember 1995 keine Überstunden entstanden, denn die Wochenstundenzahl von 38,5 Stunden sei nicht überschritten worden. Es seien für den 25. Dezember 1995 lediglich 8 Stunden auf das Zeitkonto des Klägers zu verbuchen. Dies ergebe sich daraus, daß das EFZG nur für die durch den Feiertag ausgefallenen Stunden gelte, die geleisteten Stunden aber nach dem MTL II als Arbeitszeit zu vergüten seien.
Das Arbeitsgericht Flensburg hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet: Der Kläger habe am 25. Dezember 1995 3,5 Überstunden geleistet. Er habe in der 52. Woche des Jahres 1995 38,5 Sollstunden zu erbringen gehabt, wovon 16 Stunden auf die Wochenfeiertage 25. und 26. Dezember 1995 entfielen. Diese 16 Stunden seien in die Berechnung der Wochenarbeitszeit gem. des § 34 I MTL II i. V. m. § 2 EFZG einzubeziehen, so daß sich eine Reduzierung der Sollstundenzahl auf 23,5 Stunden ergebe. Diese Sollstundenzahl habe der Kläger um 3,5 Stunden überschritten.
Für die vorliegende außerdienstplanmäßige Feiertagsarbeit sei ein Überstundenzuschlag zu zahlen. Anderenfalls habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch übermäßige Heranziehung der Arbeiter an Wochenfeiertagen ohne vorherige Dienstplaneinteilung Arbeitsanfall an Wochenfeiertagen abzudecken, ohne den vollen Feiertagslohn zahlen zu müssen. Zwar stehe dem Kläger für die am 25. Dezember 1995 geleisteten Stunden Arbeitslohn nach § 34 I MTL II i. V. m. § 2 EFZG zu. Aber diese Regelungen würden nur die Frage der Vergütungszahlung betreffen. Durch das EFZG werde aber gerade nicht die wöchentliche Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers erweitert. Dies geschehen aber contra legem, wenn außerdienstplanmäßig erbrachte Stunden auch hinsichtlich der Sollstunden auf den Feiertag angerechnet würden.
Gegen dieses ihr am 12. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Januar 1997 Berufung eingelegt und diese am 13. Januar 1997 begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die vom Kläger am 25. Dezember 1995 geleisteten 3,5 Arbeitsstunden zu Unrecht als Überstunden bewertet. Das EFZG regele die Vergütung für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages tatsächlich ausgefallen sei. Dies führe nicht, wie das Arbeitsgericht meine, dazu, daß sich die Sollstunden für die 52. Kalenderwoche auf 23,5 Stunden reduziert haben, sondern dazu, daß für die Entgeltberechnung zu den ...