Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte
Leitsatz (redaktionell)
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ist nur dann rechtmäßig, wenn mit ihr zugleich an einen unterschiedlichen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigt.
Normenkette
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1, 4
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 13 Sa 29/08) |
ArbG Köln (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2423/07) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 – 13 Sa 29/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Unterschriften
Reinecke, Zwanziger, Schlewing, Schmidt, G. Kanzleiter
Fundstellen
Dokument-Index HI2332667 |
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