Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

 

Leitsatz (redaktionell)

Arbeiter und Angestellte dürfen in einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn nicht mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die Unterscheidung zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 13 Sa 100/08)

ArbG Köln (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 1 Ca 5232/07)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 – 13 Sa 100/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

 

Unterschriften

Reinecke, Zwanziger, Schlewing, Schmidt, G. Kanzleiter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2332670

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