Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Auszeichnerin im Einzelhandel
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 1996 – 19 Sa 32/95 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Bezahlung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1. Oktober 1980 bei der Beklagten beschäftigt; sie ist als Auszeichnerin im Wareneingang Non-food beschäftigt.
Die Beklagte betreibt ein Selbstbedienungswarenhaus. Im Wareneingangsbereich sind drei Warenannehmer, neun Auszeichnerinnen, zwei Auszeichnungskontrolleurinnen, zwei stellvertretende Auszeichnungskontrolleure und ein Leasingfahrer beschäftigt. Die eingehenden Waren werden nach Durchlaufen des Wareneingangsbereichs in die im Verkaufsraum befindlichen Hochregale eingeräumt; soweit sie nicht sofort benötigt werden, werden sie im oberen Bereich dieser Hochregale zwischengelagert, Waren für den sofortigen Verkauf werden im unteren Bereich der Hochregale eingeräumt. Ein Lager im herkömmlichen Sinne besteht bei der Beklagten nicht.
Die Warenannehmer nehmen die auf Europaletten jeweils von einem Hersteller angelieferten Waren entgegen, prüfen die Kartons/Pakete anhand der Lieferscheine auf Vollzähligkeit und auf äußerliche Unversehrtheit und stellen die mit bis zu 30 Kartons/Paketen beladenen Paletten sodann im Auszeichnungsbereich ab. Jede Palette wird mit der Nummer der dazugehörigen Mappe, in der sich der Lieferschein und nach der Bearbeitung im Büro das zu den Waren gehörige Journal sowie die an den einzelnen Waren anzubringenden Etiketten befinden, versehen.
Die Tätigkeit der Auszeichnerinnen besteht darin, zu prüfen, ob die in den Kartons befindlichen oder mit Folien verpackten Waren mit den in dem Journal aufgeführten Angaben übereinstimmen und – soweit die Waren nicht bereits mit einem Preisschild oder einem Strichcode versehen sind – diese zu etikettieren. Die Klägerin muß dazu die Paletten jeweils mit einem nicht motorisierten Hubwagen zum Auszeichnungstisch bringen, einen Teil der Pakete auf den Auszeichnungstisch stellen und den sodann zugänglichen anderen Teil auf der Palette prüfen. Die Kartons/Pakete haben ein Gewicht von 5–15 Kg. Zu einer Palette können mehrere Journale oder mehrere Mappen gehören. In einem Journal sind jeweils drei bis vier Artikel aufgeführt. Das Journal enthält für jeden Artikel neben der laufenden Nummer eine Kollektions-, EAN- oder Index-Nummer, den Verkaufspreis, die Liefermenge und die Artikelbezeichnung. Die Klägerin ist zu 90 % für Do-it-yourself-Artikel, Waschmittel, Großelektrogeräte, Lampen und Fotozubehör zuständig.
80 % der Artikel sind bereits vom Lieferanten mit einem Strichcode versehen; diese Artikel werden mit Hilfe eines Handlesegerätes an einem ca. 10 m vom Auszeichnungstisch der Klägerin entfernt stehenden Bildschirm überprüft. Bei schwergewichtigen bzw. sperrigen Artikeln fährt die Klägerin die Palette mittels Hubwagen zu dem Bildschirm, um den Code überprüfen zu können. Kleinere Artikel bringt sie einzeln hin. Sind die Artikel bereits mit Preisschildern versehen, führt die Klägerin eine visuelle Kontrolle durch. Artikel, die weder mit einem Preisschild noch mit einem Strichcode versehen sind, muß die Klägerin etikettieren. Soweit die Etiketten nicht bereits vorhanden sind, stellt sie die Klägerin mittels eines Handauszeichners her.
Bei Unstimmigkeiten bzw. Fehlmengen und festgestellten Beschädigungen wendet sich die Klägerin an die Auszeichnungskontrolleurin; diese ist dann für die Weiterbearbeitung zuständig.
Nach Abschluß ihrer Prüfung und ggf. der Etikettierung der Ware stellt die Klägerin die Artikel wieder auf die Palette bzw. in eine Gitterbox und bringt diese sodann mit Hilfe des Hubwagens in eine etwa 10 m entfernte Bereitschaftszone. Von dort werden sie durch andere Mitarbeiter in den Verkaufsraum gebracht.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg (MTV) in der ab 1. Januar 1989 und ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung sowie die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen (TV Gehälter und Löhne) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Die Klägerin wird nach Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 1 TV Gehälter und Löhne vergütet.
Der TV Gehälter und Löhne regelt die Einstufung der Arbeitnehmer im Arbeiterverhältnis – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt:
Tätigkeitsgruppe |
Lohnstufe |
Tätigkeiten |
Monatslohn ab 1.4.1993 DM |
Monatslohn ab 1.4.1994 DM |
I |
1 |
Hilfskräfte mit leichten oder einfachen Arbeiten: z.B. Gewerbegehilfen mit einfacher Tätigkeit im Verkauf, Etikettierer/-innen, Bote/Botinnen, Packer/-innen am Packtisch, Putzer/-innen … |
2.165,– |
2.236,– |
|
2 |
Hilfskräfte mit leichten oder einfachen Arbeiten in Lager und Versand … |
2.275,– |
2.350,– |
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3 |
Fahrstuhlführer/-innen, Wagenbegleiter/-innen … |
2.405,– |
2.484,– |
|
|
Packer/-innen, Lager-, Versandarbeiter/-innen … |
2.578,– |
2.663,– |
|
4 |
Pförtner/-innen mit Kontrolltätigkeit … |
2.537,– |
2.621,– |
|
|
Packer/-innen, Lager-, Versandarbeiter/-innen für schwere Arbeiten und/oder mit besonderer Verantwortung, Hub- und Gabelstablerfahrer/-innen … |
2.726,– |
2.816,– |
…
Mit ihren Schreiben vom 18. Dezember 1989 und 26. November 1992 verlangte die Klägerin die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 und die entsprechende Bezahlung. Die Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin mit den Schreiben vom 30. Januar 1990 und 16. Dezember 1992 ab.
Mit der Klage vom 21. Oktober 1993 begehrt die Klägerin zuletzt noch die Lohndifferenz zwischen Lohnstufe 1 und 3 in der unstreitigen Höhe von 22.000,– DM brutto. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei als Lagerarbeiterin im Sinne der Lohnstufe 3 TV Gehälter und Löhne zu vergüten. Sie verrichte schwere Arbeiten, da sie Waren mit einem Gewicht bis zu 18 Kg heben müsse. Das Auszeichnen der Ware mache nur ca. 10 % ihrer Arbeitszeit aus, zu 55 % ihrer Arbeitszeit stelle sie Kartons und Pakete von der Palette auf den Arbeitstisch, um sie aus- und wieder einzupacken, zu 20 % ihrer Arbeitszeit kontrolliere sie die Waren im Hinblick auf deren Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit.
Die Klägerin hat zuletzt noch beantragt,
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 22.000,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag aus DM 14.721,–ab dem 08.11.1993 bis zum 07.04.1994, DM 15.575,– ab dem 08.04.1994 bis zur Zustellung der Berufungsbegründung, DM 19,845,– ab Zustellung der Berufungsbegründung bis zum 14.09.1995 und DM 22.000,– ab dem 15.09.1995 zu leisten.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin nach der Tätigkeitsgruppe I, Lohnstufe 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei zu Recht als Auszeichnerin und somit als Etikettiererin im Sinne der Lohnstufe 1 eingruppiert. Zu 60 % ihrer Arbeitszeit zeichne sie Waren aus, zu 10 % der Arbeitszeit sortiere sie die Waren vor, zu 25 % der Arbeitszeit zähle sie bereits ausgezeichnete Ware und zu 5 % der Arbeitszeit fielen Transportarbeiten an. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht körperlich schwer und schnell zu erlernen. Im übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verfallen bzw. verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.164,– DM brutto nebst Zinsen sowie zur Bezahlung der Klägerin nach Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 2 des TV Gehälter und Löhne verurteilt; es ist dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin leichte oder einfache Arbeiten im Lager und Versand im Sinne der Lohnstufe 2 des TV Gehälter und Löhne ausübe. Das Arbeitsgericht hat die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe Lohn nach Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 3 des TV Gehälter und Löhne zu. Die Klägerin sei keine Etikettiererin im Sinne der Lohnstufe 1 und erfülle auch nicht deren allgemeine Tätigkeitsmerkmale. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche nicht dem Tätigkeitsprofil einer Etikettiererin, das darin liege, die bereits für den Verkauf vorgesehene und bereitgestellte (gerichtete) oder schon im Verkaufsraum eingeräumte Ware mit einem Preisschild zu versehen. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe nicht nur darin, die angelieferte Ware mit einem Preisschild zu versehen, sondern auch darin, diese Ware auf Übereinstimmung mit der Bestellung, auf Vollständigkeit und auf Unversehrtheit zu überprüfen. Dabei handele es sich um eine im Wareneingang wichtige Aufgabe. Daß die Klägerin im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit bei der noch nicht ausgezeichneten Ware Preisschilder anbringe, mache sie nicht zur Etikettiererin; nicht das Anbringen der Preisschilder, sondern die Kontrolle der neu eingegangenen Ware gebe der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge. Das zeige sich insbesondere daran, daß auch die bereits ausgezeichnete Ware von der Klägerin zu bearbeiten sei. Die Klägerin sei auch keine Hilfskraft mit leichten oder einfachen Arbeiten im Sinne der Lohnstufe 2, da sie eine eigene Arbeitsaufgabe habe; bei ihrer Tätigkeit handele es sich auch nicht um eine leichte oder einfache Arbeit im Sinne des TV Gehälter und Löhne.
Obwohl die Beklagte kein Lager unterhalte, sei die Klägerin als Lagerarbeiterin einzugruppieren, da sie Arbeiten verrichte, die herkömmlicherweise zum Lager gehörten.
Die Zahlungsansprüche der Klägerin seien auch nicht verfallen i.S.v. § 26 MTV. Die Klägerin habe die höhere Eingruppierung mit Schreiben vom 18. Dezember 1989 sowie die entsprechende Vergütung auch für die Zukunft geltend gemacht. Die Verwirkung des tariflichen Anspruchs der Klägerin auf die höhere Vergütung sei nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ausgeschlossen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Mit dieser Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
II. Aufgrund des vom Landesarbeitsgericht angenommenen Sachverhalts kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin die begehrte Eingruppierung und Bezahlung zusteht.
1. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbaren allgemeinverbindlichen MTV und dem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten TV Gehälter und Löhne in der jeweils maßgeblichen Fassung ist für die zutreffende Einreihung der Klägerin in die tariflichen Lohnstufen die Art und der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit maßgebend.
Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Regelung in § 11 Nr. 2 des MTV, wonach für die Einreihung von Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ausschließlich die Art ihrer Tätigkeit entscheidend ist und die jeder Gruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale maßgebend sind, und in § 11 Nr. 6, wonach die Angestellten in die Beschäftigungsgruppe eingruppiert sind, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht, auch für die Einreihung von Arbeitern in die Lohnstufen des TV Gehälter und Löhne anzuwenden ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamt Zusammenhang der tariflichen Regelung, die bei der Auslegung von Tarifverträgen als maßgebliche Kriterien heranzuziehen sind (vgl. BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 224/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen; BAGE 60, 219, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; Schaub: Auslegung und Regelungsmacht von Tarifverträgen, NZA 1994, 597 ff.).
§ 11 MTV lautet:
„MTV
§ 11
1. Die Angestellten werden in Beschäftigungsgruppen, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in Lohnstufen eingereiht, die Bestandteile des Gehalts- und Lohntarifvertrags sind.
2. Für die Einreihung des/der Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner/ihrer Tätigkeit entscheidend. Maßgebend sind die jeder Gruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale.
…
6. Üben Angestellte dauernd Tätigkeiten aus, die unter verschiedene Beschäftigungsgruppen fallen, so werden sie in die Beschäftigungsgruppe eingruppiert, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht.”
2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
a) Dabei ist davon auszugehen, daß die Einreihung der überwiegenden Tätigkeit in die Lohngruppen bzw. Lohnstaffeln des TV Gehälter und Löhne nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und Beispielen erfolgt. In den Beispielen haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten erfaßt, die für den Geltungsbereich des Tarifvertrags typisch sind. Mit der Zuordnung der Beispiele zu den Lohnstufen bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß eine Tätigkeit, die als Beispiel in einer Lohnstufe genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohnstufe erfüllt (BAG Urteil vom 7. November 1990 – 4 AZR 67/90 – AP Nr. 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
Ob die Tätigkeit der Klägerin von einem der Richtbeispiele erfaßt wird, hängt davon ab, ob eine in diesen Richtbeispielen beschriebene Tätigkeit zeitlich überwiegend erbracht wird. Wird die ausgeführte Tätigkeit nicht von einem Richtbeispiel erfaßt, sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale maßgebend (BAG Urteil vom 7. November 1990, a.a.O.).
b) Soweit das Landesarbeitsgericht die Tätigkeit der Klägerin als Lagerarbeiten angesehen hat, trifft das für einen Teil der von der Klägerin verrichteten Arbeiten zu. Als Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer zu verstehen, der in einem Warenlager arbeitet (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1985 – 4 AZR 314/84 – n.v.). Neben dieser räumlichen Zuordnung kommt es maßgeblich darauf an, daß der Arbeitnehmer auch Lagerarbeiten ausführt.
Da das Landesarbeitsgericht die Zeitanteile der von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten nicht festgestellt hat, kann der Senat nicht beurteilen, welche Tätigkeiten der Klägerin, die als Lagerarbeiten anzusehen sind, arbeitszeitlich überwiegen. Dabei kann dem Landesarbeitsgericht darin gefolgt werden, daß nicht entscheidend ist, ob die Beklagte ein Lager im herkömmlichen Sinne unterhält. Festzustellen ist aber, inwiefern und in welchem zeitlichen Umfang „Lagerarbeiten” von der Klägerin im Rahmen ihrer Gesamttätigkeit erbracht werden. Die Einreihung der Klägerin im Sinne der Lohnstufe 3 des TV Gehälter und Löhne setzt entsprechend § 11 Nr. 6 MTV voraus, daß diese Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen; das kann nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt nicht bejaht werden.
c) Die Beklagte hat die Klägerin als „Etikettiererin” in Lohnstufe 1 eingereiht. Aufgrund der Beschreibung ihrer Tätigkeiten ist davon auszugehen, daß ein Teil der Arbeiten der Klägerin in der Etikettierung der eingehenden Waren besteht.
Da das Landesarbeitsgericht aber den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten nicht festgestellt hat, kann der Senat auch insoweit nicht beurteilen, ob Etikettiertätigkeiten im Tarifsinne arbeitszeitlich überwiegen und daher die Eingruppierung der Klägerin durch die Beklagte in Lohnstufe 1 zutreffend ist.
3. Läßt sich somit mangels der Feststellung der Zeitanteile ihrer jeweiligen Tätigkeiten weder beurteilen, ob die Klägerin als Etikettiererin durch die Beklagte zutreffend eingruppiert ist, noch, ob die Klägerin – entsprechend ihrem Klagebegehren und der Annahme des Landesarbeitsgerichts – als Lagerarbeiterin in Lohnstufe 3 einzustufen ist, ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird die angebotenen Beweise zur Feststellung des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin nachzuholen haben.
Dabei ist sowohl das Beweisangebot der Klägerin zu berücksichtigen, wonach ihre Tätigkeit nur zu ca. 10 % der Arbeitszeit aus Ettikettieren besteht, als auch das gegenbeweisliche Beweisangebot der Beklagten durch Vernehmung des Zeugen P., wonach bei der Gesamttätigkeit der Klägerin arbeitszeitlich zu mehr als 50 % die Auszeichnung nicht codierter Ware anfalle.
Außerdem können eventuelle weitere Stellungnahmen der Parteien zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Klägerin zu berücksichtigen sein, insbesondere was die Prüf-, Kontroll- und Zähltätigkeit der Klägerin bzw. deren zeitlichen Umfang und die Einordnung als Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers anbelangt.
Gefolgt werden kann dem Landesarbeitsgericht darin, daß eventuelle Zahlungsansprüche der Klägerin nicht verfallen sind.
Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Unterschriften
Matthes, Dr. Jobs, Hauck, Walther, Staedtler
Fundstellen