Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung/Bewährungsaufstieg eines technischen Angestellten. Rechtskraft eines vorangegangenen Eingruppierungsprozesses
Leitsatz (amtlich)
Die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs eines Angestellten auf Vergütung nach einer Vergütungsgruppe mit nur einem einschlägigen Eingruppierungsmerkmal führt bei Einführung des Bewährungsaufstiegs für dieses materiell nicht geänderte Merkmal und tariflich vorgesehener Berücksichtigung vor der Tarifänderung liegender Zeiten als Bewährungszeiten zwingend zu dem Anspruch des Angestellten nach der Aufstiegsgruppe ab dem Zeitpunkt der Tarifänderung, wenn nach der Entscheidung im Vorprozeß die Tätigkeit des Angestellten während eines vor der Tarifänderung liegenden, die Bewährungszeit ausfüllenden Zeitraums den Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals entsprochen und der Angestellte sich bewährt hat.
Normenkette
Manteltarifvertrag für die Angestellten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (MT-An) vom 25. Januar 1980 i.d.F. des 9. Änderungstarifvertrages der Anlage 1a zum MT-An vom 20. September 1991 Teil II, Anlage 1a VergGr. IVa, III, II; Tarifvertrag zur Überleitung des Tarifrechtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) in das Tarifrecht des KAV-NW (Überleitungs-TV-LWL) vom 1. Dezember 1993, VergGr. IV, III, II
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 28.04.1994; Aktenzeichen 4 (18) Sa 1730/93) |
ArbG Minden (Urteil vom 31.08.1993; Aktenzeichen 1 Ca 537/92) |
Tenor
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. April 1994 – 4 (18) Sa 1730/93 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger für die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 nach VergGr. II MT-AN und für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 nach VergGr. II Überleitungs-TV-LWL zu vergüten ist und der Zinsanspruch bis zum 7. April 1992 entfällt.
- Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der als Bauingenieur im Straßenbauamt M… des beklagten Landschaftsverbandes seit dem 2. Februar 1970 tätig ist.
Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 2. Februar/20. Februar 1970 regelt sich das Arbeitsverhältnis “nach den vom Landschaftsverband für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung”. Bezug genommen wird damit u.a. auf den zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen 48. Änderungsvertrag zum Manteltarifvertrag für die Angestellten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 20. September 1991 (MT-An). Der Kläger wurde seit dem 1. August 1970 nach VergGr. IVb MT-An und seit dem 1. Juli 1972 nach VergGr. IVa MT-An vergütet.
Ab 1. August 1980 zahlte der Beklagte an den Kläger Vergütung nach VergGr. III MT-An, nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 31. August 1990 – 18 (4) Sa 1062/83 – eine entsprechende Feststellung getroffen hatte. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war in den siebziger Jahren im Bereich Straßenunterhaltung und Verkehrssicherheit des Landesstraßenbauamtes als Sachbearbeiter tätig. Seine Tätigkeit umfaßte nach dem Geschäftsverteilungsplan u.a. folgende Aufgaben:
- Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Schutz- und senkrechte Leiteinrichtungen ohne Lichtzeichenanlagen einschließlich Kostenteilung,
- Ausschreibungen und Vergabe von Instandsetzungsarbeiten (ausgenommen Hochbau),
- Verkehrsführung an Baustellen, Sicherung von Arbeitsstellen, Umleitungsbeschilderung,
- Entwurf von Beschilderungs- und Markierungsplänen einschließlich Ausschreibung,
- KOM-Linien einschießlich Festlegung und Ausbau von Haltestellen,
- Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
Anfang 1979 wurde dem Kläger im Rahmen des Ausbaus des Autobahnkreuzes B… O… dessen Beschilderung übertragen. Dieses Aufgabengebiet umfaßte insbesondere die Durchführung der Markierungs-, Verkehrsleitungs- und Beschilderungsmaßnahmen, ausgehend von der Bestandsaufnahme vorhandener Beschilderungen, Entwurf und Planung der aufzustellenden Verkehrsschilder bis hin zu ihrer endgültigen Aufstellung. Die Arbeiten wurden Ende Oktober 1980 beendet. Eine danach von dem Kläger beantragte Höhergruppierung lehnte der Beklagte ab. Mit einer am 29. Dezember 1981 erhobenen Klage begehrte der Kläger daraufhin die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1979 nach VergGr. III MT-An zu vergüten. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil ab und stellte fest, daß “der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1980 nach der VergGr. III MT-An zu vergüten”. Das Landesarbeitsgericht führte in der Entscheidung aus, dem Kläger sei mit der Beschilderung des Autobahnkreuzes nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit für einen länger als sechs Monate währenden Zeitraum übertragen worden, die die Voraussetzungen der Merkmale der VergGr. III erfülle. Dies habe gem. § 23 MT-An dazu geführt, daß dem Kläger die höherwertige Tätigkeit auf Dauer übertragen sei mit der Konsequenz, daß der Kläger nicht nur einen Anspruch auf eine Zulage nach § 24 MT-An habe, sondern in VergGr. III eingruppiert sei. Es liege keine lediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vor, da der Beklagte dem Kläger gegenüber nicht hinreichend deutlich erkennbar gemacht habe, er werde mit der Betreuung des Objekts “B… O…” nur vorübergehend betraut. Das Landesarbeitsgericht wertete dabei die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Beschilderung des Autobahnkreuzes als einen Arbeitsvorgang. Ausgehend von Schätzungen des Vorgesetzten des Klägers sowie eines Sachverständigen und den Bauaufzeichnungen und Bauakten kam das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß über 50 % seiner Gesamttätigkeit auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beschilderung des Autobahnkreuzes entfallen sei und diese Tätigkeit den Anforderungen der VergGr. III entsprach.
Daraufhin händigte der Vertreter des Leiters des Landesbauamtes Minden am 14. Juni 1991 dem Kläger in einer “Feierstunde” ein Schreiben der Haupt- und Personalabteilung vom 27. Mai 1991 aus, in dem es heißt:
Aufgrund des Beschlusses des Landesausschusses vom 24. Mai 1991 werden Sie mit Wirkung vom 1. August 1980 als Technischer Angestellter in VergGr. III Fallgruppe 1 des Teils II der Anlage 1a zum MT-An eingestuft. Aus diesem Anlaß spreche ich Ihnen meinen herzlichen Glückwunsch aus.
Vorausgegangen war ein nach der Hauptsatzung erforderliches Verfahren, wonach für die “Höhergruppierung” des Klägers ungeachtet des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm ein Beschluß des Personal- und Landschaftsausschusses herbeizuführen war.
Auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgerichts Hamm waren dem Kläger die in dem Einheitsgeschäftsverteilungsplan des Beklagten genannten Aufgaben zugewiesen.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 ist für in VergGr. III eingruppierte technische Angestellte ein Bewährungsaufstieg in VergGr. II aufgrund des 9. Änderungstarifvertrags vom 20. September 1991 erstmals möglich. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß im Rahmen der Änderung des Tarifvertrags vom 20. September 1991 eine inhaltliche Änderung der Anforderungen der Fallgruppe 1 der VergGr. III, die das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 31. August 1990 für die Jahre 1979 und 1980 als erfüllt angesehen hat, nicht erfolgt ist. Der Kläger hat zu keiner Zeit Abmahnungen erhalten.
Den am 22. November 1991 an den Beklagten gerichteten Antrag auf Höhergruppierung lehnte dieser mit Schreiben vom 21. Januar 1992 mit der Begründung ab, die vom Kläger im Jahre 1990 bearbeiteten Vorgänge (Umleitungsbeschilderungen) seien der mit Änderungstarifvertrag vom 20. September 1991 neu eingeführten Fallgruppe 3 der VergGr. III n.F. zuzuordnen, aus der jedoch kein Bewährungsaufstieg möglich sei.
Im März 1992 bat der Beklagte dann den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung bezüglich des Klägers um Zustimmung zur “Fallgruppenänderung ab dem 1. Januar 1991; neue Fallgruppe: 3 der VergGr. III Teil II MT-An”. Die Zustimmung wurde fristgerecht abgelehnt. Ein Einigungsstellenverfahren ist nicht durchgeführt worden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. August 1990 stehe mit Bindungswirkung fest, daß er Tätigkeiten nach VergGr. II Fallgruppe 5 Teil II Anl. 1a MT-An (VergGr. II MT-An n.F.) ausübe.
Jedenfalls sei die Darlegungs- und Beweislast aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 27. Mai 1991 umgekehrt, so daß er zur Begründung seines Antrags zu seiner Tätigkeit nichts mehr vortragen müsse, zumal in dem Schreiben gerade die Fallgruppe 1 erwähnt sei. Er hat insoweit behauptet, bei Übergabe des Schreibens sei die Neuregelung dem Beklagten auch bereits bekannt gewesen.
Eine Umgruppierung in die Fallgruppe 3 sei mitbestimmungspflichtig und wegen fehlender Personalratsanhörung unwirksam, weil dadurch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs entfalle. Außerdem sei der Kläger wegen der Tarifautomatik bereits am 1. Januar 1991 höhergruppiert gewesen, weshalb allenfalls eine Rückgruppierung in Betracht gekommen sei.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug sinngemäß beantragt,
- festzustellen, daß er seit dem 1. Januar 1991 in die VergGr. II des MT-An in der ab dem 1. Januar 1991 gültigen Fassung eingruppiert ist,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.488,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus jeweils 674,41 DM brutto jeweils ab dem 1. eines Monats vom 1. Februar 1991 bis 1. September 1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, entweder sei der Leistungs- oder der Feststellungsantrag unzulässig.
Außerdem hat er die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. August 1990 könne an der Darlegungslast des Klägers nichts ändern. Feststellungen für die Zeit nach 1980 habe das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Nach dem seinerzeitigen Obsiegen in der ersten Instanz im Jahre 1983 habe er keine Veranlassung gesehen, dem Kläger “in erhöhtem Umfang” Aufgaben zuzuweisen, die den Anforderungen der VergGr. III entsprochen hätten.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. August 1990 über die tarifliche Wertigkeit einer in den Jahren 1979 und 1980 ausgeübten Tätigkeit biete keine Gewähr dafür, im Rahmen eines neuen Tarifvertrages an einem Bewährungsaufstieg teilzunehmen, zumal der Bewährungsaufstieg die durchgehende Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe innerhalb der Bewährungszeit erfordere.
Das Schreiben vom 27. Mai 1991 habe lediglich deklaratorischen Charakter. Mit ihm sei die LAG-Entscheidung vollzogen worden. Mit der Eingruppierung in VergGr. III MT-An habe der Kläger lediglich einen Anspruch erworben, mit Aufgaben betraut zu werden, die dieser obengenannten Vergütungsgruppe entsprechen. Dies sei unabhängig davon möglich, ob aus der Fallgruppe, deren Voraussetzungen die Tätigkeit erfülle, ein Bewährungsaufstieg möglich sei oder nicht. Für einen Bewährungsaufstieg hätte jedoch die der Ausgangsfallgruppe entsprechende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt worden sein müssen. Nach der Tarifänderung sei auf jeden Fall eine erneute Überprüfung erforderlich geworden. Die bisherige Vergütung lasse nicht die Vermutung zu, daß die Tätigkeit den Merkmalen der neuen Vergütungsgruppe entspreche. Eine Überprüfung anhand der Tätigkeiten des Klägers im Jahre 1990 habe ergeben, daß der Kläger lediglich die Anforderungen für eine Vergütung nach VergGr. III Fallgruppe 3 erfülle.
Die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens im Hinblick auf die unterbliebene Zustimmung des Personalrats zur “Rückgruppierung” in die andere Fallgruppe sei entbehrlich gewesen, da es sich bei § 66 Abs. 7 PersVG NW um eine Kann-Vorschrift handele und die Zustimmung des Personalrats nicht rechtsgestaltend wirke.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, nach den Anträgen des Klägers erkannt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Diese wurde auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch Beschluß des Senats vom 24. April 1996 – 4 AZN 721/95 – zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf die Zeit ab Rechtshängigkeit.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision ist aufgrund der Zulassung durch den Senat mit Beschluß vom 24. April 1996 – 4 AZN 721/95 – statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet worden.
B. Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II MT-An gegen den Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 und für die Zeit ab 1. Januar 1994 nach dem Überleitungs-TV-LWL.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Wegen des Feststellungsantrages handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (BAG Urteil vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 – AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
2. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht entgegen, daß er Zeiten mitumfaßt, für die der Kläger zugleich Leistungsanträge gestellt hat.
Insoweit ist die Klage als Inzidentfeststellungsklage zulässig. Sie ist für den mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Betrag vorgreiflich und kann damit nach § 256 Abs. 2 ZPO neben den Leistungsanträgen im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage sind erfüllt, da der in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzte Feststellungsantrag über den auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Leistungsantrag hinausgeht (BAG Urteile vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 759/94 – AP Nr. 2 zu § 17 TV-Arb Bundespost; vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
3. Gegen die Zulässigkeit des Antrags spricht auch nicht dessen Formulierung, wonach mit ihm die Feststellung begehrt wird, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1991 in VergGr. II eingruppiert ist. Ein Antrag mit diesem Inhalt wäre unzulässig. Auch wenn bei einer Zwischenfeststellungsklage ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich ist, so setzt doch auch diese Klage Streit über ein Rechtsverhältnis voraus, welches zudem präjudiziell sein muß für die Leistungsklage. Bei dem “Eingruppiertsein” in eine bestimmte Vergütungsgruppe handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis ist sowohl die vertragliche oder gesetzliche Rechtsbeziehung insgesamt als auch jede Rechtsfolge, jedes Recht und jede Verpflichtung aus dieser Beziehung (BGH NJW 1984, 1118, 1556; BGHZ 95, 1097; 96, 453), nicht aber eine abstrakte Rechtsfrage oder einzelne Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses, wie das Eingruppiertsein, aus dem sich Rechtsfolgen ergeben können, was aber eine konkrete Verpflichtung des Beklagten nicht auslöst (vgl. auch Senatsurteil vom 18. September 1985 – 4 AZR 192/84 –, n.v.). Nach dem gesamten Klagevorbringen ist jedoch davon auszugehen, daß der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 nach VergGr. II zu vergüten.
4. Zur Zulässigkeit der Zahlungsklage ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts zu bemerken.
II. Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II MT-An/Überleitungs-TV-LWL für die Zeit ab dem 1. Januar 1991.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der MT-An und ab dem 1. Januar 1994 der Überleitungs-TV-LWL Anwendung. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags “regelt sich das Arbeitsverhältnis nach den vom Landschaftsverband für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung”. Dies sind für die hier maßgeblichen Zeiträume vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 der MT-An und für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 der Überleitungs-TV-LWL vom 1. Dezember 1993.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob der Kläger am 1. Januar 1991 die Voraussetzungen der nachfolgend wiedergegebenen tariflichen Vorschriften für einen Bewährungsaufstieg in VergGr. II MT-An erfüllt hat, d.h. grundsätzlich Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit, Ablauf der Bewährungszeit und tatsächliche Bewährung.
a) Die Übergangsvorschrift unter § 2 des 9. Änderungstarifvertrags zum MT-An, welche aufgrund der durch diesen Tarifvertrag eingeführten zahlreichen Bewährungsaufstiegsmöglichkeiten erforderlich wurde, lautet:
Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis zum Landschaftsverband gestanden haben, das am 1. Januar 1991 fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
- Hat der/die Angestellte am 31. Dezember 1990 Vergütung (§ 26 MT-An) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er/sie nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrags nicht berührt.
- Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
Die unter Ziff. 3 der Übergangsvorschrift vorgesehenen eingeschränkten Anrechnungsmöglichkeiten bei bestimmten Fallgruppen betreffen den Bewährungsaufstieg aus der Fallgruppe 1 der VergGr. III (technische Angestellte) nicht.
b) Die für den streitigen Vergütungsanspruch des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale des MT-An für technische Angestellte lauten in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung:
“Vergütungsgruppe III
- Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 herausheben sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- Vermesserungstechnische und landkartentechnische Angestellte …
- Gartenbau- und landwirtschaftstechnische Angestellte …
Vergütungsgruppe II
…
3. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 herausheben sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”
In der ab dem 1. Januar 1991 durch den 9. Änderungstarifvertrag vom 20. September 1991 in Kraft getretenen Neufassung haben die hier maßgeblichen Regelungen folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe III
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 1 heraushebt.
3. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 2.
4. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1.
5. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte …
…
Vergütungsgruppe II
…
5. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.
…”
Aufgrund des Überleitungstarifvertrags vom 1. Dezember 1993 findet für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 der BAT vom 23. Februar 1961 in der jeweils gültigen Fassung mit den im Überleitungstarifvertrag vorgesehenen Maßgaben Anwendung, die unter Ziff. 9 zu § 22 BAT vorsehen, daß die Eingruppierung der Angestellten sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a, 1b und 1c) zum Überleitungs-TV-LWL richtet, die wiederum hinsichtlich der hier maßgeblichen Vergütungs- und Fallgruppen nicht von der ab dem 1. Januar 1991 geltenden Vergütungsordnung abweichen.
3. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, mit der Entscheidung im Vorprozeß stehe rechtskräftig fest, daß der Kläger die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der VergGr. III Teil II der Anlage 1a MT-An erfülle, da die bis zum 31. Dezember 1990 geltende Regelung nur diese eine Fallgruppe für die Einstufung von technischen Angestellten vorgesehen habe. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der VergGr. III MT-An a.F./n.F. trage nicht der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er eine Tätigkeit ausübe, die auch nach der Neufassung die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfülle. Dies ergebe sich darüber hinaus auch aus der seit dem 1. Juli 1993 unmittelbar geltenden Nachweisrichtlinie. Durch die nach dem Mindestkatalog in dem Arbeitsvertrag aufzuführenden Vertragsinhalte solle sichergestellt werden, daß der Arbeitnehmer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht in Beweisnot gerate. Bei der Mitteilung vom 27. Mai 1991 handele es sich um einen solchen Nachweis. Wegen der Bindungswirkung dieser Mitteilung trage nunmehr der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Eingruppierung. Außerdem könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß der Kläger nur die Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 3 erfülle, da er ihn untertariflich beschäftigt habe. Die Zahlungsklage sei aus den genannten Gründen ebenfalls begründet. Der Zinsanspruch habe unter Abweisung des weitergehenden Antrags auf den Nettozinsbetrag beschränkt werden müssen.
4. Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.
a) Der Kläger hat nach zehnjähriger Bewährung in der VergGr. III Fallgruppe 1 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung nach VergGr. II MT-AN n.F.
b) Der Kläger kann Vergütung nach VergGr. II verlangen, denn er ist technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1. Seine Tätigkeit hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der VergGr. IVa Fallgruppe 1 heraus und er hat sich zehn Jahre lang in der VergGr. III Fallgruppe 1 bewährt.
Der Kläger ist streitlos Bauingenieur. Er ist damit technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1. Er ist als solcher eingestellt und beschäftigt worden.
c) Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in dem Vorprozeß der Parteien mit seinem Urteil vom 31. August 1990 festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. August 1980 nach der VergGr. III MT-An zu vergüten. Es hat dies damit begründet, zumindest die Tätigkeit des Klägers am Autobahnkreuz B… O… in der Zeit von Anfang 1979 bis November 1980 habe den Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 1 MT-An entsprochen, denn sie habe sich durch “besondere Schwierigkeit” und “die Bedeutung des Aufgabengebietes” aus der VergGr. IVa Fallgruppe 1 MT-An herausgehoben. Von der Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger Vergütung nach der VergGr. III MT-An zu zahlen, ist es auch für die Zeit nach Abschluß der Arbeiten am Autobahnkreuz B… O… im November 1980 ausgegangen, ohne dies gesondert zu begründen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung folgt, daß die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. August 1980 bis zum 31. August 1990 den Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 1 MT-An entsprochen hat.
d) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger auch für die Zeit nach Abschluß der Arbeiten am Autobahnkreuz B… O… im November 1980 den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III MT-An zuerkannt. Auf diese hatte der Kläger auch dann Anspruch, selbst wenn er ab Dezember 1980 mit Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe beschäftigt worden sein sollte. Denn die Eingruppierung des Angestellten richtet sich nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 MT-An nach den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm nicht nur vorübergehend “auszuübenden” Tätigkeit. Dies war nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm seit Anfang 1979 – Beginn der Arbeiten am Autobahnkreuz B… O… – eine Tätigkeit der VergGr. III MT-An.
e) Das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. III Fallgruppe 1 MT-An a.F. entspricht, sprachlich neu gefaßt, inhaltlich jedoch unverändert demjenigen der VergGr. III Fallgruppe 1 in der Fassung des 9. Änderungstarifvertrages vom 20. September 1991, der am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Durch denselben Änderungstarifvertrag ist für dieses Eingruppierungsmerkmal nach zehnjähiger Bewährung der Aufstieg in die VergGr. II Fallgruppe 5 MT-An eingeführt worden, verbunden mit einer Übergangsregelung, die die Berücksichtigung vor der Tarifänderung liegender Bewährungszeiten vorsieht. Nach der Übergangsvorschrift des § 2 Ziff. 2 des 9. Änderungstarifvertrages vom 20. September 1991 ist die Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe vor seinem Inkraftreten bei der Eingruppierung so zu berücksichtigen, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn der Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Der Kläger war nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit seit Beginn seiner Arbeit für das Autobahnkreuz B… O… Anfang 1979 in VergGr. III Fallgruppe 1 MT-An a.F. eingruppiert und hatte daher Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe, was das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 31. August 1990 für die Zeit ab 1. Januar 1980 rechtskräftig festgestellt hat. Damit war die zehnjährige Bewährungszeit der VergGr. II Fallgruppe 5 MT-An n.F. bereits Anfang des Jahres 1989 abgelaufen.
f) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Vortrag des Beklagten hat sich der Kläger bei seiner Tätigkeit für das Autobahnkreuz B… O… den an ihn gestellten Anforderungen gewachsen gezeigt und damit das Erfordernis der Bewährung erfüllt.
g) Selbst wenn der Kläger jedoch – nach Abschluß der Arbeiten am Autobahnkreuz B… O… im November 1980 – eine der VergGr. III MT-An entsprechende Tätigkeit in der Bewährungszeit nicht ausgeübt haben sollte, nimmt er gleichwohl am Bewährungsaufstieg teil, wenn Umstände vorliegen, unter denen sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, der Kläger habe tatsächlich eine geringerwertige Tätigkeit ausgeübt (vgl. BAG Urteil vom 4. Juni 1969 – 4 AZR 419/68 – AP Nr. 6 zu § 63a BAT, mit zustimmender Anmerkung von Spiertz). Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die Tatsache, daß sich der Angestellte in der von ihm auszuübenden höherwertigen Tätigkeit nicht bewähren konnte, dem Arbeitgeber zuzurechnen ist und auch davon ausgegangen werden kann, daß sich der Angestellte in der auszuübenden Tätigkeit bewährt haben würde (BAG Urteil vom 4. Juni 1969, aaO).
Wenn sich der Kläger in der von ihm auszuübenden Tätigkeit der VergGr. III Fallgruppe 1 MT-An a.F., die inhaltlich der VergGr. III Fallgruppe 1 MT-An n.F. entspricht, ab Dezember 1980 nicht bewähren konnte, ist dies dem Beklagten zuzurechnen. Denn dem Kläger war, wie das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil im Vorprozeß ausgeführt hat, die den Merkmalen der vorgenannten Vergütungsgruppen entsprechende Tätigkeit der Beschilderung des Autobahnkreuzes B… O… nicht nur vorübergehend übertragen. Er hatte daher Anspruch darauf, nach Abschluß der Arbeiten am Autobahnkreuz B… O… mit Tätigkeiten beschäftigt zu werden, die den Anforderungen dieser Vergütungsgruppe entsprachen, wie der Beklagte selbst ausgeführt hat. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, er würde sich ab Dezember 1980 im Unterschied zu seiner Tätigkeit bis dahin nicht in einer der VergGr. III Fallgruppe 1 MT-An entsprechenden Tätigkeit bewährt haben, sind nicht ersichtlich.
h) Für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bestehen keine Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien. Auch insoweit gilt, wie schon für die Zeit ab Dezember 1980, daß der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf vertragsgemäße Beschäftigung und Zahlung von Vergütung hat, die sich nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit richtet. Dies war eine Beschäftigung mit einer Tätigkeit der VergGr. III Fallgruppe 1 MT-An n.F. und wegen des erfolgten Bewährungsaufstiegs eine Vergütung nach der VergGr. II MT-An, seit dem 1. Januar 1994 nach VergGr. II Überleitungs-TV-LWL.
5. Auf die Frage, ob die Übertragung geringerwertiger Tätigkeiten schon deshalb unwirksam war, weil die Zustimmung des Personalrats hier nicht vorlag, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Dies gilt auch bezüglich der Frage, welche Auswirkung die Nachweisrichtlinie auf die Darlegungslast im Eingruppierungsprozeß hat.
6. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Der Kläger hat im Revisionsverfahren seinen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen beschränkt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Schneider, Konow, F. Ratayczak
Fundstellen
Haufe-Index 884897 |
RdA 1998, 57 |