Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Die als Leistungsklage formulierte Eingruppierungsklage ist als solche mangels Unbestimmtheit (§ 253 Abs. 2 ZPO) unzulässig. Der Klageantrag ist jedoch als Feststellungsantrag auszulegen und insoweit zulässig (BAG 21. Februar 1973 – 4 AZR 219/72 – AP ZPO § 288 Nr. 1).
II. Die Klägerin ist nicht auf Grund tariflicher Vorschriften in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin sind demnach folgende Bestimmungen maßgeblich:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleich lautend seit 1991)
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§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
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3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
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als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.…
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 I I BAT-O)
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Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
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Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”
2. Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer verbundenen Haupt- und Realschule Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Bei der verbundenen Haupt- und Realschule handelt es sich um eine allgemeinbildende Schule iSd. § 11 Abs. 2 Nr. 1b des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996. Daher ist für die Eingruppierung der Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar. Die Klägerin ist vielmehr gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der sie eingruppiert wäre, stünde sie im Beamtenverhältnis.
3. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach ihrer fiktiven Einstufung nach dem Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und nicht nach der Bundesbesoldungsordnung A.
a) Nach Art. 74a Abs. 1 GG unterliegt die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, der konkurrierenden Gesetzgebung. Damit fällt auch die Besoldung der Beamten unter die konkurrierende Gesetzgebung. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur dann die Befugnis zur eigenen Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Diese vorrangige Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht nach Art. 72 Abs. 2 GG aber nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit für diese ein Bedürfnis besteht. Ein solches ist nach Art. 72 Abs. 2 GG ua. dann gegeben, wenn die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Die Länder dürfen besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist, § 1 Abs. 4 BBesG (BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21). Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 wurde jedoch die Vorbemerkung Nr. 16b zur Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt, dass Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind, eingestuft werden. Gegen die Einschränkung des Geltungsbereichs der BBesO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesgesetzgeber hatte insoweit nach Art. 74a Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Die Einschränkung des Geltungsbereichs beinhaltet für sich genommen auch keine Beschränkung der Rechte der angestellten Lehrer mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Gleichheitsbeeinträchtigungen können sich insoweit allenfalls ergeben, wenn das Landesbesoldungsrecht eine niedrigere Vergütung als das Bundesbesoldungsrecht vorsieht und es insofern keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gibt.
b) Die Klägerin verfügt über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern – Lehrerausbildungsverordnung – (GVOBl. M-V S. 317) vom 9. Juli 1991, in Kraft am 14. August 1991, Zweite Verordnung zur Änderung der Lehrerausbildungsverordnung vom 20. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 603), in Kraft am 18. November 1999, wird die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung an einer staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule (Erste Phase) und durch einen abgeschlossenen staatlichen Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) erworben und durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung nachgewiesen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
III. Das beklagte Land hat der Klägerin auch nicht mit der Anerkennung einer Lehrbefähigung eine Zusage auf eine – übertarifliche – Vergütung gegeben.
1. Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Anwendung der BBesO zunächst nicht auf das von ihr herangezogene Schreiben des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 4. Mai 1994 berufen, nach dem “festzustellen ist”, dass die beamtenrechtliche Einstufung der Lehrer durch Bundesrecht erfolgt. Mit diesem – nur an die Schulleiter gerichteten – Schreiben wurde den angestellten Diplomlehrern nicht der Erwerb der Lehrbefähigung nach neuem Recht bescheinigt. Das Schreiben hat keine Rechtsqualität, sondern stellt nur eine politische Absichtserklärung der damaligen Kultusministerin dar.
2. Die Vorinstanzen haben weiter zutreffend festgestellt, dass das Formschreiben vom 2. Mai 1995 keine Anerkennung einer Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht beinhaltet. Der Senat kann uneingeschränkt überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Arbeitsvertrag zutreffend ausgelegt hat. Die Auslegung von sog. atypischen Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und durch das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist. Anders verhält es sich bei typischen Verträgen und Vertragsbestimmungen (zB BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 266/90 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 104). Typische Klauseln sind Bestimmungen, die nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zugeschnitten, sondern für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestimmt sind, also formularmäßig verwandt werden (vgl. BAG 22. Mai 1985 – 4 AZR 427/83 – BAGE 48, 351 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 7). Um solche typischen Erklärungen handelt es sich auch bei dem Schreiben des beklagten Landes vom 2. Mai 1995. Das Schreiben ist auf einem von der Schulaufsichtsbehörde des beklagten Landes allgemein verwendeten Vordruck und formularmäßig abgefasst worden, so dass eine typische Erklärung vorliegt, die der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann. Der Senat folgt jedoch auch bei Anwendung dieser Grundsätze der Auslegung der Vorinstanzen. Das Schreiben war, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, lediglich Grundlage dafür, wie die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte nach In-Kraft-Treten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 973) vorzunehmen war. Es bezieht sich allein auf die Anwendung des Landesbesoldungsrechts.
Die dort bezeichnete Anerkennung der Lehrbefähigung im Wege der Bewährung beruht darüber hinaus auf dem Bewährungsmodell des Einigungsvertrages. Nach den Übergangsregelungen des Einigungsvertrages wurde für die laufbahnrechtliche Befähigung der Beamten neben dem allgemeinen Befähigungserwerb für Laufbahnbewerber und der Sonderregelung für andere Bewerber der Typus des so genannten Bewährungsbewerbers statuiert, da die DDR die durch Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes und einer Laufbahnprüfung erworbene klassische Laufbahnbefähigung nicht kannte (Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 3 Buchst. b und c Einigungsvertrag vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885)). Dieses Modell sah – befristet – den Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Einstellung auf Probe und Zurücklegung einer Bewährungszeit vor, vgl. auch §§ 37 ff. Laufbahnverordnung – LaufbVO – M-V vom 28. September 1994 (GVOBl. M-V S. 861), inzwischen außer Kraft am 29. Juli 2000 durch die Landeslaufbahnverordnung – LaufbLVO – M-V vom 21. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 333) (vgl. BAG 6. September 2001 – 8 AZR 625/00 – EzBAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 93; 17. Juli 2003 – 8 AZR 376/02 – ZTR 2004, 28). Lehrkräfte mussten beamtenrechtlich demgemäß keine Zweite Staatsprüfung ablegen. Sie hatte nur zur Folge, dass im Sinne des Landesbesoldungsrechts fiktiv eine Einstufung in die landesrechtlichen Ämter und dementsprechend eine Eingruppierung nach dem BAT-O möglich war. Eine Abbedingung der Vorbemerkung Nr. 16b zur BBesO mit anschließender Vergütung entsprechend den Regeln der Bundesbesoldungsordnung folgt aus dem Schreiben vom 2. Mai 1995 nicht.
IV. Die Nichtanwendung der BBesO verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den Einigungsvertrag. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet weiter. Die Anerkennung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen bedeutet nur, dass ein in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbener und staatlich anerkannter Abschluss weiterhin gilt. Dem entsprechen auch die von der Klägerin herangezogenen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993. Für die Vergütung im öffentlichen Dienst kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses aber nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist (BAG 25. September 2003 – 8 AZR 472/02 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 26 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 3; 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 59).
V. Die Klägerin ist auch nicht nach dem Landesbesoldungsgesetz vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 612) idF der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321) auf Grund des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2001 in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
Die einschlägigen Besoldungsgruppen lauten wie folgt:
“Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei entsprechender Verwendung
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung
(3)) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.
(4)) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.
(7)) Fußnote 7) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.
(8)) Für Lehrer mit der Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.
(9)) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich höchstens 10 vom Hundert der für diese Lehrer im Hauptschulbereich vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei entsprechender Verwendung
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung
(1)) Als Eingangsamt.
(3)) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
(4)) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.
(7)) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
(8)) Soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs- und Endamt.”
Die Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 10 lautet:
“Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.”
Die Vorinstanzen haben zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Besoldungsgruppe A 12 um das Eingangsamt und bei der Besoldungsgruppe A 13 um das Beförderungsamt handelt. Hiernach erfüllt die Klägerin lediglich die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12. Beamtenrechtlich besteht kein Anspruch auf Übertragung eines höheren Amtes und damit auf die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle. Vielmehr ist dem Dienstherrn ein personalwirtschaftliches Ermessen eröffnet. Besteht jedoch nach den für Beamte geltenden Vorschriften ein Ermessen des Dienstherrn, so gelten für den gleich zu behandelnden angestellten Lehrer nicht die zu § 315 BGB, sondern die zum Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze (BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 271 = AP BAT-O § 11 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Öffentl. Dienst Nr. 12; 13. Dezember 2001 – 8 AZR 94/01 – EzBAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 95). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Klägerin im Sinne der Laufbahnverordnung bewährt hat.
Darüber hinaus muss im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen sein. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (BAG 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – BAGE 94, 11 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80).
Die Klägerin hat weder vorgetragen, dass sich das personalwirtschaftliche Ermessen des beklagten Landes auf Null verdichtet hat, noch dass es im Klagezeitraum im Haushalt entsprechende Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 gab. Soweit sich die Klägerin in der Revision auf einen Erlass des beklagten Landes vom 20. März 1995 beruft, wonach Realschullehrer unter besonderen Umständen in die Besoldungsgruppe A 13 befördert werden könnten, handelt es sich zum einen um neuen Sachvortrag und zum anderen liegen die Voraussetzungen für die Beförderung schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor, da sie sich nicht zwei Jahre an einem Gymnasium bewährt hat. Überdies fehlt es nach wie vor am Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle.
VI. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O auf Grund des Gleichheitssatzes, soweit sie sich darauf beruft, dass Diplomlehrer an verbundenen Haupt- und Realschulen bei dem beklagten Land mit einem nach dem 3. Oktober 1990 abgelegten Zweiten Staatsexamen in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert seien.
Diese – auf der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts beruhende – (vgl. 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21; 16. August 2000 – 10 AZR 417/99 –) Einstufung ist von dem beklagten Land seit 1. Juli 2002 infolge des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) rechtmäßig aufgegeben worden (vgl. BAG 24. Juni 2004 – 8 AZR 357/03 –), so dass – wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – ab diesem Zeitpunkt ein Gleichheitsverstoß schon aus diesem Grund nicht vorliegt.
Für den vor dem 1. Juli 2002 liegenden Klagezeitraum scheidet ein Gleichheitsverstoß auf Grund der unterschiedlichen Ausbildungsvoraussetzungen aus. Dass bei gleicher oder auch gleichwertiger Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung auch eine unterschiedliche Vergütung geschuldet wird, ist für das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes typisch und lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen (BAG 25. September 2003 – 8 AZR 472/02 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 26 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 3; 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 61; 30. November 1988 – 4 AZR 412/88 – ZTR 1989, 110; 9. Dezember 1998 – 10 AZR 244/98 – ZTR 1999, 464). Dabei kommt es nicht darauf an, inwiefern die Diplomausbildung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vergleichbar der Hochschulausbildung der alten Bundesländer war. Denn die Klägerin hat schon kein Referendariat mit anschließendem Zweiten Staatsexamen abgelegt. Das Bewährungsmodell des Einigungsvertrages ersetzte mit der Bewährung das Fehlen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung nur laufbahn-, aber nicht besoldungsrechtlich.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.