Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerähnliche Person. Auslegung von Tarifverträgen des WDR
Orientierungssatz
1. Bei der Auslegung eines Tarifvertrags ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine wirksame Regelung vereinbaren wollen.
2. Die Tarifvertragsparteien sind nicht befähigt, tarifliche Ansprüche des Arbeitnehmers oder einer arbeitnehmerähnlichen Person gegen einen am Tarifvertrag nicht beteiligten Dritten zu begründen.
3. Anspruchsschuldner der Wiederholungsvergütung nach Ziff. 16.2.5 TV Urheber und Ziff. 23.2.5 TV Prod ist der WDR und nicht die ARD-Anstalt, die die Sendung wiederholt hat.
4. Nach diesen Bestimmungen sind auch solche Wiederholungen zu vergüten, die in einem sog. Spartenprogramm gesendet werden.
Normenkette
GG Art. 9; BGB §§ 133, 157; TVG §§ 1-4, 12a; UrhG § 32; Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) vom 31. August 1991 i.d.F. vom 19. Dezember 2007 § 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. April 2007 – 12 Sa 1158/06 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. September 2006 – 8 Ca 6208/06 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.965,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin als arbeitnehmerähnlicher Person.
Rz. 2
Die Klägerin ist Journalistin. Sie ist Mitglied im Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. (DJV-NRW). Die Beklagte ist die nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht errichtete Landesrundfunkanstalt. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD).
Rz. 3
Im Jahr 2000 erstellte die Klägerin im Auftrag der Beklagten das Drehbuch für eine vierteilige (Schul-)Fernsehsendereihe mit dem Titel “Wie Radio gemacht wird” und führte deren Realisation durch. Hierüber schloss sie mit der Beklagten unter dem 4. September 2000 einen “Urhebervertrag” sowie einen “Mitwirkendenvertrag (Beschäftigungsvertrag) W…”.
Rz. 4
Nach dem Urhebervertrag der Parteien sind die Bedingungen des “Tarifvertrages über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR vom 14.9.1981” in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden, und zwar auch für solche freien Mitarbeiter(innen), bei denen die anderweitig tariflich geregelten Voraussetzungen einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht vorliegen. Der Mitwirkendenvertrag richtet sich “nach Maßgabe der beigefügten und für das vorliegende Vertragsverhältnis ausdrücklich vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Beschäftigungsverträge mit auf Produktionsdauer Beschäftigten (Mitwirkendenverträge) i. d. Fassung vom 1.10.1981” sowie nach dem in Bezug genommenen “Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR vom 1.12.1976 in seiner jeweils geltenden Fassung …, soweit der/die Beschäftigte nicht zu den ausdrücklich hiervon ausgenommenen Personen gehört”.
Rz. 5
In dem Tarifvertrag vom 1. April 2002 über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet (TV arbeitnehmerähnliche Personen – TV aäP) heißt es ua.:
Ҥ 4 Anspruchsschuldner
Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag und seinen Durchführungs-Tarifverträgen richten sich nur gegen den WDR.”
Rz. 6
In dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 – Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR – vom 14. September 1981 idF vom 1. April 2001 (TV Urheber) ist ua. bestimmt:
“3. Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken
…
3.3.4 das Verbreitungsrecht einschließlich des Rechts zum Verkauf, zur Vermietung, zum Verleih oder zur sonstigen Angabe von Vervielfältigungsstücken des produzierten Werkes,
…
5. Weiterübertragung von Rechten
5.1 Der WDR ist berechtigt, die … eingeräumten Rechte zur Auswertung gemäß Ziffer 3 und 4 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
…
16. Vergütungen
16.1 Allgemeine Vergütungsbestimmungen
16.1.1 Der Mitarbeiter erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem Tarifvertrag über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des WDR.
…
16.2 Fernsehen
16.2.1 Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp W… gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten.
Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen:
Protokollnotiz zu 16.2.1:
Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag.
…
16.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich
– des WDR;
– oder einer anderen ARD-Anstalt;
– oder in einem III. Fernsehprogramm;
erhält der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung gezahlt.
Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlen.
…
16.5 Entgeltliche Verwertung
Protokollnotiz zu 16.5:
Dies sind u.a. auch entgeltliche Abgaben der Produktion an nicht der ARD angehörende Sendeunternehmen für Rundfunkzwecke (Programmverwertung), …
16.5.1 Bei entgeltlicher Verwertung der Nutzungsrechte erhalten die Mitarbeiter, deren Werke oder Werkstücke, und die Beschäftigten, deren Rechte und Leistungen für die Produktion genutzt worden sind, unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp insgesamt 35 % vom Netto-Erlös. …
…
17. Fälligkeit
…
17.2 Wiederholungs-/Übernahmevergütungen werden jeweils nach der Wiederholungs-/Übernahmesendung fällig. …”
Rz. 7
In dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR vom 1. Dezember 1976 idF vom 1. April 2001 (TV Prod) ist ua. geregelt:
“23.1 Allgemeine Vergütungsbestimmungen
…
23.2.1 Ist die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt und der Beschäftigungsvertrag als Mitwirkenden-Vertrag ‘W…’ gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernseh-Gemeinschaftsprogramm (1. Programm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen Dritten Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten.
Zusätzlich erhält der Beschäftigte folgende Vergütungen:
Protokollnotiz zu 23.2.1:
Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag.
…
23.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich des WDR oder einer anderen ARD-Anstalt oder in einem III. Fernsehprogramm (vgl. Ziffer 23.2.1) erhält der Beschäftigte von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 4 % der Erstvergütung, bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 2 % der Erstvergütung gezahlt.
…
23.5 Entgeltliche Verwertung
Protokollnotiz zu 23.5:
Dies sind u.a. auch entgeltliche Abgaben der Produktion an nicht der ARD angehörende Sendeunternehmen für Rundfunkzwecke (Programmverwertung) …
23.5.1 Bei entgeltlicher Verwertung der Nutzungsrechte erhalten die Beschäftigten, deren Rechte am Werk und deren Leistungen für die Produktion genutzt worden sind, insgesamt 35 % vom Nettoerlös. …”
Rz. 8
In den Allgemeinen Bedingungen für Beschäftigungsverträge (ABB) mit auf Produktionsdauer Beschäftigten (Mitwirkendenverträge) heißt es ua.:
“1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Verträge mit auf Produktionsdauer Beschäftigten des WDR, die bei der Herstellung von Produktionen des Hörfunks oder des Fernsehens unmittelbar und persönlich mitwirken und für datumsmäßig bestimmte oder durch die Dauer einer Produktion begrenzte Zeit zu diesen Tätigkeiten verpflichtet werden. Sie entsprechen dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR in der Fassung vom 14.9.1981, ergänzen seinen Wortlaut oder lassen hier entbehrliche Teile aus.
…
14. Vergütungen
14.1 Die Einräumung der Rechte …
14.2 Fernsehen
Ist die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt und der Beschäftigungsvertrag als Mitwirkendenvertrag ‘W…’ (wiederholungs- oder folgevergütungspflichtig) gekennzeichnet, so gilt zusätzlich Folgendes:
a) Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 20 % der Erstvergütung. …
b) Bei Wiederholungen im Fernsehvormittagsprogramm wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 10 % der Erstvergütung gezahlt.
c) Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich des WDR oder einer anderen ARD-Anstalt (Fernsehanstaltsprogramm) erhält der Beschäftigte eine Wiederholungsvergütung von 4 % der Erstvergütung, bei Wiederholungen im Fernsehanstaltsprogramm des Saarländischen Rundfunks und von Radio Bremen in Höhe von je 2 % der Erstvergütung. …
d) Bei Wiederholungen in einem der III. Fernsehprogramme der ARD-Anstalten erhält der Beschäftigte eine Wiederholungsvergütung von 4 % der Erstvergütung. …
Protokollnotiz zu Ziffer 14.2d):
Ziffer 14.2d) gilt für folgende III. Programme:
1. WDR III,
…
4. Bayern III,
…”
Rz. 9
Die Sendereihe wurde im Jahr 2000 durch die Beklagte ausgestrahlt. Die Vergütung der Klägerin belief sich für das Drehbuch auf 20.425,00 DM (10.443,14 Euro) und für die Realisation auf 21.780,00 DM (11.135,94 Euro). Der Bayerische Rundfunk wiederholte die Sendereihe im Juli 2002 sowie im Mai 2004 im Programm Bayern-alpha (BR-alpha). Hierüber erteilte er der Klägerin im Juli 2005 eine Abrechnung. Auf der Grundlage des zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) und dem Bayerischen Journalisten-Verband e. V. geschlossenen Tarifvertrags über die Urheber- und verwandten Schutzrechte vom 1. Dezember 2002 zahlte er eine Wiederholungsvergütung von je 5 % der Erstvergütung für das Drehbuch und je 1 % für die Realisation, insgesamt 1.058,00 Euro brutto. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Sie forderte sowohl die Beklagte als auch den Bayerischen Rundfunk vergeblich auf, die Wiederholungen mit den in den Haustarifverträgen der Beklagten festgesetzten Sätzen zu vergüten, nämlich mit 15 % der Erstvergütung für das Drehbuch und mit 4 % für die Realisation, ergebend einen Restanspruch von 2.965,82 Euro.
Rz. 10
Mit ihrer im August 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der nach ihrer Auffassung ausstehenden restlichen Vergütung in Anspruch genommen.
Rz. 11
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.965,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Rz. 12
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mögliche Ansprüche auf Wiederholungsvergütung richteten sich gegen die in den Tarifverträgen ausdrücklich benannte “sendende Anstalt”, damit hier gegen den Bayerischen Rundfunk. Selbst wenn sie grundsätzlich als Schuldnerin der Vergütung für eine Wiederholung durch eine andere ARD-Rundfunkanstalt in Betracht komme, sei die Wiederholung in dem Spartenprogramm BR-alpha nicht vergütungspflichtig. Die Tarifverträge regelten in Ziff. 16.2.5 TV Urheber und in Ziff. 23.2.5 TV Prod ausschließlich die Vergütung von Wiederholungen in einem Vollprogramm. Die Tarifverträge seien insoweit lückenhaft; die Lücke sei durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht zu schließen. Der Bayerische Rundfunk habe jedenfalls die angemessene Vergütung iSv. § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 UrhG entrichtet.
Rz. 13
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat offengelassen, ob die Wiederholung von Sendungen in BR-alpha in den Haustarifverträgen der Beklagten überhaupt geregelt ist. Es hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht Schuldnerin eines möglichen Vergütungsanspruchs sei. Sie sei nicht “sendende Anstalt”. Nach Wortlaut und Systematik der anzuwendenden Tarifverträge richteten sich mögliche Ansprüche der Klägerin deshalb ausschließlich gegen den Bayerischen Rundfunk. Einen einzelvertraglichen Anspruch unter Berücksichtigung der in dem Mitwirkendenvertrag in Bezug genommenen ABB hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft.
Rz. 14
Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtmittels.
Entscheidungsgründe
Rz. 15
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Rz. 16
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin für die Wiederholungen der von ihr als Urheberin geschaffenen und als Regisseurin realisierten Sendereihe “Wie Radio gemacht wird” durch BR-alpha zu vergüten. Die Wiederholungen sind mit 15 % der Urhebervergütung und mit 4 % der Realisationsvergütung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der vom Bayerischen Rundfunk geleisteten Zahlungen ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Klagebetrag.
Rz. 17
I. Der Anspruch der Klägerin als Urheberin der Fernsehreihe auf Wiederholungsvergütung von 15 % der Erstvergütung ergibt sich aus Ziff. 16.2.5 TV Urheber iVm. § 4 TV aäP.
Rz. 18
1. Die tariflichen Bestimmungen sind auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden.
Rz. 19
a) Beide Parteien sind tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Klägerin ist Mitglied des DJV-NRW. Die Beklagte hat die Tarifverträge als Arbeitgeberin/Auftraggeberin iSv. § 2 Abs. 1 iVm. § 12a TVG geschlossen.
Rz. 20
b) Die Rechtsstellung der Klägerin als arbeitnehmerähnlicher Person iSv. § 1 TV aäP ist nicht im Streit. Der TV Urheber gilt nach Ziff. 1.1 für Verträge, die zwischen der Beklagten und arbeitnehmerähnlichen Personen iSd. TV aäP über die von ihnen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werke geschlossen worden sind.
Rz. 21
Der Anwendung von Ziff. 16.2.5 TV Urheber steht nicht entgegen, dass die Parteien den Urhebervertrag bereits im September 2000 geschlossen haben, während der TV Urheber erst mit Wirkung vom 1. April 2001 neu gefasst und in Kraft gesetzt worden ist. Nach der Übergangsregelung in Ziff. 29.1 sind die Vergütungsregelungen der Ziff. 16 TV Urheber auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags, aber nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen worden sind. Die Parteien haben im Urhebervertrag zusätzlich die Geltung des TV Urheber in der jeweiligen Fassung vereinbart.
Rz. 22
2. Die Beklagte ist Schuldnerin der in Ziff. 16.2 im Abschnitt “Fernsehen” des TV Urheber festgelegten Vergütungen.
Rz. 23
a) Hierfür streitet bereits § 4 Abs. 1 TV aäP. Die Vorschrift betrifft nach ihrer Überschrift den “Anspruchsschuldner”. In Absatz 1 wird ausdrücklich festgelegt, Ansprüche aus “diesem Tarifvertrag und seinen Durchführungs-Tarifverträgen” richteten sich nur gegen den WDR, also gegen die Beklagte. In der als Bestandteil des Tarifvertrags zu verstehenden Fußnote haben die Tarifvertragsparteien den TV Urheber vom 14. September 1981 idF vom 1. April 2001 als Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 4 ausdrücklich genannt. Ansprüche aus dem Durchführungs-Tarifvertrag sind danach gegen die Beklagte geltend zu machen und nicht gegen eine andere ARD-Rundfunkanstalt. Die Aussage der Tarifvertragsparteien ist unmissverständlich.
Rz. 24
b) Der Vergütungsregelung in Ziff. 16.2.5 TV Urheber ist nichts anderes zu entnehmen.
Rz. 25
Nach Ziff. 16.2.5 TV Urheber “erhält” der Mitarbeiter bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich des WDR oder einer anderen ARD-Anstalt oder in einem III. Fernsehprogramm “von der sendenden Anstalt” eine Wiederholungsvergütung in der dort festgelegten Höhe. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen haben die Tarifvertragsparteien mit dem Verweis auf Zahlungen der “sendenden Anstalt” Vergütungsansprüche des Mitarbeiters gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen. Die Formulierung greift lediglich die Handhabung auf, nach der innerhalb der ARD ein Programmaustausch stattfindet. Jede Landesrundfunkanstalt kann auf die Produktionen der anderen Landesrundfunkanstalten zugreifen und diese wiederholen, ohne hierfür an die Produzentin als Inhaberin der urheberrechtlich geschützten Rechte ein Entgelt zu zahlen. Stattdessen honoriert die sendende Anstalt den Urheber unmittelbar. In Höhe der von ihr geleisteten Zahlungen wird die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht befreit. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Benennung der sendenden Anstalt als derjenigen, von der der Mitarbeiter die Wiederholungsvergütung erhält, nicht zu. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelungen.
Rz. 26
aa) Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags nehmen die Tarifvertragsparteien ihre grundgesetzlich gewährleistete Aufgabe (Art. 9 Abs. 3 GG) wahr, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu gestalten. Deshalb haben die von ihnen vereinbarten Regelungen Normcharakter (§ 1 Abs. 1 TVG). Die Normen, die den Inhalt, den Abschluss und das Ende des Arbeitsverhältnisses oder das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person (§ 12a TVG) ordnen, wirken unmittelbar und zwingend zwischen den Tarifgebundenen, soweit das Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt (§ 4 Abs. 1 TVG). Wie ein Gesetz gilt der Tarifvertrag ohne besondere Vereinbarung, Kenntnis oder Billigung der Tarifgebundenen (§ 3 Abs. 1 TVG).
Rz. 27
bb) Der normative Teil eines Tarifvertrags ist deshalb grundsätzlich nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Auf dieser Grundlage ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu ermitteln, soweit er in den tariflichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat. Der tarifliche Zusammenhang kann Aufschluss über den von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck geben. Auch kann auf die Entstehungsgeschichte und die Tarifpraxis zurückgegriffen werden. Praktikabilität und Sinn des Auslegungsergebnisses sind im Auge zu behalten.
Rz. 28
Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht unbeschränkt ist. Sie wird begrenzt durch zwingendes höherrangiges Recht. Entgegenstehende Tarifnormen sind unwirksam. Der Tarifvertrag kann in einem solchen Fall die mit ihm verfolgte Schutz- und Ordnungsfunktion nicht gewährleisten. Regelmäßig ist deshalb davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien verbindliches Recht iSv. § 1 Abs. 1 TVG schaffen wollen. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die der tariflichen Regelung Geltung verschafft (vgl. BAG 23. Januar 2008 – 4 AZR 602/06 – Rn. 26, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).
Rz. 29
(1) Der vorrangig zu berücksichtigende Wortlaut von Ziff. 16.2.5 TV Urheber spricht allerdings auf den ersten Blick für das Auslegungsergebnis der Beklagten. Danach “erhält” der Mitarbeiter die Wiederholungsvergütung von der “sendenden Anstalt”. Die von den Tarifvertragsparteien verwendete “Ist-Formulierung” dient gewöhnlich der Festlegung der Pflichten des Arbeitgebers/Auftraggebers. Die tarifliche Formulierung schließt daher das Verständnis nicht aus, nach dem die Beklagte dann nicht Schuldnerin der Wiederholungsvergütung sein soll, wenn die Sendung von einer anderen ARD-Anstalt wiederholt wird. Dies scheint die Tarifsystematik zu bestätigen. So nennen die Tarifvertragsparteien für Wiederholungen im Gemeinschaftsprogramm der ARD in Ziff. 16.2.2 TV Urheber ausdrücklich den WDR als denjenigen, von dem der Mitarbeiter die Wiederholungsvergütung erhält.
Rz. 30
(2) Der Tarifbegriff “erhält” ist hier jedoch ausnahmsweise eine Zustandsbeschreibung: Es wird auf die innerhalb der ARD praktizierte Abwicklung der Vergütung von Wiederholungssendungen verwiesen.
Rz. 31
(a) Das zeigt die Folgekontrolle. Bei der von der Beklagten als richtig angenommenen Auslegung erwiese sich Ziff. 16.2.5 TV Urheber als teilweise unwirksam. Der Urheber hätte bei Wiederholungen durch eine andere ARD-Anstalt als die Beklagte keinen tariflich gesicherten Vergütungsanspruch, obwohl die sendende Anstalt sein schöpferisches Werk nutzt. Denn die Tarifvertragsparteien sind weder befähigt noch befugt, rechtsverbindlich einen Dritten zum Schuldner eines im Tarifvertrag festgelegten Anspruchs zu bestimmen. Ein Tarifvertrag zulasten Dritter ist nach geltendem Recht ausgeschlossen (vgl. Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 45, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5). Ein mögliches Einverständnis des Dritten mit seiner Einbeziehung in das Tarifwerk wirkt allenfalls schuldrechtlich, nicht aber normativ iSv. § 1 Abs. 1 TVG. Soll die Unwirksamkeit der Regelung vermieden werden, muss hier von einer bloßen Zustandsbeschreibung ausgegangen werden. Das entspricht dem Auslegungsgrundsatz, dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel eine wirksame Norm schaffen wollen (vgl. BAG 21. Januar 1987 – 4 AZR 547/86 – juris Rn. 29, BAGE 54, 113).
Rz. 32
(b) Die von der Beklagten in der Revisionsverhandlung erhobenen Einwände überzeugen nicht. Sie meint, der Tarifvertrag eröffne den ARD-Rundfunkanstalten die Möglichkeit, das Werk des Mitarbeiters zu den dort festgelegten Bedingungen zu übernehmen, und macht weiter geltend, es dürfe keiner Norm des Privatrechts widersprechen, wenn ein Dritter, der die Leistung des Mitarbeiters nutze, diese auch bezahle. Das trifft so nicht zu.
Rz. 33
(aa) Der TV Urheber regelt nach seinem persönlichen Geltungsbereich (Ziff. 1.1) die sich aus dem zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und der Beklagten geschlossenen Urhebervertrag ergebenden Rechte und Pflichten und nicht das Rechtsverhältnis der Beklagten zu einem Dritten, hier dem Bayerischen Rundfunk. Die arbeitnehmerähnliche Person räumt der Beklagten die Rechte an dem produzierten Werk nach Maßgabe von Ziff. 3 TV Urheber ein. Das berechtigt die Beklagte, das Werk zu verbreiten. Eingeschlossen ist ihre Befugnis, Vervielfältigungsstücke des Werkes zu Rundfunkzwecken zu verleihen, zu vermieten, zu verkaufen oder sonstig abzugeben (Ziff. 3.3.4 TV Urheber). Auf dieser Grundlage verschafft der Tarifvertrag der Beklagten die Möglichkeit, Dritten das Werk zu überlassen. Die Bedingungen der Nutzungsüberlassung sind nicht Inhalt des Tarifvertrags. Sie ergeben sich aus den vertraglichen Abreden zwischen der Beklagten und dem Dritten.
Rz. 34
(bb) Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, welche Norm des Privatrechts gegen eine Honorierung des Urhebers durch einen Dritten spricht, stellt sich nicht. Es geht nicht um eine fehlende Berechtigung der sendenden Anstalt zur Zahlung der Vergütung an den Mitarbeiter. Vielmehr geht es darum, ob die Tarifvertragsparteien mit der Verweisung auf die “sendende Anstalt” in Ziff. 16.2.5 TV Urheber tarifliche Ansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen und den Mitarbeiter stattdessen auf eine Honorierung durch die nutzende ARD-Rundfunkanstalt verwiesen haben.
Rz. 35
(3) Das Verständnis der Beklagten vom Inhalt des Tarifvertrags könnte dann erwogen werden, wenn der Mitarbeiter gegen die sendende Anstalt einen rechtlich gesicherten Vergütungsanspruch erwürbe. Das ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten, der die Vorinstanzen gefolgt sind, nicht der Fall. Der vertragliche Vergütungsanspruch iSv. § 32 UrhG richtet sich ausschließlich gegen den Vertragspartner, hier also die Beklagte. Tarifliche Ansprüche scheiden aus. Die ARD-Anstalten schließen die Tarifverträge als Haustarifverträge mit den jeweiligen Landesverbänden des Deutschen Journalisten-Verbandes. Die Klägerin wird als Mitglied des DJV-NRW von den Haustarifverträgen anderer Rundfunkanstalten nicht erfasst. Der gesetzliche Vergütungsanspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die nutzende Anstalt ist für die Auslegung des Tarifvertrags unergiebig. Die Vorschrift ist erst zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Auch ein gesetzlicher Anspruch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) besteht nicht. Die sendende ARD-Anstalt nutzt das schöpferische Werk nicht ohne Rechtsgrund, sondern mit Einverständnis der Beklagten als Inhaberin des Verbreitungsrechts.
Rz. 36
(4) Die Lesart der Beklagten ist außerdem mit dem Regelungsgegenstand der Ziff. 16 TV Urheber “Vergütungen” schwerlich vereinbar. Entgeltregelungen gehören zu den typischen Inhaltsnormen eines Tarifvertrags iSv. § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG. Denn sie legen fest, welche Gegenleistung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung zu gewähren hat. Das gilt auch für einen Tarifvertrag nach § 12a TVG, der das Rechtsverhältnis zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Person und dem Auftraggeber regelt. Sinnvoll ist eine tarifliche Engeltregelung deshalb nur dann, wenn sie geeignet ist, das Rechtsverhältnis der Tarifgebundenen zu regeln. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass tarifliche Entgeltpflichten den tarifgebundenen Auftraggeber treffen. Andernfalls hätte die Regelung keinen normativen Charakter.
Rz. 37
(5) Die Tarifvertragsparteien sind ersichtlich davon ausgegangen, dass die sendende ARD-Anstalt den Urheber entsprechend der üblichen Handhabung unmittelbar und in der im TV Urheber festgelegten Höhe honoriert. Dies rechtfertigt indessen nicht den Schluss, sie hätten den Urheber ausschließlich auf einen Dritten verwiesen, der weder an der Begründung des die Tarifanwendung auslösenden Einzelvertrags noch am Abschluss des Tarifvertrags beteiligt ist. Hierfür wäre eine Fassung des Tarifvertrags erforderlich, die keinen Zweifel daran lässt, dass die Tarifvertragsparteien in der Tat keine Norm iSv. § 1 Abs. 1 TVG schaffen wollten. Auch daran fehlt es.
Rz. 38
Ziff. 16.2.5 TV Urheber formuliert nicht, der Mitarbeiter erhalte die Wiederholungsvergütung “ausschließlich” von der “sendenden Anstalt”. Auch werden Ansprüche gegen die Beklagte als derjenigen, der die arbeitnehmerähnliche Person als Urheber die Verwertungsrechte an ihrem schöpferischen Werk nach Maßgabe von Ziff. 3 TV Urheber einräumt, nicht in anderer Weise ausdrücklich ausgeschlossen.
Rz. 39
(6) Das Auslegungsergebnis des Senats wird durch Ziff. 16.2.5 Satz 2 TV Urheber bestätigt. Danach wird die Wiederholungsvergütung auf höchstens 75 % der Erstvergütung begrenzt, wenn die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt wird. Die Festlegung der Höchstsumme rechtfertigt sich aus der Interessenlage der Beklagten. Sie hat die Verbreitungsrechte an dem Werk der Klägerin gegen Zahlung der Erstvergütung erworben und soll deshalb nicht allein deshalb “doppelt” zahlen, weil die Sendung – dokumentiert durch mehrfache Wiederholungen – erfolgreich ist. Für die anderen Landesrundfunkanstalten greift diese Überlegung nicht durch. Es ist kein Sachgrund ersichtlich, besonders erfolgreiche Sendungen, die von mehreren Sendeanstalten in verschiedenen Programmen wiederholt werden, ab der Marge “75 % der Erstvergütung” für die Rundfunkanstalten, die nicht die Produktionskosten getragen haben, im Verhältnis zum Urheber vergütungsfrei zu stellen.
Rz. 40
3. Die Wiederholungen der Sendereihe in BR-alpha sind entgegen der Auffassung der Beklagten als Wiederholungen im gesamten Sendebereich einer ARD-Anstalt nach Ziff. 16.2.5 TV Urheber zu vergüten. Die tarifliche Vergütungsregelung ist nicht lückenhaft. Auch dies ergibt die Auslegung des TV Urheber.
Rz. 41
a) Grundnorm ist Ziff. 16.2.1 TV Urheber. Danach ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Bei Wiederholungen besteht Anspruch auf Wiederholungsvergütung. Deren Höhe richtet sich nach Maßgabe von Ziff. 16.2.2 bis 16.2.9 TV Urheber. Ziff. 16.2.5 TV Urheber begründet unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Mitarbeiters auf 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des “SFB, SR und von Radio Bremen” besteht Anspruch auf die hälftige Vergütung. Diese Entgelte sind bei Wiederholungen “im gesamten Sendebereich des WDR oder einer anderen ARD-Anstalt oder in einem III. Fernsehprogramm” zu zahlen.
Rz. 42
b) Einen Anspruch wegen einer Wiederholung in einem III. Fernsehprogramm macht die Klägerin nicht geltend. Sie geht in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass BR-alpha kein III. Programm ist. Der Senat hat keinen Anlass, dies anders zu beurteilen. Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich die “klassischen” Regionalprogramme der ARD-Rundfunkanstalten im Blick gehabt, die als “Dritte Programme” zu einer Zeit errichtet wurden, als ausschließlich die ARD (“das Erste”) und das ZDF (“das Zweite”) sendeten.
Rz. 43
c) Die Tarifvertragsparteien haben nicht erläutert, was unter dem für einen Vergütungsanspruch der Klägerin danach allein in Betracht kommenden Tarifbegriff “Wiederholung im gesamten Sendebereich einer anderen ARD-Anstalt” zu verstehen ist. Ob Ziff. 16.2.5 TV Urheber ausschließlich für Wiederholungen in einem Vollprogramm gilt, wie die Beklagte geltend macht, ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln.
Rz. 44
aa) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass ein Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten ist, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [RStV] vom 31. August 1991 idF vom 19. Dezember 2007). Dagegen liegt ein Spartenprogramm iSv. § 2 Abs. 2 Nr. 2 RStV vor, wenn vorrangig Sendungen mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten ausgestrahlt werden. Zu letzterem gehört BR-alpha, während es sich bei den III. Programmen ebenso wie bei dem von den einzelnen Rundfunkanstalten gestalteten Fernsehgemeinschaftsprogramm um Vollprogramme handelt.
Rz. 45
bb) Die Auslegung bestätigt das Verständnis der Klägerin vom Inhalt der Tarifnorm.
Rz. 46
(1) Dem Wortlaut lässt sich die von der Beklagten angenommene Beschränkung auf eine Ausstrahlung innerhalb eines Vollprogramms nicht entnehmen. Vorausgesetzt wird lediglich, dass es sich um eine Wiederholung im gesamten Sendebereich einer ARD-Anstalt handelt. Dabei verdeutlicht die Satzfolge, dass sich der Begriff “gesamter Sendebereich” auf die sendende ARD-Anstalt bezieht. Gemeint sind die nach Landesrecht für ein Bundesland errichteten und der ARD angehörenden Anstalten des öffentlichen Rechts. Sendebereich iSd. Tarifvorschrift ist das jeweilige Bundesland; bei Mehrländerrundfunkanstalten sind das die beteiligten Bundesländer.
Rz. 47
Bestätigt wird dies durch Ziff. 16.2.5 Satz 1 2. Halbs. TV Urheber. Danach hat der Urheber bei Wiederholungen im “Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen” Anspruch auf die hälftige Vergütung. Die Begriffe “Sendebereich” und “Sendegebiet” sind ersichtlich synonym gemeint. Es geht stets um den regionalen Bereich, der von der Landesrundfunkanstalt bestimmungsgemäß abzudecken ist.
Rz. 48
Diese Anforderung erfüllt eine Wiederholung in BR-alpha. Das Programm wird vom Bayerischen Rundfunk bayernweit ausgestrahlt, mithin im gesamten Sendebereich einer ARD-Anstalt.
Rz. 49
(2) Die Beschränkung auf Vollprogramme lässt sich nicht aus dem systematischen Zusammenhang des Tarifvertrags herleiten. Zwar handelt es sich bei dem Fernsehgemeinschaftsprogramm und den ausdrücklich genannten III. Programmen um Vollprogramme. Dass deshalb Wiederholungen in einem Spartenprogramm nicht erfasst sein sollen und der Urheber in einem solchen Fall keinen (tariflichen) Vergütungsanspruch erwerben soll, erschließt sich dagegen nicht. Zur Zeit des Tarifabschlusses im Jahr 2001 bestand BR-alpha bereits; der Kanal wurde 1998 gegründet. Es hätte deshalb nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien eine beabsichtigte Freistellung von jeglicher Vergütung bei Wiederholungen in einem Spartenprogramm ausdrücklich geregelt hätten. Das Fehlen einer solchen Herausnahme spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Tarifnorm mit Blick auf die technische Entwicklung bewusst weit formuliert haben.
Rz. 50
(3) Deshalb überzeugt auch der Hinweis der Beklagten auf den TV Urheber BR nicht. Ziff. 15.2.5 TV Urheber BR ist nahezu wortgleich mit Ziff. 16.2.5 TV Urheber. Lediglich die Höhe der geschuldeten Vergütung unterscheidet sich; die Sätze des TV Urheber BR sind stets niedriger als die der Beklagten. Im Anschluss an die – auch insoweit mit Ausnahme der Vergütungshöhe wortgleichen – Festlegungen der Vergütung bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3sat, im Kinderkanal oder im Ereigniskanal Phoenix und in Angeboten von ARD-Digital (Ziff. 16.2.7 bis 16.2.9 TV Urheber und Ziff. 15.2.8 bis 15.2.10 TV Urheber BR) haben die Tarifvertragsparteien des TV Urheber BR in Ziff. 15.2.12 “Wiederholungen im Bildungsprogramm BR-alpha” gesondert geregelt. Damit haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass Wiederholungen in BR-alpha abweichend von Ziff. 15.2.5 TV Urheber BR zu vergüten sind. Für den hier streitigen Tarifvertrag fehlt eine solche Regelung.
Rz. 51
(4) Gegen die von der Beklagten angenommene “Lückenhaftigkeit” des Tarifvertrags spricht auch der Regelungsgegenstand “Vergütung”. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass den Tarifvertragsparteien kaum unterstellt werden könne, sie hätten eine Verwertung der von dem Mitarbeiter erbrachten schöpferischen Leistung in einem Spartenprogramm bewusst ungeregelt gelassen.
Rz. 52
(5) Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
Rz. 53
(a) Die angeführte geringe Zuschauerquote von BR-alpha ist für die Auslegung der Tarifnorm unerheblich. Darauf haben die Tarifvertragsparteien nicht abgestellt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der abgesenkten Vergütung bei Wiederholungen durch den (inzwischen aufgelösten und im rbb aufgegangenen) Sender Freies Berlin, den Saarländischen Rundfunk (SR) und Radio Bremen. Die Halbierung der sonst geschuldeten Vergütung dient der finanziellen Entlastung der kleinen Sender.
Rz. 54
(b) Die Beklagte verweist ferner darauf, dass BR-alpha nicht terrestrisch verbreitet werde, sondern ausschließlich über Satellit. Auch darauf haben die Tarifvertragsparteien nicht abgestellt. Auf den Verbreitungsweg kommt es nach dem Tarifwortlaut nicht an.
Rz. 55
(c) Soweit die Beklagte meint, Wiederholungen in BR-alpha seien deshalb nicht von Ziff. 16.2.5 TV Urheber erfasst, weil der Bayerische Rundfunk mit dem (Bildungs- und Informations-)Programm lediglich Bayern im Auge gehabt habe, so übersieht sie, dass die Vergütungspflicht keine bundesweite Ausstrahlung voraussetzt. Erforderlich ist lediglich, dass die Wiederholung im gesamten Sendebereich einer ARD-Anstalt erfolgt.
Rz. 56
(d) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung. In der Vorgängervorschrift wurde der Tarifbegriff “im gesamten Sendebereich einer ARD-Anstalt” in einer Klammer als “Fernsehanstaltsprogramm” definiert. Diese Wortwahl könnte darauf hindeuten, dass die Tarifvertragsparteien ausschließlich den Sachverhalt im Auge hatten, in dem eine Rundfunkanstalt nicht das Fernsehgemeinschaftsprogramm (“das Erste”) übernimmt und stattdessen ein eigenes Programm sendet (so beispielsweise der BR und der Mitteldeutsche Rundfunk, die beide nicht die “Tagesschau” ausstrahlen). Die Tarifvertragsparteien haben allerdings die bisherige Klammerdefinition nicht in die Neufassung des TV Urheber übernommen. Auch dies mag dafür sprechen, dass die Tarifvertragsparteien Ziff. 16.2.5 TV Urheber bewusst zukunftsorientiert offenhalten wollten, wie die Klägerin meint. Zumindest kann dieser Änderung nicht entnommen werden, Wiederholungen in einem Spartenprogramm würden von Ziff. 16.2.5 TV Urheber nicht erfasst.
Rz. 57
II. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung für ihre Leistung als Regisseurin folgt aus Ziff. 23.2.5 des TV Prod.
Rz. 58
1. Für die Auslegung dieser tariflichen Vergütungsregelung gilt zunächst nichts anderes als für die Auslegung der wortgleichen Ziff. 16.2.5 TV Urheber. Mit der Verweisung auf die “sendende Anstalt”, von der der Beschäftigte die Wiederholungsvergütung “erhält”, ist lediglich der übliche Zahlungsweg gemeint. Die Schuldnerstellung der Beklagten ist nicht berührt.
Rz. 59
a) Anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der TV Prod nicht zu den Durchführungs-Tarifverträgen iSd. TV aäP gehört. Die fehlende Einbeziehung des TV Prod in den Anwendungsbereich des TV aäP erklärt sich aus seinem persönlichen Geltungsbereich, der nicht nur arbeitnehmerähnliche Personen iSv. § 12a TVG, sondern auch sonstige (freie) Mitarbeiter erfasst.
Rz. 60
b) Dagegen ist für die Auslegung von Ziff. 23.2.5 TV Prod zusätzlich auf die ABB zurückzugreifen, die in dem Mitwirkendenvertrag “W…” ausdrücklich in Bezug genommen worden sind. Dabei steht der Buchstabe “W…” für einen Mitwirkendenvertrag, der wiederholungs- und folgevergütungspflichtig ist. Im Gegensatz zu den Verträgen, bei denen das Ersthonorar jedwede Wiederholung einschließt (Vertragstyp “E…”), entstehen bei jeder Wiederholung Honoraransprüche. Sie richten sich gegen die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin.
Rz. 61
aa) Sowohl der Mitwirkendenvertrag als auch die einbezogenen ABB sind typische Vereinbarungen, die vom Senat uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auszulegen sind (vgl. BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 334/00 – zu I 2a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80). Die Auslegung bestätigt das auf der Grundlage des Tarifvertrags gefundene Ergebnis des Senats.
Rz. 62
bb) Der Mitwirkendenvertrag selbst enthält keine Bestimmung, welche ARD-Rundfunkanstalt die Wiederholungsvergütung schuldet. Er verweist insoweit auf die ABB. Die Vergütungsregelungen der ABB enthalten keinen Hinweis darauf, dass Schuldner der Vergütung nicht die Beklagte, sondern die “sendende Anstalt” sein soll. Dort ist in Ziff. 14.2 Buchst. a ABB davon die Rede, der “WDR” zahle bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm eine Wiederholungsvergütung in Höhe von … der Erstvergütung. Im weiteren Text wird dann weder der Name der Beklagten wiederholt, noch wird auf einen Dritten als Zahlenden verwiesen. In Buchst. b wird lediglich angegeben “wird … gezahlt”, und in Buchst. c und d ist formuliert “erhält der Beschäftigte”.
Rz. 63
cc) Die Beklagte hat nicht vermocht, die Diskrepanz zwischen den ABB und ihrer Auslegung von Ziff. 23.2.5 TV Prod nachvollziehbar zu erläutern. Das wäre aber mit Blick auf die Vorbemerkung zu den ABB geboten gewesen, nach der die ABB “dem Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte” entsprechen, seinen Wortlaut ergänzen oder “hier entbehrliche Teile” auslassen. Die Festlegung des Schuldners der Wiederholungsvergütung kann nicht als “entbehrlich” angesehen werden.
Rz. 64
2. Für den Anspruchsgrund nach Ziff. 23.2.5 TV Prod gelten dieselben Erwägungen wie zur Auslegung der Ziff. 16.2.5 TV Urheber. Die Regelungen sind – abgesehen von der geringeren Höhe der geschuldeten Vergütung – wortgleich.
Rz. 65
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Gallner, D. Bruse, Starke
Die Richterin am BAG Reinecke ist mit Ablauf des Monats April 2009 aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden.
Düwell
Fundstellen
Haufe-Index 2175566 |
JR 2010, 138 |
NZA 2009, 808 |
ZTR 2009, 435 |
EzA-SD 2009, 15 |
ZUM 2009, 883 |