Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Begehren des Klägers auf Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O ab 1. Juni 1999 steht entgegen, daß er die für die begehrte Höhergruppierung vorausgesetzte sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung noch nicht erbracht hat.
1. Gemäß § 3 des Änderungsvertrages vom 4. September 1991 soll sich die Eingruppierung des Klägers nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweiligen Fassung richten. Diese Vertragsklausel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, daß auch die im März 1996 beschlossenen und bekannt gemachten und rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Sächsische Lehrerrichtlinien – Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S. 142 ff.) gelten (25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 27. Januar 1999 – 10 AZR 37/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75; 27. Januar 1999 – 10 AZR 541/97 –; 18. August 1999 – 10 AZR 544/98 –; 15. März 2000 – 10 AZR 119/99 – BAGE 94, 87 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 81; 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – BAGE 96, 1 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 15; 27. September 2000 – 10 AZR 498/99 –; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24; 18. Juni 2001 – 8 AZR 145/00 –). Die entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
2. Für den geltend gemachten Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa ab 1. Juni 1999 fanden danach die genannten Arbeitgeberrichtlinien in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen sowie die Neufassung der Arbeitgeberrichtlinien in der ab 1. Juli 1999 anzuwendenden Fassung Anwendung.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten, soweit hier von Bedeutung (Fassung ab dem 1. Juli 1999 jeweils in eckigen Klammern):
Vorbemerkungen
…
6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.
≪7. Soweit Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Dauer von Lehrtätigkeit enthalten, können Zeiten in einer Tätigkeit, die nach ihrer Bedeutung der Lehrtätigkeit vergleichbar ist (z. B. Schulaufsicht), angerechnet werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus.≫
7. ≪9.≫
Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (1. und 2. Staatsexamen) ≪(Erste und Zweite Staatsprüfung)≫ sind die – soweit ausgebracht – in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.
…
II. Mittelschulen
≪Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen≫
Vergütungsgruppe III
Lehrer
…
– |
mit einer abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer |
≪mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen≫ |
Vergütungsgruppe II a
Lehrer
…
Fußnote 2 |
Für diese Vergütungsgruppe dürfen höchstens 35 vom Hundert der Lehrer eingruppiert werden. |
≪Fußnote 2 |
In dieser Vergütungsgruppe können insgesamt bis zu 35 vom Hundert der für Vergütungsgruppe III für Lehrer an Mittelschulen verfügbaren Planstellen ausgebracht werden.≫ |
Fußnote 3 |
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991. |
≪Fußnote 3 |
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.≫ |
– |
mit einer abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer (2), (3) |
≪mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (2), (3)≫ |
3. Danach ist das Landesarbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen einer Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O erfüllt. Er hat die in der Fußnote 3 zu dieser Eingruppierung geforderte sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung noch nicht erbracht.
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger über eine “abgeschlossene Ausbildung für Mittelschullehrer” im Sinne der Eingruppierung in VergGr. III und IIa verfügt.
aa) Zwar ist der Kläger nicht Lehrkraft nach neuem Recht mit einem Abschluß der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen. Nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173 ff.) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76 ff.) umfaßt die Ausbildung zum “Staatlich geprüften Lehrer für Mittelschulen” (§ 26 Abs. 3 VBPOII-MS) eine Erste und Zweite Staatsprüfung sowie die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Demgemäß spricht die am 1. Juli 1999 in Kraft getretene Änderung der Arbeitgeberrichtlinien für die VergGr. III und IIa BAT-O nicht mehr von “abgeschlossener Ausbildung für Mittelschullehrer”, sondern stellt im Sinne einer Klarstellung auf den Abschluß der “Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen” ab (vgl. Senat 18. Juni 2001 – 8 AZR 145/00 –, zu II 3 der Gründe). Der Kläger verfügt nicht über das 1. und 2. Examen für das Lehramt an Mittelschulen.
bb) Der Kläger hat allerdings ohne die beiden Lehramtsexamina am 30. Dezember 1994 die unbefristete Lehrerlaubnis im Fach Ethik und am 23. Juni 1997 im Fach Geschichte für alle Klassen der Mittelschule erworben. Am 30. November 1998 legte er die Zweite Staatsprüfung im Fach Ethik und am 31. Mai 1999 im Fach Geschichte ab. Diese Ausbildung des Klägers erkennt der beklagte Freistaat wie eine “abgeschlossene Ausbildung für Mittelschullehrer” für die Eingruppierung nach VergGr. III und IIa BAT-O nach den Arbeitgeberrichtlinien an. Dies hat der beklagte Freistaat auch in der Revisionsinstanz bestätigt.
b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erfüllt der Kläger aber nicht die Voraussetzungen der Fußnote 3.
aa) Die abgeschlossene Ausbildung für Mittelschullehrer (nach neuem Recht Erste und Zweite Staatsprüfung) rechtfertigt die Eingruppierung in VergGr. III BAT-O. Eine Höhergruppierung in VergGr. IIa BAT-O setzt nach der Fußnote 3 eine sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung voraus. Die Bewährungszeit beginnt mit einer Lehrtätigkeit nach der die Eingruppierung in VergGr. III BAT-O rechtfertigenden abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer. Damit begann die Bewährungszeit des Klägers nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung im (zweiten) Fach Geschichte am 31. Mai 1999, mithin am 1. Juni 1999.
bb) Zu Unrecht stellt das Landesarbeitsgericht für die Bewährung auf den Beginn der Lehrtätigkeit des Klägers am 1. August 1981 ab. Sinn und Zweck einer die Höhergruppierung rechtfertigenden Bewährung ist es, daß der Arbeitnehmer sich in seiner Tätigkeit der Grundeingruppierung bewährt hat. Für die Eingruppierung des Klägers in VergGr. III BAT-O war die abgeschlossene Ausbildung für Mittelschullehrer erforderlich. Damit konnte die Bewährungszeit für die auf die VergGr. III aufbauende VergGr. IIa BAT-O nicht beginnen, bevor der Kläger die für die Eingruppierung in VergGr. III BAT-O erforderliche Ausbildung zum Mittelschullehrer abgeschlossen hatte. Entsprechend hat der Senat in ähnlich gelagerten Fällen entschieden. So hat er in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2001 (– 8 AZR 364/00 –, zu IV 4c der Gründe)ausdrücklich festgestellt, “Lehrberechtigungen und die Bewährung müssen nebeneinander gegeben sein” und den Beginn der Bewährungszeit mit Erwerb der zweiten Lehrberechtigung angesetzt. Im Streitfall hat der Kläger die Ausbildung zum Mittelschullehrer nach Erwerb der beiden Lehrbefähigungen mit dem Zweiten Staatsexamen für die beiden Fächer abgeschlossen, so daß die sechsjährige Bewährungszeit erst ab 1. Juni 1999 begann und damit noch nicht beendet ist.
cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann es nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn der beklagte Freistaat die vom Kläger vor Abschluß der Ausbildung als Mittelschullehrer geleistete Lehrtätigkeit in der Funktion als stellvertretender und als amtierender Schulleiter an einer POS nicht als Bewährung anrechnet. Zwar können nach der Vorbemerkung 7 der ab 1. Juli 1999 geltenden Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates “Zeiten in einer Tätigkeit, die nach ihrer Bedeutung der Lehrtätigkeit vergleichbar ist (z. B. Schulaufsicht), angerechnet werden”. Die Anrechnung setzt allerdings nach Vorbemerkung 7 Satz 2 voraus, daß über die Gleichwertigkeit im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus entschieden hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er einen solchen Antrag auf Anrechnung gestellt habe. Die Prüfung dieses Antrags kann auch nicht im Rahmen des Eingruppierungsrechtsstreits vorgenommen werden, sondern bleibt dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. Im übrigen sieht die Vorbemerkung 7 ohnehin nur die Anrechenbarkeit einer der Lehrtätigkeit vergleichbaren Tätigkeit auf eine bestimmte Dauer von Lehrtätigkeit vor, ohne dabei die Frage der Bewährung mit einzuschließen. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 7 (“Soweit Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Dauer von Lehrtätigkeit enthalten, können … angerechnet werden”), kann nicht ohne weiteres die Anrechnung dieser vergleichbaren Tätigkeit auf die Bewährungszeit angenommen werden.
c) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorbemerkung 7 alter bzw. 9 neuer Fassung der Arbeitgeberrichtlinien stützen. Diese Vorbemerkung gilt ausdrücklich nur für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung). Der Kläger hat keine Ausbildung als Mittelschullehrer nach neuem Recht mit beiden Staatsexamina für das Lehramt an Mittelschulen.