Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherheitsüberprüfung im öffentlichen Dienst
Leitsatz (redaktionell)
Der im Rahmen einer von der Bundesregierung angeordneten Sicherheitsüberprüfung von dem zu überprüfenden Bediensteten auszufüllende Fragebogen unterfällt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs 3 Nr 8 BPersVG.
Die Weiterleitung des von dem Bediensteten in Kenntnis seiner Bedeutung und seiner Funktion ausgefüllten Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bediensteten. Ob der Bedienstete zur Ausfüllung des Fragebogens verpflichtet ist, war nicht zu entscheiden.
Normenkette
GG Art. 86-87; BDSG §§ 2, 14; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 8
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 04.10.1979; Aktenzeichen 4 Sa 30/79) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 14.02.1979; Aktenzeichen 22 Ca 100/78) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit Juli 1973 Angestellter der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Er leitet in der Abteilung 11 - Organisation und Datenverarbeitung - im Bereich 1 des Dezernats 1.103 - EDV-Systeme - das Sachgebiet 2, dem die technische Rahmenplanung für das EDV-Gesamtsystem der Beklagten obliegt. Er erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a des für die Angestellten der Beklagten geltenden Manteltarifvertrages (MTA).
Mit Erlaß vom 24. Mai 1977 - Za 5 - 00301 - bestimmte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf der Grundlage von Ziffer 3.2 der "Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Bundesbediensteten" (Sicherheitsrichtlinien) in der Fassung vom 15. Februar 1971 den EDV-Bereich der Beklagten zum Behördenteil mit besonderem Sicherheitsrisiko. Ebenfalls nach Ziff. 3.2 der Sicherheitsrichtlinien sind Bedienstete, die in einer Behörde oder in einem Behördenteil mit erhöhtem Sicherheitsrisiko beschäftigt werden, einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Zweck der Sicherheitsprüfung ist es festzustellen, ob der Bedienstete sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und seiner Vergangenheit, seinem Charakter, seinen Gewohnheiten und seinem Umgang nach keinen Anlaß zu Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gibt und ob sonstige, unverschuldete Sicherheitsrisiken vorliegen, die einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Bediensteten entgegenstehen. Nach Ziff. 6.1 der Sicherheitsrichtlinien hat der zu überprüfende Bedienstete eine Erklärung auf einem Fragebogen abzugeben, der Bestandteil der Sicherheitsrichtlinien ist. Auf diesem Fragebogen hat der zu Überprüfende Auskunft zu geben über Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort auch seines Ehegatten und seiner Eltern, über seine und seines Ehegatten Wohnorte in den letzten zehn Jahren, über seine und seines Ehegatten Wohnsitze im kommunistischen Machtbereich seit 1945, über Geburtsdaten, Geburtsort, Anschrift und Beruf der im eigenen Haushalt und im kommunistischen Machtbereich lebenden nahen Angehörigen, über seine sonstigen Beziehungen zum kommunistischen Machtbereich, über seine berufliche Ausbildung und Tätigkeit seit 1945, über seine Mitgliedschaft in politischen Organisationen, darüber, ob er aus der DDR zugewandert ist oder im kommunistischen Machtbereich in Kriegsgefangenschaft oder Haft war, über seine Reisen und Aufenthalte im kommunistischen Machtbereich in den letzten zehn Jahren und über sonstige Auslandsaufenthalte von mehr als sechsmonatiger Dauer sowie über mögliche nachrichtendienstliche Verbindungen und Kontakte. Dieser Fragebogen ist nach Ziff. 6.1 der Sicherheitsrichtlinien von dem für die Überprüfung zuständigen Geheimschutzbeauftragten dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorzulegen, das eine Karteiüberprüfung nach Ziff. 5.1 der Sicherheitsrichtlinien vornimmt und - falls beantragt - auch Sicherheitsermittlungen nach Ziff. 5.2 der Sicherheitsrichtlinien durchführt.
Als die Beklagte vom Kläger die Ausfüllung dieses Fragebogens verlangte, weigerte sich der Kläger und erhob am 19. September 1978 Klage zunächst mit dem Antrag auf Feststellung, daß er zur Ausfüllung dieses Fragebogens nicht verpflichtet sei. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne die mit dem Fragebogen erstrebten Auskünfte nicht verlangen. Weder die Sicherheitsrichtlinien noch das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (VerfSchutzG) in der Fassung vom 7. August 1972 noch § 8 Abs. 2 MTA begründeten für ihn eine Verpflichtung zur Ausfüllung des Fragebogens. Bei dessen Abfassung habe im übrigen der Personalrat der Beklagten nicht mitbestimmt. Durch die Erhebung der erstrebten Informationen würde in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen, ohne daß dies erforderlich sei. Der EDV-Bereich der Beklagten sei nicht sicherheitsempfindlich, die hier gespeicherten Daten der Versicherten seien nachrichtendienstlich uninteressant. Der Weitergabe des Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz stünden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entgegen.
Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreites den Fragebogen ausgefüllt und seinen Klageantrag geändert. Er beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den von ihm ausgefüllten Fragebogen - den Vordruck Nr. 3381 - an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterleiten zu lassen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den von ihm ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterleiten zu lassen, solange dieses ihm nicht zugesagt habe, daß die aus dem Vordruck gewonnenen Daten und die in diesem Zusammenhang selbst ermittelten Daten nach Auswertung gelöscht werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die Erfüllung der Aufgaben des Klägers sei es erforderlich, daß dieser den Fragebogen ausfülle und sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehe. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Weiterleitung des Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz sei erforderlich, da dieses Amt bei der Sicherheitsüberprüfung kraft Gesetzes mitzuwirken habe. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers sei nicht ersichtlich, ein Eingriff in dieses sei zumindest durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerfSchutzG gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Beklagte den Fragebogen nicht oder nur unter der von ihm gewünschten Bedingung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterleitet.
I. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits den Fragebogen ausgefüllt. Die Beklagte ist damit im Besitz der mit diesem Fragebogen erstrebten Informationen über die genannten persönlichen Verhältnisse des Klägers. Gegenstand des Rechtsstreites ist damit nur noch die Frage, ob die Beklagte den Fragebogen und damit die ihr zuteil gewordenen Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Klägers an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterleiten kann. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Beklagte vom Kläger die Ausfüllung des Fragebogens verlangen konnte oder lediglich berechtigt war, auf die Weigerung des Klägers, diesen Fragebogen auszufüllen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu reagieren.
II. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Weiterleitung des Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu unterlassen, ergibt sich zunächst nicht aus den Vorgängen, die zur Ausfüllung des Fragebogens durch den Kläger geführt haben.
1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen getroffen, warum der Kläger den Fragebogen entgegen seiner ursprünglichen Weigerung doch ausgefüllt hat und mit welchen Erklärungen er den ausgefüllten Fragebogen der Beklagten, d.h. dem Geheimschutzbeauftragten der Beklagten, übergeben hat. Es sagt lediglich, der Kläger habe den Fragebogen "unter Vorbehalt" ausgefüllt. Zugunsten des Klägers kann damit davon ausgegangen werden, daß der Kläger der Beklagten den ausgefüllten Fragebogen nur unter der ausdrücklichen Bedingung übergeben hat, daß diese den Fragebogen nicht an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterleitet. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber auch verpflichtet hat, den ausgefüllten Fragebogen nicht weiterzuleiten. Der Fragebogen sollte der Sicherheitsüberprüfung des Klägers dienen. Zu dieser Sicherheitsüberprüfung hielt sich die Beklagte zumindest für verpflichtet. Eine effektive Sicherheitsüberprüfung war wiederum zumindest vom Standpunkt der Beklagten aus tatsächlich und rechtlich nur möglich, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz eingeschaltet wurde. Ohne die Möglichkeit, den Fragebogen an dieses Amt weiterzuleiten, war dieser für die Beklagte wertlos. Das war für den Kläger ohne weiteres ersichtlich und ihm auch tatsächlich bekannt, wie allein der von ihm weiterverfolgte Rechtsstreit ausweist. Dieser erklärt sich allein daraus, daß auch der Kläger davon ausging, die Beklagte nehme nach wie vor das Recht für sich in Anspruch, den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterzuleiten, obwohl er ihr den ausgefüllten Fragebogen nur unter der Bedingung, dies nicht zu tun, übergeben hat. Allenfalls kann angenommen werden, daß die Beklagte dem Kläger zugesichert hat, den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten. Diese Zusage beinhaltet jedoch nicht die Verpflichtung, die Weiterleitung des Fragebogens gänzlich zu unterlassen. Eine vertragliche Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch scheidet damit aus.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Kläger bekannt war, daß die Beklagte den Fragebogen - jedenfalls nach für den Kläger negativem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits - an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterleiten wollte. Der Kläger hat der Beklagten den Fragebogen gleichwohl übergeben. Damit hat die Beklagte die durch diesen Fragebogen vermittelten Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht in unzulässiger Weise erworben. Sie hat den Kläger über ihre Absichten nicht im Unklaren gelassen und sich die genannten Kenntnisse nicht erschlichen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher der Kläger nicht verlangen, daß die Beklagte die so gewonnenen Kenntnisse nicht verwertet und an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterleitet, so daß es keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob und unter welchen Voraussetzungen in unzulässiger Weise erworbene Kenntnisse verwertet werden dürfen.
3. Die Verwertung der durch die Übergabe des ausgefüllten Fragebogens erlangten Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Klägers durch Weiterleitung des Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der bei der Beklagten bestehende Personalrat hinsichtlich des Inhalts dieses Fragebogens nicht mitbestimmt hat. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn bei der Ausgestaltung oder Verwendung von Personalfragebögen Mitbestimmungsrechte des Personal- oder Betriebsrates nicht beachtet werden. Der im Zuge der Sicherheitsüberprüfung von der Beklagten dem Kläger zur Ausfüllung vorgelegte Fragebogen unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Beteiligungsrechte des Personalrates sich nur auf solche Maßnahmen beziehen, die in die Zuständigkeit des Dienststellenleiters bzw. des Vorstandes fallen. Nur soweit der Dienststellenleiter bzw. der Vorstand zur Regelung befugt ist, kann er auch mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung abschließen, wie sie für die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden Angelegenheiten des § 75 Abs. 3 BPersVG vorgesehen ist (Entscheidung des Senats vom 25. Mai 1982 - 1 AZR 1073/79 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
Die Konzeption und Verwendung des im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung verwendeten Fragebogens ist keine Maßnahme der Beklagten und fällt auch nicht in die Zuständigkeit des Dienststellenleiters bzw. Vorstandes der Beklagten. Der Fragebogen ist vielmehr Teil der Sicherheitsüberprüfung bestimmter Bediensteter, die die Bundesregierung beschlossen und in den Sicherheitsrichtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Art. 86 GG erlassen hat. An diese ist die Beklagte, die nach Art. 87 Abs. 2 GG Teil der bundeseigenen Verwaltung ist, gebunden (Meydam in Krause/von Maydell/ Merten/Meydam, GK-SGB IV, § 87 Rz 5; Schroeter in SGB-Soz Vers-Ges Komm, Stand November 1980, IV § 87, S. 665, 667 f.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand August 1980, Bd I/2, S. 225 e/f). Damit scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates hinsichtlich des Inhaltes dieses Fragebogens aus.
4. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes stehen der Weiterleitung des Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz schon deswegen nicht entgegen, weil dieses Gesetz insoweit keine Anwendung findet. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt lediglich die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die in Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder aus diesen übermittelt werden, § 1 Abs. 2 BDSG. Das ist hinsichtlich der in dem Fragebogen festgehaltenen persönlichen Daten des Klägers nicht der Fall. Diese werden bei der Beklagten nicht in einer Datei gespeichert. Der Fragebogen wird vielmehr zur Sicherheitsakte genommen und nach Ziff. 6.1 der Sicherheitsrichtlinien in einem Zweitstück dem Bundesamt für Verfassungsschutz zugeleitet. Daß die persönlichen Daten des Klägers beim Bundesamt für Verfassungsschutz in Dateien gespeichert und verarbeitet werden, unterstellt die Zuleitung der Daten an dieses Amt noch nicht dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes. Geschütztes Übermitteln ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BDGS nur das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung unmittelbar gewonnener Daten.
III. Durch die Weiterleitung des Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz verletzt die Beklagte auch nicht in rechtswidriger Weise das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
1. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Diese Vorschriften des Grundgesetzes gewährleisten den Schutz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Dessen Aufgabe ist es, im Hinblick auf die Würde des Menschen die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die konkret genannten Grundrechte, wie etwa die Gewissens- oder Meinungsfreiheit, nicht abschließend erfassen lassen. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG enthält auch ein Element der freien Entfaltung der Persönlichkeit, das sich als Recht auf Respektierung eines geschützten Bereiches darstellt und Eingriffen entgegensteht, die geeignet sind, diese engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen (BVerfGE 34, 238, 247; 54, 148, 153). Damit ist dem Einzelnen ein unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist.
Wo die Grenze dieses unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung verläuft, bestimmt sich im Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser zieht einem staatlichen Eingriff Grenzen und bestimmt damit zugleich die Reichweite dieses Grundrechtes (BVerfGE 32, 373, 379; 34, 238, 246). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert im Einzelfall die Abwägung der in Betracht kommenden Interessen. Führt diese Interessenabwägung dazu, daß die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Falle ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 44, 353, 373). Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, daß einmal die Würde des Menschen unantastbar ist und das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, daß andererseits jedoch nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz dieses Grundrechtes steht. Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erfolgen und sich dabei im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes halten (BVerfGE 27, 344, 350).
Dieses Grundrecht des Klägers auf Achtung eines unantastbaren Bereichs seiner privaten Lebensführung muß auch die Beklagte beachten, wenn sie den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt für Verfassungsschutz weiterleiten will. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte hier in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, weil sie als Teil der Bundesverwaltung damit Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik dient, oder ob sie dem Kläger lediglich als Arbeitgeber entgegentritt. Das Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit und damit auch eines unantastbaren Bereichs privater Lebensführung ist ein von jedermann auch im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht. Es bestimmt den Inhalt des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit BGHZ 13, 334). Dessen Schutz kann auch der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegenüber Eingriffen des Arbeitgebers beanspruchen (Wiese, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ZfA 1971, 273, 277, BAG Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 AZR 1237/79 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
2. Die mit dem Fragebogen vom Kläger erfragten und von ihm der Beklagten gegebenen Informationen betreffen seinen privaten Lebensbereich. Sie haben Bezug zu Vorgängen und Geschehnissen im Leben des Klägers, die sich in der Außenwelt abgespielt haben und von einer Vielzahl von Menschen, aber auch Organisationen, Behörden oder Stellen wahrgenommen worden sind. Sie haben keinen Bezug zur Intimsphäre und sind ihrer Art nach nicht geheimhaltungsbedürftig. Lediglich die erfragten "sonstigen Beziehungen" des Klägers zum kommunistischen Machtbereich und seine Mitgliedschaft in politischen Organisationen und Parteien betreffen eine grundsätzlich geheimhaltungswürdige Sphäre, weil sie Auskunft geben können über die politische Haltung und die politische Einstellung des Klägers, die nicht jedermann zu offenbaren der Kläger ein berechtigtes Interesse hat. Abgesehen von diesen politischen Daten handelt es sich daher durchweg um Umstände und Verhältnisse aus dem privaten Lebensbereich des Klägers, die ohnehin bekannt sind und deren weiteres Bekanntwerden beim Bundesamt für Verfassungsschutz eine relevante Beeinträchtigung der geschützten Privatsphäre des Klägers grundsätzlich nicht darzustellen vermag.
Dabei darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Weitergabe der durch den ausgefüllten Fragebogen erworbenen Kenntnisse der Beklagten über diese persönlichen Umstände des Klägers bestimmungsgemäß dazu dienen soll, beim Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung verarbeitet und ausgewertet zu werden. Die einzelnen Daten sollen gewürdigt, gewertet und verglichen, mit möglicherweise schon vorhandenen sonstigen Daten in Beziehung gesetzt und insgesamt dazu verwendet werden, ein Bild von der Persönlichkeit des Klägers zu erstellen, das die Beantwortung der Frage ermöglicht, ob der Kläger ein Sicherheitsrisiko darstellt oder nicht. Die Weiterleitung des Fragebogens dient damit unmittelbar dazu, Einblicke in Bereiche der Lebensführung des Klägers zu ermöglichen, die jedenfalls auch einer geheimhaltungsbedürftigen und geheimhaltungswürdigen Sphäre zugehören. Die Weiterleitung des Fragebogens stellt daher einen Eingriff in eine Sphäre dar, deren Schutzbedürftigkeit höher zu veranschlagen ist, als die Bereiche, denen die einzelnen Daten äußerlich unmittelbar entstammen. Der Kläger hat daher ein erhebliches Interesse daran, daß die Weiterleitung des Fragebogens unterbleibt und so dieser geschützte Bereich seiner Privatsphäre nicht angetastet wird.
Auf der anderen Seite machen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik und Interessen der Beklagten, den Kläger in seinem Arbeitsbereich unbedenklich weiterbeschäftigen zu können, eine Sicherheitsüberprüfung des Klägers und damit auch die Weiterleitung des von ihm ausgefüllten Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz erforderlich.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat den EDV-Bereich der Beklagten zum sicherheitsempfindlichen Behördenteil erklärt. Diese Entscheidung ist eine politische Entscheidung, deren sachliche Berechtigung von den Gerichten jedenfalls dann nicht näher nachgeprüft werden kann, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Einschätzung des möglichen Sicherheitsrisikos nicht völlig abwegig ist. Davon kann keine Rede sein. Auch wenn mit dem Kläger davon auszugehen ist, daß die bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten von keinem nachrichtendienstlichen Interesse sein können, ist doch nicht auszuschließen, daß gezielte Einwirkungen auf oder in die EDV-mäßige Abwicklung der Aufgaben der Beklagten dazu führen können, daß Leistungen der Beklagten in großem Umfange nicht, zu spät oder unzutreffend gewährt werden, was erhebliche Unruhe unter den Betroffenen und damit in Krisenzeiten eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben kann. Wie hoch diese Gefahr zu veranschlagen ist, unterliegt allein der Einschätzung der Bundesregierung und des verantwortlichen Bundesministers. Vorsorge gegen solche Gefahren zu treffen ist Aufgabe des Staates, an der mitzuwirken die Beklagte verpflichtet ist. Eine solche Vorsorge liegt im Interesse aller Staatsbürger und auch des Klägers selbst. Als eine mögliche Vorsorgemaßnahme kommt die in den Sicherheitsrichtlinien vorgesehene Sicherheitsüberprüfung bestimmter Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können, in Betracht. Sie erweist sich als geeignet, frühzeitig aufzuzeigen, wo akute Sicherheitsrisiken entstehen können. Für diese Sicherheitsüberprüfung ist die Weiterleitung des Fragebogens und die umfassende Auswertung der darin geforderten Angaben über persönliche Verhältnisse und Umstände des Überprüften erforderlich. Gerade die systematische Auswertung dieser Daten ermöglicht es, die Frage zu beantworten, ob der Überprüfte für nachrichtendienstliche oder sonstwie motivierte Einflußnahmen anfällig ist, die gegen den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet sind. Die vom Kläger mit der Ausfüllung des Fragebogens geforderten Angaben sind als solche in der Außenwelt irgendwo ohnehin bekannt. Sie zum Zwecke der systematischen Auswertung anderweitig zu ermitteln, wäre möglich, wenn auch mit hohem Aufwand verbunden. Wenn unter diesen Umständen die vom Kläger selbst gemachten Angaben von der Beklagten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet werden, so stellt diese Weiterleitung zwar einen Eingriff in geschützte Bereiche der Privatsphäre des Klägers dar. Das Interesse des Klägers, von einem solchen Eingriff in seine Privatsphäre verschont zu bleiben, muß aber hinter den dargelegten Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik und der Beklagten zurücktreten. Diese sind höher zu veranschlagen. Die Würde der Persönlichkeit des Klägers und der Kern seines Persönlichkeitsrechtes werden durch die Sicherheitsüberprüfung nicht tangiert. Weder verdächtigt die Sicherheitsprüfung den Kläger grundlos, ein Sicherheitsrisiko darzustellen oder darstellen zu können, noch vermag die systematische Auswertung der von der Beklagten übermittelten Daten zu einem Eingriff in die jeglichem staatlichen Eingriff entzogene Intimsphäre zu führen.
Die Weiterleitung des Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz durch die Beklagte verletzt daher nicht in rechtswidriger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dieser kann deshalb von der Beklagten nicht verlangen, daß sie die Weiterleitung des Fragebogens unterläßt.
IV. Unbegründet ist auch der Hilfsantrag des Klägers.
Verletzt - wie dargelegt - die Weiterleitung des Fragebogens nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers und ist jedenfalls unter dieser Voraussetzung die Beklagte aufgrund der Sicherheitsrichtlinien zur Weiterleitung des Fragebogens an das Bundesamt für Verfassungsschutz verpflichtet, so kann die Beklagte die Weiterleitung des Fragebogens nicht davon abhängig machen, daß das Bundesamt für Verfassungsschutz ihr oder dem Kläger eine bestimmte Behandlung der übermittelten Daten zusichert. Die Beklagte muß und kann davon ausgehen, daß das Bundesamt für Verfassungsschutz sich bei der Wahrnehmung der ihm nach § 3 Abs. 2 VerfSchutzG übertragenen Aufgabe der Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung rechtmäßig verhält und insbesondere auch die Vorschriften des Datenschutzgesetzes über die Löschung personenbezogener Daten beachtet.
Der Kläger hat gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BDSG einen Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Daten, wenn deren Kenntnis für das Bundesamt für Verfassungsschutz zur rechtmäßigen Erfüllung der in dessen Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Ob das schon dann der Fall ist, wenn sie im Rahmen der anstehenden Sicherheitsüberprüfung ausgewertet worden sind, ist notfalls in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu klären. Die Beklagte ist nicht gehalten, im Interesse des Klägers eine möglicherweise noch nicht gebotene Löschung der Daten zu verlangen, indem sie die Weiterleitung des Fragebogens von einer entsprechenden Zusage des Bundesamtes für Verfassungsschutz abhängig macht. Ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger gebietet ihr nicht, diesem die Verfolgung vermeintlicher Rechte auf frühzeitige Löschung der Daten dadurch abzunehmen, daß sie die Erfüllung ihrer eigenen Pflicht von einer Zusage des Bundesamtes für Verfassungsschutz abhängig macht, auf die der Kläger keinen Anspruch hat.
Die Revision des Klägers ist damit unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen.
Fundstellen
BAGE 42, 375-386 (LT1-2) |
BAGE, 375 |
DB 1984, 139-140 (LT1) |
NJW 1984, 824-826 (LT1) |
AP § 75 BPersVG (LT1), Nr 11 |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 271 (LT1) |
EzA, (LT1) |
PersV 1985, 170-173 (LT1) |
RiA 1984, 85-86 (T) |