Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder
Leitsatz (redaktionell)
In einem Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt können unterschiedliche Leistungen vereinbart werden für Gewerkschaftsmitglieder, die vor dem Abschluss der Tarifverhandlungen über eine Teilbetriebsstillegung bereits Gewerkschaftsmitglied waren und solchen, die erst später eingetreten sind.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 12.11.2014; Aktenzeichen 11 Sa 547/14) |
ArbG München (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen 17 Ca 3858/13) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2014 – 11 Sa 547/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf weitere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt.
Die Klägerin war seit 1994 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.351,61 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE-Monatsentgelts) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie” vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich”, in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS-TV „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend” übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (– 4 AZR 796/13 – Rn. 5 ff., BAGE 151, 235) und 6. Juli 2016 (– 4 AZR 966/13 – Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag” (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – BAGE 151, 235; 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 6), den sie fristgemäß unterzeichnete. Sie erhielt mit dem BeE-Monatsentgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.
Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ruhte ab dem 10. September 2012 und endete mit Ablauf des 22. Februar 2013.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS-TV weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS-TV unwirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS-TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der „Interessenausgleich” vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG.
Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben”. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. In Bezug auf die Berechnung der Sprinterprämie sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten bereits ab dem Beginn des Ruhenszeitraums Kosten gespart hätten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 69.083,77 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 37.288,98 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen;
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;
- die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.816,45 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.469,50 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen;
- die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.816,45 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.456,29 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen;
- die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 4.816,45 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.577,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen;
- die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 1.444,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 842,67 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen;
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere Abfindung in Höhe von 47.361,60 Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich hierauf bezahlter 14.646,03 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 10. September 2012 zu bezahlen,
hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 7.:
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere Abfindung in Höhe von 34.244,96 Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich hierauf bezahlter 14.646,03 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 22. Februar 2013 zu bezahlen.
Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt” handele. Für die Berechnung der Sprinterprämie sei auf das Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. abzustellen, damit sei die vollständige Beendigung des Vertragsverhältnisses gemeint.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens. Auch der mit dem Antrag zu 7. sowie mit dem Hilfsantrag zu 8. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) ist unbegründet.
Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 –; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 –; sh. auch 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – BAGE 151, 235). An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:
I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV keine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro verlangen. Sie wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags” gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.
1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV werden nicht nur „deklaratorisch” die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 22; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 15; ausf. 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 26, BAGE 151, 235).
2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 26; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 19).
3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 31 ff. mwN).
II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV – mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird – zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 35 f.; 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235).
III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.
1. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV „monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens”). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, welche die Klägerin nicht erfasst. Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 38; ausf. 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235).
2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV „13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf”) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz”-Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und – sofern eine Zahlung erfolgt – aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt (dazu bereits ausf. BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 – 5 AZR 567/14 – Rn. 14 ff. mwN, BAGE 154, 8).
3. Vor diesem Hintergrund meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in die Berechnung der Sprinterprämie auch nicht das ersparte Entgelt einzubeziehen, das durch das Ruhen des Transferarbeitsverhältnisses freigeworden ist. Vielmehr knüpft der DV ausdrücklich an das durch das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft, also durch die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Transfergesellschaft, freigewordene Entgelt an. Unter „ausscheiden” wird allgemein verstanden, eine Tätigkeit aufzugeben, (und damit zugleich) eine Gemeinschaft/Gruppe zu verlassen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). Vereinbaren die Vertragsparteien das Ruhen des Vertragsverhältnisses, bestehen die wechselseitigen Pflichten an sich fort und werden nur suspendiert (vgl. BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 14 mwN, BAGE 148, 115). Der Anspruch aus A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV wurde von der Beklagten zu 1. zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB).
IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 30; 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 70, BAGE 151, 235).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Eylert, Rinck, Klose, Steding, Mayr
Fundstellen
Dokument-Index HI10922976 |