Die Klage ist jedoch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unbegründet. Der Kläger hat keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach dem Pensionsplan der Beklagten erworben, weil er aus dieser Gesamtbetriebsvereinbarung keine Versorgungszusage erhalten hat.
I. Der ECA-Pensionsplan war nur für die Mitarbeiter der Beklagten wirksam, die schon am 30. September 1988 bei ihr beschäftigt waren und unter seinen Geltungsbereich fielen.
1. Die Beklagte hat den in der Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Pensionsplan im Juni 1988 zum 30. September 1988 gekündigt. Diese Kündigung ist wirksam geworden. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Grundes (BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98 – BAGE 91, 310, 314 f., zu II 1 der Gründe).
Die Kündigung ist auch fristgerecht erfolgt. Die Pensionsordnung selbst enthält keine eigenständige Kündigungsfristbestimmung. Deshalb ist die gesetzliche Drei-Monats-Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG maßgeblich. Sie wurde von der Beklagten eingehalten.
2. Der Pensionsplan hat als Betriebsvereinbarung nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachgewirkt. Zwar kann über die Einigungsstelle eine bestimmte Verteilung der vom Arbeitgeber für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Mittel erzwungen werden. Insoweit kann der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien ersetzen. Der Gegenstand Betriebliche Altersversorgung ist jedoch nur teilmitbestimmt. In der zentralen Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellt, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, dass Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht nachwirken (11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98 – BAGE 91, 310, 323, zu IV 2 der Gründe).
3. Zwar führt die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung regelmäßig zum Wegfall der Grundlage für die Versorgungsansprüche auch der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits begünstigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (zuletzt BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 145/03 –). Der Arbeitgeber ist jedoch frei, die Wirkung seiner Kündigung so einzuschränken, wie er es vorliegend mit seinem Kündigungsschreiben getan hat. Er hat lediglich das Versorgungswerk für Neueintretende geschlossen. Die Pensionsordnung, die ersichtlich nach 1988 noch mehrfach geändert worden ist, gilt weiterhin für diejenigen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung am 30. September 1988 von ihr als Mitarbeiter der Beklagten begünstigt waren.
II. Der Kläger gehörte bis zum 30. September 1988 nicht zu den von dem Pensionsplan Begünstigten. Er stand vielmehr im Sinne der Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung einem Neueintretenden gleich, weil er erst nach dem 30. September 1988 die nur bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen für die Aufnahme in das Versorgungswerk erfüllte.
1. Dabei ist auch angesichts der Ausführungen des Arbeitsgerichts klarzustellen, dass es vorliegend nicht darum geht, welche Beschäftigungszeiten geeignet sind, die Unverfallbarkeitsfristen, insbesondere in der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 BetrAVG aF zu erfüllen; es geht nicht einmal um die Erfüllung der betriebsautonom festgelegten Wartezeit. Dies hat die Beklagte richtig gesehen. Entscheidend ist allein, ob der Kläger bis zum 30. September 1988 die Voraussetzungen einer Begünstigung durch den Pensionsplan, also einer Versorgungszusage, erfüllt hat und damit zum Kreis der durch den Pensionsplan Begünstigten gehörte.
2. Dies ist nicht der Fall. § 2 des Pensionsplans schränkt dessen Anwendungsbereich auf alle bei der Beklagten beschäftigten “Arbeiter und Angestellten, die in einem ständigen Dienstverhältnis zur ECA stehen”, ein. Hätte jeder Mitarbeiter der Beklagten in welcher Funktion, in welchem Status und mit welcher Beschäftigungsintensität auch immer begünstigt werden sollen, wäre der Relativsatz überflüssig gewesen. In den durch den Halbsatz beschränkten persönlichen Geltungsbereich des ECA-Pensionsplans fiel der Kläger am 30. September 1988 nicht.
a) Betriebsvereinbarungen sind wie Tarifverträge grundsätzlich objektiv auszulegen. Es kommt in erster Linie auf Wortsinn und Systematik sowie einen aus dem Wortlaut und der Systematik ohne weiteres erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen weitere Auslegungsmittel wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normgeschichte in Betracht.
b) Es ist schon sehr zweifelhaft, ob in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wie es zwischen den Parteien vom 1. August bis zum 30. September 1988 und darüber hinaus bestanden hat, die Zugehörigkeit zu der begünstigten Personengruppe der “Arbeiter und Angestellten” begründet wird, wie dies nach § 2 ECA-Pensionsplan erforderlich ist.
Im Wortgebrauch des Arbeitslebens kann es vorkommen, dass mit dem Begriff des Mitarbeiters oder Arbeitnehmers auch ein Auszubildender im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angesprochen sein soll. Wenn aber die begünstigten Mitarbeiter ausdrücklich nach ihrem Status als Arbeiter und Angestellter benannt werden, spricht dies dagegen, dass die Betriebsparteien damit zugleich auch Berufsausbildungsverhältnisse gemeint haben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine solche atypische Sprachpraxis bei der Beklagten. Im Berufsausbildungsvertrag des Klägers ist nirgends von ihm als Arbeitnehmer oder Arbeiter, sondern stets nur als Auszubildenden die Rede. Die Beklagte hat dann zwar bei der Ehrung zum zehnjährigen Betriebsjubiläum die Dienstjahre des Klägers auch als Auszubildender mitgezählt. Dies belegt indes nur, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Jubiläumszuwendungen in der erforderlichen Rückschau auf eine zusammengehörige Dienstzeit im Betrieb in welcher Funktion auch immer abstellt. Für die Auslegung des ECA-Pensionsplans, was den Kreis der von ihm Begünstigten angeht, ist diese Praxis aber ohne Aussagekraft.
Auch in der Branche der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie war sowohl bei Vereinbarung des ECA-Pensionsplans in der 1988 geltenden Fassung aus dem Jahre 1974 als auch später eine Trennung zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden üblich: In dem am 1. Juli 1974 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie wird der persönliche Geltungsbereich auf Arbeitnehmerseite dahin beschrieben, er gelte für “arbeiterrentenversicherungspflichtig tätige Arbeitnehmer” (§ 1 Abs. 2 III MTV). Nach § 1 Abs. 3 gelten für die “gewerblich Auszubildenden” die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften, darüber hinaus in Bezug genommene Sonderregelungen in einem Anhang sowie einzeln aufgezählte Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages. Dieselbe Bestimmung findet sich in dem am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag.
c) Es spricht hiernach alles dafür, dass der Kläger jedenfalls am 30. September 1988 nicht im Sinne von § 2 ECA-Pensionsplan in einem Dienstverhältnis als Arbeiter oder Angestellter gestanden hat und deshalb die persönliche Geltungsvoraussetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht erfüllt hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zuvor, zwischen dem 11. Juli und dem 1. August 1988, in einem Aushilfsarbeitsverhältnis gestanden hat. Es handelte sich hier erkennbar um eine Überbrückungsbeschäftigung bis zum förmlichen Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 1. August 1988, zumal der Ausbildungsvertrag vor dem 11. Juli 1988, nämlich am 6. Juli 1988 abgeschlossen worden ist. Dieses Dienstverhältnis als Arbeiter konnte keine Bedeutung im Rahmen des Pensionsplans erlangen, was sich schon daraus ergibt, dass es schon vor dem 30. September 1988 beendet worden ist.
d) Letztlich bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der von den Vorinstanzen nicht erörterten Frage, ob ein Auszubildender überhaupt ein “Arbeiter oder Angestellter” im Sinne von § 2 des ECA-Pensionsplans ist. Selbst wenn man dies bejaht, gehörte der Kläger am 30. September 1988 nicht zum Kreis der vom Pensionsplan Begünstigten. Er stand zumindest nicht “in einem ständigen Dienstverhältnis zur ECA”.
aa) Der Wortsinn des Wortes “ständig” ist zwar nicht in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne eindeutig. Unter einem ständigen Dienstverhältnis ist nicht notwendig und ausschließlich ein unbefristetes Dienstverhältnis zu verstehen. Unter “ständig” wird etwa “formelhaft, unaufhörlich” (Duden Band 8 Sinn- und sachverwandte Wörter S. 627) oder “dauernd, immer, ununterbrochen, unaufhörlich” (Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 1192) verstanden. Die Wortwahl der Betriebsparteien schließt weder das Begriffsverständnis des Klägers noch das der Beklagten aus.
Beide Standpunkte unterscheiden sich wesentlich durch den Zeitpunkt, von dem aus der Begriff bestimmt wird. Während der Kläger den Begriff im nachhinein ausfüllt, also in die Vergangenheit blickt und ein ständiges, weil ununterbrochenes Dienstverhältnis feststellt, versteht die Beklagte den Begriff aus der Sicht bei der Entstehung des Dienstverhältnisses. Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung im Pensionsplan ist die Sichtweise der Beklagten richtig: Bei der Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs einer begünstigenden Betriebsrentenregelung ist es von wesentlicher Bedeutung, von vornherein festzustellen, ob ein bestimmter Beschäftigter zu dem von den Betriebsparteien beschränkten Kreis der von einer kollektiven Versorgungszusage Begünstigten gehört. Dies gilt auch aus Sicht des Arbeitnehmers. Er ist schutzbedürftig, sobald er darauf vertrauen darf, dass er zum Kreis der von einer Versorgungszusage Begünstigten gehört. Von diesem Zeitpunkt an erbringt er seine Arbeitsleistung auch wegen der ihm versprochenen Versorgung, berücksichtigt diese ihm versprochene Leistung in seinem persönlichen Vorsorgeplan und wird wegen des hier entstehenden Vertrauens durch die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes geschützt. Deshalb muss er auch von vornherein, auf Grund des mit ihm vereinbarten Rechtsverhältnisses, wissen, ob er zum Kreis der Begünstigten gehört oder nicht. Wird dieser Kreis ersichtlich durch das Merkmal des “ständigen” Beschäftigungsverhältnisses eingeschränkt, muss es ihm auf Grund der derzeit für ihn bestehenden Lage möglich sein, zu erkennen, ob er dieses einschränkende Merkmal erfüllt oder nicht.
bb) Dass es für eine Erfüllung des Merkmals “ständig” nicht ausreicht, im Nachhinein festzustellen, dass der Beschäftigte in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stand, ergibt sich im Übrigen mittelbar auch aus § 5 und § 6 ECA-Pensionsplan. Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der ECA-Pensionsplan in § 5 gesondert eine Wartezeit festlegt und in § 6 die hierfür maßgeblichen anrechenbaren Dienstjahre dahin definiert, es komme auf volle Dienstjahre an, die der Mitarbeiter bis zum Eintritt des Versorgungsfalles “ununterbrochen” im Dienste der Beklagten verbracht habe. Die einschränkende Regelung in § 2 wäre überflüssig und unverständlich, wäre unter einem ständigen lediglich ein ununterbrochenes Dienstverhältnis zu verstehen.
cc) Der Senat kann unentschieden lassen, ob ein ständiges Dienstverhältnis nur dann vorliegt, wenn es unbefristet abgeschlossen ist. Unter einem ständigen Dienstverhältnis ist aber jedenfalls nur eines zu verstehen, das auf eine dauerhafte Beschäftigung gerichtet ist. Dies war im Falle des Klägers weder bei dem Aushilfsarbeitsverhältnis vom 11. Juli bis 1. August 1988 der Fall, wo es lediglich um eine Überbrückung bis zum Beginn des Ausbildungsverhältnisses ging, noch beim Ausbildungsverhältnis selbst, in dem ausdrücklich und herausgehoben, durch einen besonderen, in das Vertragsformular eingefügten Zusatz festgehalten wurde, dass eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht garantiert werden könne. Angesichts dessen konnte der Kläger bis zum 30. September 1988 nicht davon ausgehen, dass er allein durch weitere vertragsgemäße Tätigkeit einen Versorgungsanspruch erwerben würde. Für ihn war bis dahin erkennbar, dass er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Pensionsplans fiel. Ihm war bei Schließung des Versorgungswerks zum 30. September 1988 keine betriebliche Versorgung im Alter zugesagt; er konnte deshalb auch in der Folgezeit keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwerben.
Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats zu den sog. Vorschaltzeiten (zB 7. Juli 1977 – 3 AZR 572/76 – BAGE 29, 234; 20. April 1982 – 3 AZR 1118/79 – BAGE 38, 268). Die Beklagte hat dem Kläger nicht in Aussicht gestellt, er werde durch bloßen Zeitablauf auf der bisherigen vertraglichen Grundlage eine Versorgungszusage erhalten, der Erwerb von Versorgungsrechten sei nur eine Zeitfrage. Ein solches Verhalten steht in der Tat einer Versorgungszusage gleich (zuletzt BAG 24. Februar 2004 – 3 AZR 5/03 – EzA BetrAVG § 1b Nr. 2). Aus der Sicht des Klägers war es demgegenüber auf Grund seiner Vertragssituation bis zum 30. September 1988 allenfalls möglich, aber keinesfalls gesichert oder gar allein vom Zeitablauf abhängig, dass er in ein “ständiges Dienstverhältnis” zur Beklagten gelangen und damit einen Rechtsanspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen erwerben würde.