Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. IC-Betreuerin. Gleichbehandlung
Normenkette
BBesG Anlage 1 Besoldungsgruppen A 3, A 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. September 1996 – 4 Sa 2181/95 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 1. Januar 1994 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 7 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) hat.
Die Klägerin war seit 1. Oktober 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zugbegleiterdienst beim Hauptbahnhof D tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1992 sollten auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV), die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie sonstige für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn geltende Tarifverträge Anwendung finden.
Mit Verfügung der Bundesbahndirektion E vom 16. Juni 1993 wurde der Klägerin beim Hauptbahnhof D ein beamtenrechtlich mit Besoldungsgruppe A 3 bewerteter Bundesbahnschaffnerdienstposten bis auf weiteres zur auftragsweisen Wahrnehmung übertragen.
Der Zugbegleiterdienst war bis zur Gründung der Beklagten eine Beamtentätigkeit. Im Haushaltsplan für die Bundesbahn und in den Personalbedarfsplänen für die einzelnen Bahnhöfe waren für diese Tätigkeit Bundesbahnschaffnerdienstposten der Besoldungsgruppe A 3 sowie Bundesbahnhauptschaffnerdienstposten der Besoldungsgruppe A 4 als Beförderungsdienstposten vorgesehen, da die Richtlinien für die einheitliche Bewertung der Beamtendienstposten (Tätigkeitsverzeichnis) eine Bewertung der Schaffnerdienstposten auch gemäß der Besoldungsgruppe A 4 zulassen. Nach Anlage 1 Abschnitt C Unterabschnitt B des LTV entsprach der Bundesbahnschaffnerdienstposten der Lohngruppe IV (nach Bewährungsaufstieg: Lohngruppe IV a) und der Bundesbahnhauptschaffnerdienstposten der Lohngruppe II (nach Bewährungsaufstieg: Lohngruppe II a).
Die Klägerin wurde aufgrund des Bewährungsaufstiegs zuletzt nach Lohngruppe IV a LTV entlohnt.
Mit der Gründung der Beklagten wurden die Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der Bundesbahn zum 1. Januar 1994 durch die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG ersetzt. Die Überleitung der Zugbegleiter/innen in die neue Entgeltgruppe des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) erfolgte nach dem Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer/innen (ErsteingruppierungsTV). Gemäß § 2 Abs. 1 ErsteingruppierungsTV wurden die Lohngruppen IV und IV a LTV in die Entgeltgruppe E 6 des ETV und die Lohngruppen I bis III LTV in die Entgeltgruppe E 7 des ETV übergeleitet.
Die Klägerin erhielt dementsprechend eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 6 des ETV. Sie ist aber der Ansicht, daß ihr eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 7 nebst persönlichen Zulagen sowie der Differenzbetrag zur bisherigen Vergütung zu zahlen sei, weil bereits die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgenommene Eingruppierung in die Lohngruppe IV LTV fehlerhaft gewesen sei. In den letzten Stellenplänen der Deutschen Bundesbahn habe es nämlich keine A 3-Stellen mehr gegeben, diese seien vielmehr abgeschafft worden. In den Stellenplänen der Deutschen Bundesbahn seien im Schaffnerdienst nur noch Beamte ab Besoldungsgruppe A 4 ausgewiesen gewesen. Das Eingangsamt für Beamte im Schaffnerdienst sei daher die Besoldungsgruppe A 4 gewesen. Dementsprechend hätte sie als Beamtendiensttuerin in die Lohngruppe II eingruppiert werden müssen. Den IC/EC-Zugbegleitern anderer Hauptbahnhöfe sei bei gleicher Tätigkeit nach sechs Monaten ein Bundesbahnhauptschaffnerdienstposten der Besoldungsgruppe A 4 übertragen worden, der nunmehr nach Entgeltgruppe E 7 des ETV vergütet werde. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß in den Stellenplänen dieser Bahnhöfe mehr Bundesbahnhauptschaffnerstellen ausgewiesen seien. Für die Beklagte ergebe sich jedenfalls seit dem 1. Januar 1994 die Verpflichtung, gleiche Tätigkeiten auch gleich zu vergüten.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß ihr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 7 nebst persönlicher Zulagen nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) in Verbindung mit dem Tarifvertrag für die Ersteingruppierung für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen (ErsteingruppierungsTV) entsprechend der früheren Vergütungsgruppe II des EZTV 1994, § 4 Ausführungsbestimmung Nr. 2 in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag zu zahlen ist,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 3.257,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (13. April 1995) zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie meint, die Klägerin sei zu Recht zunächst in die Lohngruppe IV des LTV eingruppiert worden, da das Eingangsamt für Bundesbahnschaffner/Bundesbahnoberschaffner A 3 sei. Das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 3 sei unverändert beibehalten worden. Die Klägerin verkenne insoweit Bedeutung und Inhalt des Stellenplanes bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn. Der Stellenplan habe lediglich die aktiv beschäftigten Beamten und deren Besoldung ausgewiesen und insofern Auskunft über die Bewertung der von ihnen wahrgenommenen Dienstposten gegeben. Der Personalbedarfsplan hingegen gebe den „Ist-Zustand” der beschäftigten Beamten und der Tarifkräfte/Beamtendiensttuer wieder. Dort seien für den Hauptbahnhof D ausdrücklich A 3-Stellen im Schaffnerdienst aufgeführt. Die im Stellenplan ausgewiesenen Bundesbahnhauptschaffner seien ursprünglich als Bundesbahnschaffner mit der Besoldungsgruppe A 3 eingestellt und im Laufe der Zeit befördert worden. Nicht allen in einem Arbeitsverhältnis stehenden Bundesbahnschaffnern, die die gleichen Tätigkeiten verrichten, hätte ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 übertragen werden können, da nach dem Haushaltsplan nicht für jede Schaffnerstelle ein Dienstposten mit der Bewertung nach A 4 zur Verfügung gestanden habe. Die Bundesbahndirektionen hätten die zur Verfügung stehenden Beförderungsposten der Besoldungsgruppe A 4 unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des jeweiligen Bahnhofes sowie der Altersstruktur der Mitarbeiter und des Zugbegleiterdienstes übertragen. Im Hauptbahnhof D sei keinem Mitarbeiter mit gleicher Tätigkeit und Ausbildung, der nach der Klägerin eingestellt worden sei, ein höher bewerteter Dienstposten übertragen und keiner dieser Mitarbeiter nach einer höheren Lohngruppe vergütet worden. Die gleiche Eingruppierung aller Zugbegleiter sei auch nach ihrer Gründung aufgrund der Besitzstandswahrung nicht möglich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entlohnung nach Entgeltgruppe E 7 des ETV.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht darauf stützen, daß in den letzten Stellenplänen der Deutschen Bundesbahn als aktive Beamte lediglich Bundesbahnhauptschaffner der Besoldungsgruppe A 4 ausgewiesen gewesen seien. Daraus folge nicht zwingend, daß das Eingangsamt für Bundesbahnoberschaffner/Bundesbahnschaffner der Besoldungsgruppe A 3 abgeschafft worden sei. Allein aus dem Umstand, daß im Schaffnerdienst bei anderen Hauptbahnhöfen ein besserer Stellenkegel vorhanden sei als beim Hauptbahnhof D, lasse sich ein Anspruch auf Höhergruppierung nicht ableiten. Beförderungen könnten nur entsprechend den jeweils zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen vorgenommen werden. Es sei auch nicht willkürlich, wenn die Bundesbahn bei der Vergabe der Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 4 nach Bahnhöfen differenziert habe, um den Betriebsfrieden zwischen den Mitarbeitern eines Bahnhofes nicht zu gefährden und den unterschiedlichen Arbeitsmarkt sowie die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den einzelnen Städten zu berücksichtigen.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis und weitgehend in der Begründung zu folgen.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
Es handelt sich bei dem Feststellungsantrag um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die insbesondere innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und an deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch für die Zeit, für welche die Klägerin eine Leistungsklage auf Nachzahlung der Differenz zum Tarifgehalt erhoben hat. Insoweit ist die Feststellungsklage als Inzidentfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da aus dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, noch für die Folgezeit der Anspruch auf eine höhere Eingruppierung erwächst (BAG Urteile vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 – AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn; vom 28. Mai 1997 – 10 AZR 580/96 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Beklagte mittlerweile kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr ist, sondern als AG eine juristische Person des Privatrechts. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb des öffentlichen Dienstes zulässig (BAG Urteile vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 759/94 – AP Nr. 2 zu § 17 TV Arb Bundespost; vom 28. Mai 1997 – 10 AZR 580/96 –, a.a.O.).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht darin, daß die Klägerin keinen tarifvertraglichen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Vergütung hat.
Die Klägerin war zu Recht in die Lohngruppe IV a des LTV eingruppiert. Sie ist daher tarifrechtlich zutreffend in die Entgeltgruppe E 6 des ETV übergeleitet worden.
aa) Nach § 7 LTV ergab sich die Einstufung der Tätigkeiten in die einzelnen Lohngruppen aus der Anlage 1 zum LTV Abschnitt A bis C. Die Einstufung in die Lohngruppen für Beamtentätigkeiten des einfachen und mittleren Dienstes erfolgte nach Abschnitt C Unterabschnitt B der Anlage 1 zum LTV. Nach Ziffer 1 dieser Regelung sind für die Bewertung der Beamtentätigkeiten wiederum die Richtlinien für die einheitliche Bewertung der Beamtendienstposten (Tätigkeitsverzeichnis) und die dazu ergangenen Verfügungen maßgebend.
Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Eingruppierungsregelung bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 – AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn) keine Bedenken.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sind die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen des einfachen Dienstes den Besoldungsgruppen A 2, A 3 und A 4 zuzuweisen. Entsprechend der Anlage 1 zum BBesG sind Schaffner in die Besoldungsgruppe A 2, Oberschaffner in die Besoldungsgruppe A 3 und Hauptschaffner in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen. Im beamteten Schaffnerdienst der Deutschen Bundesbahn war das Eingangsamt des Bundesbahnschaffners (Besoldungsgruppe A 2) abgeschafft und durch das des Bundesbahnoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) ersetzt worden.
Mit Verfügung der Bundesbahndirektion E vom 16. Juni 1993 wurde der Klägerin beim Hauptbahnhof D ein Bundesbahnschaffnerdienstposten, der beamtenrechtlich nach Besoldungsgruppe A 3 bewertet war, zur auftragsweisen Wahrnehmung übertragen. Entsprechend den tarifrechtlichen Vorschriften wurde die Klägerin dann auch in die Lohngruppe IV LTV, welche der Besoldungsgruppe A 3 entspricht, eingruppiert.
Die Klägerin kann ihr Höhergruppierungsbegehren nicht darauf stützen, daß im Stellenplan der Deutschen Bundesbahn lediglich Bundesbahnhauptschaffner mit der Besoldungsgruppe A 4 und keine Bundesbahnoberschaffner/Bundesbahnschaffner mit der Besoldungsgruppe A 3 ausgewiesen waren. Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß daraus nicht folgt, daß das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 3 (Bundesbahnoberschaffner/Bundesbahnschaffner) abgeschafft und die Klägerin aus diesem Grund unzutreffend eingruppiert war. Der sog. Stellenplan, der die aktiv beschäftigten Beamten und deren Besoldung auswies, enthielt keine Aussage über das Eingangsamt für Beamte im Schaffnerdienst. Die Bewertung aller Dienstposten für Beamte und Tarifkräfte ergab sich vielmehr aus dem sog. Personalbedarfsplan, in welchem A 3-Stellen im Schaffnerdienst ausdrücklich aufgeführt waren. Der Deutschen Bundesbahn stand es seinerzeit frei, diese im Personalbedarfsplan ausgewiesenen A 3-Dienstposten für Bundesbahnoberschaffner/Bundesbahnschaffner mit beamteten Kräften oder aber mit Tarifkräften zu besetzen. Aufgrund der Tatsache, daß keine Neueinstellungen für die beamtete Laufbahn im Schaffnerdienst erfolgten, kann nicht von einer Streichung des Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A 3 ausgegangen werden. Vielmehr spricht gerade der Umstand, daß die Besoldungsgruppe A 3 trotzdem in den Stellenplänen der Deutschen Bundesbahn aufgeführt wurde, für die Aufrechterhaltung dieses Eingangsamtes. Andernfalls hätte man die Besoldungsgruppe A 3, wie dies nach Abschaffung des Eingangsamtes der Bundesbahnschaffner mit Besoldungsgruppe A 2 geschehen ist, gar nicht mehr im Stellenplan ausgewiesen. Die übrigen als Bundesbahnoberschaffner /Bundesbahnschaffner eingestellten Beamten waren nur deshalb als Bundesbahnhauptschaffner mit Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 im Stellenplan aufgeführt, weil sie im Laufe ihrer Dienstzeit befördert worden waren. Weiter spricht gegen eine Streichung des Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A 3, daß in der Begründung zum Stellenplan der Deutschen Bundesbahn für das Geschäftsjahr 1989 in Abschnitt C Nr. 1.3 – Laufbahn der Bundesbahnschaffner – noch davon die Rede war, daß „90 A 4-Planstellen nach Besoldungsgruppe A 3 umgewandelt werden”.
Nach alledem war die Klägerin zunächst zutreffend entsprechend dem Eingangsamt für beamtete Bundesbahnschaffner der Besoldungsgruppe A 3 in Lohngruppe IV des LTV eingruppiert und dann im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Lohngruppe IV a des LTV vergütet worden.
bb) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, daß die Klägerin entsprechend den tariflichen Regelungen zu Recht in die Entgeltgruppe E 6 des ETV übergeleitet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 ErsteingruppierungsTV erhalten nämlich Arbeitnehmer, die nach den Lohngruppen IV oder IV a des LTV entlohnt wurden, nunmehr Lohn nach Entgeltgruppe E 6 des ETV.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Höhergruppierung wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
aa) Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (BAG Urteile vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87 – AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 28. Mai 1996 – 3 AZR 752/95 – AP Nr. 143 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
bb) Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den beim Hauptbahnhof D tätigen Mitarbeitern des Zugbegleiterdienstes ist nicht gegeben. Die Klägerin selbst hat insoweit auch keine Ungleichbehandlung gegenüber den nach ihr beim Hauptbahnhof D eingestellten Mitarbeitern im Zugbegleiterdienst geltend gemacht. Soweit sie sich darauf beruft, daß die Deutsche Bundesbahn früher eingestellten Zugbegleitern nach sechs Monaten einen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 4 übertragen hat, ist darin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu sehen. Eine Beförderung ist im Beamtenrecht nur möglich, wenn neben den fachlichen und persönlichen Voraussetzungen eine entsprechende Planstelle im Haushalt zur Verfügung steht. Selbst dann besteht aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes. Vielmehr ist die Entscheidung über die Beförderung des Beamten in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt (BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 422/95 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Da sich der Dienstherr im Rahmen des Beamtenrechts an Haushaltspläne und Personalplanungen halten (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993, a.a.O.) darf, ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht auch der Aufstieg eines Arbeitnehmers in eine höhere Besoldungsgruppe/Lohngruppe vom Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle abhängig. Ansonsten würde die tarifliche Regelung zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Tarifkräfte führen.
Im Stellenplan für die Bundesbahndirektion E stand eine entsprechende Bundesbahnhauptschaffnerstelle nicht zur Verfügung. Davon geht auch die Klägerin aus, die rügt, daß die Stellenpläne anderer Bahnhöfe mehr Bundesbahnhauptschaffnerstellen ausgewiesen hätten.
cc) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach ihr eingestellten IC/EC-Zugbegleitern anderer Hauptbahnhöfe bei gleicher Tätigkeit nach sechs Monaten ein Bundesbahnhauptschaffnerdienstposten der Besoldungsgruppe A 4 übertragen wurde, der seit 1. Januar 1994 nach der Entgeltgruppe E 7 vergütet wird.
Allein aus dem Umstand, daß bei anderen Bahnhöfen ein besserer Stellenkegel vorhanden ist, läßt sich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht ableiten. Wenn die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Vergütung auf die beamtenrechtlichen Regelungen verweisen, verweisen sie damit auch auf die Stellenpläne, Haushaltspläne und den beamtenrechtlichen Stellenkegel (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 –, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht willkürlich, wenn die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 nach Bahnhöfen differenziert und den IC/EC-Betreuern/innen ohne zusätzliche Qualifikation im Hauptbahnhof D nur Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 zugewiesen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beklagte bei der Vergabe der A 4-Stellen für Bundesbahnhauptschaffnerdienstposten an die einzelnen Bundesbahndirektionen von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, bestehen nicht. Dazu hat die Klägerin auch im einzelnen nichts vorgetragen. Insoweit ist es aufgrund der größeren Sachnähe auch nicht zu beanstanden, wenn die Verteilung der Dienstposten den einzelnen Bundesbahndirektionen überlassen worden ist. Damit wurde eine unterschiedliche Vergütung bei gleicher Tätigkeit in den einzelnen Bundesbahndirektionen vermieden.
Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin war auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Planstelle für die Bundesbahndirektion Essen zu schaffen und der Klägerin zu übertragen. Wie der Beamte so hat auch der Beamtendiensttuer keinen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden Planstelle (BAG Urteile vom 21. November 1996 – 6 AZR 422/95 –, a.a.O.; vom 23. Juli 1997 – 10 AZR 646/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
dd) Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte allen vor dem 1. Januar 1994 beförderten IC/EC-Betreuern/innen die Vergütung nach Lohngruppe II des LTV durch Überleitung gemäß § 2 Abs. 1 ErsteingruppierungsTV in die Entgeltgruppe E 7 des ETV über diesen Zeitpunkt hinaus belassen, dagegen alle nicht beförderten IC/EC-Betreuer/innen nach Lohngruppe IV/IV a des LTV durch Überleitung in die Entgeltgruppe E 6 des ETV vergütet hat. Bei der von ihr vollzogenen Überleitung hat die Beklagte ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt gezahlte Vergütung bzw. Einstufung abgestellt, wie es der ErsteingruppierungsTV vorsieht. Wenn aber die Eingruppierung der Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ErsteingruppierungsTV zutreffend war, kann die Neueingruppierung im Wege der Überleitung nach diesem Tarifvertrag keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen.
Im übrigen sind auch nach dem seit 1. Januar 1994 geltenden ETV neu eingestellte IC/EC-Betreuer/innen in die Entgeltgruppe E 6 einzustufen, da diese Tätigkeit als Richtbeispiel in E 6 der Anlage 1 zum ETV aufgeführt ist.
Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, ist daher ein Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung nach Entgeltgruppe E 7 des ETV nicht gegeben. Dahingestellt bleiben können daher die von dem Landesarbeitsgericht erörterten Fragen der rechtlichen Möglichkeit einer Höhergruppierung der Klägerin durch die Beklagte sowie der Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlußfristen.
Demnach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Vors. Richter Matthes ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Dr. Jobs, Dr. Jobs, Böck, Staedtler, Tirre
Fundstellen