Leitsatz (redaktionell)

1. Ob ein jugendlicher Arbeitnehmer für die Berufsschulzeit Arbeitslohn erhält, richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip.

2. Wenn es ortsüblich oder Betriebsüblich ist, daß die Arbeit am Rosenmontag-Nachmittag ausfällt, ist die Berufsschulzeit nur insoweit zu vergüten, wie auch die übrigen Arbeitnehmer am Rosenmontag-Nachmittag Entgelt erhalten.

 

Normenkette

BGB § 242; JArbSchG § 13

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 04.11.1971; Aktenzeichen 2 Sa 40/71)

 

Fundstellen

BB 1973, 751

DB 1973, 578

BetrR 1973, 146

ARST 1973, 71

AP § 13 JugArbSchutzG, Nr 3

AR-Blattei, Berufsschule Entsch 1

AR-Blattei, ES 410 Nr 1

ArbuR 1973, 28

EzA § 13 JugArbSchG, Nr 63

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